Urteil
6 K 115/04
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:0106.6K115.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des M. S1. vom 18. Dezember 2003 verpflichtet, für die Zeit vom 23. Juni 2003 (Tag der Antragstellung) bis zum 31. Dezember 2003 (Ende des Monats der Widerspruchsentscheidung) ungedeckte Heimpflegekosten in Höhe von 3.593,06 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der jetzige Kläger ist der Sohn und einer der Erben des am 17. Juni 2004 im Alter von 93 Jahren verstorbenen Herrn G. S. . 3 Am 23. Juni 2003 wurde Herr G. S. , der pflegebedürftig (Pflegestufe II) war und der bis zu diesem Zeitpunkt von dem Kläger und seiner Ehefrau - ebenso wie die Mutter des Klägers - in häuslicher Pflege versorgt worden war, in die Pflegestation des in der Trägerschaft der L. L1. T. . N. stehenden Altenheims N1. in O. aufgenommen. 4 Am selben Tag beantragte der Kläger über den Bürgermeister der Stadt E. beim Beklagten für seinen Vater die Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten aus Sozialhilfemitteln. Mit dem Antrag legte er u. a. einen notariellen "Übertragungsvertrag" vom 18. Mai 1983 vor, der zwischen dem Kläger (als Erwerber) und seinen Eltern (als Veräußerer) geschlossen worden war. Mit diesem Vertrag übertrugen die Eltern des Klägers diesem das Eigentum an ihrem Grundbesitz. In Ziffer III.2 des Vertrags räumte der Kläger seinen Eltern als Gegenleistung ein lebenslanges Wohnrecht ein. In Ziffer III.3 des Vertrags wurde den Eltern des Klägers ein "Pflege- und Umsorgungsrecht" eingeräumt. Die Bestimmung hat im Einzelnen folgenden Inhalt: 5 "Der Erwerber verpflichtet sich letztlich den dies annehmenden Eltern gegenüber, diese lebenslang in gesunden und kranken Tagen zu umsorgen und zu pflegen, wie es den jeweiligen Umständen und dem Stand sowie den bisherigen - gegebenenfalls alters- oder krankheitsbedingt veränderten oder erhöhten - Lebensbedürfnissen der Pflegeberechtigten entspricht. Diese Verpflichtung umfasst lediglich die zu ihrer Erfüllung erforderlichen Handreichungen. Der Unterhalt der Pflegeberechtigten sowie deren Versorgung im Krankheitsfall sind durch deren Einkünfte, z. B. Alters- Versorgung, sowie bestehende Krankenversicherungen oder -kassen sichergestellt. Soweit diese wider Erwarten nicht ausreichen sollten, ist der Erwerber verpflichtet, aus eigenen Mitteln hierzu darlehnsweise beizusteuern; das Darlehen ist mit üblichen Bankzinsen aus dem Nachlass des Überlebenden der Pflegeberechtigten zurückzuzahlen. Zur Erfüllung der Pflegeverpflichtung kann sich der Verpflichtete auf seine Kosten geeigneter dritter Personen bedienen, wenn Umstände in der Person des Pflegeverpflichteten oder der Pflegeberechtigte dies erfordern. Sollte über die gehörige Erfüllung dieser Pflegeverpflichtung zwischen den Beteiligten Uneinigkeit entstehen, so entscheidet hierüber - soweit zulässig unter Ausschluss des Rechtswegs - der die Pflegeberechtigten behandelnde Hausarzt, ist ein solcher nicht vorhanden oder hierzu nicht bereit, ein vom Präsidenten der örtlich zuständigen Ärztekammer zu benennender Arzt, als Schiedsgutachter für die Beteiligten bindend." 6 Mit Bescheid vom 2. Juli 2003 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Aus dem Notarvertrag vom 18. Mai 1983 ergebe sich, dass der Kläger verpflichtet sei, für die Pflege seines Vaters aufzukommen. Ein sozialhilferechtlicher Bedarf zur Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten liege deshalb nicht vor. 7 Der Kläger erhob am 24. Juli 2003 für seinen Vater Widerspruch. Er verwies darauf, dass er die Pflege und Betreuung seines Vaters nicht mehr im häuslichen Bereich habe bewerkstelligen können. Sein Vater sei über weite Strecken des Tages völlig orientierungslos und erkenne seine engsten Bezugspersonen nicht mehr. Die Pflegebedürftigkeit seines Vaters gehe damit erheblich über die im Übertragungsvertrag vereinbarte Verpflichtung hinaus. Im Übrigen sei seine Mutter gleichfalls seit vier Jahren schwerst pflegebedürftig und werde zur Zeit von ihm im häuslichen Bereich versorgt und gepflegt. Daher werde die Pflegeverpflichtung aus dem Übertragungsvertrag bereits über den darin vereinbarten Umfang hinaus im Hinblick auf seine Mutter erfüllt. