Urteil
1 K 2155/07
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit die Berechtigung des beklagten Landes betroffen hat, im Zusammenhang mit der Duldung des Klägers auch seinen früheren Namen („A.) zu verwenden, ferner ihn zur Wohnsitznahme in der Staatlichen Gemeinschaftsunterkunft Rheinfelden zu verpflichten, sowie schließlich die Geltungsdauer der Duldung auf einen Monat zu befristen und ihr die Nebenbestimmung beizufügen, dass die Aussetzung der Abschiebung im Falle der Einbuchung des Klägers für den Abschiebeflug erlischt. II. Es wird festgestellt, dass der noch in der Duldung vom 25.6.2007 enthaltene Vermerk eines Verbots auch unselbstständiger Erwerbstätigkeit rechtswidrig gewesen ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 5/7 und das beklagte Land 2/7. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die inhaltliche Ausgestaltung seiner Duldung. 2 Der Kläger stellte unter dem Namen „D. A.“, geboren am 20.9.1984, im August 2004 einen Asylantrag. Nach rechtskräftiger Ablehnung seiner Asylklage (Urteil VG Freiburg vom 9.5.2006) konnte er in der Folgezeit mangels Identitätspapieren nicht abgeschoben werden und erhielt erstmals unter dem 31.7.2006 eine Duldung. Bereits am 13.7.2006 hatte der anwaltlich vertretene Kläger der damals für ihn zuständigen Unteren Ausländerbehörde der Stadt Rheinfelden mitteilen lassen, er sei unter falschen Personalien nach Deutschland eingereist, wofür er sich entschuldige. Er heiße in Wirklichkeit „A. E. U.“ (eine die Geburt auf den 20.9.1976 datierende Urkunde war in Kopie beifügt). Er sei mittlerweile auch Vater eines deutschen Kindes, welches am 3.7.2006 zur Welt gekommen sei (Vaterschaftsanerkennungsurkunde war ebenfalls in Kopie beigefügt). Ferner beantrage er die Umverteilung zur Mutter des Kindes sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Schließlich werde er bei der nigerianischen Botschaft vorsprechen und einen Pass besorgen. Noch im Oktober 2006 legte der Kläger der Stadt Rheinfelden einen am 29.9.2006 ausgestellten nigerianischen Reisepass (gültig bis 8.9.2011) vor. Ein wegen drohender Abschiebung gestellter Eilantrag des Klägers war erfolgreich, das RP Freiburg wurde aufgrund Beschwerdeentscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 13.4.2007 (11 S 601/07) verpflichtet, die Abschiebung vorläufig auszusetzen, bis eine abschließende Klärung seiner Identität erfolgt sei. 3 Der Kläger erhielt in der Folgezeit weiterhin Duldungen, so eine vom 29.5.2007 datierende. Darin wurde bei den Personalien der von ihm ursprünglich verwendete Name „A.“ angegeben. Ferner war diese Duldung bis zum 28.6.2007 befristet, der Aufenthalt auf den Landkreis Lörrach beschränkt und der Text aufgenommen, eine Erwerbstätigkeit sei nicht gestattet. Unter der Rubrik „Nebenbestimmungen“ war schließlich vermerkt, dass der Kläger zur Wohnsitznahme in der Staatlichen Gemeinschaftsunterkunft Rheinfelden verpflichtet sei und dass die Duldung erlösche, wenn der Inhaber für den Abschiebeflug eingebucht sei. Unter dem 25.6.2007 erhielt der Kläger eine weitere Duldung, in der nunmehr sein aktueller Name „U.“ verwendet wurde. Die Geltungsdauer war bis zum 28.9.2007 festgesetzt; Wohnsitznahmepflicht, Nichtgestattung einer Erwerbstätigkeit sowie räumliche Beschränkung auf den Landkreis Lörrach waren unverändert geblieben. Die Bestimmung, wonach die Duldung bei Einbuchung ihres Inhabers für den Abschiebeflug erlösche, war hingegen nicht mehr enthalten. Schließlich befand sich zusätzlich unter der Rubrik „Nebenbestimmungen“ die Eintragung, die Identität des Duldungsinhabers sei nicht eindeutig geklärt. Am 9.7.2007 wurde die letztgenannte Duldung dahin geändert, dass unter der Rubrik „Nebenbestimmungen“ folgender Eintrag erfolgte: „ Beschäftigung gem. § 10 BeschVerfV nur bei ... Rheinfelden als Rotationskraft, Vollzeit gestattet. Die Zustimmung der Agentur für Arbeit liegt bis 28.6.08 vor “. 4 Zum 1.8.2007 wurde der Kläger an den Wohnort seiner Partnerin und des gemeinsamen Kindes in Zell im Wiesental (zuständige Ausländerbehörde: LRA Lörrach) umverteilt. In der späteren Duldung vom 24.9.2007 (befristet bis 28.12.2007) war der Hinweis auf die nicht geklärte Identität des Inhabers nicht mehr aufgenommen. Der Kläger erhielt fortan weitere, sonst unveränderte, allerdings stets seinen Aufenthalt auf den Landkreis Lörrach beschränkende Dreimonatsduldungen. Seit 31.3.2008 sind er und seine deutsche Partnerin Eltern eines zweiten (deutschen) Kindes. 5 Zwecks gesicherten Aufenthalts hatte der Kläger bereits am 12.7.2006 bei der Stadt Rheinfelden einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt, der mit Bescheid vom 19.1.2007 (hiergegen wurde rechtzeitig am 19.2.2007 Widerspruch erhoben) abgelehnt wurde; ein am 17.9.2007 beim LRA Lörrach als nunmehr örtlich zuständiger Ausländerbehörde gestellter erneuter AE-Antrag wurde deshalb nicht beschieden. Der Kläger erhob darauf hin am 18.12.2007 Untätigkeitsklage zum VG Freiburg (4 K 2739/07), in die ein mittlerweile unter dem 11.1.2008 ergangener (negativer) Widerspruchsbescheid einbezogen wurde; eine gerichtliche Entscheidung ist noch nicht ergangen. 6 Im hier zu entscheidenden Verfahren hat der Kläger bereits am 13.6.2007 Klage gegen die Duldung vom 29.5.2007 erhoben und hierbei die zu kurze Befristung von einem Monat (statt mindestens 3 Monaten), die Nebenbestimmungen über das Erlöschen, die Wohnsitzauflage und Nichtgestattung einer Erwerbstätigkeit sowie die Verwendung seines falschen Namens rechtlich beanstandet. Am 25.6.2007 hat der Kläger ferner die Duldung vom 25.6.2007 in den Prozess einbezogen und dabei sowie später am 27.6.2007 und am 3.3.2008 den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, als die Namensverwendung (nunmehr U. statt A.) und die Befristung (nunmehr 3 Monate statt einem Monat) geändert worden sowie die Erlöschensbestimmung ersatzlos weggefallen und die Wohnsitzauflage betreffend Rheinfelden aufgehoben worden sei. Am 27.6.2007 hat der Kläger seine Klage auch auf die räumliche (den Landkreis Lörrach betreffende) Beschränkung in der Duldung ausgedehnt. 7 Unter Geltendmachung seiner Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK und Hinweis auf Ermessensfehler beantragt der Kläger zuletzt, 8 1.) die in den Duldungen vom 29.5.2007 und 25.6.2007 sowie in späteren Duldungen enthaltene räumliche Beschränkung auf den Landkreis Lörrach aufzuheben und das beklagte Land - RP Freiburg - zu verpflichten, diese Beschränkung in der Duldung auf das Land Baden-Württemberg zu erweitern; 9 2.) ferner festzustellen, dass rechtswidrig waren: 10 a.) das noch in der Duldung vom 25.6.2007 enthaltene Erwerbsverbot, b.) die noch in der Duldung vom 25.6.2007 enthaltene Feststellung, seine Identität sei nicht geklärt, c.) die noch in der Duldung vom 29.5.2007 enthaltene Nebenbestimmung des Erlöschens im Falle der Einbuchung für den Abschiebflug, sowie d.) die noch in der Duldung vom 29.5.2007 enthaltene Monatsbefristung. 