Urteil
6 K 663/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0926.6K663.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Die Klage wird abgewiesen. 2 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4 T a t b e s t a n d : 5 Ausweislich eines Vermerks des Beklagten seien im Rahmen der Ermittlungen wegen des Verstoßes gegen das Urheberrecht (Staatsanwaltschaft Aachen 302 Js 416/05) bei dem Kläger am 1. Juli 2005 sichergestellte Festplatten ausgewertet worden. Hierbei hätten sich Hinweise auf den Besitz von Kinderpornographie und der Verdacht der Verbreitung ergeben. 6 Mit Bescheid vom 20. April 2006 ordnete der Beklagte die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Datenauswertung des PC des Klägers im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen 302 Js 416/05 habe den Besitz von Bildern mit kinderpornographischem Inhalt ergeben. 7 Der Kläger erhob unter dem 18. Mai 2006 Widerspruch. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2007 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch zurück. 9 Der Kläger hat am 10. April 2007 Klage "gegen erkennungsdienstliche Behandlung in Form des Widerspruchsbescheids vom 09.06.2007" erhoben, die unter dem Aktenzeichen 6 K 312/07 geführt worden ist. 10 Er hat zunächst beantragt: 11 "1. Die Beklagte ist dazu zu verurteilen, dem Kläger Akteneinsicht zu gewähren. 12 2. Der Widerspruchsbescheid vom 09.06.2007 ist für unrechtens zu erklären. 13 3. Die Beklagte ist dazu zu verurteilen, den angestrebten Verwaltungsakt zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 20.04.2007 ... komplett zurückzunehmen ..." 14 Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 hat der Beklagte die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 20. April 2006 zurückgenommen. 15 Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2007 teilt der Kläger mit, dass "Punkt (3)" der Klage erledigt sei. Es werde beantragt, die Widerspruchsakten zum Verfahren hinzuzuziehen. Aufgrund der Aktenlage erscheine es sinnvoll, "Punkt (2)" der Klageschrift weiter zu verfolgen. 16 Mit Beschluss vom 9. Juli 2007 hat das Gericht das Verfahren getrennt. Soweit der Kläger - sinngemäß - beantragt hat, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 20. April 2006 aufzuheben, ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen 6 K 312/07 fortgeführt worden. Soweit der Kläger nunmehr noch beantragt, "die Beklagte dazu zu verurteilen, ihm Akteneinsicht zu gewähren" und den "Widerspruchsbescheid vom 09.06.2007 für unrechtens zu erklären", wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen 6 K 663/07 fortgeführt. 17 Mit Beschluss vom 10. Juli 2007 hat das Gericht das Verfahren 6 K 312/07 nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingestellt und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. 18 Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2007 beantragt der Kläger zum Verfahren 6 K 312/07, nach Erledigung der Hauptsache nunmehr den Streitwert auf 5.000,- EUR festzusetzen und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 19 In der mündlichen Verhandlung am 26. September 2007 beantragt der Kläger: 20 "1. Es wird beantragt, festzustellen, dass die Nichtgewährung der Akteneinsicht zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen des jetzigen Klägers rechtswidrig ist. 21 2. Es wird beantragt, festzustellen, dass der am 20. Juni 2007 zurückgenommene Verwaltungsakt, erlassen durch die beklagte Behörde, nichtig ist. Dies folgt aus der offensichtlichen Falschbeurkundung. Behelfsmäßig ist der Verwaltungsakt als rechtswidrig festzustellen." 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte 6 K 312/07. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 26 Die Klage ist unzulässig. 27 Dem (Feststellungs-)Antrag zu 1. fehlt bereits das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung. 28 Der Antrag zu 2., mit dem der Kläger - sinngemäß - die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise der Rechtswidrigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung durch den Beklagten vom 20. April 2006 begehrt, stellt bereits eine unzulässige Klageänderung dar. 29 Eine Klageänderung gemäß § 91 VwGO setzt voraus, dass das Verfahren noch rechtshängig ist. 30 Vgl. etwa Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 91 Rn. 28. 