Urteil
5 K 1060/00
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:1230.5K1060.00.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin zu 2) ihre Klage zurückgenommen hat; im Übrigen werden der Kanalbenutzungsgebührenbescheid des Beklagten vom 20. September 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2000 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin zu 2) ihre Klage zurückgenommen hat; im Übrigen werden der Kanalbenutzungsgebührenbescheid des Beklagten vom 20. September 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2000 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Kläger sind Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks I1straße 64 in I, das mit einem Vollanschluss an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. Mit Bescheid vom 20. September 1999 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1) - im folgenden Kläger - eine (einheitliche) Kanalbenutzungsgebühr für den Zeitraum vom 10. September 1998 bis zum 2. September 1999 in Höhe von DM 358,40 fest. Bei der Bescheiderteilung bediente der Beklagte sich - wie in der Entwässerungsgebührensatzung vorgesehen - der Stadtwerke I GmbH. Bemessungsgrundlage für die Kanalbenutzungsgebühren war für die Zeit vom 10. September 1998 bis 31. Dezember 1998 ein Frischwasserbezug von 34 cbm bei einem Gebührensatz von 3,50 DM/cbm und für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 2. September 1999 ein Frischwasserbezug von 70 cbm bei einem Gebührensatz von 3,42 DM/cbm. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger mit Schreiben vom 22. September 1999 mit der Begründung Widerspruch erhoben, der von der Stadt I in der Entwässerungsgebührensatzung verwendete einheitliche Frischwassermaßstab für die Bemessung der Kanalbenutzungsgebühren sei nicht sachgerecht. Er begünstige hinsichtlich der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung Grundstücke mit großen versiegelten Flächen und geringem Wasserverbrauch gegenüber den anderen Grundstücken. Ein getrennter Maßstab nach Frischwasserverbrauch für die Schmutzwassereinleitung und nach versiegelten Flächen für die Regenwassereinleitung bürge für eine größere Gebührengerechtigkeit. Der Beklagte wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2000 mit der Begründung zurück, für den Bereich der Stadt I seien die Anforderungen erfüllt, die die Rechtsprechung an die Bemessung von Kanalbenutzungsgebühren für die Schmutz- und die Regenwasserableitung nach dem einheitlichen Frischwassermaßstab stelle. Zur Begründung ihrer am 18. Februar 2000 erhobenen Klage tragen die Kläger ergänzend vor, für das Gebiet der Stadt I sei die nach der Rechtsprechung geforderte homogene Bebauungsstruktur nicht festzustellen. Denn die verschiedenen Stadtteile Is wiesen eine äußerst unterschiedliche Siedlungsdichte auf; so lebten nach den Daten aus dem Jahre 1998 etwa in der Weststadt 446 Einwohner je Quadratkilometer, in der Oststadt 2010 Einwohner je Quadratkilometer und in der Innenstadt 5163 Einwohner je Quadratkilometer. Im Erörterungstermin vom 6. Februar 2004 hat die Klägerin zu 2) ihre Klage zurückgenommen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Kanalbenutzungsgebührenbescheid des Beklagten vom 20. September 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die homogene Siedlungsstruktur Is im entwässerungsrechtlichen Sinne rechtfertige das Festhalten an einem einheitlichen Frischwassermaßstab. Er hat dazu Zahlenmaterial zur Gerichtsakte gereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin zu 2) ihre Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen konnte das Gericht gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 sowie § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage des Klägers zu 1) ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Kanalbenutzungsgebühren für die Beseitigung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) im Zeitraum vom 10. September bis 31. Dezember 1998 und vom 1. Januar 1999 bis 2. September 1999 fehlt. Die als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Satzung über Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet I vom 10. Dezember 1981 (EntwGebS) - in den Fassungen des 16. Nachtrags vom 11. Dezember 1997 - soweit das Kalenderjahr 1998 betroffen ist - und des 17. Nachtrags vom 17. Dezember 1998 - soweit das Kalenderjahr 1999 betroffen ist - begegnet keinen formellen Bedenken. Sie ist jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Denn sie enthält keine gültige Maßstabsregelung, wie sie § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) als Mindestinhalt einer Satzung fordert, aufgrund derer Abgaben erhoben werden dürfen. Nach § 2 EntwGebS wird die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage - sowohl wegen der Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlags(ab)wasser - nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird (Abs. 1). Dabei gelten als Abwassermenge - allein - die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Versorgungsanlagen zugeführten Wassermengen abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (Abs. 2). Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Versorgungsanlage gilt die Verbrauchsmenge, die dem im laufenden Kalenderjahr erhobenen Wassergeld zu Grunde liegt (Abs. 4). Die Satzung sieht damit als Maßstab zur Ermittlung der Entwässerungsgebühren für beide Abwasserströme einheitlich den Frischwasserverbrauch vor. Dieser sogenannte einheitliche Frischwassermaßstab stellt aber hier keinen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG zur Verfügung. Der Frischwasserbezug ist gemessen an den Anforderungen in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG nach den Verhältnissen in der Stadt I nicht geeignet, einheitlich den gebührenrelevanten Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage sowohl durch die Einleitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser zu bemessen. Denn es fehlt im Gebiet der Stadt I an der erforderlichen homogenen Bebauung, die es rechtfertigte, den Einheitsmaßstab als zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch für die Bemessung des eingeleiteten Niederschlagswassers anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass der in der Satzung gewählte Maßstab rechtswidrig und die einheitliche, unteilbare Maßstabsregelung insgesamt unwirksam ist. Der - im Zusammenspiel mit dem Gebührensatz für die Höhe der Gebührenfestsetzung maßgebliche - Umfang der Inanspruchnahme einer gebührenfinanzierten Entwässerungseinrichtung durch Ableitung von Schmutz- und Regenwasser in die Kanalisation darf nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zulässigerweise nach dem einheitlichen Frischwassermaßstab bemessen werden, wenn die Bebauung in der betroffenen Gemeinde in dem weiter unten dargelegten Sinne homogen ist. In einem solchen Falle verwendet eine Satzung mit dem einheitlichen Frischwassermaßstab einen zur Gebührenbemessung statthaften (Wahrscheinlichkeits-)Maßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage steht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. April 1991 - 9 A 805/88 -, S. 8 ff. des Urteilsabdrucks, vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, S. 9 f. des Urteilsabdrucks; Beschluss vom 5. Februar 2003 - 9 B 2482/02 - S. 2 ff. des Beschlussabdrucks. Zur Rechtfertigung der Maßstabswahl reicht es aus, dass zwischen der Art und dem Umfang der Inanspruchnahme der Abwasseranlagen durch sowohl die Schmutzwasser- als auch die Regenwassereinleitung einerseits und dem Maßstab des Frischwasserverbrauchs andererseits ein das Maß der (gebührenwirksamen) Benutzung wiederspiegelnder Zusammenhang besteht, der - bei bestimmten Gegebenheiten in der betroffenen Gemeinde - denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. Vgl. zum Erfordernis der Denkbarkeit eines Zusammenhangs zur Rechtfertigung der Maßstabswahl: OVG NRW, Urteil vom 17. März 1998 - 9 A 1430/96 -, NVwBl. 