11 Das beklagte Land hat am 8.8.2007 Klageabweisung beantragt und ist den Erledigungserklärungen des Klägers sowie der Umstellung auf einen (Fortsetzungs-) Feststellungsantrag nicht ausdrücklich entgegengetreten. 12 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (3 Hefte des RP Freiburg, 3 Hefte Gerichtsakten A 1 K 10174/05, 1 K 1665/06 und 1 K 1666/06 betreffend Asylverfahren und Beschäftigungsausübungsstreit) verwiesen. Ferner haben dem Gericht die Akten des noch anhängigen Gerichtsverfahrens 4 K 2739/07 (ein Heft Gerichtsakten, 4 Hefte der Stadt Rheinfelden, ein Heft des RP Freiburg als Widerspruchsbehörde) vorübergehend zur Einsicht vorgelegen. Den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 10.8.2007, mit dem der PKH-Antrag des Klägers abgelehnt worden ist, hat der VGH Baden-Württemberg mit Beschwerdeentscheidung vom 8.10.2007 (11 S 2078/07) teilweise abgeändert. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe I. 13 Soweit der Rechtsstreit auf Grund übereinstimmender Erklärungen erledigt ist, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Kläger hat mit Anwaltsschriftsatz vom 25.6.2007, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag (GAS. 47), den Rechtsstreit in Bezug auf die Befristung und die Nebenbestimmung des Erlöschens bei Einbuchung jeweils für erledigt erklärt, verbunden mit dem Antrag, das Verfahren jeweils einzustellen. Im Schriftsatz vom 27.6.2007 (mittels Telefax am selben Tag eingegangen, vgl. GAS. 57/59), hat er ferner Erledigung hinsichtlich der Verwendung seines früheren Namens in der Duldung erklärt. Mit Schriftsatz vom 29.2.2008, eingegangen am 3.3.2008 (GAS. 135/137) hat er schließlich auch in Bezug auf die Wohnsitzauflage eine Erledigungserklärung abgegeben. 14 Das beklagte Land hat auf diese Erledigungserklärungen nicht ausdrücklich erwidert, am 8.8.2007 hat es vielmehr Klageabweisung beantragt. Gleichwohl kann sein Schweigen zur Erledigung konkludent als Zustimmung gedeutet werden. Die Erledigungserklärungen der Beteiligten müssen nicht gleichzeitig abgegeben werden; auch ihre Reihenfolge ist ohne Bedeutung. Selbst eine stillschweigende Erledigungserklärung kommt in Betracht. Das Schweigen des Beklagten auf eine Erledigungserklärung des Klägers lässt sich jedenfalls dann als Zustimmung werten, wenn sich - wie hier - die Hauptsache tatsächlich erledigt hat. Hieran ändert auch § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO, dessen formale Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, nichts. Das dort durch das JuMoG 2004 gleichzeitig mit der Einwilligungsfiktion in § 92 Abs. 1 S. 3 VwGO eingeführte Institut einer Zustimmungsfiktion zur Erledigungserklärung des Klägers erweist sich vielmehr in diesen Fällen als überflüssig. Eigenständige Bedeutung kommt dieser Regelung (nur) dann zu, wenn der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt, obwohl die Hauptsache nicht erledigt ist oder dies zumindest zweifelhaft erscheint (Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, [April 2006], § 161 Rdnr. 15, 15a; ebenso: Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 161 Rdnr. 7; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 4. Aufl. 2007, § 161 Rdnr. 9). Für eine Zustimmung spricht schließlich auch, dass das RP Freiburg nicht auf das Schreiben des Gerichts vom 30.1.2008 reagiert hat. Dort war u.a. der Hinweis enthalten, es werde davon ausgegangen, dass den bislang vorliegenden Erledigungserklärungen des Klägers nicht entgegengetreten werde. II. 15 Soweit noch in der Sache zu entscheiden ist, gilt folgendes: 16 Klageantrag 1.): 17 Dieses Begehren ist zulässig. Insbesondere ist es bei sachdienlicher Auslegung als Anfechtungsklage statthaft. Einer darüber hinausgehenden Leistung - i. S. der Erweiterung des Aufenthaltsbereichs auf das Land Baden-Württemberg - bedarf es nicht, weil diese Rechtsposition des Klägers sich bereits unmittelbar aus § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergibt, wenn die Beschränkung auf den Landkreis Lörrach - ein belastender Verwaltungsakt (VA) - vom Gericht aufgehoben würde. Obwohl diese Beschränkung bereits der erstmaligen Duldung vom 31.7.2006 beigefügt war - die Aufnahme in die späteren Duldungen stellte keine eigenständige Regelung mehr dar und ließ folglich auch die Wirksamkeit des ursprünglichen VA unberührt (vgl. auch § 51 Abs. 6 AufenthG) - konnte der Kläger sie noch rechtzeitig anfechten. Auf Grund fehlender Rechtsmittelbelehrung galt nämlich die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, die bei Erhebung der Klage am 13.6.2007 noch nicht abgelaufen war. 18 Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Die auf § 46 Abs. 1 AufenthG beruhende weitergehende räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Gemäß § 46 Abs. 1 AufenthG kann die Ausländerbehörde (zur Zuständigkeit des RP Freiburg vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5 AAZuVO) gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer - namentlich bei unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbern wie dem Kläger - Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen. Die Vorschrift verschafft die Möglichkeit, durch selbständigen Verwaltungsakt eine weitergehende Beschränkung des Aufenthaltsbereichs - bis auf die Ebene eines Landkreises oder einer Stadt, ja sogar für eine konkrete Unterkunft - vorzunehmen (Armbruster, in: HTK-AuslR / § 46 AufenthG / zu Abs. 1 05/2007 Nr. 2.1). Da die Regelungswirkung erkennbar auf Dauer angelegt ist, muss sich die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. - wenn wie vorliegend im schriftlichen Verfahren entschieden wird - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung messen lassen. Die erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen liegen auch gegenwärtig noch vor, insbesondere handelt es sich beim Kläger weiterhin um einen vollziehbar ausreisepflichtigen, weil unanfechtbar abgelehnten Asylbewerber. 