Beschluss
VK 2-48/10
Vergabekammer Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
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Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellern trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vergabestelle.
Entscheidungsgründe
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellern trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vergabestelle. I. Die Vergabestelle beabsichtigt, den Auftrag "Neubau der XXX; Erd-, Entwässerungs- und Oberbauarbeiten, XXX" zu vergeben. Die Vergabe der Bauleistung soll ausweislich Ziffer 1 der Aufforderung zur Angebotsabgabe im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Rheinland-Pfalz erfolgen. Mit Datum vom 19. Februar 2010 schrieb die Vergabestelle den Auftrag im Offenen Verfahren europaweit aus. Gegenstand des vorliegenden Nachprüfungsverfahrens ist die Frage, ob die Nebenangebote der Antragstellerin zu werten sind oder nicht. In Ziffer 11.2.1) der Bekanntmachung macht die Vergabestelle hinsichtlich der Gesamtmenge und des Gesamtumfangs der Baumaßnahme folgende Angabe: "Ca. 400.000 m 2 Bodenbewegung, ca. 25.000 m 2 Frostschutzschicht 60.000 m 2 Asphaltbau." Als vorgesehene Dauer für die Erbringung der Leistung werden in Ziffer II.3) 14 Monate angegeben. In Ziffer IV.2.1) der Bekanntmachung wird als einziges Zuschlagskriterium der niedrigste Preis genannt. Dies ergibt sich ferner aus Ziffer 12.1 der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Ziffer 11.1.9) der Bekanntmachung sieht vor, dass die Bieter auch Varianten/Alternativangebote abgeben können. Ferner wird in Ziffer 11.1 der Aufforderung zur Angebotsabgabe den Bietern mitgeteilt, dass Nebenangebote zugelassen sind. Hinsichtlich der Mindestanforderungen für Nebenangebote verweist Ziffer 11.3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe auf die Baubeschreibung, Abschnitt 1.5 und auf "einschlägige Regelwerke gemäß anliegendem Vordruck StB-Mindestanforderungen". Die den Vergabeunterlagen beigefügten EG-Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau machen unter Ziffer 5 Vorgaben zu Nebenangeboten. Dort heißt es wie folgt: "5.2 Sind Nebenangebote zugelassen, müssen sie die geforderten Mindestanforderungen erfüllen; dies ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. 5.3 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; [...] Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. [...] 5.5 Nebenangebote, die den Nummern 5.1 erster Halbsatz, 5.2 bis 5.4 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen." Zur Submission am 24. August 2010 gaben mehrere Bieter Angebote ab, darunter die Antragstellerin und die Firma A. Die Antragstellerin gab auch 11 „Nebenangebote" ab. Ausweislich der Wertung der Angebote durch die Vergabestelle befindet sich das Angebot der Firma A. mit einer Angebotssumme von netto XXX Euro (brutto XXX Euro) für das Hauptangebot auf Platz 1 der Wertung. Das Hauptangebot der Antragstellerin befindet sich mit einer Angebotssumme in Höhe von netto XXX Euro (brutto XXX Euro) auf Platz 3 der Bieterwertung (vgl. Vergabeakte, Ordner 1, Blatt 208). Im Falle einer Wertung der „Nebenangebote" der Antragstellerin würde sich deren Angebotspreis reduzieren. Die Einsparungen betreffend das „Nebenangebot" VI würden sich auf einen Betrag in Höhe von netto XXX Euro, die Einsparungen betreffend das „Nebenangebot" Nr. VIII auf netto' XXX Euro, die Einsparungen betreffend das „Nebenangebot Nr. X auf netto XXX Euro und die Einsparungen betreffend das „Nebenangebot Nr. XI auf netto XXX Euro belaufen. Das „Nebenangebot" VI der Antragstellerin bezieht sich auf die Ziffern 00.19.0002 bis 00.19.0005 des Leistungsverzeichnisses, worin die Vergabestelle folgende Vorgaben hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen macht: "Entwässerungsleitung, bestehend aus untenliegender Sammelleitung aus kreisförmigen duktilen Gussrohren DIN EN 598 nach statischen und konstruktiven Erfordernissen nach DIN EN 1610, [...], Sammelleitung = Rohrleitung aus duktilem Gusseisen nach DIN EN 598 [...] o.glw. Gussrohrleitung innen Tonerdezementauskleidung, außen Zinküberzug und Bitumen-Deckbeschichtung [...], Fabrikat "S." oder gleichwertig." In ihrem „Nebenangebot" VI bietet die Antragstellerin demgegenüber "anstelle der Gussrohre F.-Rohre aus glasfaserverstärktem Kunststoff nach DIN EN 14364/DiN 16868 bzw. nach DIN EN 1796 in Standardharzqualität an." Das „Nebenangebot" X der Antragstellerin bezieht sich auf die Ziffern 00.09.0010 bis 00.09.0017 des Leistungsverzeichnisses. In Ziffer 00.09.0010 des Leistungsverzeichnisses macht die Vergabestelle u. a. folgende Angabe: "Kanalrohre aus duktilem Gusseisen nach DIN EN 598 und nach statischen und konstruktiven Erfordernissen nach DIN EN 1610 herstellen [...], Rohrleitung aus duktilem Gusseisen nach DIN EN 598 [...] od. gleichw., Gussrohrleitung innen Tonerdezementauskleidung außen Zinküberzug und Bitumen-Deckbeschichtung [...], Fabrikat S. oder gleichw. [...]