Beschluss
2 L 663/03
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf einstweilige Erweiterung einer bereits bestehenden rettungsdienstlichen Genehmigung ist nur ausnahmsweise zu gewähren, wenn dringende Anordnungsgründe (existenzbedrohende Nachteile) glaubhaft gemacht werden.
• Bei länger bestehender Genehmigung genügt die bloße Unwirtschaftlichkeit einer Teilgenehmigung nicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
• Bei wechselnden Antragstellern aus ein und derselben Familie können Zweifel an der Abgrenzung personeller und sächlicher Betriebsmittel bestehen, was die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs erschwert.
• Die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW kann auf Neuanträge Anwendung finden und steht Bestandsschutz nach § 19 Abs. 6 RettG NRW entgegen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Erweiterung rettungsdienstlicher Genehmigung — strenge Anforderungen • Antrag auf einstweilige Erweiterung einer bereits bestehenden rettungsdienstlichen Genehmigung ist nur ausnahmsweise zu gewähren, wenn dringende Anordnungsgründe (existenzbedrohende Nachteile) glaubhaft gemacht werden. • Bei länger bestehender Genehmigung genügt die bloße Unwirtschaftlichkeit einer Teilgenehmigung nicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. • Bei wechselnden Antragstellern aus ein und derselben Familie können Zweifel an der Abgrenzung personeller und sächlicher Betriebsmittel bestehen, was die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs erschwert. • Die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW kann auf Neuanträge Anwendung finden und steht Bestandsschutz nach § 19 Abs. 6 RettG NRW entgegen. Die Antragstellerin, eine familienangegliederte GbR, begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Erweiterung der Genehmigung für ein Krankentransportfahrzeug (Kennzeichen 1) hinsichtlich der Regelbetriebszeit (bisher MO–FR 15–19 Uhr, beantragt MO–FR 8–18 Uhr) sowie Zulassung als Rettungswagen im 24‑Stunden‑Betrieb bis zum 31.12.2003. Die Familie betreibt seit Jahren Rettungs‑ und Krankentransporte; mehrere Genehmigungen wurden bereits durch Vergleiche geregelt. Der Kreis (Antragsgegner) hat die Erweiterung bisher nicht bewilligt und Bedenken wegen personeller/sächlicher Abgrenzung innerhalb der Familie sowie möglicher Beeinträchtigung des öffentlichen Rettungsdienstes vorgebracht. Die Antragstellerin rügt Existenzgefährdung durch Unwirtschaftlichkeit der eingeschränkten Betriebszeiten und drohende Ordnungswidrigkeiten; der Kreis weist auf eingehaltene Eintreffzeiten, Vergabeverfahren ab 2004 und fehlende Dringlichkeit hin. Die Kammer hat den Antrag geprüft und auf die kurze Restlaufzeit der Genehmigungen bis 31.12.2003 abgestellt. • Rechtsgrundlagen: § 123 VwGO, § 920 ZPO, §§ 18 ff. RettG NRW, insbesondere § 19 RettG NRW (Voraussetzungen, Funktionsschutz, Bestandsschutz). • Einstweiliger Rechtsschutz setzt Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund (Glaubhaftmachung einer dringenden Eilbedürftigkeit bzw. drohender schwerwiegender, irreversibler Nachteile) voraus; das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise zu durchbrechen (§ 123 VwGO). • Bei Genehmigungen zur Ausübung grundrechtlich geschützter unternehmerischer Tätigkeit ist eine Ausnahme vom Vorwegnahmeverbot nur gegeben, wenn ohne einstweilige Anordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit existenzbedrohende Nachteile eintreten würden; dies gilt insbesondere bei Existenzgründungen oder vergleichbar schweren, nicht mehr kompensierbaren Beeinträchtigungen. • Auf Bestandsgenehmigungen übertragene Maßstäbe: Bei bloßer Erweiterung einer langjährig ausgeübten Genehmigung genügt die Behauptung wirtschaftlicher Unwirtschaftlichkeit nicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes; die Antragstellerin nutzte das Fahrzeug über längere Zeit, ohne unverzüglich Eilrechtsschutz zu suchen. • Besondere Umstände des Verfahrens: Die bestehenden Genehmigungen laufen zum 31.12.2003 aus und das Rettungswesen wird neu konzipiert, sodass sich das Interesse an einstweiliger Regelung nur auf einen kurzen Restzeitraum bezieht; auch deshalb fehlt die Glaubhaftmachung der Existenzgefährdung. • Anordnungsanspruch: Zweifel bestehen wegen der Vielzahl von Anträgen aus Angehörigen derselben Familie und der damit verbundenen unklaren Abgrenzung personeller und sächlicher Betriebsmittel; dadurch ist die Prüfung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1–3 RettG NRW erschwert, sodass ein Anspruch nicht glaubhaft gemacht ist. • Funktionsschutz/Neuantrag: Die beantragte Erweiterung ist als Neuantrag zu werten, sodass die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW und der fehlende Bestandsschutz nach § 19 Abs. 6 RettG NRW zu berücksichtigen sind; komplexe Fragen zur maßgebenden Eintreffzeit/Hilfsfrist sind in der Hauptsache zu klären. Der Antrag wurde abgelehnt. Die Kammer hält weder den Anordnungsgrund noch den Anordnungsanspruch für glaubhaft gemacht: Eine Existenzgefährdung der Antragstellerin ohne einstweilige Anordnung ist angesichts der langjährigen Nutzung der Genehmigung, des kurzen Restzeitraums bis zum 31.12.2003 und des fehlenden unmittelbaren Vorgehens gegen die damals erteilte Regelung nicht dargetan. Zudem bestehen berechtigte Zweifel an der materiellen Abgrenzung der personellen und sächlichen Betriebsmittel innerhalb der Familie, was die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1–3 RettG NRW offen lässt; daher kommt die begehrte Erweiterung allenfalls als Neuantrag in Betracht, bei dem die Funktionsschutzklausel zu prüfen ist. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert für das einstweilige Verfahren wurde auf 7.500,00 EUR festgesetzt.