Urteil
5 B 570/99
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Wird Hilfe in einer Einrichtung durch diese gewährt, geht der sozialhilferechtliche Anspruch des Berechtigten nach seinem Tod auf die Einrichtung und nicht auf dessen Erben über.
Entscheidungsgründe
Wird Hilfe in einer Einrichtung durch diese gewährt, geht der sozialhilferechtliche Anspruch des Berechtigten nach seinem Tod auf die Einrichtung und nicht auf dessen Erben über.