." In den folgenden Ziffern des Leistungsverzeichnisses wird auf das in Ziffer 00.09.0010 beschriebene Material verwiesen. Vergleichbar ihrem „Nebenangebot" VI bot die Antragstellerin in ihrem „Nebenangebot" X "anstelle der Gußrohre GfK-Rohre aus glasfaserverstärktem Kunststoff nach DIN EN 14364/DIN 16868 bzw. nach DIN EN 1796 in Standardharzqualität an." Das „Nebenangebot" VIII der Antragstellerin bezieht sich auf die Ziffern 00.25.0001 bis 00.25.0007 des Leistungsverzeichnisses. In den Ziffern 00.25.0001 bis 00.25.0006 des Leistungsverzeichnisses macht die Vergabestelle folgende Vorgabe: "Bordanlage in Ortbetonbauweise flucht- und höhengerecht herstellen, einschließlich erforderlicher Nebenarbeiten und Bewehrung. [...]" In dem „Nebenangebot" VIII bietet die Antragstellerin "die Herstellung der monolithischen Bordanlage ohne Bewehrung an". Dies sei bereits bei mehreren Projekten erfolgreich ausgeführt worden, beispielsweise "XXX". Schließlich gab die Antragstellerin u.a. das „Nebenangebot" XI ab. Dieses bezieht sich auf die Ziffer 00.30.001 des Leistungsverzeichnisses. Darin macht die Vergabestelle folgende Angabe: "Asphalttragsch. aus Asphalttragschichtmischgut AC 32 TS herstellen. In Verkehrsflächen der Bauklasse SV. Einbaudicke = 22 cm. Bindemittel = 50/70." In dem „Nebenangebot" XI heißt es: "in unserem Nebenangebot XI bieten wir Ihnen alternativ zur RStO Tafel 1, Zeile 1 Bau-kiasse SV den Oberbau nach RStO Tafel 1, Zeile 2.1 Bauklasse SV mit HGT aus teer-haltigem Ausbauasphalt an: es kommen hinzu: OZ 00.30.0001 a Hydraulisch gebundene pechhaltige Tragschicht liefern und entsprechend den gültigen Vorschriften einbauen. Einbaudicke 15 cm [...] OZ 00.30.0001 b Asphalttragschicht wie in OZ 00.30.0001 beschrieben hersteilen, jedoch Einbaudicke 14 cm" Mit Schreiben vom 04. November 2010 teilte die Vergabestelle der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot nicht für den Zuschlag vorgesehen sei. Sie habe nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 07. Januar 2010 und 23. März 2010, könnten die „Nebenangebote" der Antragstellerin nicht berücksichtigt werden, weil als einziges Wertungskriterium der niedrigste Preis genannt sei. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot der Firma A. zu erteilen. Mit Schreiben vom 08. November 2010 rügte die Antragstellerin die beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Angebot der Firma A. Die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf könne nicht zum Ausschluss ihrer „Nebenangebote" herangezogen werden, da es sich bei den als „Nebenangeboten" bezeichneten Angeboten der Antragstellerin tatsächlich nicht um Nebenangebote im eigentlichen Sinne handele. Die Antragstellerin habe mit einigen ihrer "Nebenangebote" bloße Leistungsvarianten angeboten. Diese seien wie ein Hauptangebot zu behandeln und unterlägen nicht den Regeln für Nebenangebote. Zum anderen wichen die übrigen "Nebenangebote" der Antragstellerin lediglich von einem ausgeschriebenen Leitfabrikat bzw. Leitverfahren ab, seien jedoch gleichwertig. Bei zutreffender Wertung ihrer „Nebenangebote" I bis XI sei die Antragstellerin mindestbietendes Unternehmen. Mit Schreiben vom 12. November 2010 hat die Vergabestelle die Rügen der Antragstellerin zurückgewiesen. Sie teilte gegenüber der Antragstellerin in Ergänzung zu ihrem Schreiben vom 4. November 2010 mit, dass deren „Nebenangebote" VI und X nicht gleichwertig zu den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses seien. Bei dem ausgeschriebenen Gussmaterial sei von einer bedeutend längeren Lebensdauer als bei dem angebotenen GfK-Material auszugehen. Auch die jährlichen Unterhaltskosten unterschieden sich grundlegend. Dies sei der Verordnung zur Berechnung von Ablösebeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz (Abiösebeträge-Berechnungsverordnung-ABBV) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung vom I.Juli 2010 (ABBV) zu entnehmen. Auch hinsichtlich des „Nebenangebots" XI der Antragstellerin fehle es an der Gleichwertigkeit. Bereits mit der richtigen Wertung dieser drei „Nebenangebote" liege das Angebot der Antragstellerin in der Bieterreihenfolge hinter dem Angebot der Firma A. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. November 2010 beantragte die Antragstellerin bei der Vergabekammer die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und beantragt, der Vergabestelle aufzugeben, ihr Angebot unter Einbeziehung ihrer „Nebenangebote" zu werten und ihr den Zuschlag zu erteilen. Der Nachprüfungsantrag wurde der Vergabestelle mit Schreiben der Vergabekammer vom 18. November 2010 übermittelt. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 hat die Vergabekammer einen rechtlichen Hinweis dahingehend erteilt, dass derzeit von der Erfolglosigkeit des Nachprüfungsantrags ausgegangen werden müsse. Die Antragstellerin trägt zunächst vor, dass ihre "Nebenangebote" keine Nebenangebote im Sinne von Art. 24 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge vom 31. März 2004 (Vergabekoordinierungsrichtlinie) seien, sondern vielmehr bloße Leistungsvarianten bzw. gleichwertige weitere Hauptangebote. Die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, wonach in dem Fall, dass als einziges Wertungskriterium der Preis vorgesehen ist, Nebenangebote nicht gewertet werden dürften, könne deshalb vorliegend nicht angewandt werden. Bloße Leistungsvarianten seien gem. §§ 21 Nr. 2, 25 Nr. 4 VOB/A 2006 wie ein Hauptangebot zu behandeln. Ein Nebenangebot im eigentlichen Sinne läge auch nicht vor, wenn das Leistungsverzeichnis "Fabrikat A/erfahren XY oder gleichwertig" vorsehe und der Bieter zwar nicht das Leitfabrikat XY, aber ein hierzu gleichwertiges Fabrikat anbiete. Dann weiche er nicht von den Vorgaben des Amtsentwurfes ab, sondern biete genau