Beschluss
2 L 2419/03
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2003:1218.2L2419.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die in Verlängerung der Genehmigungen vom 3. März 1999 gemäß dem Vergleich vor dem Verwaltungsgericht B. vom 18. Dezember 2002 (Az.: 2 L 1369/02 sowie 2 K 1915/02) für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen 000000 und 111111 erteilten rettungsdienstrechtlichen Genehmigungen über den 31. Dezember 2003 bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über die von der Antragstellerin am 2. September 2003 gestellten Verlängerungsanträge vorläufig wieder zu erteilen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2) Der Streitwert wird auf 15.338,76 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der schriftsätzlich gestellte Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig gemäß § 123 Abs. 1 VwGO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, die in Verlängerung der Genehmigungen vom 3.3.1999 gemäß Vergleich des Verwaltungsgerichts B. vom 18.12.2002 (Az.: 2 L 1369/02 sowie 2 K 1915/02) für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen 000000 und 111111 erteilten rettungsdienstrechtlichen Genehmigungen über den 31.12.2003 hinaus bis zu einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die von der Antragstellerin am 2.9.2003 gestellten Verlängerungsanträge wieder zu erteilen, 4 hat Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der jeweilige Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. §123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). 6 Vorliegend hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund (I) als auch einen Anordnungsanspruch (II) glaubhaft gemacht. 7 I. 8 Für die Antragstellerin ist das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden, wie sie in der eidesstattlichen Versicherung ihres (Haupt-)Geschäftsführers glaubhaft gemacht hat. Ohne die weitere Erteilung der für die Fahrzeuge 000000 und 111111 bislang bestehenden rettungsdienstlichen Genehmigungen ist die Existenz der Antragstellerin ernstlich gefährdet, wenn nicht sogar mit Ablauf des 31. Dezember 2003 vernichtet. Die Antragstellerin betreibt mit drei Fahrzeugen seit vielen Jahren ein Rettungs- und Krankentransportunternehmen. Abgesehen von ihren vier Gesellschaftern beschäftigt sie zumindest vier hauptamtliche Mitarbeiter und unterhält eine Rettungswache in N. -I.. Das Fahrzeug 000000 wird bislang als Rettungstransportwagen im 24-Stunden-Dienst, das Fahrzeug 111111 als Krankentransportwagen montags bis freitags von 7.00 bis 15.00 Uhr, das dritte Fahrzeug, für das der Antragsgegner die Genehmigung wieder erteilt hat, als Krankentransportwagen montags bis freitags von 15.00 bis 19.00 Uhr eingesetzt. Ausgehend von den Einsatzzeiten ist offenkundig, dass die Haupteinnahmequelle in der Nutzung der beiden erstgenannten Fahrzeuge besteht, deren weiterer Betrieb über den 31. Dezember 2003 hinaus hier streitbefangen ist. Es ist offensichtlich, dass die Antragstellerin in ihrer bisherigen Unternehmensstruktur allein mit dem "dritten" Fahrzeug und der hierzu ausgesprochenen zeitlichen Begrenzung keine realistische Chance hat, über den 31. Dezember 2003 hinaus wirtschaftlich zu überleben. 9 II. 10 Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 11 Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs setzt grundsätzlich voraus, dass die materielle - anspruchsbegründende - Rechtslage sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des jeweiligen Antragstellers darstellt, d.h. dass ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren derart wahrscheinlich ist, dass eine Überwindung des grundsätzlich bestehenden Verbots der (auch teilweisen) Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt erscheint. 12 Die Kammer vermag auf Grund der Komplexität des Sach- und Streitstandes in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht festzustellen, dass der Antragstellerin mit der üblicherweise zu verlangenden hohen Wahrscheinlichkeit der geltend gemachte Anspruch zusteht. Die Rechtslage ist nach Auffassung der Kammer vielmehr offen; eine endgültige Klärung der schwierigen Rechtsfragen wird erst in einem Hauptsachverfahren erfolgen können. 13 Dort werden insbesondere folgende Fragen - vorbehaltlich der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit - einer Klärung zugeführt werden: 14 (1) Es wird sich in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich die Frage stellen, ob der Antragstellerin ein Anspruch auf Neuerteilung einer Genehmigung gemäß § 19 Abs. 1 bis 4 RettG NRW zustehen kann oder aber ob es um die - für die Antragstellerin von der rechtlichen Ausgangssituation her wesentlich günstigere - Wiedererteilung einer bestehenden Genehmigung nach § 19 Abs. 6 RettG NRW geht. 15 Soweit es um einen Anspruch nach § 19 Abs. 1 bis 4 RettG NRW geht, wird ggf. zu prüfen sein, ob der Versagungsgrund des § 19 Abs. 4 RettG NRW, die so genannte Funktionsschutzklausel, hier zugunsten des Antragsgegners eingreift. Die obergerichtliche Rechtsprechung, 16 vgl. z.B. OVG NW, Beschluss vom 22. Oktober 1999 - 13 A 5617/98 - NWVBl. 