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Beschluss

1 K 121.12

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0620.1K121.12.0A
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Leitsätze
Eine Verweisung des Prozesskostenhilfeantrags nach § 17a Abs. 2 S. 1 GVG an das zuständige Gericht kommt nicht in Betracht, wenn der Betreffende einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag gestellt und seine Klage noch nicht anhängig gemacht.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der isolierte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussichten der vom Antragsteller beabsichtigten Klage abzulehnen, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige hinreichende Erfolgsaussicht ist zwar bereits dann zu bejahen, wenn der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens als offen erscheint (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 22. EL 2011, § 166, Rn. 29 m.w.N.) Das ist hier jedoch nicht der Fall. Bei summarischer Prüfung erweist sich die beabsichtigte Klage vielmehr bereits als unzulässig. Der Antragsteller will mit der beabsichtigten Klage die weitere Bearbeitung seines Erbscheinverfahrens vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg erreichen. Diesbezüglich ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO nicht eröffnet. Es handelt sich vielmehr um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG. Zuständiges Beschwerdegericht dürfte nach § 19 FGG i.V.m. Art. 111 FGG-RG das Landgericht sein. Die beabsichtigte Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin wäre damit mangels Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs unzulässig. Eine Verweisung des Prozesskostenhilfeantrags nach § 17a Abs. 2 S. 1 GVG an das zuständige Gericht kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn der Kläger hat einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag gestellt und seine Klage noch nicht anhängig gemacht. Eine unmittelbare Anwendung des § 17a GVG scheidet damit aus (vgl. VG Aachen, Beschluss v. 18.11.2003 - 6 K 575/03, zit. nach juris). Auch eine analoge Anwendung des § 17a GVG kommt bei einem isolierten Prozesskostenhilfebegehren nicht in Betracht (anders noch VG Berlin, Beschluss v. 27.07.2011 – VG 1 K 142.11; Beschluss v. 09.01.2009 – VG 1 A 373.08 m.w.N.). Denn ein entsprechender Verweisungsbeschluss würde lediglich Bindungswirkung für das Prozesskostenhilfeverfahren, nicht hingegen für ein sich anschließendes Hauptsacheverfahren haben (vgl. BGH, Beschluss v. 30.07.2009 - Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2010, 209, 210). Dies könnte aber dazu führen, dass bei einem fehlerhaften, aber bindenden Verweisungsbeschluss nicht das tatsächlich zuständige spätere Gericht der Hauptsache, sondern ein unzuständiges Gericht über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden hätte. Eine analoge Anwendung des § 17a Abs. 2 S. 1 GVG auf isolierte Prozesskostenhilfeanträge ist daher abzulehnen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 12.12.2008 - 8 PA 105/08, NVwZ-RR 2009, 452, 453; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 14.08.2007 - 19 W 16/07, BeckRS 2007, 15325; VGH Mannheim, Beschluss v. 04.04.1995 - 9 S 701/95, NJW 1995, 1915, 1916; OVG Münster, Beschluss v. 28.04.1993 - 25 E 275/93, NJW 1993, 2766; VG Neustadt a.d.W., Beschluss v. 13.08.2009 - 4 K 844/09, NVwZ-RR 2009, 983, 984; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 22. EL 2011, § 166, Rn. 31; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, Anh § 41, Rn. 2b; Sennekamp, NVwZ 1997, 642, 646; a.A. Sächsisches OVG, Beschluss v. 27.04.2009 - 2 D 7/09, BeckRS 2009, 34323; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 22. EL 2011, § 83, Rn. 27;)