1998, S. 361 (363). Besteht ein solcher Zusammenhang, so ist es möglich, den gebührenwirksamen Umfang, in dem die öffentliche Abwasseranlage durch die Schmutz- und Regenwasserableitung in Anspruch genommen wird, allein durch den Frischwasserbezug in angemessener Weise zu bemessen. Besteht ein solcher Zusammenhang nicht, so ist für die Bemessung der Inanspruchnahme durch Einleiten der Schmutz- und Regenabwasserströme kein einheitlicher Maßstab verwendbar; die verschiedenen Abwasserströme müssen dann nach verschiedenen geeigneten Maßstäben bemessen werden. Der denkbare Zusammenhang zwischen der Höhe des Frischwasserbezugs durch ein Grundstück und dem Umfang der Schmutzwassereinleitung - nicht zurückgehaltener Frischwassermengen - bedarf keiner näheren Erläuterung. Es besteht unter bestimmten Umständen aber auch ein denkbarer und nicht offensichtlich unmöglicher Zusammenhang zwischen der Menge des Frischwasserverbrauchs bzw. der Schmutzwasserableitung und der Menge des von den Grundstücken abgeleiteten Regenwassers, so dass der Umfang der Inanspruchnahme insgesamt durch das einheitliche Maß des Frischwasserverbrauchs angezeigt wird. Dies ist der Fall, wenn durch die örtlichen Verhältnisse die Annahme gerechtfertigt ist, dass bei den zur Kanalbenutzungsgebühr veranlagten Grundstücken in einer Gemeinde die Relation zwischen den - durch den Frischwasserbezug abgebildeten - abgeleiteten Schmutzwassermengen und den von den bebauten und befestigten Flächen dieser Grundstücke abgeleiteten Niederschlagswassermengen üblicherweise annähernd gleich ist. In einem solchen Fall darf der Satzungsgeber den einheitlichen Frischwassermaßstab wählen, denn dann spiegelt diese Wahl die Tatsache wider, dass in der Gemeinde im Regelfall Grundstücke mit einer - durch den Frischwasserbezug gemessenen - höheren oder geringeren Schmutzwasserableitung zugleich über entsprechend größere oder kleinere bebaute und befestigte Flächen verfügen, von denen Regenwasser in die Kanalisation abgeleitet wird. Es wird mit anderen Worten angenommen: je größer oder je geringer der Frischwasserbezug und damit die Schmutzwassereinleitung eines Grundstücks ist, desto größer oder desto kleiner ist dementsprechend auch die bebaute oder befestigte Fläche auf dem Grundstück, von der Regenwasser abgeleitet wird, so dass ein je eigener Maßstab zur Bemessung der beiden Abwasserströme nicht notwendig ist. Diese (Wahrscheinlichkeits-)Annahme greift einen grundsätzlich denkbaren und nicht offensichtlich unmöglichen Zusammenhang zwischen der Menge des Schmutzwasserabflusses und der des Regenwasserabflusses auf. Denn ausweislich der in dem Taschenbuch der Stadtentwässerung von Karl und Klaus R. Imhoff wiedergegebenen Tabelle zum "Wasseranfall in Abhängigkeit von der Bebauung" besteht tatsächlich eine Abhängigkeit zwischen den Parametern "Bebauungsdichte", "Schmutzwasserabfluss" und "Regenwasserabfluss" mit der Folge, dass steigende bzw. sinkende Schmutzwasserabflüsse mit steigenden bzw. sinkenden Regenwasserabflüssen einher gehen. Vgl. Karl und Klaus R. Imhoff, Taschenbuch der Stadtentwässerung , 29. Aufl. 1999, S.55. Eine annähernd gleichmäßige Relation zwischen der durch den Frischwasserverbrauch abgebildeten Schmutzwasserableitung und den von einem Grundstück abgeleiteten Regenwassermengen kann allerdings nicht für jede Gemeinde vorausgesetzt werden. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW bildet der einheitliche Frischwassermaßstab einen sachgerechten, dem Äquivalenzprinzip genügenden Maßstab zur Verteilung der Kosten für die Beseitigung des gesamten Abwassers einschließlich des Niederschlagswassers (nur) in den Fällen, in denen die betroffene Kommune durch eine - im entwässerungsrechtlichen Sinne - verhältnismäßig homogene (= gleichartige) Bebauungsstruktur mit wenig verdichteter (Wohn-)Bebauung und ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit kleinem Wasserverbrauch geprägt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 9 B 2482/02 -, S. 3 f. des Beschlussabdrucks; Urteile vom 15. April 1991 - 9 A 805/88 -, vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, und vom 25. April 1997 - 9 A 4821/95 -, S. 10 ff. des Urteilsabdrucks. Nur unter den soeben genannten Voraussetzungen ist die Annahme des für die Wahl des Einheitsmaßstabes vorausgesetzten relativ stabilen Zusammenhanges