20 Auch mit Blick auf die Ausübung des dem RP Freiburg auf der Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens bestehen schließlich keine rechtlichen Bedenken. Aus den gesamten Umständen ist zu entnehmen, dass Sinn und Zweck der weitergehenden Beschränkung des Klägers maßgeblich - wie in § 46 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzt - die Förderung seiner Ausreise ist. Nach den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 13.4.2007 (11 S 601/07) kann vom Kläger mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG zwar während der Identitätsprüfung nicht verlangt werden, dass er allein zur Nachholung des Visumsverfahrens in seine Heimat zurückkehrt. Sein Fall zeichnet sich jedoch immer noch durch - von ihm selbst verursachte - Identitätszweifel aus. Der Kläger hat mittlerweile zwar zahlreiche Urkunden vorgelegt, gleichwohl ist das bei nigerianischen Urkunden erforderliche Amtshilfeverfahren unter Einschaltung der Konsularabteilung der Deutschen Botschaft (vgl. das den Beteiligten bekannte Merkblatt der Botschaft - Außenstelle Lagos, Stand Dezember 2006) von ihm bislang nicht durchgeführt worden. Sollte seine Identität endgültig nicht festgestellt werden können oder sich sogar eine andere als von ihm geltend gemachte herausstellen, so kann nach den Ausführungen des VGH im genannten Beschluss (a.a.O., Seite 6) ein besonderes öffentliches Interesse an einer Ausreise bzw. Aufenthaltsbeendigung bestehen. 21 Hierdurch fehlt es aber weiterhin an einem überwiegenden Interesse des Klägers, von erweiterten Aufenthaltsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er durch die Landkreisbeschränkung unzumutbar belastet würde. Er wohnt im Landkreis Lörrach mit seiner Partnerin und den beiden Kindern zusammen, so dass sein elementarster Belang - die Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft - ohne weiteres gewahrt ist. Anhaltspunkte dafür, der Kläger sei zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einen größeren räumlichen Bereich angewiesen, gibt es schon angesichts seiner tatsächlichen Beschäftigung in Rheinfelden nicht. Sollte sich anderweit konkreter Bedarf an einem vorübergehenden Verlassen des Landkreises ergeben, so kann diesem schließlich anlassbedingt im Rahmen des § 12 Abs. 5 AufenthG Rechnung getragen werden. 22 Klageantrag 2a.): 23 Das Begehren, den noch in der Duldung vom 25.6.2007 enthaltenen Hinweis auf ein bestehendes Verbot - wie durch Auslegung klarzustellen ist: - unselbstständiger Erwerbstätigkeit als rechtswidrig festzustellen, ist zulässig. Die auf Grund Wegfalls des Hinweises nunmehr erforderliche Umstellung des Klageantrags dahin, dass dieser rechtswidrig war , stellt eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung dar (§ 91 VwGO). Die zulässigerweise geänderte Klage ist auch sonst zulässig. Allerdings handelte es sich nach den für eine Auslegung am objektivierten Empfängerhorizont maßgeblichen Umständen nicht um einen VA. Insoweit fehlt solche Hinweisen nämlich deshalb der Regelungscharakter, weil hiermit lediglich auf die bereits kraft Gesetzes bestehende Rechtslage hingewiesen wird. Da § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG jede Art der Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV unter den Genehmigungsvorbehalt durch einen entsprechenden Aufenthaltstitel stellt, besteht für Ausländer, die keinen Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG haben ein Beschäftigungsverbot. Folge hiervon ist, dass auch Ausländer wie der Kläger, die nur eine - keinen Aufenthaltstitel darstellende - Duldung haben, einem Beschäftigungsverbot unterliegen, solange ihnen nicht nach §§ 4 Abs. 3 Satz 2, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. §§ 10, 11 BeschVerfV eine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.10.2005 - 11 S 10011/05 - VBlBW 2006, 113). 24 Rechtsschutz gegen diesen Hinweis kann der Kläger jedoch über die allgemeine Feststellungsklage bezogen auf ein kontroverses Rechtsverhältnis erhalten (§ 43 Abs. 1 VwGO). Das berechtigte Interesse an der Feststellung eines hier nunmehr vergangenen Rechtsverhältnisses resultiert aus der weiterhin gegebenen konkreten Wiederholungsgefahr falscher Hinweise bei künftigen Verlängerungen der Duldung. Ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür kann schließlich auch nicht deshalb verneint werden, weil der Kläger den Rechtsstreit 1 K 1665/06 - dieser war spezifisch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gerichtet - am 27.6.2007 auf vorherige Erklärung des RP Freiburg hin ebenfalls für erledigt erklärt hat. Diese Erklärung des Klägers wurde nämlich am 25.6.2007 verfasst und damit an dem Tag, an dem die vorliegend umstrittene Duldung erst intern - mithin dem Kläger noch unbekannt - ausgestellt wurde. Nachdem das RP Freiburg im Rechtsstreit um die Ausübung der Beschäftigung am 5.6.2007 (GAS. 87 in der Gerichtsakte 1 K 1665/06) zugesagt hatte, seine ablehnende Haltung mit Wirkung vom 1.6.2007 aufzugeben (sodass der Kläger eine Beschäftigungserlaubnis erhalten könne), durfte er auch davon ausgehen, dass sich in einer erneuten Duldung keine negativen Vermerke mehr befinden würden. 25 Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der Hinweis auf das Tätigkeitsverbot war, soweit er auch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit betraf, schon vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (Änderung der Duldung am 9.7.2007 durch die beauftragte Stadt Rheinfelden) rechtswidrig, weil (wenngleich wohl irrtümlich) von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und mithin ermessensfehlerhaft gehandelt wurde. Insoweit hätte das RP Freiburg sicherstellen müssen, dass bei Verlängerung der Duldung keine Hinweise aufgenommen werden, mit denen es sich in Widerspruch zu seinem früherem Verhalten - hier: die Zusicherung vom 5.6.2007 - setzt. 26 Klageantrag 2b.): 27 Was die Zulässigkeit dieser Feststellung angeht, gilt das zum Klageantrag 2a) Gesagte entsprechend. Die danach zulässigerweise geänderte, auch sonst zulässige allgemeine Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, weil bis zum erledigenden Ereignis der Hinweis auf die ungeklärte Identität des Klägers zutreffend war. Auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts im PKH-Beschluss vom 10.8.2007 wird hierzu verwiesen. Ein Wegfall des „Nicht-geklärt-Vermerks“ war erst mit der Duldungsverlängerung vom 24.9.2007 gerechtfertigt, nachdem kurz zuvor weitere Bescheinigungen vom Kläger (u.a. die den Reispass betreffende Echtheitsbescheinigung der Nigerianischen Botschaft vom 10.9.2007) vorgelegt worden waren. 