auf die nachgefragten Leistungen an. Dies werde in § 9 Nr. 10 VOB/A 2006 behandelt. Dies vorausgeschickt trägt die Antragstellerin weiter vor, dass es sich bei ihrem „Nebenangebot" VI lediglich um das Anbieten eines gleichwertigen Produkts/Verfahrens handele. Die Vergabestelle habe als Material duktiles Gussrohr vorgesehen und den Zusatz "o. g/w." beigefügt. Die Antragstellerin habe demgegenüber Rohre aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GfK) der Marke F. in Standardharzqualität angeboten. Mit diesen GfK-Rohren, die einem Gussrohr gleichwertig seien, sei die Herstellung der Entwässerungsleitung nach den statischen und konstruktiven Erfordernissen der DIN EN 1610 genauso gut möglich wie mit dem ausgeschriebenen Gussrohr. Es sei zu beachten, dass für europaweite Ausschreibungen ein Gleichwertigkeitsnachweis schon grundsätzlich nicht zu erbringen sei. Im Übrigen sei der Vergabestelle die Gleichwertigkeit bereits bekannt. Die Bundesrepublik Deutschland habe bei Baumaßnahmen in XXX das von der Antragstellerin in ihrem "Nebenangebot" VI angebotene Material selbst ausgeschrieben. Die Vergabestelle müsse sich dieses Wissen zurechnen lassen, da die vorliegende Leistung auch im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland vergeben werde. Außerdem sei der Vergabestelle bekannt, dass bei der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Baumaßnahme „XXX" stehenden Maßnahme "XXX" bei XXX im Jahr 2004 GfK-Rohre in den Dimensionen 800 und 1400 statt der ursprünglich ausgeschriebenen Gussrohre verlegt worden seien. Die Maßnahmen seien seinerzeit vom Straßen- und Verkehrsamt XXX ausgeschrieben gewesen. Im Übrigen sei in jedem Fall das "Nebenangebot" VI der Antragstellerin zu den Vorgaben der Vergabestelle gleichwertig. Es werde bestritten, dass sich die von der Vergabestelle behaupteten jährlichen Unterhaltskosten der verfahrensgegenständlichen Materialien grundlegend unterschieden und dass - selbst wenn dies so wäre - diese Unterscheidung maßgeblich für den von der Antragstellerin zu erbringenden Nachweis der Gleichwertigkeit sei. Der Regelungsgegenstand der ABBV habe nichts mit der vorliegenden Baumaßnahme zu tun. Weiterhin werde die Verordnung in dem Leistungsverzeichnis überhaupt nicht erwähnt. Außerdem sei diese Verordnung sogar erst nach Ausschreibung der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahme in Kraft getreten. Ferner ergebe sich die Gleichwertigkeit des angebotenen Materials auch aus einer Stellungnahme der Firma XXX als Herstellerin der angebotenen Rohre vom 24. November 2010, welche die Antragstellerin in dem Nachprüfungsverfahren vorlegte. Die Antragstellerin führt weiter aus, dass hinsichtlich ihres "Nebenangebots" X das gleiche gelte wie hinsichtlich ihres "Nebenangebots" VI. Auch dort habe sie anstelle des ausgeschriebenen Gussrohrs glasfaserverstärktes Kunststoffrohr in Standardharzqualität angeboten, was zu den Vorgaben der Vergabestelle in dem Leistungsverzeichnis gleichwertig sei. Die Antragstellerin trägt weiter vor, dass auch ihr "Nebenangebot" VIII zu werten sei. Der Ausschreibung der Vergabestelle sei zu entnehmen, dass die Bewehrung nur dann einzubauen sei, wenn sie auch "erforderlich" sei. Da die Bewehrung aber aus technischen bzw. statischen Gründen in vorliegendem Fall gerade nicht erforderlich sei, könne die Bordanlage ohne Bewehrung gebaut werden. Dass die Bewehrung vorliegend technisch nicht erforderlich sei, ergebe sich aus anderen Ausschreibungen. Der Verzicht auf die Bewehrung sei möglich, was die Vergabestelle selbst hinreichend dokumentiert habe, teils bei dem verfahrensgegenständlichen Projekt XXX, teils bei einer Baumaßnahme betreffend eine andere Bundesstraße. Weiterhin sei das "Nebenangebot" XI zu werten. Die Antragstellerin habe mit dem "Nebenangebot" eine gleichwertige Leistung angeboten, die gerade kein Nebenangebot im Sinne des Art. 24 der Vergabekoordinierungsrichtlinie sei. Die Antragstellerin habe alternativ zu den ausgeschriebenen Leistungen, worin der Oberbau nach den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (RStO) Tafel 1, Zeile 1 Bauklasse SV vorgesehen sei, die Ausführung mit einer hydraulisch gebundenen Tragschicht (HGT) angeboten. Diese Bauausführung sei gleichwertig, was sich aus Abschnitt 2.5.1 der RStO ergebe. Danach seien die Bauweisen mit Asphaltdecke oder mit Betondecke nach dem Grundsatz weitgehend technischer Gleichwertigkeit festgelegt. Das hieße, dass die Bauweisen einer Bauklasse die Verkehrsbelastung im vorgesehenen Nutzungszeitraum ohne strukturelle Schäden im Oberbau aufnehmen könnten. Die Verwendung von Recycling-Baustoffen, zu denen auch teerhaltiger Ausbauasphalt gehöre, werde dort als eine zulässige Bauweise festgelegt. Zu beachten sei aber auch, dass die Eignungsprüfung des Ausbauasphalts naturgemäß erst dann erfolgen könne, wenn das Material ausgebaut sei. Dies sei zum Zeitpunkt der Abgabe des "Nebenangebots" noch nicht der Fall gewesen, so dass eine Eignungsprüfung aus diesem Grunde nicht habe erfolgen können. Es gäbe im Übrigen auch keine Vorschrift, nach welcher die Eignung bereits mit Abgabe des Nebenangebots nachgewiesen werden müsse. Anders könne es nur dann sein, wenn die Vergabestelle - im Gegensatz zu der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung -entsprechendes bereits mit Angebotsabgabe ausdrücklich in den Vergabeunterlagen gefordert