zwischen den Mengen der Schmutzwasser- und der Regenwasserableitung gerechtfertigt. Eine im genannten Sinne relativ homogene - unverdichtete - Bebauung bürgt für eine verhältnismäßig feste Relation zwischen der Schmutzwasser- und der Niederschlagswasserableitung. Diese verhältnismäßig feste Relation wird durch inhomogene" Bebauungsstrukturen im Sinne des Entwässerungsgebührenrechts (Ausreißer") aus dem Gleichgewicht gebracht, für die die Annahme einer annähernd gleichen mengenmäßige Relation zwischen abgeleitetem Schmutz- und Niederschlagswasser nicht gilt. Denn in diesen ("Ausreißer-") Fällen werden abweichend vom Regelfall einerseits auf Grundstücken mit relativ kleinen befestigten und bebauten Grundflächen große Mengen an Frischwasser verbraucht (z.B. bei Nutzung durch größere Mehrfamilienhäuser, Hochhäuser oder bei sonstigen, relativ gering befestigten Grundstücken mit Wassergroßverbrauch) oder andererseits auf Grundstücken mit relativ großen befestigten oder bebauten Grundflächen nur geringe Mengen an Frischwasser bezogen (z. B. bei Nutzung durch großflächige Gewerbebetriebe, Bürobauten). Eine Störung der annähernd gleichen mengenmäßigen Relation zwischen abgeleitetem Schmutz- und Niederschlagswasser liegt ersichtlich auch für schmutzwasserableitende Grundstücke vor, auf denen das auftreffende Niederschlagswasser - entgegen dem angenommenen Regelfall der Einleitung beider Abwasserströme in die Kanalisation - vollständig versickert und nicht in die Kanalisation abgeleitet wird. Die Frage, ob in einer Gemeinde eine in dem genannten Sinne homogene Bebauungsstruktur zu finden ist oder nicht, beantwortet sich nicht nach pauschalen Gesichtspunkten wie der schlichten Größenordnung der Kommune oder der Vorfindlichkeit unterschiedlicher Gebietsarten im Stadtgebiet. Beide Kriterien lassen weder hinreichend aussagekräftige Feststellungen zu dem jeweils maßgeblichen Verhältnis zwischen Wasserverbrauch und Größe der versiegelten Flächen auf den Grundstücken in den betroffenen Gebieten zu noch gewährleisten sie eine verlässliche Beurteilung der Frage, ob von einem anzunehmenden Regelfall abweichende Fallgestaltungen in ihrer Gesamtzahl bereits derart erheblich sind, dass sie gebührenrechtliche Relevanz entfalten können. Maßgeblich für die Feststellung einer Homogenität der Bebauung im entwässerungsgebührenrechtlichen Sinne sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die in der Gemeinde bewohnten oder gewerblich genutzten Grundstücke hinsichtlich des Verhältnisses von jeweiliger Personenzahl/jeweiligem Wasserverbrauch und jeweiliger versiegelter Fläche eine gewisse Gleichartigkeit erkennen lassen und welchen Anteil eventuell abweichende Fallgruppen, wie insbesondere Wassergroßverbraucher mit relativ kleinen versiegelten Flächen sowie großflächig versiegelte Grundstücke mit relativ geringem Wasserverbrauch, an der Gesamtzahl der betroffenen Fälle ausmachen. Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 9 B 2482/02 -, S. 4 f.. Bei der Beantwortung der Frage nach der Homogenität der Bebauung im entwässerungsgebührenrechtlichen Sinne ist zu beachten, dass nicht jede Abweichung von dem bei der Maßstabswahl vorausgesetzten Zusammenhang des Verhältnisses von jeweiligem Wasserverbrauch und jeweiliger versiegelter Fläche zur Unwirksamkeit des einheitlichen Frischwassermaßstabes führt. Vielmehr ist es dem Satzungsgeber nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet, bei der Festsetzung abgabenrechtlicher Maßstabsregelungen an die Regelfälle des Sachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht zu lassen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Einzelfälle dem Falltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 - 9 A 4821/95 - S. 16 m.w.N.. Im Bestreitensfall trägt allerdings die Gemeinde die Darlegungs- und Beweislast für die - ihr günstigen - Tatsachen, aus denen sich die Homogenität der örtlichen Bebauungsstruktur ergeben soll, aus der sich hinwiederum die Annahme einer im Gemeindegebiet bestehenden annähernd gleichmäßigen Relation zwischen Frischwasserbezug und Ableitung von Regenwasser in die Kanalisation rechtfertigt. Vgl. zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast VG Arnsberg, Urteil vom 15. Januar 2002 - 11 K 1994/00 -, S. 9 des Urteilsabdruckes. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der einheitliche Frischwassermaßstab nicht geeignet, für das Gebiet der Stadt I auch das Maß der Inanspruchnahme der Abwasseranlagen durch Ableiten von Niederschlagswasser angemessen, d. h. ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit, zu erfassen. Ausweislich des dem Gericht vorliegenden - auch die bereits vorhandenen Bebauungsstrukturen darstellenden - Flächennutzungsplanes der Stadt I dienen die bebauten/bebaubaren Grundstücke in der Stadt mehrheitlich einer offenbar wenig verdichteten Wohnnutzung. Diese Bebauungsstruktur, durch die die örtliche Grundstücksnutzung wesentlich geprägt wird, ist maßstabbildender Ausgangspunkt für die Prüfung der Frage, ob für die Gemeinde eine homogene" Bebauungsstruktur im entwässerungsrechtlichen Sinne festgestellt werden kann. Denn für - nach diesem Maßstab - gleichartig genutzte Grundstücke kann eine gleichmäßige Relation zwischen der Menge des Frischwasserbezugs und der Größe der zu entwässernden bebauten Flächen angenommen werden. Die Zahl der veranlagten Grundstücke, die nicht dieser maßstabbildenen durchschnittlichen Bebauungsstruktur" entsprechen, überschreitet aber ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Zahlenmaterials die 10-%-Marke. Daher ist es zu beanstanden, dass der Satzungsgeber von der Annahme ausging, dass die Stadt I im Veranlagungszeitraum 1998/99 über eine weitgehend homogene, im Wesentlichen unverdichtete Bebauung im Sinne des Entwässerungsgebührenrechts verfügte, und er einen einheitlichen Gebührenmaßstab wählte. Nach Angaben des Beklagten wurden im Jahre 1998/99 in der Stadt I 10.572 Grundstücke zu Entwässerungsgebühren veranlagt. Als Wassergroßverbraucher, bei denen in der Regel im Verhältnis zum Wasserverbrauch von einer relativ kleinen versiegelten Fläche auszugehen ist, sind nach den Verbrauchsverhältnissen in I nach Auffassung des erkennenden Gerichts Grundstücke einzuordnen, die einen Frischwasserbezug von mehr als 1000 cbm jährlich aufweisen und auf denen eine größere Zahl von Menschen wohnt. Bei Grundstücken mit einem solchen Zuschnitt" nach Verbrauch und Nutzung ist nämlich anzunehmen, dass auf ihnen eine hochverdichtete Wohnbebauung mit vergleichsweise geringer bebauter bzw. befestigter Fläche realisiert ist, die die vorausgesetzte Homogenität im oben beschriebenen Sinne stört". Denn bei einem durchschnittlichen Verbrauch je Wasserzähler in den hier maßgeblichen Jahren 1998 und 1999 von rund 360 cbm ist davon auszugehen, dass die Bebauungsstruktur gerade nicht durch eine solche verdichtete Wohnbebauung mit einem Verbrauch von mehr als 1000 cbm jährlich geprägt ist. Die Menge von 1.000 cbm Frischwasser entspricht in etwa dem jährlichen Verbrauch eines fünfgeschossigen Wohnhauses mit zehn Wohneinheiten bei durchschnittlich zwei Bewohnern je Wohneinheit und einem - gerichtsbekanntermaßen - durchschnittlichen Verbrauch von 50 cbm im Jahr pro Bewohner. Angesichts eines Durchschnittsverbrauchs in Hilden von ca. 360 cbm je Wasserzähler ist anzunehmen, dass zudem bereits bei einer Bewohnerdichte" von mehr als 10 Personen je Grundstück/Wasserzähler von einer überdurchschnittlich verdichteten Wohnbebauung auszugehen ist. Zählen dementsprechend zu den Wassergroßverbrauchern, die sich nicht in die homogene unverdichtete Bebauungsstruktur einpassen, jedenfalls die Grundstücke, auf denen mehr als 1000 cbm Frischwasser jährlich verbraucht werden und mindestens 10 Personen leben, sind in I ausweislich der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 17. September 2004 vorgelegten Tabelle (331 + 90 + 6 =) 427 solcher Grundstücke vorhanden (vgl. Blatt 54 - 60 der Gerichtsakte). Die Zahl großflächiger Gewerbegrundstücke (hier größer als 1.600 qm), bei denen ein im Verhältnis zur Fläche äußerst geringer Frischwasserverbrauch von weniger als 150 cbm im Jahr - der dem durchschnittlichen