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2003, zugestellt am 24. Dezember 2003, wies der M. S1. den Widerspruch zurück. Aufgrund des Anspruchs aus dem Übertragungsvertrag aus dem Jahre 1983 sei der Vater des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) dazu in der Lage, die nicht durch eigene Mittel und Leistungen der Pflegekasse gedeckten Kosten der Heimunterbringung selbst zu tragen. 9 Der Vater des Klägers hat am 19. Januar 2004 Klage erhoben. Nach seinem Tod haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers dem Gericht mit Schriftsatz vom 12. November 2004 mitgeteilt, dass das Verfahren durch seine Erben, also u. a. auch den Kläger, fortgeführt werde. 10 Zur Begründung trägt der Kläger vor, er habe seinem verstorbenen Vater entsprechend dem Notarvertrag monatlich die Summe zum Ausgleich der ungedeckten Heimpflegekosten als Darlehen zur Verfügung gestellt, da dieser die ungedeckten Heimpflegekosten mangels eigenen Vermögens nicht habe aufbringen können (zur Gesamtdarlehenssumme im streitgegenständlichen Zeitraum siehe die Aufstellung im Schriftsatz vom 9. Dezember 2005, Blatt 100 ff. der Gerichtsakte). Dies sei im Vertrauen darauf geschehen, dass der Beklagte verpflichtet werde, die ungedeckten Heimpflegekosten zu übernehmen, wodurch der Kläger sein Darlehen zurückerstattet bekommen würde. Sein Vater habe gegen ihn keinen realisierbaren Anspruch aus dem Übertragungsvertrag vom 18. Mai 1983 gehabt. Dieser Vertrag enthalte keine titulierte und auch keine titulierbare Forderung gegen den Kläger auf Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten. Jedenfalls sei eine zeitnahe Realisierung einer solchen etwaigen Forderung nicht möglich gewesen. § 28 Abs. 2 BSHG stehe einer Aktivlegitimation des Klägers nicht entgegen. 11 Der Kläger beantragt sinngemäß, 12 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des M1. S1. vom 18. Dezember 2003 zu verpflichten, für die Zeit vom 23. Juni 2003 (Tag der Antragstellung) bis zum 31. Dezember 2003 (Ende des Monats der Widerspruchsentscheidung) ungedeckte Heimpflegekosten in Höhe von 3.593,06 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass ein möglicher Anspruch des verstorbenen Vaters des Klägers nach dessen Tod gemäß § 28 Abs. 2 BSHG allenfalls demjenigen zustehe, der die Pflege geleistet habe. Dies sei jedenfalls nicht der Kläger. Außerdem sei nicht zweifelsfrei geklärt, dass der Anspruch auf Hilfe bestanden habe. Das Verhalten des Klägers zeige, dass er den Anspruch auf Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten aus dem Notarvertrag anerkannt habe. 16 Das Gericht hat den Kläger im Erörterungstermin vom 21. Oktober 2005 angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter. 20 Die Klage ist zulässig und begründet. 21 Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten in Höhe von 3.593,06 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe für die Zeit vom 23. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2003. 22 Dem Kläger fehlt zunächst nicht die Aktivlegitimation hinsichtlich der vorliegend allein in Frage kommenden Anspruchsgrundlage des § 68 Abs. 1 BSHG, das auf den zu entscheidenden Fall noch Anwendung findet. 23 Die Aktivlegitimation folgt jedoch nicht aus § 28 Abs. 2 BSHG. Nach dieser Vorschrift steht der Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung dem Berechtigten gewährt worden wäre, nach seinem Tode demjenigen zu, der die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat. 24 Diese Voraussetzungen treffen auf den Kläger nicht zu. Denn er hat seinem verstorbenen Vater im streitgegenständlichen Zeitraum nicht die Hilfe (tatsächlich) geleistet. Dies geschah vielmehr im Altenheim N1. in O. als Einrichtung im Sinne des § 28 Abs. 2 BSHG. Demzufolge wäre ein noch nicht erfüllter Anspruch auf Hilfe zur Pflege in einem Heim aus § 68 Abs. 1 BSHG im Falle seines Bestehens im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die L2. L1. T. . N. als Trägerin der Einrichtung übergegangen. 