hätte. In diesem Fall hätten Eignungsnachweise bereits mit Angebotsabgabe vorgelegt werden müssen, wenn der Recyclängasphalt schon ausgebaut und zwischengelagert worden wäre, was vorliegend nicht der Fall sei. Weiterhin trägt die Antragstellerin vor, dass - selbst wenn es sich bei ihren „Nebenangeboten" um "echte" Nebenangebote im Sinne von Art. 24 der Vergabekoordinierungsrichtlinie handeln sollte, diese gewertet werden müssten. Die Beschlüsse des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2010 könnten nicht herangezogen werden. Die Vergabestelle habe ausdrücklich die Abgabe von Nebenangeboten zugelassen. Wenn diese jetzt nicht gewertet werden, stelle dies eine nachträgliche Änderung der Vergabeunterlagen dar, auf deren Basis die Antragstellerin kalkuliert habe. Nachdem die Angebote abgegeben worden seien, sei eine entsprechende Korrektur durch die Vergabestelle nicht mehr möglich. Die Antragstellerin beantragt, 1. der Vergabestelle aufzugeben, das Angebot unter Einbeziehung der als "Nebenangebote Nr. I bis XI" bezeichneten Angebote der Antragstellerin vom 16. August 2010 zu werten und der Antragstellerin den Zuschlag zu erteilen; 2. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten seitens der Antragstellerin für notwendig zu erklären; 3. der Vergabestelle die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen; 4. hilfsweise der Vergabestelle aufzugeben, das Angebot unter Einbeziehung der als "Nebenangebote Nr. I bis XI" bezeichneten Angebote der Antragstellerin vom 16. August 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer wiederholend zu werten und der Antragstellerin den Zuschlag zu erteilen; 5. hilfsweise die Ausschreibung in den Stand vor dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe zurückzuversetzen und der Vergabestelle aufzugeben, die Einreichung von Nebenangeboten nicht zuzulassen, wenn der Auftrag alleine nach dem Kriterium des niedrigsten Preises vergeben werden soll; 6. äußerst hilfsweise, die Ausschreibung aufzuheben. Die Vergabestelle beantragt, 1. den Antrag über die Einbeziehung der Nebenangebote der Antragstellerin und Zuschlagserteilung zugunsten des Angebots der Antragstellerin zurückzuweisen; 2. den Antrag der Antragstellerin über die Notwendigkeit zur Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten und Auferlegung der Kosten des Nachprüfungsverfahrens nach der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu bescheiden; 3. den Antrag der Antragstellerin zu dem hilfsweise gestellten Antrag auf Wiederholung der Wertung und Zuschlagserteilung an die Antragstellerin zurückzuweisen; 4. den Antrag der Antragstellerin zu dem weiter hilfsweise gestellten Antrag auf Rückversetzung des Verfahrens in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuweisen; 5. den Antrag der Antragstellerin zu dem äußerst hilfsweise gestellten Antrag auf Aufhebung der Ausschreibung zurückzuweisen. Die Vergabestelle ist der Ansicht, dass aufgrund der Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 07. Januar 2010 und 28. März 2010 unter Bezug auf Artikel 24 Abs. 1 der Vergabekoordinierungsrichtlinie die "Nebenangebote" der Antragstellerin nicht gewertet werden könnten, da als alleiniges Wertungskriterium seitens der Vergabestelle der Preis genannt sei. Davon abgesehen gebe es weitere Gründe dafür, dass zumindest ein Teil der "Nebenangebote" der Antragstellerin nicht gewertet werden könne. Die Antragstellerin habe nicht in jedem Falle Nachweise zur Gleichwertigkeit der angebotenen geänderten technischen Spezifikationen mit Angebotsabgabe vorgelegt. Tatsächlich seien auch verschiedene dieser Angebote nicht gleichwertig zu der ausgeschriebenen Leistungsbeschreibung. Hinsichtlich des „Nebenangebots" VI der Antragstellerin sei zu beachten, dass es sich um eine geänderte technische Spezifikation handele, da die Antragstellerin statt des Materials Guss ein glasfaserverstärktes Kunststoffmaterial (sog. "GfK-Material") angeboten habe. Die Antragstellerin habe die Gleichwertigkeit dieses „Nebenangebots" nicht mit Angebotsabgabe nachgewiesen. Im Übrigen erfülle tatsächlich das GfK-Material auch nicht alle gewünschten Merkmale zur Gleichwertigkeit. Gussmaterial sei von bedeutend längerer Lebensdauer als GfK-Material. Die Lebensdauer sei maßgeblich für die Aufnahme des Materials Guss in die Leistungsbeschreibung gewesen, da die Vergabestelle damit die sie zukünftig treffende Kostenlast bei Erneuerungen erheblich reduzieren könne. Dass die Lebensdauer Guss höher als die anderer Werkstoffe sei, könne der ABBV entnommen werden. Aus Nr. 9.3 ABBV ergebe sich, dass Rohrleitungen für Abwasser aus duktilem Guss eine theoretische Nutzungsdauer von 80 Jahren, solche aus Beton, Stahl und Kunststoff jedoch nur 60 Jahre aufwiesen. Gem. Nr. 2.5 ABBV handele es sich dabei um Erfahrungswerte. Die voraussichtliche Nutzungsdauer sei auch deshalb von Bedeutung, weil ungebundene Tragschichten, die oberhalb der Rohre lägen, ebenfalls eine theoretische Lebensdauer von 80 Jahren hätten, was sich aus Nr. 8.1.1 ABBV ergebe, und daher bei einem notwendigen Auswechseln der Rohre zerstört und anschließend ebenfalls erneuert werden müssten. Je länger die Zyklen seien, desto weniger würde der Auftraggeber mit Folgekosten belastet. Die Alternativen seien daher nur dann gleichwertig sein, wenn diese die gleiche Lebensdauer hätten. Auch unterschieden sich die jährlichen