28 Klageanträge 2c.) und 2d.): 29 Diese ebenfalls jeweils als Klageänderung aufzufassenden Anträge sind unzulässig. Wie oben unter I. ausgeführt, hatte der Kläger zuvor bereits den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, die konkludente Zustimmung des Beklagten bewirkte folglich den Wegfall der Rechtshängigkeit (zur Wirkung vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1991 - 4 C 27.90 - NVwZ-RR 1992). Eine Klageänderung gemäß § 91 VwGO hätte jedoch vorausgesetzt, dass das Verfahren noch rechtshängig ist; fehlt es daran, ist ein Übergang zur (Fortsetzungs-) Feststellungsklage folglich ausgeschlossen (zu einem vergleichbaren Fall: VG Aachen, Urt. v. 26.9.2007 - 6 K 663/07 - juris). Im Übergang zur Feststellungsklage können schließlich auch nicht (konkludent) Widerruf bzw. Anfechtung der Erledigungserklärungen gesehen werden. Diese sind nach der Zustimmung durch den Prozessgegner nämlich unanfechtbar und unwiderruflich geworden (BVerwG, Beschl. v. 7.8.1998 - 4 B 75.98 - NVwZ-RR 1999, 407); dass hier ausnahmsweise wegen Treu und Glauben oder wegen eines Restitutionsgrundes i.S.d. § 580 ZPO etwas anderes zu gelten hätte, ist nicht ersichtlich. III. 30 Die - gleichwohl einheitliche - Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, im übrigen auf § 161 Abs. 2 VwGO (vgl. Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Aufl. 2005, Seite 335/336; Redeker/von Oertzen, VwGO 14. Aufl. 2004, § 161 Rdnr. 8a). Für die erledigten Streitgegenstände geht das erkennende Gericht dabei für die Kostenverteilung vom Maßstab des voraussichtlichen Prozessausgangs (ohne erledigendes Ereignis) aus; danach gilt folgendes: 31 Streit um die Namensverwendung („A.“ statt „U.“): 32 Die zulässige allgemeine Feststellungsklage wäre unbegründet gewesen. Wie bereits im PKH-Beschluss vom 10.8.2007 dargelegt, und insoweit vom VGH Baden-Württemberg in der Beschwerdeentscheidung vom 8.10.2007 bestätigt (vgl. dort Seite 4, vorletzter Abschnitt), hatte der Kläger bei Ausstellung der Duldung vom 29.5.2007 wegen damals bestehender gravierender Identitätszweifel keinen Anspruch auf eine seiner aktuellen („selbstgewählten“) Namensführung entsprechende Namensbezeichnung. Frühestens mit der Ende Mai 2007 erfolgten ergänzenden Vorlage weiterer Identitätspapiere änderte sich die Sachlage. Dies rechtfertigte es, aus Anlass der (unmittelbar bevorstehenden) erneuten Duldungsverlängerung - jedoch unter Berücksichtigung einer angemessenen Überprüfungszeit nicht früher - erstmals zum 25.6.2007 den aktuellen Namen zu übernehmen. 33 Streit um die Wohnsitzauflage: 34 Auch hier wäre der Kläger im Fall einer streitigen Entscheidung zwar nicht schon wegen Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage (zur grundsätzlichen Anfechtbarkeit belastender Nebenbestimmungen vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - NVwZ 2001, 429), jedoch aus sachlichen Gründen unterlegen. Denn betreffend die Wohnsitzauflage war das beklagte Land Baden-Württemberg zu keiner Zeit passivlegitimiert (§§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbsatz AAZuVO i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; vgl. auch PKH-Beschluss vom 10.8.2007 und die insoweit zustimmende Beschwerdeentscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 8.10.2007). 35 Streit um die noch in der Duldung vom 29.5.2007 enthaltene Nebenbestimmung „ Die Duldung erlischt, wenn der Inhaber für den Abschiebeflug eingebucht ist “: 36 Die auch gegen eine unselbstständige Nebenbestimmung zulässige (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000, a.a.O.) Anfechtungsklage wäre auch hier in der Sache erfolglos geblieben. Rechtsgrundlage der Erlöschensbestimmung - einer auflösenden Bedingung i. S. von § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG - ist § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gewesen. Diese Vorschrift wird nicht etwa durch § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG verdrängt, wonach die Aussetzung der Abschiebung mit der Ausreise des Ausländers erlischt. Letztgenannte Bestimmung bezeichnet lediglich die äußerste Wirksamkeitsgrenze einer Duldung, schließt jedoch andere Regelungen betreffend ihre Geltung nicht aus. 37 Ermessensfehler bei der Beifügung dieser Bedingung sind nicht ersichtlich. Insbesondere durfte das RP Freiburg diese erst in einem späten Stadium der Erfüllung der Ausreispflicht zur Wirkung gelangende, dann aber einer zügigen Aufenthaltsbeendigung dienende Bestimmung auch noch der Duldungsverlängerung vom 29.5.2007 beifügen. Dem stand nicht entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 13.4.2007 (11 S 601/07) ergangen (und dem Regierungspräsidium am 7.5.2007 bekannt gegeben) war, wodurch das RP Freiburg im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, wie Abschiebung des Klägers vorläufig auszusetzen. Solange der Kläger wegen rechtlicher Unmöglichkeit zu dulden war, konnte es nicht zu einer Einbuchung für einen Abschiebeflug kommen, so dass die auflösende Bedingung keine gegenteilige Wirkung haben bzw. keinen unzulässigen Druck ausüben konnte. Gemäß den tragenden Gründen der VGH-Entscheidung (vgl. dort Seite 6, zweiter Absatz am Ende) gilt die vorläufige Aussetzungspflicht überdies nur bis zu einer abschließenden Klärung der Identität des Klägers. Nach dem oben zur Problematik der Namensverwendung Dargelegten, durfte aber zum damaligen Zeitpunkt (29.5.2007) das RP Freiburg noch davon ausgehen, dass es auch durchaus ein für den Kläger negatives Ergebnis geben könne, mit der Folge, dann eine Ausreisepflicht durchsetzen und dabei von der auflösenden Bedingung „Gebrauch machen“ zu können. Erst die Vorlage weiterer Identitätspapiere verfestigte - auch wenn sie die Identität bislang noch nicht abschließend klären half (vgl. die Ausführungen oben II. zum Klageantrag 1) - die Duldungsposition des Klägers mit der Folge, dass die auflösende Bedingung dann der Verlängerung vom 25.6.2007 ermessensfehlerfrei nicht mehr beigefügt werden konnte. 38 Die umstrittene auflösende Bedingung war schließlich auch nicht unbestimmt. Insoweit genügt es für die Erfüllung der hinreichenden Bestimmtheit i.S.v. § 37 Abs. 1 LVwVfG, wenn die Formulierung einer solchen Nebenbestimmung den Beteiligten klar macht, zu welchem Zeitpunkt die Duldung erlischt. Es ist dabei nicht zu beanstanden, wenn der Eintrittszeitpunkt, sofern er klar und eindeutig bestimmt ist, dem Ausländer (zunächst) nicht bekannt wird. Um zu gewährleisten, dass im Zeitpunkt des Wegfalls der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung, diese auch unmittelbar vollzogen werden kann, ist die Ausländerbehörde berechtigt, zur Absicherung der dann vorzunehmenden Abschiebung das Erlöschen der Duldung durch Beifügung einer auflösenden Bedingung herbeizuführen, deren Inhalt auf den Umstand des Wegfalls des Abschiebungshindernisses bezogen ist (Armbruster, a.a.O., § 61 AufenthG / zu Abs. 1 04/2008 Nr. 7). Nebenbestimmungen wie „ Die Duldung erlischt bei Vorliegen der Rückreisedokumente bei der Ausländerbehörde " (VG Sigmaringen, Beschluss v. 26.04.2000 - 7 K 2964/98), „ Die Duldung erlischt mit Passausstellung "(VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.2000 - 13 S 2260/99), „ Die Duldung erlischt mit Flugbeginn " (OVG Hamburg, Beschluss v. 16.11.2004 – 3 Bs 503/04 - juris), und „ Duldung erlischt bei Besitz eines zur Ausreise in den Herkunftsstaat berechtigenden Dokuments “ (VG Berlin19.07.2005, Beschl. v. 25 A 90.05 - juris) sind deshalb in der Rechtsprechung ebenso für zulässig bzw. bestimmt gehalten worden, wie die vorliegend umstrittene, wonach die Duldung mit der Einbuchung zum Abschiebeflug erlischt (so VG Sigmaringen, Beschl. v. 3.7.2000 - 7 K 1539/00 - wohl unveröffentlicht, Hinweis aber bei Armbruster, a.a.O.). 