25 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 3819/99 - , juris und NRWE-Datenbank; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 2001 - 5 B 570/99 -, juris; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Oktober 2001 - 19 K 6382/99 -, NRWE-Datenbank; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Loseblatt, Stand Juni 2003, § 28 Rn. 13. 26 Ein Forderungsübergang auf den Kläger gemäß § 28 Abs. 2 BSHG liegt auch nicht deshalb vor, weil er seinem Vater die ungedeckten Heimpflegekosten offenbar darlehensweise zur Verfügung gestellt hat, er also die zivilrechtliche Verpflichtung seines verstorbenen Vaters gegenüber dem Träger der Pflegeinrichtung aus dem Heimvertrag letztlich erfüllte. 27 Offen gelassen von Sächsisches OVG, Urteil vom 25. April 2001 - 5 B 570/99 -, juris. 28 Die bloße Übernahme von Heimpflegekosten durch eine Dritten lässt sich dem Tatbestandsmerkmal "Hilfe erbracht oder Pflege geleistet" nicht subsumieren. Gegen eine derartige Auslegung der Regelung spricht auch ihr Sinn und Zweck. Dieser besteht darin, einen Anspruchsuntergang im Todesfall des Hilfeempfängers zu verhindern, wenn über bereits erbrachte Leistungen länger nicht entschieden worden ist. Hintergrund und Anlass der Einführung des § 28 Abs. 2 BSHG durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (Bundesgesetzblatt I, S. 1088) war, dass Einrichtungen und Pflegepersonen nach der vorherigen Rechtslage trotz berechtigten Vertrauens auf Leistungen der Sozialhilfe leer ausgingen. Dies erschien nicht gerechtfertigt und erschwerte schnelle Hilfe durch Dritte. 29 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Juni 2004 - 19 K 6073/02 -, NRWE, unter Hinweis auf Bundestagsdrucksache 13/3904, S. 45; VG Hannover, Urteil vom 28. Januar 2003 - 7 A 1408/01 -, juris; siehe auch VG Münster, Urteil vom 29. Juli 2003 - 5 K 837/00 -, juris. 30 Angesichts dieses Gesetzeszwecks ist es nicht das Ziel des § 28 Abs. 2 BSHG, den (dritten) Übernehmer der Heimpflegekosten vor einem Anspruchsverlust zu schützen, sondern den Träger der Pflegeeinrichtung oder Personen, die die Pflege tatsächlich erbracht haben. 31 In Anbetracht des Gesetzeswortlauts und des Gesetzeszwecks ist für eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 2 BSHG auf Fälle der in Rede stehenden Art mangels erkennbarer planwidriger Gesetzeslücke ebenfalls kein Raum. 32 Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich jedoch aus § 58 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I). Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 SGB I einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie dieser Regelung zufolge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. 33 § 58 Satz 1 SGB I wird in der vorliegenden Fallgestaltung nicht von § 28 Abs. 2 BSHG verdrängt. 34 Sollte der Gesetzgeber mit § 28 Abs. 2 BSHG eine abschließende Regelung für den Übergang von Ansprüchen nach §§ 68 ff. BSHG im Todesfall getroffen haben wollen, so ist sie jedenfalls dann einschränkend auszulegen, wenn - wie hier - kein Anlass dafür besteht, den Träger der Pflegeeinrichtung vor einem Anspruchsverlust zu schützen. Denn wie das Altenheim N1. dem Gericht am 2. Dezember 2005 telefonisch mitteilte, sind seine Forderungen aus dem Heimvertrag (vom Kläger) befriedigt worden. 35 Vgl. insoweit auch Sächsisches OVG, Urteil vom 25. April 2001 - 5 B 570/99 -, juris. 36 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum § 28 Abs. 2 BSHG eine namentlich einen Anspruchsübergang nach § 58 Satz 1 SGB I verhindernde Wirkung beigemessen werden sollte. Offenbar wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 28 Abs. 2 BSHG eine zusätzliche Anspruchsposition schaffen. Die Absicht, eine insbesondere nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 5. Mai 1994, 37 - 5 C 43.91 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 96, 18 ff., 38 unter Umständen bestehende Anspruchsstellung anderer als Träger von Pflegeeinrichtungen etc. zunichte machen, lässt sich nicht erkennen. Für diese Lesart spricht auch, dass dadurch die Bereitschaft von potentiellen Erben aufrecht erhalten bleibt, in Notsituationen Mittel darlehensweise vorzuschießen, um die Pflege eines Familienangehörigen sicherzustellen. 39 Vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43.91 -, BVerwGE 96, 18 ff. 40 Die Voraussetzungen des § 58 Satz 1 SGB I sind gegeben. 