Unterhaltskosten. Lt. Nr. 9.3 ABBV seien diese bei einer Rohrleitung für Abwasser aus Guss mit 1 v. H. der Beschaffungskosten anzusetzen, während bei dem GfK-Material von 2 v. H. der Beschaffungskosten auszugehen sei. Nach Auffassung der Vergabestelle gelte Gleiches auch hinsichtlich des "Nebenangebots" X der Antragstellerin. Bei dem "Nebenangebot" VIII der Antragstellerin handele es sich um eine "echte" Änderung der ausgeschriebenen Leistung, was eine "Variante" im Sinne von Art. 24 der Vergabekoordinierungsrichtlinie darstelle. Nach den Ausschreibungsunterlagen seien die Bordanlagen aus Stahlbeton mit Bewehrung herzustellen. Ein Angebot mit einem Verzicht auf die Bewehrung sei nicht wertbar. Das "Nebenangebot" sei auch im Falle der Annahme der grundsätzlichen Wertbarkeit von Nebenangeboten im vorliegenden Fall nicht gleichwertig und deshalb von der Wertung auszuschließen. Bei dem "Nebenangebot" XI der Antragstellerin handele es sich dagegen um eine geänderte technische Spezifikation. Es ginge nicht um eine hydraulisch gebundene Tragschicht (HGT), wie sie die RStO vorsehe, sondern It. Text des "Nebenangebots" ausdrücklich um eine pechhaltige, mit hydraulischen Bindemitteln hergestellte Tragschicht. Deren Tragfähigkeit sei mit der RStO, Tafel 1, Zeile 2.1 nicht gleichzusetzen. Auch habe die Antragstellerin bei Angebotsabgabe keine Eignungsnachweise vorgelegt, aus denen zu entnehmen sei, aus welchem Zwischenlager das Material stamme, wie es zusammengesetzt sei und ob es danach zum Einbau geeignet sei (Eignungsprüfung). Die Beteiligten haben gem. § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach Lage der Akten zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Vergabeakten, die der Vergabekammer vorliegen, verwiesen. II. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, jedoch unbegründet. 1. Die angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung über den Nachprüfungsantrag gem. §§ 104 Abs. 1, 106 a Abs. 2 GWB zuständig, da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen Auftrag im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung handelt, der das Land Rheinland-Pfalz betrifft. Die Vergabestelle hat in ihrer Aufforderung zur Angebotsabgabe den Hinweis erteilt, dass beabsichtigt sei, die Leistung "im Namen und für Rechnung (Auftraggeber) der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Rheinland-Pfalz zu vergeben". Bei der Vergabestelle handelt es sich um einen Öffentlichen Auftraggeber gem. § 98 GWB. Der Schwellenwert gem. § 2 Nr. 3, 6 VgV in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission vom 30. November 2009 wird überschritten. 2. Der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags steht nicht eine Verletzung der Rügeobliegenheit gem. § 107 Abs. 3 S, 1 Nr. 1 GWB, wonach im Vergabeverfahren erkannte Vergaberechtsverstöße unverzüglich zu rügen sind, entgegen. In vorliegendem Fali kommt es nicht auf die Frage an, ob von dieser Präklusionsregel aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 28. Januar 2010 (Rs. C-406/08) derzeit noch Gebrauch gemacht werden kann oder nicht (vgl. dazu: VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. April 2010, VK 2-7/10 und 9/10), Die Antragstellern hat die Anforderungen an die Rügeobliegenheit gem. § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB in jedem Fall erfüllt. Sie hat auf das Vorabinformationsschreiben der Vergabestelle vom 04. November 2010 hin mit Schreiben vom 08. November 2010 die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung auf das Angebot der Firma A. und die Nichtwertung ihrer Nebenangebote gerügt. Die Rüge ist damit gem. § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB unverzüglich. 3. Auch kann der Antragstellerin kein Verstoß gegen § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB, wonach Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt werden müssen, vorgeworfen werden. Die Tatsache, dass die Vergabestelle die Nebenangebote der Antragstellerin von der Wertung ausschloss, konnte die Antragstellerin erst aus dem Vorabinformationsschreiben vom 04. November 2010 erkennen. Die Frage, ob „echte" Nebenangebote im Sinne der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf vom 07. Januar 2010 und 23. März 2010 schon grundsätzlich nicht gewertet werden können, wenn der Preis das einzige Wertungskriterium ist, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidungserheblich. Ob der Antragstellerin die genannte Rechtsprechung des OLG Düsseldorf bereits vor dem Ablauf der Frist zur Abgabe der Angebote bekannt gewesen sein musste, muss deshalb hier nicht entschieden werden. 4. Die Antragstellerin hat auch die Frist des § 107 Abs. 3 S, 1 Nr. 4 GWB, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, beachtet. Zwischen dem Erhalt des Schreibens der Vergabestelle vom 12. November 2010, mit dem die Rüge der Antragstellerin zurückgewiesen wurde, und der Einreichung des Nachprüfungsantrages am 17. November 2010, liegen weniger als 15 Kalendertage. 