Jahresverbrauch eines Dreipersonenhaushaltes (Einfamilienhaus) entspricht - darauf hindeutet, dass zumindest auch dort das Verhältnis von versiegelter Fläche und Wasserverbrauch nicht mit der als im Gemeindegebiet üblich vorausgesetzten Relation übereinstimmt, liegt bei 42 Grundstücken (vgl. Tabelle Blatt 50 - 53 der Gerichtsakte). Ferner gibt es im Bereich der Stadt I noch 611 Grundstücke, von denen zwar Schmutzwasser abgeleitet wird, bei denen aber das auf den versiegelten Flächen gesammelte Regenwasser auf dem Grundstück selbst versickert wird und nicht in den Kanal gelangt. Die Gesamtzahl der Grundstücke, die das üblicherweise vorausgesetzte und vorauszusetzende Verhältnis zwischen Wasserverbrauch und Größe der in die öffentliche Abwasseranlage entwässernden, versiegelten Fläche stören, beträgt in I demzufolge zumindest (427 + 42 + 611 =) 1.080 Grundstücke und damit mehr als 10 % der zur Kanalbenutzungsgebühr veranlagten 10.572 Grundstücke. Bei diesem Grad von Abweichungen kann nicht mehr von einer Homogenität des Gemeindegebietes im Sinne des Entwässerungsgebührenrechtes ausgegangen werden. Letztere Einschätzung wird bestätigt, wenn mit der neueren Rechtsprechung des OVG NRW die Aussage, dass der Frischwassermaßstab (nur) ein tauglicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab sein kann, wenn und soweit die jeweilige Kommune durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit kleinem Wasserverbrauch geprägt ist, dahin zu präzisieren ist, dass eine solche verhältnismäßig homogene Bebauung einen als Regelfall vorkommenden, nur vereinzelt durchbrochenen Bebauungstyp voraussetzt. Das bedeutet mit anderen Worten, im Gemeindegebiet muss sich ein absolut vorherrschender Typ der Grundstücksnutzung feststellen lassen und dieser Typ muss in seiner durch Art und Weise der baulichen Nutzung bestimmten Einheitlichkeit einer für alle Ortsteile der Gemeinde etwa gleichen Bevölkerungsdichte entsprechen. Vgl. in Bestätigung des oben zitierten Urteils des VG Arnsberg vom 15. Januar 2002: OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 9 A 1276/02 -, der gemeindehaushalt, 2004, 215. Bei Anwendung dieser Maßstäbe genügt bereits ein Blick auf den vom Beklagten zu den Akten gereichten Flächennutzungsplan von 1993, in dem auch der Baubestand nachrichtlich verzeichnet ist, um - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Änderungen - zu erkennen, dass sich in den baulich genutzten Bereichen der Stadt I kein absolut vorherrschender Typ der Grundstücksnutzung feststellen lässt. Ausweislich dieses Planmaterials dienen - wie bereits angesprochen - die bebauten/bebaubaren Grundstücke in der Stadt mehrheitlich einer offenbar wenig verdichteten Wohnnutzung. Diese Nutzung bildet aber keinen absolut vorherrschenden, nur von vereinzelten abweichenden Nutzungen durchbrochenen Bebauungstyp. Denn im Stadtgebiet finden sich in erheblichem Umfang auch abweichende Bebauungstypen. Als solche sind zumindest die großen, überwiegend intensiv baulich genutzten Gewerbeflächen anzusprechen. Diese gewerblichen Bauflächen haben einen nicht zu vernachlässigenden Umfang, weil sie insbesondere den westlichen Teil Is unverkennbar baulich prägen und zudem deutlich mehr als 10 % der nach dem Flächennutzungsplan für bauliche Zwecke bestimmten Flächen ausmachen (nach dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan von 1993 sind als baulich nutzbare Flächen ausgewiesen: Wohnbauflächen ca. 570 ha, gemischt genutzte Flächen ca. 26 ha, als gewerbliche Flächen ca. 113 und ca. 174 ha, Sonderbauflächen, Gemeinbedarfsflächen, Flächen für Ver- und Entsorgung und Verkehrsflächen zusammen ca. 350 ha - vgl. S. 135 BA 5). Nach allem ist die Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabes für die Bemessung der Kanalbenutzungsgebühren in der Stadt I rechtswidrig, weil diesem Maßstab nach den örtlichen Verhältnissen keine zureichende, den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW gerecht werdende Aussagekraft zum Umfang der Regenwassereinleitung in die Kanalisation zukommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).