2000, 103, 17 hat hierzu Kriterien entwickelt, die u.a. eine sorgfältige Analyse der Versorgungssituation einschließlich der Eintreffzeiten notwendig machen. Die von den Beteiligten bislang bereits - u.a. in dem vorangegangenen, derzeit noch nicht abgeschlossenen Eilverfahren VG Aachen 2 L 663/03 = OVG NRW 13 B 1790/03 - hierzu vorgetragenen Umstände verdeutlichen, dass eine abschließende Würdigung dieser komplexen Zusammenhänge erst in einem Hauptsacheverfahren möglich sein wird. 18 (2) In einem Hauptsacheverfahren wird des Weiteren voraussichtlich zu klären sein, ob der Antragsgegner ein "Ruhen von Genehmigungen" im Bereich des Rettungs- und Krankentransportwesens erklären durfte und welche rechtlichen Konsequenzen dies für die Rechtsstellung der Antragstellerin, insbesondere den geltend gemachten Anspruch auf "Wiedererteilung" von Genehmigungen hat. Bekanntlich hatte der Antragsgegner in der im Dezember 1998 u.a. mit der Antragstellerin getroffenen Vereinbarung das "Ruhen der Genehmigungen" nach § 18 RettG erklärt und sich in der Folgezeit im Wege eines gerichtlichen Vergleichs zu einer Prolongierung dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2003 verpflichtet. Vieles spricht dafür, dass diese Erklärungen/Konstruktionen zur Sicherstellung der Ansprüche der Antragstellerin auf Erteilung späterer Genehmigungen jedenfalls auf der Grundlage von § 19 Abs. 6 RettG NRW erfolgt sind. Ob sich der Antragsgegner angesichts des Umstandes, dass diese Konstruktion des "Ruhens von Genehmigungen" ursprünglich zumindest auch auf sein Betreiben hin erfolgt ist, nunmehr mit Erfolg auf die rechtliche Unmög-lichkeit dieses "Rechtsinstituts" berufen kann, muss der Klärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Prognose hierzu ist nicht zuletzt auch deshalb schwierig, weil es sich um eine einzelfallbezogene Besonderheit handelt, für die es voraussichtlich kein Präjudiz gibt. 19 (3) Schließlich wird in einem Hauptsacheverfahren - die Entscheidungserheblichkeit der Frage vorausgesetzt - zu klären sein, welchen Einfluss die vom Antragsgegner betriebene Neuorganisation des öffentlichen Rettungsdienstes u.a. mit Hilfe öffentlicher Ausschreibung auf den Anspruch der Antragstellerin auf Wiedererteilung der Genehmigung(en) nach § 19 Abs. 6 RettG NRW hat. Dieser Fragenkomplex ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt und daher erst recht nicht im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes "durchzuentscheiden". Immerhin ist aus § 19 Abs. 6 RettG NRW zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber Unternehmen, die mit hohem Personal- und Finanzaufwand ein Rettungs-und Krankentransportgewerbe aufgebaut haben, weitgehenden Bestandsschutz gewähren wollte. Ob und in welchem Umfang dieser Bestandsschutz durch eine öffentliche Ausschreibung und die Gelegenheit, sich an einer solchen zu beteiligen, "ausgehebelt" werden kann, ist eine schwierige rechtliche Problematik, die sich ebenfalls einer Entscheidung im Eilrechtsschutz entzieht. 20 Wird unter diesen Umständen die materielle Rechtslage als offen bezeichnet werden müssen, so kann dies in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht ohne Weiteres zur Verneinung der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs führen. Vielmehr ist hier zu berücksichtigen, dass es zwar - verfahrensrechtlich - um eine "Verpflichtungskonstellation" (= Antrag auf Verlängerung auslaufender Genehmigun- gen) geht, jedoch in der Sache der Bestand eines dem Schutz der Art. 2, 12 und 14 GG unterliegenden eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes auf dem Spiel steht. Die Nichtverlängerung der Genehmigung(en) würde sich in jedem Falle für die Antragstellerin als schwerer Grundrechtseingriff darstellen, der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur bestätigt werden kann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür zweifelsfrei gegeben sind. Dies ist jedoch - wie oben darge- legt - nicht der Fall. 21 Im Ergebnis wird die stattgebende Entscheidung der Kammer noch durch das Ergebnis der in einer solchen Konstellation anzustellenden Folgenabwägung gestützt: 22 Geht es um einen schwer wiegenden, letztlich irreparablen Grundrechtseingriff - hier die Existenzfrage für das Unternehmen der Antragstellerin - , so hat das Gericht bei seiner Entscheidung auch die Folgen divergierenden Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einerseits und in einem Hauptsacheverfahren andererseits gegeneinander abzuwägen. 23 Dieser Abwägungsprozess ergibt für den Fall des Unterliegens der Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einerseits bei gleichzeitiger Annahme des Obsiegens im späteren Hauptsacheverfahren andererseits, dass die Existenzgrundlage der Antragstellerin voraussichtlich unwiderruflich zerstört wäre, so dass ein späteres Obsiegen in einem Hauptsacheverfahren dem Recht nicht oder nur noch sehr eingeschränkt Geltung verschaffen könnte. 24 Für den Fall des Obsiegens der Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechts-schutzes bei gleichzeitiger Annahme eines endgültigen Unterliegens im späteren Hauptsacheverfahren bestehen die "Nachteile" für die Beteiligten, insbesondere für den Antragsgegner, in einer gewissen - zeitlich befristeten - Störung der Dispositionen des Antragsgegners bei der Organisation des Rettungswesens, ggf. auch verbunden mit noch nicht zu quantifizierenden finanziellen Auswirkungen beim Antragsgegner, die im Ergebnis zu einer "Verteuerung" des Rettungsdienstes führen könnte. 25 Die Gegenüberstellung der Ergebnisse der beiden Abwägungsprozesse verdeutlicht, ohne dass dies einer weiteren Vertiefung bedarf, dass der Parameter der sog. Folgenabwägung die stattgebende Entscheidung ebenfalls stützt. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hierbei beziffert die Kammer in Fortführung der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Genehmigung für einen Rettungstransportwagen und einen Krankentransportwagen mit 60.000,00 DM (2 * 30.000,00 DM), wovon im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte, also 30.000,00 DM (= 15.338,76 EUR) anzusetzen ist.