5. Die Antragstellerin hat mit der Angebotsabgabe ihr Interesse an dem Auftrag bekundet und durch ihren Sachvortrag hinreichend dargelegt, dass ihr durch die Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden zu entstehen droht (§ 107 Abs. 2 GWB). Die Voraussetzungen der Antragsbefugnis unter dem Gesichtspunkt der Schadensdarlegungslast sind erfüllt, da insoweit die schlüssige Behauptung des Bieters ausreichend ist, dass er ohne die Rechtsverletzung eine Chance auf Zuschlagserteilung hätte (BayObLG, Beschluss vom 27. Juli 2004, Verg 14/04). Die Antragstellerin hätte für den Fall, dass - wie von ihr vorgetragen - tatsächlich ihre Nebenangebote gewertet werden müssten, eine realistische Chance auf die Zuschlagserteilung, da nicht ausgeschlossen ist, dass sich die Antragstellerin bei Wertung aller oder zumindest eines Teils der Nebenangebote auf den ersten Platz der Bieterwertung verbessern könnte. 6. Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Zuge der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (vgl. Beschluss vom 07. Januar 2010, Verg 61/09; Beschluss vom 23. März 2010, Verg 61/09; Beschluss vom 18. Oktober 2010, Verg 39/10) Nebenangebote grundsätzlich nicht gewertet werden können, wenn der Preis als einziges Wertungskriterium angegeben worden ist. Vorliegend können zumindest die "Nebenangebote" VI, VIII, X und XI der Antragstellerin bereits aus anderen Gründen nicht gewertet werden bzw. ist die Entscheidung der Vergabestelle, diese "Nebenangebote" nicht zu werten, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Einsparungen, die sich aufgrund der übrigen „Nebenangebote" ergeben würden, belaufen sich auf weniger als netto 300.000 Euro. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Abstand zwischen dem Hauptangebot der Antragstellerin und dem Hauptangebot der Firma A. deutlich über netto 300.000 Euro liegt, kann sich die Antragstellerin aufgrund der Nicht-Wertbarkeit der „Nebenangebote" VI, VIII, X und XI schon nicht mehr auf den ersten Platz der Bieterwertung verbessern. Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin im Sinne des § 114 Abs. 1 GWB liegt damit nicht vor. Ob die Nebenangebote I bis V, VII und IX gewertet werden können, ist deshalb für den Ausgang dieses Nachprüfungsverfahrens unerheblich. 7. Die Entscheidung der Vergabestelle, das „Nebenangebot" VI der Antragstellerin gem. §§ 21 Nr. 1 Abs. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A 2006 nicht zu werten, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Vergabestelle hat im Sinne des § 9 Nr. 10 VOB/A 2006 in den Ziffern 00.19.0002 bis 00.19.0005 des Leistungsverzeichnisses die Verwendung von Rohren eines bestimmten Materials/Fabrikats vorgegeben und die Möglichkeit eröffnet, ein gleichwertiges Material/Fabrikat anzubieten. Die Vergabestelle ist in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass das von der Antragstellerin angebotene Material/Fabrikat nicht gleichwertig zu dem ausgeschriebenen Material bzw. Fabrikat ist. 8. Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit steht dem öffentlichen Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu (OLG Celle, Beschluss vom 03. Juni 2010, 13 Verg 6/10). Dieser Beurteilungsspielraum kann nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der öffentliche Auftraggeber sein Ermessen nicht oder deshalb fehlerhaft ausgeübt hat, weil er sich auf sachfremde Erwägungen gestützt oder einen unzutreffend oder unvollständig ermittelten Sachverhalt zu Grunde gelegt hat (OLG Celle, Beschluss vom 10. Januar 2008, 13 Verg 11/07). Eine Überschreitung des gegebenen Beurteilungsspielraums ist vorliegend nicht erkennbar. Aus Sicht der Vergabekammer ist es nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Gleichwertigkeit des angebotenen Materials aufgrund geringerer Lebensdauer und höherer Unterhaltskosten im Vergleich zu den ausgeschriebenen zu verneinen ist. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Argumente der Vergabestelle auf unzutreffenden Tatsachen basieren. Bereits bei der Wertung der Angebote vor Einreichung des Nachprüfungsantrages ist die Vergabestelle - quasi hilfsweise - zu dem Ergebnis gekommen, dass das "Nebenangebot" VI der Antragstellerin auch deshalb nicht gewertet werden kann, weil das angebotene Material eine geringere Lebensdauer aufweist und mehr Unterhaltskosten als das ausgeschriebene verursacht (vgl. Vergabeakte, Ordner 2, Blatt 475). In dem Nachprüfungsverfahren hat die Vergabestelle ihre Ansicht weiter vertieft. In ihrer Argumentation beruft sie sich auf die ABBV. Gem. Ziffer 9.3 ABBV beträgt die theoretische Nutzungsdauer von duktilem Guss 80 Jahre, von Kunststoff dagegen lediglich 60 Jahre. Die jährlichen Unterhaltskosten betragen danach bei duktilem Guss 1 v. H. und bei Kunststoff 2. v. H. Die theoretische Nutzungsdauer wird in Ziffer 2.5 ABBV wiederum als ein Erfahrungswert für die mögliche Nutzungsdauer einer baulichen Anlage bzw. eines Bauteils definiert. Vor diesem Hintergrund kann es der Vergabestelle nicht vorgeworfen werden, dass sie das angebotene Kunststoffmaterial nicht als gleichwertig zu dem ausgeschriebenen Gussmaterial bewertet, selbst wenn Darstellungen des Herstellers einen anderen Schluss nahe legen sollten. 