41 Ausweislich des vorgelegten Erbscheins des Amtsgerichts E. vom 20. September 2004 ist (u. a.) der Kläger Erbe seines Vaters. Der in Streit befindliche Anspruch fällt nicht unter §§ 56, 57 SGB I, 42 vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43.91 -, BVerwGE 96, 18 ff.; VG Münster, Urteil vom 29. Juli 2003 - 5 K 837/00 -, juris, 43 und die Rechtsnachfolge ist auch nicht nach § 59 SGB I ausgeschlossen. Zum einen beansprucht der Kläger vom Beklagten - wie zuvor sein Vater bis zu seinem Tode - keine Dienst- oder Sachleistungen, die nach § 59 Satz 1 SGB I mit dem Tode des Berechtigten erlöschen. Zum anderen sind auch die Voraussetzungen für einen Anspruchsuntergang nach § 59 Satz 2 SGB I nicht erfüllt. Denn der Vater des Klägers verstarb im Laufe des Klageverfahrens, mithin in einem Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren über den von ihm geltend gemachten Anspruch noch anhängig war. Denn das Verwaltungsverfahren endet i.S.d. § 59 Satz 2 SGB I erst mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43.91 -, BVerwGE 96, 18 ff.; VG Münster, Urteil vom 29. Juli 2003 - 5 K 837/00 -, juris. 45 Die Annahme einer Aktivlegitimation des Klägers widerspricht auch nicht dem sozialhilferechtlichen Strukturprinzip "Keine Hilfe für die Vergangenheit". 46 Vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43.91 -, BVerwGE 96, 18 ff. 47 Gerade auch im vorliegenden Fall gilt, dass die rechtliche Gewährleistung des Sozialhilfeanspruchs unvollkommen wäre, wenn der für den Sozialhilfeträger einspringende Dritte - hier: der Kläger - befürchten müsste, seine im Vertrauen auf die spätere Bewilligung der Sozialhilfe getätigten Aufwendungen nicht ersetzt zu erhalten, falls der Sozialhilfeträger von seiner Verpflichtung beim Tode des Hilfesuchenden frei würde. Denn allein die nachträgliche Gewährung der Sozialhilfeleistungen auch in diesem Fall und damit die Möglichkeit, diese Leistungen an den vorleistenden Dritten weiterzugeben, lässt erwarten, dass Dritthilfe als Überbrückungsmaßnahme tatsächlich auch erbracht werden wird. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43.91 -, BVerwGE 96, 18 ff. 49 Der Kläger ist schließlich auf befugt, den Anspruch aus § 68 Abs. 1 BSHG allein geltend zu machen. Zwar ist er dem vorgelegten Erbschein zufolge nicht der Alleinerbe seines Vaters. Jedoch war er es allein, der die Heimkosten darlehensweise vorfinanziert hat. 50 Der Vater des Klägers hatte im streitgegenständlichen Zeitraum gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten aus § 68 Abs. 1 BSHG. 51 Unstreitig ist, dass der Vater des Klägers die Anspruchsvoraussetzungen in persönlichen Hinsicht erfüllte. Zwischen Beteiligten ist jedoch streitig, ob dies auch in wirtschaftlicher Beziehung der Fall war. Insofern macht der Beklagte geltend, § 2 Abs. 1 BSHG stehe dem Sozialhilfeanspruch v. a. deswegen entgegen, weil der Vater des Klägers den streitgegenständlichen Bedarf mit Hilfe des ihm aus Ziffer III.3 des Notarvertrags vom 18. Mai 1983 gegen den Kläger zustehenden Anspruches habe decken können. Dem kann nicht gefolgt werden. 52 Sozialhilfe erhält gemäß § 2 Abs. 1 BSHG nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. 53 Danach kann einem Hilfe Suchenden der Nachranggrundsatz entgegengehalten werden, wenn ihm bezogen auf den Zeitraum, für den Hilfe begehrt wird, bereite Mittel zur Verfügung stehen, die eine rechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglichen. Dies können auch Ansprüche gegen Dritte sein, die auch erfüllt werden oder jedenfalls rechtzeitig durchgesetzt werden können. Zwar bedeutet die Notwendigkeit, Ansprüche auf dem Klagewege oder im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchzusetzen, nicht von vornherein, dass sie nicht rechtzeitig realisierbar sind und damit als bereite Mittel ausscheiden. Von bereiten Mitteln kann aber nicht ausgegangen werden, wenn die Hilfe allenfalls im Wege eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens erlangt werden könnte. 54 Vgl. dazu z. B. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2003 - 5 B 259/02 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 -, juris, und vom 15. Juni 2000 - 16 A 2975/98 - und - 16 A 3108/99 -, juris. 