39 Das erkennende Gericht erachtet schließlich auch nicht für unklar, welcher genaue Zeitpunkt mit der vorliegend umstrittenen Erlöschensbestimmung bezeichnet sein sollte. Die Auslegung hat am objektivierten Empfängerhorizont und unter Berücksichtigung des Umstands zu erfolgen, dass ein Ausländer zumutbar Rechtsrat einholen kann. Aus Sinn und Zweck der auflösenden Bedingung, das Vollstreckungshindernis zu beseitigen, ergibt sich danach, dass in Fällen der freiwilligen Ausreise mit „Einbuchung für den Abschiebeflug“ die tatsächliche Einbuchung des Ausländers am Flughafen den Bedingungseintritt darstellt. Im Fall der erzwungenen Ausreise nach § 58 AufenthG hingegen ist die „Einbuchung“ bereits mit dem behördeninternen Vorgang der Organisation und Buchung eines bestimmten Abschiebeflugs erfüllt. Nur so ist nämlich gewährleistet, dass das Vollstreckungshindernis wegfällt und die Abschiebung - d.h. die Anwendung unmittelbaren Zwanges - stattfinden kann. 40 Die noch in der Duldung vom 29.5.2007 enthaltene Monatsbefristung: 41 Hier hingegen wäre die zulässige Anfechtungsklage begründet gewesen. Die Ermessensentscheidung über die Befristung der Geltungsdauer einer Duldung ist an deren Zweck auszurichten. Demnach ist die Dauer der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung zum einen danach zu bemessen, wie lange ein Abschiebungshindernis der Vollstreckung der vollziehbaren Ausreisepflicht - voraussichtlich - entgegensteht. Neben diese materiell-rechtliche Erwägung tritt aber auch das verfahrensrechtliche Erfordernis, den Fall - gerade wegen der spezifischen Aufgabe der Duldung - „unter Kontrolle zu halten“; denn der Duldung kommt nicht die Funktion eines - im Ansatz längerfristigen - Ersatzes für einen Aufenthaltstitel zu; sie hat vielmehr nur eine rein vollstreckungsrechtliche - und demnach kurzfristige - Zweckbestimmung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2006 - 1 S 2216/06 - VBlBW 2007, 197). 42 Die Monatsbefristung war mit Blick auf die vorgenannten Zwecke der Duldung vom 29.5.2007 ermessensfehlerhaft beigefügt worden. Hier ist den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in der PKH-Beschwerdeentscheidung vom 8.10.2007 zu folgen. Vor dem Hintergrund einer schutzbedürftigen Beistandsgemeinschaft des Klägers und seines damals 10 Monate alten Kindes sowie der Dauer weiterer Identitätsüberprüfungen war am 29.5.2007 prognostisch nicht davon auszugehen, dass eine schnelle - d.h. binnen Monatsfrist ergehende - Aufenthaltsbeendigung möglich sein würde. Ferner standen die mit einer kurz befristeten Duldung einhergehenden Belastungen in keinem angemessenen Verhältnis hierzu. IV. 43 Soweit das Verfahren eingestellt und diesbezüglich über die Kostentragung entschieden worden ist, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO). Am Grundsatz der Unanfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung und der Kostenentscheidung ändert sich auch dann nichts, wenn das Gericht bei einer Teilerledigung der Hauptsache die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 Abs. 2 VwGO gebotene Entscheidung nicht durch Beschluss sondern in dem Urteil trifft, in dem es im übrigen zur Sache Stellung nimmt (BVerwG, Beschl. v. 7.8.1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407). Gründe I. 13 Soweit der Rechtsstreit auf Grund übereinstimmender Erklärungen erledigt ist, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Kläger hat mit Anwaltsschriftsatz vom 25.6.2007, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag (GAS. 47), den Rechtsstreit in Bezug auf die Befristung und die Nebenbestimmung des Erlöschens bei Einbuchung jeweils für erledigt erklärt, verbunden mit dem Antrag, das Verfahren jeweils einzustellen. Im Schriftsatz vom 27.6.2007 (mittels Telefax am selben Tag eingegangen, vgl. GAS. 57/59), hat er ferner Erledigung hinsichtlich der Verwendung seines früheren Namens in der Duldung erklärt. Mit Schriftsatz vom 29.2.2008, eingegangen am 3.3.2008 (GAS. 135/137) hat er schließlich auch in Bezug auf die Wohnsitzauflage eine Erledigungserklärung abgegeben. 14 Das beklagte Land hat auf diese Erledigungserklärungen nicht ausdrücklich erwidert, am 8.8.2007 hat es vielmehr Klageabweisung beantragt. Gleichwohl kann sein Schweigen zur Erledigung konkludent als Zustimmung gedeutet werden. Die Erledigungserklärungen der Beteiligten müssen nicht gleichzeitig abgegeben werden; auch ihre Reihenfolge ist ohne Bedeutung. Selbst eine stillschweigende Erledigungserklärung kommt in Betracht. Das Schweigen des Beklagten auf eine Erledigungserklärung des Klägers lässt sich jedenfalls dann als Zustimmung werten, wenn sich - wie hier - die Hauptsache tatsächlich erledigt hat. Hieran ändert auch § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO, dessen formale Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, nichts. Das dort durch das JuMoG 2004 gleichzeitig mit der Einwilligungsfiktion in § 92 Abs. 1 S. 3 VwGO eingeführte Institut einer Zustimmungsfiktion zur Erledigungserklärung des Klägers erweist sich vielmehr in diesen Fällen als überflüssig. Eigenständige Bedeutung kommt dieser Regelung (nur) dann zu, wenn der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt, obwohl die Hauptsache nicht erledigt ist oder dies zumindest zweifelhaft erscheint (Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, [April 2006], § 161 Rdnr. 15, 15a; ebenso: Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 161 Rdnr. 7; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 4. Aufl. 2007, § 161 Rdnr. 9). Für eine Zustimmung spricht schließlich auch, dass das RP Freiburg nicht auf das Schreiben des Gerichts vom 30.1.2008 reagiert hat. Dort war u.a. der Hinweis enthalten, es werde davon ausgegangen, dass den bislang vorliegenden Erledigungserklärungen des Klägers nicht entgegengetreten werde. II. 15 Soweit noch in der Sache zu entscheiden ist, gilt folgendes: 16 Klageantrag 1.): 17 Dieses Begehren ist zulässig. Insbesondere ist es