9. Es spielt auch keine Rolle, dass die Vergabestelle in den Vergabeunterlagen nicht auf die ABBV verwiesen hat. Die ABBV dient der Vergabestelle lediglich zur Untermauerung ihrer Behauptung, dass Lebensdauer und Unterhaltskosten beider Materialien nicht gleichwertig sind. Für die Entscheidung der Bieter, was anzubieten ist, reichten die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses. Vor diesem Hintergrund spielt es ebenfalls keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt die ABBV in Kraft getreten ist. Weiterhin ist unerheblich, ob in anderen Ausschreibungen das von der Antragstellern angebotene Material ausgeschrieben worden ist bzw. ob möglicherweise dort beide Materialien als gleichwertig angesehen wurden. Die Vergabestelle musste in dem konkreten Fall der verfahrensgegenständlichen Vergabe entscheiden, ob die Gleichwertigkeit gegeben ist oder nicht. Es ist nicht erkennbar, dass die Einschätzung der Vergabesteile hinsichtlich der fehlenden Gleichwertigkeit beider Materialien in vorliegendem Fall - wie ausgeführt - eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums der Vergabestelle darstellt. Falls die Antragstellerin der Ansicht gewesen sein sollte, dass die Vorgaben der Vergabestelle in dem Leistungsverzeichnis hinsichtlich des zu verwendenden Materials bzw. Produkts zu eng sein sollten, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin diese Vorgaben offensichtlich nicht bis zur Angebotsabgabe im Sinne des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB gerügt hat. Die Rügepräklusion hat nicht nur die verfahrensrechtliche Konsequenz, dass ein auf den nicht gerügten Vergaberechtsverstoß gestützter Nachprüfungsantrag (insoweit) unzulässig ist. Die verfahrensrechtliche Unanfechtbarkeit hat vielmehr auch zur Folge, dass das vergaberechtswidrige Verhalten der Vergabestelle im Verhältnis zu einem Bieter, der seiner Rügeobliegenheit nicht nachgekommen ist, als vergaberechtskonform fingiert wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 7. November 2007, 1 Verg 6/07). Da die Antragstellerin die Vorgabe der Vergabestelle hinsichtlich des zu verwendenden Materials/Produkts nicht gerügt hat, hat sie das Risiko, dass ein anderes von ihr angebotenes Material/Produkt nicht gleichwertig mit den Vorgaben der Vergabestelle ist und deshalb ihr Angebot nicht zum Zuge kommt, hinzunehmen. 10. Hinsichtlich des "Nebenangebots" X ist die Situation zu jener betreffend das "Nebenangebot" VI vergleichbar. Auch hier ist es aus den gleichen wie denen zu dem "Nebenangebot" VI gemachten Ausführungen nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das "Nebenangebot" nicht gleichwertig zu den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses ist. und deshalb nicht gewertet werden kann. 11. Das "Nebenangebot" VIII der Antragstellerin ist gem. §§ 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 5, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A 2006 zwingend von der Wertung auszuschließen, da die Antragstellerin mit Abgabe ihres Angebots keine Gleichwertigkeitsnachweise hinsichtlich dieses "Nebenangebots" eingereicht hat. Bei dem "Nebenangebot" VIII der Antragstellerin handelt es sich um ein "echtes" Nebenangebot, da die Bieterin eine andere Leistung anbietet, als ausgeschrieben worden war. Die Vergabestelle hatte in den Ziffern 00.25.0001 bis 00.25.0006 des Leistungsverzeichnisses die Bordanlage in Ortbetonbauweise mit Bewehrung ausgeschrieben. Die Antragstellerin bot dagegen mit ihrem "Nebenangebot" VIII die Herstellung der Bordanlage ohne Bewehrung an. Der Text der Ausschreibung in den Ziffern 00.25.0001 bis 00.25.0006 des Leistungsverzeichnisses kann auch nicht dahingehend verstanden werden, dass es im Ermessen des Auftragnehmers liegt, ob die Bauausführung mit oder ohne Bewehrung erfolgt. Die Formulierung "einschließlich erforderlicher Nebenarbeiten und Bewehrung" ist nach dem objektiven Empfängerhorizont so zu verstehen, dass Nebenarbeiten eingeschlossen sein sollen, soweit diese erforderlich sind. Das Erfordernis, die Bauausführungen mit Bewehrung vorzunehmen, steht entgegen des Vortrags der Antragstellerin nicht unter einem Vorbehalt. Im Übrigen lässt auch der Text des "Nebenangebots" der Antragstellerin den Schluss zu, dass sie ihr „Nebenangebot" gerade als „echtes" Nebenangebot verstanden wissen will. Dafür spricht der Hinweis, dass die Herstellung der Bordanlage ohne Bewehrung bereits bei "mehreren Projekten erfolgreich ausgeführt" worden sei. Wenn die Antragstellerin bei Angebotsabgabe der Meinung gewesen wäre, hier dem Leistungsverzeichnis entsprechend anzubieten, wären diese Ausführungen überflüssig. 12. Die Antragstellerin hat mit ihrem "Nebenangebot" VIII keinen Gleichwertigkeitsnachweis vorgelegt, so dass dieses "Nebenangebot" gem. §§ 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 5, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A 2006 zwingend von der Wertung auszuschließen ist. Die Wertung eines Nebenangebots erfordert einen zusätzlichen, bei Hauptangeboten nicht erforderlichen Prüfungsschritt. Festszustellen ist, ob das Nebenangebot im Verhältnis zu den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses und den daraufhin abgegebenen Hauptangeboten qualitativ und quantitativ gleichwertig ist (OLG Naumburg, Beschluss vom 08. Februar 2005, 1 Verg 20/04; VK Nordbayern, Beschluss vom 15. Oktober 2008, 21 .VK-3194-48/08). Fehlt es daran, darf das Nebenangebot nicht berücksichtigt werden. Andernfalls würde die Vergabestelle nachträglich das ursprüngliche Anforderungsprofil verändern, was im Widerspruch zum Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter stünde (VK Nordbayern, Beschluss vom 15. Oktober 2008, 21.VK-3194-48/08). Soweit das Nebenangebot in technischer Hinsicht vom Hauptangebot abweicht, ist es Aufgabe des Bieters, die Gleichwertigkeit durch entsprechende Unterlagen wie Prüfzeugnisse, Gutachten, Qualitätszertifikate etc. nachzuweisen. Bei