55 Daran gemessen stellt ein vermeintlicher Anspruch des Vaters des Klägers aus Ziffer III.3 des Notarvertrags vom 18. Mai 1983 auf Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten für den streitbefangenen Zeitraum kein bereites Mittel dar. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Vater des Klägers gegen diesen einen solchen etwaigen Anspruch rechtzeitig hätte durchsetzen können. Abgesehen von den verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten, ergibt sich dies daraus, dass sich Ziffer III.3 des Notarvertrags ein Anspruch auf Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten nicht hinreichend eindeutig entnehmen lässt. Ausdrücklich geregelt ist ein derartiger Anspruch dort nicht. Er hätte also im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ermittelt werden müssen. Nach Vornahme einer solcher wird indessen auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2002, 56 - V ZR 41/01 -, juris, 57 nicht hinreichend deutlich, dass sich der Kläger an 20 Jahre nach Vertragsschluss anfallenden Heimpflegekosten zwingend zu beteiligen hätte. Ziffer III.3 des Notarvertrags spricht vielmehr von "erforderlichen Handreichungen", deren Erfüllung die Verpflichtung zur Pflege "lediglich" umfasse. Dies deutet darauf hin, dass das "Pflege- und Umsorgungsrecht" auf die Pflege im häuslichen Bereich beschränkt sein sollte. Nicht umsonst ist es im Anschluss an die Einräumung eines Wohnrechts in Ziffer III.2 des Notarvertrags geregelt. Gegen diese Betrachtungsweise spricht auch nicht entscheidend, dass die Pflegevereinbarung vorsieht, dass der Verpflichtete sich zur Erfüllung der Pflegeverpflichtung geeigneter dritter Personen bedienen könne. Damit könnten auch Pflegepersonen gemeint sein, die ins Haus kommen. Darüber hinaus hat der Kläger im Erörterungstermin am 21. Oktober 2005 unwidersprochen ausgeführt, er habe im Jahre 2004 mit dem beurkundenden Notar, Herrn Dr. A. , über die Problematik gesprochen. Herr Dr. A. habe zum Inhalt der Pflegevereinbarung gesagt, diese betreffe allein die häusliche Pflege und dies auch nur, soweit die Pflege neben der Berufstätigkeit der Eheleute S. möglich sei. 58 Des Weiteren lässt sich auch nicht feststellen, der Kläger habe einen Anspruch seines Vaters gegen ihn auf die Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten durch sein Verhalten anerkannt, woraus ein rechtzeitig durchsetzbarer Anspruch seines Vaters gefolgt wäre. Ein schriftliches Schuldanerkenntnis i.S.v. § 781 Satz 1 BGB liegt nicht vor. Auch das Vorbringen im klägerischen Schriftsatz vom 9. Dezember 2005, der Kläger habe entsprechend der Vereinbarung im Notarvertrag ein Darlehen zur Verfügung gestellt, lässt sich nicht als Nachweis einer Anerkennung eines Anspruchs auf Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten oder anderweit als Bestätigung der Sichtweise des Beklagten ansehen. Dagegen spricht schon der Umstand, dass der Vater des Klägers und später der Kläger selbst gerade einen auf Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten gerichteten Sozialhilfeanspruch gegen den Beklagten weiterverfolgen. Das Verhalten des Klägers ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass er anstelle des säumigen Sozialhilfeträgers tätig werden wollte. 59 Unabhängig von dem Vorstehenden war es dem Vater des Klägers aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Lage mit Blick auf den Grundsatz familiengerechter Hilfe aus § 7 BSHG überdies auch nicht zuzumuten, einen vermeintlichen Anspruch gegen seinen Sohn aus Ziffer III.3 des Notarvertrags durchzusetzen. Nicht zuletzt auch wegen seiner besonderen Situation war ein etwaiger Anspruch aus dem Notarvertrag für ihn kein bereites Mittel. 60 Vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Dezember 1985 - 4 B 198/85 -, FEVS 36, 77; Brühl, in: Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 5. Auflage 1998, § 2 Rn. 24. 61 Entsprechendes gilt im Übrigen für einen etwaigen Schenkungsrückforderungsanspruch des Vaters des Klägers aus § 528 BGB, auf den der Beklagte im Klageverfahren jedoch nicht mehr zu sprechen gekommen ist. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.