bei sachdienlicher Auslegung als Anfechtungsklage statthaft. Einer darüber hinausgehenden Leistung - i. S. der Erweiterung des Aufenthaltsbereichs auf das Land Baden-Württemberg - bedarf es nicht, weil diese Rechtsposition des Klägers sich bereits unmittelbar aus § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergibt, wenn die Beschränkung auf den Landkreis Lörrach - ein belastender Verwaltungsakt (VA) - vom Gericht aufgehoben würde. Obwohl diese Beschränkung bereits der erstmaligen Duldung vom 31.7.2006 beigefügt war - die Aufnahme in die späteren Duldungen stellte keine eigenständige Regelung mehr dar und ließ folglich auch die Wirksamkeit des ursprünglichen VA unberührt (vgl. auch § 51 Abs. 6 AufenthG) - konnte der Kläger sie noch rechtzeitig anfechten. Auf Grund fehlender Rechtsmittelbelehrung galt nämlich die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, die bei Erhebung der Klage am 13.6.2007 noch nicht abgelaufen war. 18 Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Die auf § 46 Abs. 1 AufenthG beruhende weitergehende räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Gemäß § 46 Abs. 1 AufenthG kann die Ausländerbehörde (zur Zuständigkeit des RP Freiburg vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5 AAZuVO) gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer - namentlich bei unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbern wie dem Kläger - Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen. Die Vorschrift verschafft die Möglichkeit, durch selbständigen Verwaltungsakt eine weitergehende Beschränkung des Aufenthaltsbereichs - bis auf die Ebene eines Landkreises oder einer Stadt, ja sogar für eine konkrete Unterkunft - vorzunehmen (Armbruster, in: HTK-AuslR / § 46 AufenthG / zu Abs. 1 05/2007 Nr. 2.1). Da die Regelungswirkung erkennbar auf Dauer angelegt ist, muss sich die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. - wenn wie vorliegend im schriftlichen Verfahren entschieden wird - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung messen lassen. Die erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen liegen auch gegenwärtig noch vor, insbesondere handelt es sich beim Kläger weiterhin um einen vollziehbar ausreisepflichtigen, weil unanfechtbar abgelehnten Asylbewerber. 20 Auch mit Blick auf die Ausübung des dem RP Freiburg auf der Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens bestehen schließlich keine rechtlichen Bedenken. Aus den gesamten Umständen ist zu entnehmen, dass Sinn und Zweck der weitergehenden Beschränkung des Klägers maßgeblich - wie in § 46 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzt - die Förderung seiner Ausreise ist. Nach den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 13.4.2007 (11 S 601/07) kann vom Kläger mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG zwar während der Identitätsprüfung nicht verlangt werden, dass er allein zur Nachholung des Visumsverfahrens in seine Heimat zurückkehrt. Sein Fall zeichnet sich jedoch immer noch durch - von ihm selbst verursachte - Identitätszweifel aus. Der Kläger hat mittlerweile zwar zahlreiche Urkunden vorgelegt, gleichwohl ist das bei nigerianischen Urkunden erforderliche Amtshilfeverfahren unter Einschaltung der Konsularabteilung der Deutschen Botschaft (vgl. das den Beteiligten bekannte Merkblatt der Botschaft - Außenstelle Lagos, Stand Dezember 2006) von ihm bislang nicht durchgeführt worden. Sollte seine Identität endgültig nicht festgestellt werden können oder sich sogar eine andere als von ihm geltend gemachte herausstellen, so kann nach den Ausführungen des VGH im genannten Beschluss (a.a.O., Seite 6) ein besonderes öffentliches Interesse an einer Ausreise bzw. Aufenthaltsbeendigung bestehen. 21 Hierdurch fehlt es aber weiterhin an einem überwiegenden Interesse des Klägers, von erweiterten Aufenthaltsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er durch die Landkreisbeschränkung unzumutbar belastet würde. Er wohnt im Landkreis Lörrach mit seiner Partnerin und den beiden Kindern zusammen, so dass sein elementarster Belang - die Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft - ohne weiteres gewahrt ist. Anhaltspunkte dafür, der Kläger sei zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einen größeren räumlichen Bereich angewiesen, gibt es schon angesichts seiner tatsächlichen Beschäftigung in Rheinfelden nicht. Sollte sich anderweit konkreter Bedarf an einem vorübergehenden Verlassen des Landkreises ergeben, so kann diesem schließlich anlassbedingt im Rahmen des § 12 Abs. 5 AufenthG Rechnung getragen werden. 22 Klageantrag 2a.): 23 Das Begehren, den noch in der Duldung vom 25.6.2007 enthaltenen Hinweis auf ein bestehendes Verbot - wie durch Auslegung klarzustellen ist: - unselbstständiger Erwerbstätigkeit als rechtswidrig festzustellen, ist zulässig. Die auf Grund Wegfalls des Hinweises nunmehr erforderliche Umstellung des Klageantrags dahin, dass dieser rechtswidrig war , stellt eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung dar (§ 91 VwGO). Die zulässigerweise geänderte Klage ist auch sonst zulässig. Allerdings handelte es sich nach den für eine Auslegung am objektivierten Empfängerhorizont maßgeblichen Umständen nicht um einen VA. Insoweit fehlt solche Hinweisen nämlich deshalb der Regelungscharakter, weil hiermit lediglich auf die bereits kraft Gesetzes bestehende Rechtslage hingewiesen wird. Da § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG jede Art der Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV unter den Genehmigungsvorbehalt durch einen entsprechenden Aufenthaltstitel stellt, besteht für Ausländer, die keinen Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG haben ein Beschäftigungsverbot. Folge hiervon ist, dass auch Ausländer wie der Kläger, die nur eine - keinen Aufenthaltstitel darstellende - Duldung haben, einem Beschäftigungsverbot unterliegen, solange ihnen nicht nach §§ 4 Abs. 3 Satz 2, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. §§ 10, 11 BeschVerfV eine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.10.2005 - 11 S 10011/05 - VBlBW 2006, 113). 24 Rechtsschutz gegen diesen Hinweis kann der Kläger jedoch über die allgemeine Feststellungsklage bezogen auf ein kontroverses Rechtsverhältnis erhalten (§ 43 Abs. 1 VwGO). Das berechtigte Interesse an der Feststellung eines hier nunmehr vergangenen Rechtsverhältnisses resultiert aus der weiterhin gegebenen konkreten Wiederholungsgefahr falscher Hinweise bei künftigen Verlängerungen der Duldung. Ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür kann schließlich auch nicht deshalb verneint werden, weil der Kläger den Rechtsstreit 1 K 1665/06 - dieser war spezifisch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gerichtet - am 27.6.2007 auf vorherige Erklärung des RP Freiburg hin ebenfalls für erledigt erklärt hat. Diese Erklärung des Klägers wurde nämlich am 25.6.2007 verfasst und damit an dem Tag, an dem die vorliegend umstrittene Duldung erst intern - mithin dem Kläger noch unbekannt - ausgestellt wurde. Nachdem das RP Freiburg im Rechtsstreit um die Ausübung der Beschäftigung am 5.6.2007 (GAS. 87 in der Gerichtsakte 1 K 1665/06) zugesagt hatte, seine ablehnende Haltung mit Wirkung vom 1.6.2007 aufzugeben (sodass der Kläger eine Beschäftigungserlaubnis erhalten könne), durfte er auch davon ausgehen, dass sich in einer erneuten Duldung keine negativen Vermerke mehr befinden würden. 25 Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der Hinweis auf das Tätigkeitsverbot war, soweit er auch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit betraf, schon vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (Änderung der Duldung am 9.7.2007 durch die beauftragte Stadt Rheinfelden) rechtswidrig, weil (wenngleich wohl irrtümlich) von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und mithin ermessensfehlerhaft gehandelt wurde. Insoweit hätte das RP Freiburg sicherstellen müssen, dass bei Verlängerung der Duldung keine Hinweise aufgenommen werden, mit denen es sich in Widerspruch zu seinem früherem Verhalten - hier: die Zusicherung vom 5.6.2007 - setzt. 26 Klageantrag 2b.): 27 Was die Zulässigkeit dieser Feststellung angeht, gilt das zum Klageantrag 2a) Gesagte entsprechend. Die danach zulässigerweise geänderte, auch sonst zulässige allgemeine Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, weil bis zum erledigenden Ereignis der Hinweis auf die ungeklärte Identität des Klägers zutreffend war. Auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts im PKH-Beschluss vom 10.8.2007 wird hierzu verwiesen. Ein Wegfall des „Nicht-geklärt-Vermerks“ war erst mit der Duldungsverlängerung vom 24.9.2007 gerechtfertigt, nachdem kurz zuvor weitere Bescheinigungen vom Kläger (u.a. die den Reispass betreffende Echtheitsbescheinigung der Nigerianischen Botschaft vom 10.9.2007) vorgelegt worden waren. 28 Klageanträge 2c.) und 2d.): 29 Diese ebenfalls jeweils als Klageänderung aufzufassenden Anträge sind unzulässig. Wie oben unter I. ausgeführt, hatte der Kläger zuvor bereits den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, die konkludente Zustimmung des Beklagten bewirkte folglich den Wegfall der Rechtshängigkeit (zur Wirkung vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1991 - 4 C 27.90 - NVwZ-RR 1992). Eine Klageänderung gemäß § 91 VwGO hätte jedoch vorausgesetzt, dass das Verfahren noch rechtshängig ist; fehlt es daran, ist ein Übergang zur (Fortsetzungs-) Feststellungsklage folglich ausgeschlossen (zu einem vergleichbaren Fall: VG Aachen, Urt. v. 26.9.2007 - 6 K 663/07 - juris). Im Übergang zur Feststellungsklage können schließlich auch nicht (konkludent) Widerruf bzw. Anfechtung der Erledigungserklärungen gesehen werden. Diese sind nach der Zustimmung durch den Prozessgegner nämlich unanfechtbar und unwiderruflich geworden (BVerwG, Beschl. v. 7.8.1998 - 4 B 75.98 - NVwZ-RR 1999, 407); dass hier ausnahmsweise wegen Treu und Glauben oder wegen eines Restitutionsgrundes i.S.d. § 580 ZPO etwas anderes zu gelten hätte, ist nicht ersichtlich. III. 30 Die - gleichwohl einheitliche - Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, im übrigen auf § 161 Abs. 2 VwGO (vgl. Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Aufl. 2005, Seite 335/336; Redeker/von Oertzen, VwGO 14. Aufl. 2004, § 161 Rdnr. 8a). Für die erledigten Streitgegenstände geht das erkennende Gericht dabei für die Kostenverteilung vom Maßstab des voraussichtlichen Prozessausgangs (ohne erledigendes Ereignis) aus; danach gilt folgendes: 31 Streit um die Namensverwendung („A.“ statt „U.“): 32 Die zulässige allgemeine Feststellungsklage wäre unbegründet gewesen. Wie bereits im PKH-Beschluss vom 10.8.2007 dargelegt, und insoweit vom VGH Baden-Württemberg in der Beschwerdeentscheidung vom 8.10.2007 bestätigt (vgl. dort Seite 4, vorletzter Abschnitt), hatte der Kläger bei Ausstellung der Duldung vom 29.5.2007 wegen damals bestehender gravierender Identitätszweifel keinen Anspruch auf eine seiner aktuellen („selbstgewählten“) Namensführung entsprechende Namensbezeichnung. Frühestens mit der Ende Mai 2007 erfolgten ergänzenden Vorlage weiterer Identitätspapiere änderte sich die Sachlage. Dies rechtfertigte es, aus Anlass der (unmittelbar bevorstehenden) erneuten Duldungsverlängerung - jedoch unter Berücksichtigung einer angemessenen Überprüfungszeit nicht früher - erstmals zum 25.6.2007 den aktuellen Namen zu übernehmen. 33 Streit um die Wohnsitzauflage: 34 Auch hier wäre der Kläger im Fall einer streitigen Entscheidung zwar nicht schon wegen Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage (zur grundsätzlichen Anfechtbarkeit belastender Nebenbestimmungen vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - NVwZ 2001, 429), jedoch aus sachlichen Gründen unterlegen. Denn betreffend die Wohnsitzauflage war das beklagte Land Baden-Württemberg zu keiner Zeit passivlegitimiert (§§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbsatz AAZuVO i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; vgl. auch PKH-Beschluss vom 10.8.2007 und die insoweit zustimmende Beschwerdeentscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 8.10.2007). 35 Streit um die noch in der Duldung vom 29.5.2007 enthaltene Nebenbestimmung „ Die Duldung erlischt, wenn der Inhaber für den Abschiebeflug eingebucht ist “: 36 Die auch gegen eine unselbstständige Nebenbestimmung zulässige (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000, a.a.O.) Anfechtungsklage wäre auch hier in der Sache erfolglos geblieben. Rechtsgrundlage der Erlöschensbestimmung - einer auflösenden Bedingung i. S. von § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG - ist § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gewesen. Diese Vorschrift wird nicht etwa durch § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG verdrängt, wonach die Aussetzung der Abschiebung mit der Ausreise des Ausländers erlischt. Letztgenannte Bestimmung bezeichnet lediglich die äußerste Wirksamkeitsgrenze einer Duldung, schließt jedoch andere Regelungen betreffend ihre Geltung nicht aus. 37 Ermessensfehler bei der Beifügung dieser Bedingung sind nicht ersichtlich. Insbesondere durfte das RP Freiburg diese erst in einem späten Stadium der Erfüllung der Ausreispflicht zur