der Prüfung von Nebenangeboten ist zwingend auf den Zeitpunkt der Angebotsabgabe abzustellen. Es ist weder im Rahmen von Aufklärungsgesprächen noch mit Hilfe von nachgereichten Gutachten möglich, ein bei Angebotsabgabe unvollständiges Angebot inhaltlich zu ergänzen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 05. September 2002, 1 Verg 4/02; VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juni 2010, VK 1-20/10). Nebenangebote müssen so gestaltet sein, dass der Auftraggeber ohne weiteres in die Lage versetzt wird, die Gleichwertigkeit festzustellen. Die zum Submissionstermin vorzulegenden Nachweise müssen es dem Auftraggeber ermöglichen, ohne weitere Nachforschungen die Gleichwertigkeit des Nebenangebots zu erkennen. Defizite des Angebots hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen muss der Auftraggeber nicht durch eigene, ergänzende Untersuchungen ausgleichen. Fehlt eine vollständige, übersichtliche und nachvollziehbare Präsentation der Gleichwertigkeit des Nebenangebots, ist das Nebenangebot nicht zu berücksichtigen (Summa in: jurisPK-VergR, 2. Auflage, § 25 VOB/A Rdnr. 273-275). 13. An dem zwingenden Ausschluss des "Nebenangebots" VIII der Antragstellerin ändert sich auch nichts dadurch, dass evtl. bei ähnlichen Bauvorhaben die Bauausführung ohne Bewehrung ausgeschrieben worden sein mag. Die Vergabestelle bestimmt in jeder einzelnen Ausschreibung, welche Art von Ausführung sie wünscht. Ein abweichendes Angebot muss sich an den Voraussetzungen für die Abgabe eines Nebenangebots und den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses messen lassen. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Bewehrung aus technischen/statischen Gründen - wie von der Antragstellerin vorgetragen - gerade nicht erforderlich gewesen sein sollte. 14. Auch das "Nebenangebot“ XI der Antragstellerin ist gem. §§ 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 5, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A 2006 bzw. §§21 Nr. 1 Abs. 2 S. 5, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A 2006 zwingend von der Wertung auszuschließen, da die Antragstellerin mit Angebotsabgabe keinen Gleichwertigkeitsnachweis vorgelegt hat. Es kann insofern offen bleiben, ob es sich bei dem "Nebenangebot" XI der Antragstellerin um ein "echtes" Nebenangebot handelt, oder ob es um eine Abweichung von technischen Spezifikationen geht. Die Antragstellerin hat alternativ zu dem ausgeschriebenen Material den Oberbau nach RStO Tafel 1, Zeile 2.1 Bauklasse SV mit HGT aus teerhaltigem Ausbauasphalt angeboten. Ein Gleichwertigkeitsnachweis wurde seitens der Antragstellerin nicht mit dem Angebot vorgelegt. 15. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich die Gleichwertigkeit auch nicht schon aus Ziffer 2.5.1 der RStO. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Antragstellerin Ausbauasphalt angeboten hat und - wie von dieser selbst vorgetragen - die Eignungsprüfung erst dann erfolgen kann, wenn das Material tatsächlich ausgebaut ist. Es kann der Vergabestelle aber nicht zugemutet werden, ein Nebenangebot zu bezuschlagen, um dann unter Umständen später festzustellen, dass das Material nicht gleichwertig ist. Gerade die zum Submissionstermin vorzulegenden Nachweise müssen es dem Auftraggeber ermöglichen, ohne weitere Nachforschungen die Gleichwertigkeit des Nebenangebots zu erkennen (vgl. Summa in: jurisPK-VergR, 2. Auflage, § 25 VOB/A Rdnr. 274). 16. Der Ausschluss des "Nebenangebots" XI der Antragstellerin wegen Nichtvorlage eines Gleichwertigkeitsnachweises bei Angebotsabgabe ist zwingend, da ein Fall des Fehlens wesentlicher Erklärungen gem. §§ 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 5, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A 2006 vorliegt. Insofern gilt das betreffend das "Nebenangebot" VIII der Antragstellerin gesagte. Das Ergebnis ist das gleiche, wenn es sich bei dem „Nebenangebot" XI nicht um ein „echtes" Nebenangebot, sondern um eine Abweichung von technischen Spezifikationen handelt. In diesem Fall ist § 21 Nr. 2 S. 3 VOB/A 2006 zu beachten. Nach § 21 Nr. 2 S. 3 VOB/A 2006, der als Muss-Vorschrift zu verstehen ist, ist der nach der genannten Bestimmung erforderliche Nachweis der Gleichwertigkeit der abweichenden Leistung mit dem geforderten Schutzniveau zusammen mit der Angebotsabgabe zu erbringen. Liegt die Gleichwertigkeit nicht auf der Hand, bedarf es also eines Nachweises der Gleichwertigkeit schon zusammen mit dem Angebot, um der Vergabestelle die notwendige Prüfung zu ermöglichen. Die Nachweise sind folglich dem Angebot beizufügen, da es sonst nicht vollständig ist. Unterlässt der Bieter den Nachweis, so ist sein Angebot unvollständig und aus diesem Grund von der Wertung auszuschließen (VK Bund, Beschluss vom 10. April 2007, VK 1-20/07; im Ergebnis ebenso: BayObLG, Beschluss vom 21. November 2001, Verg 17/01; Dippel in: jurisPK-VergR, 2. Auflage, § 21 VOB/A Rdnr. 39-42). 17. Da die Bekanntmachung der Ausschreibung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens bereits im Februar 2010 erfolgte, ist auf das Verfahren die VOB/A 2006 und nicht die VOB/A 2009 anzuwenden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 GWB. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz, einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung beinhalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.