31 Der die vorgenannte Anordnung betreffende Rechtsstreit, der unter dem Aktenzeichen 6 K 312/07 geführt wurde, ist jedoch nicht mehr rechtshängig, nachdem die Beteiligten ihn übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dies schließt einen nunmehrigen Übergang zur (Fortsetzungs-)Feststellungsklage aus. 32 Erledigt sich die Hauptsache - wie hier hinsichtlich der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 20. April 2006 durch deren Rücknahme - hat der Kläger mehrere Reaktionsmöglichkeiten. Er kann wahlweise das Verfahren als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fortsetzen, er kann das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären oder er kann die Klage zurücknehmen. Disponiert der Kläger über den Streitgegenstand, indem er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und schließt sich der Beklagte der Erledigungserklärung an, entfällt die Rechtshängigkeit konstitutiv aufgrund überein- stimmender Erledigungserklärungen. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1991 - 4 C 27.90 -. NVwZ-RR 1992, 276; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 161 Rn. 66. 34 Der Kläger kann nach Beendigung des Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen nicht mehr zur (Fortsetzungs-)Feststellungsklage übergehen. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1964 - VII ER 412.63 -, DVBl. 1964, 874; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 161 Rn. 66. 36 Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag muss nach Erledigung, aber vor Beendigung des Verfahrens gestellt sein, 37 vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 113 Rn. 292, 38 weil es andernfalls zu einer verfahrensrechtlich ausgeschlossenen doppelten Disposition des Klägers über den Streitgegenstand käme. So schließt es auch ein einmal zur Entscheidung gestellter Fortsetzungsfeststellungsantrag umgekehrt aus, die Hauptsache zugleich (hilfsweise) für erledigt zu erklären. 39 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 60.92 -, NVwZ-RR 1995, 172, 174. 40 Die Erledigungserklärung ist nach der Zustimmung durch den Prozessgegner unanfechtbar und unwiderruflich. Ein Widerruf kann allenfalls ausnahmsweise zulässig sein, wenn ein Restitutionsgrund i.S.d. § 580 ZPO oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt. 41 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 - 4 B 75.98 -. NVwZ-RR 1999, 407. 42 Gemessen an diesen Maßstäben ist die Rechtshängigkeit des die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung betreffenden Teils des Rechtsstreits mit den diesbezüglichen übereinstimmenden (Teil-)Erledigungserklärungen des Klägers und des Beklagten am 5. Juli 2007 - dem Tag des Eingangs der Erledigungserklärung des Beklagten bei Gericht - mit der Folge entfallen, dass der nunmehrige (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag des Klägers keine zulässige Klageänderung darstellen kann, weil er vor Beendigung des Verfahrens durch Erledigungserklärung insofern abschließend über diesen Streitgegenstand disponiert hat. 43 Dass der - nach eigenem Bekunden und auch namentlich nach seinem prozessualen Verhalten in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2007, wo er nach einem schriftlich vorbereiteten Schema verfuhr, juristisch beratene - Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, soweit er ursprünglich - sinngemäß - die Aufhebung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behand- lung vom 20. April 2006 begehrte, folgt aus dem Wortlaut seines Schriftsatzes vom 29. Juni 2007 ("Ich stelle vielmehr fest, dass Punkt (3) der Klage erledigt ist.") sowie aus seinem nachfolgenden Vorbringen. Auch nach Erhalt des Trennungsbeschlusses vom 9. Juli 2007 und des Einstellungsbeschlusses zum Verfahren 6 K 312/07 vom 10. Juli 2007 ging er in seinem Schriftsatz vom 20. Juli 2007 zum Verfahren 6 K 312/07 explizit von einer "Erledigung der Hauptsache" in diesem Verfahren aus, betrachtete dieses