Beschluss
1 Verg 4/02
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nebenangebote müssen so vollständig erläutert und belegt sein, dass der Auftraggeber ihre Gleichwertigkeit zur ausgeschriebenen Leistung innerhalb der Prüfungsfrist nachvollziehbar prüfen kann.
• Fehlende Darlegungen und Nachweise zur Gleichwertigkeit führen zur Unvollständigkeit des Nebenangeots und rechtfertigen dessen Nichtberücksichtigung.
• Der Auftraggeber darf aufgrund begründeter Sach- und Erfahrungsmängel seines Zuständigkeitsbereichs wirtschaftliche Risiken bei der Auswahl der Ausführungsart berücksichtigen; eigene Nachforschungen des Auftraggebers ersetzen nicht die Nachweispflicht des Bieters.
• Nachverhandlungen zur Nachholung wesentlicher Angaben eines Nebenangebots sind unzulässig; spätere Rügen oder Nachreichungen heilen die Mängel nicht.
Entscheidungsgründe
Nichtberücksichtigung unvollständigen Nebenangebots wegen fehlender Gleichwertigkeitsnachweise • Nebenangebote müssen so vollständig erläutert und belegt sein, dass der Auftraggeber ihre Gleichwertigkeit zur ausgeschriebenen Leistung innerhalb der Prüfungsfrist nachvollziehbar prüfen kann. • Fehlende Darlegungen und Nachweise zur Gleichwertigkeit führen zur Unvollständigkeit des Nebenangeots und rechtfertigen dessen Nichtberücksichtigung. • Der Auftraggeber darf aufgrund begründeter Sach- und Erfahrungsmängel seines Zuständigkeitsbereichs wirtschaftliche Risiken bei der Auswahl der Ausführungsart berücksichtigen; eigene Nachforschungen des Auftraggebers ersetzen nicht die Nachweispflicht des Bieters. • Nachverhandlungen zur Nachholung wesentlicher Angaben eines Nebenangebots sind unzulässig; spätere Rügen oder Nachreichungen heilen die Mängel nicht. Die Antragsgegnerin schrieb europaweit Wasserversorgungsarbeiten für ein Gewerbegebiet aus. In Los 4 war duktile Gusseisenleitung mit bestimmten DIN-Vorgaben gefordert. Die Antragstellerin reichte ein preisgünstiges Nebenangebot ein, das stattdessen PEHD-Rohre vorsah, legte aber keine abschließenden Nachweise zur Gleichwertigkeit gegenüber Gussrohren vor. Die Antragsgegnerin beabsichtigte, den Zuschlag einem Hauptangebot eines Mitbewerbers mit Gussrohren zu erteilen, weil sie im Bereich keine Erfahrungen mit PEHD-Hauptleitungen hatte und damit verbundene Folgekosten und Risiken für unwirtschaftlich hielt. Die Vergabekammer gab einem ersten Nachprüfungsantrag der Antragstellerin nicht uneingeschränkt statt; nach nochmaliger Prüfung lehnte sie den Antrag ab. Die Antragstellerin beschritt die sofortige Beschwerde vor dem Oberlandesgericht. • Rechtliche Anforderungen: Nebenangebote müssen nach VOB/A und einschlägiger Rechtsprechung so dargestellt sein, dass der Auftraggeber die Gleichwertigkeit ohne besonderen Aufwand prüfen kann (§ 9 Nr.1 VOB/A, § 25 VOB/A). • Die Antragstellerin hat zwar Preise und technische Beschreibung des PEHD-Angebots genannt, jedoch keine belastbaren Nachweise (Prüfzeugnisse, Gutachten, Qualitätszertifikate) vorgelegt, die eine umfassende Bewertung der für den Auftraggeber relevanten wertbildenden Kriterien (technische Eignung, Betriebs- und Folgekosten) ermöglichten. • Die Nachforschungspflicht des Auftraggebers entbindet den Bieter nicht von seiner Nachweispflicht; eigene Ermittlungen des Auftraggebers sind auf verfügbare Quellen und Fristen beschränkt und dürfen nicht die Beleglast des Bieters ersetzen. • Die Antragsgegnerin hat die Risiken und wirtschaftlichen Folgen einer PEHD-Verlegung für ihr Versorgungsgebiet sachlich begründet dargelegt (fehlende Erfahrung, Material- und Gerätevorrat, erhöhte Schadens- und Altersrisiken, Erschwernisse bei Leckortung und nicht-diffusionsdichte Eigenschaften). • Mangels hinreichender Unterlagen war die Gleichwertigkeit des Nebenangebots innerhalb der Prüfungsfrist nicht feststellbar; Nachverhandlungen zur Ergänzung wären unzulässig gewesen. • Die Nichtberücksichtigung des Nebenangebots beruhte auf der Unvollständigkeit des Angebots und erfolgte nicht aus willkürlichen oder sachfremden Erwägungen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; sie trägt die Verfahrenskosten. Die Entscheidung der Vergabekammer, das unvollständige Nebenangebot nicht zu berücksichtigen und dem preisgünstigsten Hauptangebot den Vorrang zu geben, war rechtmäßig, weil die Antragstellerin nicht die erforderlichen Nachweise zur Gleichwertigkeit der angebotenen PEHD-Rohre gegenüber den ausgeschriebenen duktilem Gusseisenleitungen erbracht hat. Der Auftraggeber durfte angesichts fehlender Erfahrung und begründeter wirtschaftlicher Bedenken die Risiken einer Einführung der alternativen Ausführung berücksichtigen. Eine Heilung der Mängel durch nachträgliche Erläuterungen war nicht möglich, und Nachverhandlungen zur Nachholung der fehlenden Angaben wären unzulässig gewesen. Deshalb bestand kein Anspruch der Antragstellerin auf Zuschlag oder erneute – anders geartete – Prüfung zu ihren Gunsten.