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Urteil

19 K 6073/02

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sterbeversicherungen sind bis zu einem Freibetrag von 4.500 DM (ab 01.01.2002: 2.301,00 EUR) als Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 BSHG zu behandeln. • Übergeht der Anspruch auf Hilfe gemäß § 28 Abs. 2 BSHG nach dem Tod des Hilfeempfängers, ist auf den Anspruchsinhalt abzustellen, wie er zu Lebzeiten bestanden hätte; Schonvermögen ist daher bei der Geltendmachung des Übergangsanspruchs zu berücksichtigen. • Der Einsatz des Rückkaufswertes von Sterbeversicherungen kann eine besondere Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 BSHG darstellen, wenn die Versicherungen als angemessene Bestattungsvorsorge erkennbar sind und ihr Einsatz die Leitziele des Schonvermögens unterlaufen würde.
Entscheidungsgründe
Schutz von Sterbeversicherungen als Schonvermögen bei Übergangsanspruch nach § 28 Abs. 2 BSHG • Sterbeversicherungen sind bis zu einem Freibetrag von 4.500 DM (ab 01.01.2002: 2.301,00 EUR) als Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 BSHG zu behandeln. • Übergeht der Anspruch auf Hilfe gemäß § 28 Abs. 2 BSHG nach dem Tod des Hilfeempfängers, ist auf den Anspruchsinhalt abzustellen, wie er zu Lebzeiten bestanden hätte; Schonvermögen ist daher bei der Geltendmachung des Übergangsanspruchs zu berücksichtigen. • Der Einsatz des Rückkaufswertes von Sterbeversicherungen kann eine besondere Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 BSHG darstellen, wenn die Versicherungen als angemessene Bestattungsvorsorge erkennbar sind und ihr Einsatz die Leitziele des Schonvermögens unterlaufen würde. Die Hilfeempfängerin wurde vom 15.12.1997 bis zu ihrem Tod am 08.03.2002 im Pflegeheim des Klägers gepflegt; ab 01.07.2001 war sie Pflegestufe III eingestuft. Der Kläger beantragte Kostenzusicherung für die ungedeckten Heimpflegekosten für Juli bis November 2001. Der Beklagte lehnte ab und setzte die drei vorhandenen Sterbeversicherungen der Hilfeempfängerin mit einem Rückkaufswert von insgesamt 5.575,36 DM (2.850,64 EUR) als verwertbares Vermögen an. Der Kläger rügte, diese Versicherungen müssten als Schonvermögen oder wegen Härte unberücksichtigt bleiben; er verlangte die Übernahme von 2.850,64 EUR. Der Landschaftsverband wies den Widerspruch ab; das Gericht prüfte die rechtliche Bewertung des Versicherungsrückkaufswerts unter besonderem Blick auf §§ 28, 88 BSHG. • § 28 Abs. 2 BSHG überträgt an die Leistungserbringer (hier das Heim) nach dem Tod des Berechtigten den Anspruch in dem Umfang, „soweit die Leistung dem Berechtigten gewährt worden wäre“; maßgeblich ist damit die Lage zu Lebzeiten. • Vermögen i.S.d. § 88 Abs. 1 BSHG umfasst verwertbares Vermögen; jedoch sind gemäß § 88 Abs. 2 BSHG bestimmte Schonvermögensschutzvorschriften vorgesehen, darunter eine Freigrenze von 4.500 DM (ab 01.01.2002: 2.301,00 EUR) für Sterbegeldvorsorge. • Die Norm des § 28 Abs. 2 BSHG gebietet, beim Übergangsanspruch auch das zu Lebzeiten bestehende Schonvermögen zu berücksichtigen; eine einschränkende Auslegung des Wortlauts kommt nicht in Betracht. • Selbst wenn der Rückkaufswert die Freigrenze geringfügig übersteigt, ist nach § 88 Abs. 3 BSHG zu prüfen, ob die Anrechnung eine besondere Härte darstellt. Sterbeversicherungen können typischerweise der Bestattungsvorsorge dienen und damit im Schutzzweck dem Schonvermögen vergleichbar sein. • Vorliegend bildeten die drei Sterbeversicherungen das gesamte verbleibende Vermögen und waren offensichtlich als Bestattungsvorsorge bestimmt; ihre Liquidierung hätte die Hilfeempfängerin in die Lage versetzt, für das Risiko der Pflegebedürftigkeit anders vorzusorgen. Daher würde die Anrechnung den Leitvorstellungen des Schonvermögens widersprechen und eine Härte darstellen. • Folglich sind bis zur Freigrenze von 4.500 DM (2.301,00 EUR) die Rückkaufswerte zu schonen; der verbleibende anrechenbare Betrag ist gering (1.075,36 DM bzw. 549,64 EUR), sodass der Kläger Anspruch auf Übernahme der restlichen Kosten hat. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verpflichtet den Beklagten, dem Kläger weitere 5.575,36 DM bzw. 2.850,64 EUR für die Unterbringung und Pflege der verstorbenen Hilfeempfängerin zu zahlen, weil die drei Sterbeversicherungen bis zur gesetzlichen Freigrenze als Schonvermögen anzusehen sind und ihr Einsatz darüber hinaus wegen besonderer Härte nach § 88 Abs. 3 BSHG unzumutbar wäre. Maßgeblich ist, dass der Übergangsanspruch nach § 28 Abs. 2 BSHG so zu bemessen ist, wie der Sozialhilfeberechtigte ihn zu Lebzeiten gehabt hätte; deshalb sind Bestattungsvorsorge und vergleichbares Schonvermögen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Berufung wurde zugelassen.