Verfahren also als beendet. In seinem Schriftsatz vom 5. September 2007 zum abgetrennten Verfahren 6 K 663/07 ist von einer Feststellung der Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Anordnung der erkennungs- dienstlichen Behandlung vom 20. April 2006 noch keine Rede. Vielmehr erweckte der Kläger hier bei dem Gericht - in Übereinstimmung mit den von ihm bis dahin aufrecht erhaltenen Klageanträgen - den Eindruck, er begehre lediglich noch die Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang des Beklagten und betreibe ein "Feststellungsverfahren" im Hinblick auf den Widerspruchsbescheid vom 9. März 2007. 44 Vgl. zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage bezüglich der Begründung eines Verwaltungsakts oder der Umstände seines Zustandekommens, ohne dass die gerügten Umstände diesen rechtswidrig machten: Gerhardt, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 79. 45 In diesem Sinne erklärte der Kläger auch anlässlich der Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang des Beklagten am 21. September 2007 gegenüber dem Gericht auf Nachfrage zu seinem Klagebegehren, dass es ihm nunmehr allein noch darum gehe, dass der Beklagte eine Erklärung mit dem sinngemäßen Inhalt abgebe, dass die im Widerspruchsbescheid vom 9. März 2007 ihm gegenüber geäußerten Verdachtsmomente nicht weiter aufrecht erhalten würden. 46 Bei dieser Sachlage wäre im Übrigen auch ein Widerruf der Teilerledigungserklärung des Klägers nicht ausnahmsweise als zulässig zu erachten. Weder liegt ein Restitutionsgrund i.S.d. § 580 ZPO vor, noch verstößt es gegen Treu und Glauben, den Kläger an seiner Teilerledigungserklärung festzuhalten. 47 Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Antrag zu 2. - sähe man ihn als neue Klageerhebung und nicht als Klageänderung an - unstatthaft und somit auch aus diesem Grund unzulässig wäre. 48 Für den Fall der Unzulässigkeit der Klageänderung ist im Weiteren zwar regelmäßig gemäß § 88 VwGO davon auszugehen, dass der Kläger den ursprünglichen Antrag hilfsweise aufrecht erhält, so dass man sich auch für das vorliegende Verfahren auf den Standpunkt stellen könnte, der Kläger wolle die Anträge 49 "1. Die Beklagte ist dazu zu verurteilen, dem Kläger Akteneinsicht zu gewähren. 50 2. Der Widerspruchsbescheid vom 09.06.2007 ist für unrechtens zu erklären." 51 noch zur Entscheidung gestellt wissen. Denn die Annahme, mit der Änderung des Klageantrages sei eine auch für den Fall der Unzulässigkeit der Klageänderung wirksame Rücknahme des ursprünglichen Klageantrages verbunden, ist nur gerecht- fertigt, wenn dies aufgrund besonderer Anhaltspunkte zweifelsfrei erkennbar ist. 52 Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Urteil vom 14. September 1993 - 3 A 1693/92 -, NVwZ-RR 1994, 423. 53 Dies ist hier indes der Fall. 54 Hinsichtlich der Gewährung von Akteneinsicht ist der Kläger von einem Leistungs-antrag auf einen Feststellungsantrag umgeschwenkt, der den zuerst gestellten Antrag überholt, nachdem ihm Akteneinsicht gewährt worden ist. 55 Aus der Sicht des Zeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung verfolgt der Kläger auch das gegen den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 9. März 2007 gerichtete Begehren nicht mehr, das ausweislich seiner bereits erwähnten Erklärung gegenüber dem Gericht vom 21. Januar 2007 auf die Abgabe einer Art "Rehabilitationserklärung" durch den Beklagten zielte. Denn im Telefonat mit dem Gericht am 24. September 2007 erklärte der Kläger, die Sachlage habe sich aus seiner Warte nach erfolgter Akteneinsicht wesentlich geändert, woraufhin er mit Schriftsatz vom selben Tage Klageanträge formulierte, die sich nicht mehr auf den Widerspruchsbescheid vom 9. März 2007 und eine "Rehabilitationserklärung" bezogen. Auch in der mündlichen Verhandlung selbst, wo er den Widerspruchs- bescheid innerhalb seiner Sachanträge nicht aufgriff, gab der Kläger unmissverständ- lich zu verstehen, dass die Abgabe der "Rehabilitationserklärung" durch den Beklag- ten als selbständiges Rechtsschutzziel für ihn nicht mehr in Betracht komme. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO. 58