Wirkung gelangende, dann aber einer zügigen Aufenthaltsbeendigung dienende Bestimmung auch noch der Duldungsverlängerung vom 29.5.2007 beifügen. Dem stand nicht entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 13.4.2007 (11 S 601/07) ergangen (und dem Regierungspräsidium am 7.5.2007 bekannt gegeben) war, wodurch das RP Freiburg im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, wie Abschiebung des Klägers vorläufig auszusetzen. Solange der Kläger wegen rechtlicher Unmöglichkeit zu dulden war, konnte es nicht zu einer Einbuchung für einen Abschiebeflug kommen, so dass die auflösende Bedingung keine gegenteilige Wirkung haben bzw. keinen unzulässigen Druck ausüben konnte. Gemäß den tragenden Gründen der VGH-Entscheidung (vgl. dort Seite 6, zweiter Absatz am Ende) gilt die vorläufige Aussetzungspflicht überdies nur bis zu einer abschließenden Klärung der Identität des Klägers. Nach dem oben zur Problematik der Namensverwendung Dargelegten, durfte aber zum damaligen Zeitpunkt (29.5.2007) das RP Freiburg noch davon ausgehen, dass es auch durchaus ein für den Kläger negatives Ergebnis geben könne, mit der Folge, dann eine Ausreisepflicht durchsetzen und dabei von der auflösenden Bedingung „Gebrauch machen“ zu können. Erst die Vorlage weiterer Identitätspapiere verfestigte - auch wenn sie die Identität bislang noch nicht abschließend klären half (vgl. die Ausführungen oben II. zum Klageantrag 1) - die Duldungsposition des Klägers mit der Folge, dass die auflösende Bedingung dann der Verlängerung vom 25.6.2007 ermessensfehlerfrei nicht mehr beigefügt werden konnte. 38 Die umstrittene auflösende Bedingung war schließlich auch nicht unbestimmt. Insoweit genügt es für die Erfüllung der hinreichenden Bestimmtheit i.S.v. § 37 Abs. 1 LVwVfG, wenn die Formulierung einer solchen Nebenbestimmung den Beteiligten klar macht, zu welchem Zeitpunkt die Duldung erlischt. Es ist dabei nicht zu beanstanden, wenn der Eintrittszeitpunkt, sofern er klar und eindeutig bestimmt ist, dem Ausländer (zunächst) nicht bekannt wird. Um zu gewährleisten, dass im Zeitpunkt des Wegfalls der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung, diese auch unmittelbar vollzogen werden kann, ist die Ausländerbehörde berechtigt, zur Absicherung der dann vorzunehmenden Abschiebung das Erlöschen der Duldung durch Beifügung einer auflösenden Bedingung herbeizuführen, deren Inhalt auf den Umstand des Wegfalls des Abschiebungshindernisses bezogen ist (Armbruster, a.a.O., § 61 AufenthG / zu Abs. 1 04/2008 Nr. 7). Nebenbestimmungen wie „ Die Duldung erlischt bei Vorliegen der Rückreisedokumente bei der Ausländerbehörde " (VG Sigmaringen, Beschluss v. 26.04.2000 - 7 K 2964/98), „ Die Duldung erlischt mit Passausstellung "(VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.2000 - 13 S 2260/99), „ Die Duldung erlischt mit Flugbeginn " (OVG Hamburg, Beschluss v. 16.11.2004 – 3 Bs 503/04 - juris), und „ Duldung erlischt bei Besitz eines zur Ausreise in den Herkunftsstaat berechtigenden Dokuments “ (VG Berlin19.07.2005, Beschl. v. 25 A 90.05 - juris) sind deshalb in der Rechtsprechung ebenso für zulässig bzw. bestimmt gehalten worden, wie die vorliegend umstrittene, wonach die Duldung mit der Einbuchung zum Abschiebeflug erlischt (so VG Sigmaringen, Beschl. v. 3.7.2000 - 7 K 1539/00 - wohl unveröffentlicht, Hinweis aber bei Armbruster, a.a.O.). 39 Das erkennende Gericht erachtet schließlich auch nicht für unklar, welcher genaue Zeitpunkt mit der vorliegend umstrittenen Erlöschensbestimmung bezeichnet sein sollte. Die Auslegung hat am objektivierten Empfängerhorizont und unter Berücksichtigung des Umstands zu erfolgen, dass ein Ausländer zumutbar Rechtsrat einholen kann. Aus Sinn und Zweck der auflösenden Bedingung, das Vollstreckungshindernis zu beseitigen, ergibt sich danach, dass in Fällen der freiwilligen Ausreise mit „Einbuchung für den Abschiebeflug“ die tatsächliche Einbuchung des Ausländers am Flughafen den Bedingungseintritt darstellt. Im Fall der erzwungenen Ausreise nach § 58 AufenthG hingegen ist die „Einbuchung“ bereits mit dem behördeninternen Vorgang der Organisation und Buchung eines bestimmten Abschiebeflugs erfüllt. Nur so ist nämlich gewährleistet, dass das Vollstreckungshindernis wegfällt und die Abschiebung - d.h. die Anwendung unmittelbaren Zwanges - stattfinden kann. 40 Die noch in der Duldung vom 29.5.2007 enthaltene Monatsbefristung: 41 Hier hingegen wäre die zulässige Anfechtungsklage begründet gewesen. Die Ermessensentscheidung über die Befristung der Geltungsdauer einer Duldung ist an deren Zweck auszurichten. Demnach ist die Dauer der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung zum einen danach zu bemessen, wie lange ein Abschiebungshindernis der Vollstreckung der vollziehbaren Ausreisepflicht - voraussichtlich - entgegensteht. Neben diese materiell-rechtliche Erwägung tritt aber auch das verfahrensrechtliche Erfordernis, den Fall - gerade wegen der spezifischen Aufgabe der Duldung - „unter Kontrolle zu halten“; denn der Duldung kommt nicht die Funktion eines - im Ansatz längerfristigen - Ersatzes für einen Aufenthaltstitel zu; sie hat vielmehr nur eine rein vollstreckungsrechtliche - und demnach kurzfristige - Zweckbestimmung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2006 - 1 S 2216/06 - VBlBW 2007, 197). 42 Die Monatsbefristung war mit Blick auf die vorgenannten Zwecke der Duldung vom 29.5.2007 ermessensfehlerhaft beigefügt worden. Hier ist den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in der PKH-Beschwerdeentscheidung vom 8.10.2007 zu folgen. Vor dem Hintergrund einer schutzbedürftigen Beistandsgemeinschaft des Klägers und seines damals 10 Monate alten Kindes sowie der Dauer weiterer Identitätsüberprüfungen war am 29.5.2007 prognostisch nicht davon auszugehen, dass eine schnelle - d.h. binnen Monatsfrist ergehende - Aufenthaltsbeendigung möglich sein würde. Ferner standen die mit einer kurz befristeten Duldung einhergehenden Belastungen in keinem angemessenen Verhältnis hierzu. IV. 43 Soweit das Verfahren eingestellt und diesbezüglich über die Kostentragung entschieden worden ist, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO). Am Grundsatz der Unanfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung und der Kostenentscheidung ändert sich auch dann nichts, wenn das Gericht bei einer Teilerledigung der Hauptsache die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 Abs. 2 VwGO gebotene Entscheidung nicht durch Beschluss sondern in dem Urteil trifft, in dem es im übrigen zur Sache Stellung nimmt (BVerwG, Beschl. v. 7.8.1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407).