Beschluss
1 VB 72/18
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2022:0822.1VB72.18.00
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Leitsätze
1. (Recht auf den gesetzlichen Richter und Mitwirkungsregelungen bei "Überbesetzung" des Spruchkörpers):
1a. Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 2 Abs 1 LV iVm Art 101 Abs 1 S 2 GG zielt darauf, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte (vgl VerfGH Stuttgart, 22.08.2022, 1 VB 72/18 ; BVerfG, 08.04.1997, 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322 <327 = RIS Rn 25>). Da in der Praxis Spruchkörper häufig mit mehr Richtern besetzt sind, als gesetzlich vorgesehen, muss im Hinblick auf diese Garantie in einem überbesetzten Spruchkörper in einem Mitwirkungsplan geregelt werden, welche Richter bei der Entscheidung welcher Verfahren mitwirken. (Rn.53)
(Rn.54)
1b. Diese Mitwirkungsregelungen müssen als Grundlagen zur Bestimmung des gesetzlichen Richters wesentliche Merkmale aufweisen, die gesetzliche Vorschriften auszeichnen. Sie bedürfen der Schriftform und müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und ebenso die Mitwirkung der Richter in überbesetzten Spruchkörpern regeln. Hierbei schließt Art 101 Abs 1 S 2 GG auch die Verwendung unbestimmter Begriffe nicht aus (BVerfGE 95, 322 <328 = RIS Rn 27f; 331 = RIS Rn 35>). (Rn.54)
1c. Wenn solche abstrakt-generellen Mitwirkungsregeln bestehen, ist eine strenge zahlenmäßige Begrenzung auf weniger als das Doppelte der gesetzlichen Mitgliederzahl eines Spruchkörpers zur Gewährleistung des gesetzlichen Richters jedenfalls dann grundsätzlich nicht erforderlich, wenn sich die beteiligten Richter an einem Verfahren aus dem Geschäftsverteilungsplan ergeben (vgl BVerfG, 15.09.2020, 1 BvR 2435/18 ). (Rn.55)
2. (Keine Begründungspflicht letztinstanzlicher Gerichtsentscheidungen):
2a. Letztinstanzliche Gerichte sind von Verfassungs wegen nicht gezwungen, ihre Revisionsentscheidungen zu begründen (vgl BVerfG, 30.06.2014, 2 BvR 792/11 , mit vielfältigen Nachweisen). (Rn.58)
2b. Dies gilt auch mit Blick auf die Gewährleistungen des Art 6 EMRK (RIS: MRK), der innerstaatlich im Rang eines Bundesgesetzes und damit unter dem Grundgesetz steht, jedoch als Auslegungshilfe bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen ist (vgl BVerfG aaO ). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht in der Möglichkeit der Revisionsverwerfung ohne mündliche Verhandlung nach § 349 Abs 2 StPO keinen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK (vgl EGMR, 13.01.2015, 10152/13). (Rn.58)
3. (Gehörsanspruch vermittelt kein Einsichtsrecht in "Senatsheft"):
3a. Das Recht auf rechtliches Gehör (Art 2 Abs 1 Verf BW iVm Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet die Gerichte ua dazu, die Beteiligten über die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu informieren (hierzu sowie zum Folgenden vgl BVerfG, 25.03.2020, 2 BvR 113/20 ). Das Recht auf rechtliches Gehör sichert daher den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung. Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört daher auch die Möglichkeit der Akteneinsicht. Die nähere Ausgestaltung bleibt den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen. (Rn.75)
3b. Das „Senatsheft“ stellt demgegenüber eine rein interne Arbeitsgrundlage dar, die nicht vom Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO umfasst ist (vgl BGH, 10.04.2017, 5 StR 493/16 ; BGH, 19.02.2014, 2 ARs 207/13 ). (Rn.77)
3c. Ein Einsichtsrecht in das „Senatsheft“ ergibt sich auch nicht, wenn die Originalentscheidung des OLG in dem „Senatsheft“ aufbewahrt wird. Auch in einem solchen Fall verpflichtet das Grundrecht auf rechtliches Gehör das OLG alleine dazu, im Rahmen des Akteneinsichtsrechts Einblick in die Originalentscheidung, nicht aber in interne Arbeitsunterlagen zu gewähren. (Rn.79)
4. Weder das Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung noch die Pressefreiheit schützen die rechtswidrige Beschaffung von Informationen. Erst die Verbreitung der widerrechtlich erlangten Informationen fällt in den Schutzbereich des Art 5 Abs 1 GG (vgl BVerfG, 25.01.1984, 1 BvR 272/81, BVerfGE 66, 116 <137 = RIS Rn 54f>). (Rn.84)
5. Hier:
5a. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits teilweise mangels hinreichender Substantiierung unzulässig. Dies gilt insb für die Rüge, das OLG hätte mit Blick auf Entscheidungen des OLG Naumburg (22.02.2018, 2 Rv 157/17) und des BGH (18.02.1987, 2 StR 159/86) wegen Divergenz die Revision zulassen müssen. Ob das OLG tatsächlich von den genannten Entscheidungen abwich, kann offen bleiben. Denn insb führt der Beschwerdeführer nicht aus, ob und ggf weshalb die Ausgangsgerichte auf Grundlage der Rechtsansichten der früheren Entscheidungen zu einem anderen Ergebnis gelangt wären. Zudem fehlen Ausführungen zu einer etwaigen Willkür der unterbliebenen Divergenzvorlage. (Rn.32)
(Rn.37)
(Rn.41)
(Rn.44)
5b. Soweit zulässig, ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet. Insb verletzen weder die "Überbesetzung" des Senats des OLG mit sechs Richtern noch das Fehlen einer (ausführlichen) Begründung der Entscheidung des OLG noch die Verweigerung der Akteneinsicht in das "Senatsheft" verfassungsmäßige Rechte des Beschwerdeführers (wird jeweils eingehend ausgeführt). (Rn.51)
(Rn.52)
(Rn.57)
(Rn.74)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als teilweise unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. (Recht auf den gesetzlichen Richter und Mitwirkungsregelungen bei "Überbesetzung" des Spruchkörpers): 1a. Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 2 Abs 1 LV iVm Art 101 Abs 1 S 2 GG zielt darauf, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte (vgl VerfGH Stuttgart, 22.08.2022, 1 VB 72/18 ; BVerfG, 08.04.1997, 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322 ). Da in der Praxis Spruchkörper häufig mit mehr Richtern besetzt sind, als gesetzlich vorgesehen, muss im Hinblick auf diese Garantie in einem überbesetzten Spruchkörper in einem Mitwirkungsplan geregelt werden, welche Richter bei der Entscheidung welcher Verfahren mitwirken. (Rn.53) (Rn.54) 1b. Diese Mitwirkungsregelungen müssen als Grundlagen zur Bestimmung des gesetzlichen Richters wesentliche Merkmale aufweisen, die gesetzliche Vorschriften auszeichnen. Sie bedürfen der Schriftform und müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und ebenso die Mitwirkung der Richter in überbesetzten Spruchkörpern regeln. Hierbei schließt Art 101 Abs 1 S 2 GG auch die Verwendung unbestimmter Begriffe nicht aus (BVerfGE 95, 322 ). (Rn.54) 1c. Wenn solche abstrakt-generellen Mitwirkungsregeln bestehen, ist eine strenge zahlenmäßige Begrenzung auf weniger als das Doppelte der gesetzlichen Mitgliederzahl eines Spruchkörpers zur Gewährleistung des gesetzlichen Richters jedenfalls dann grundsätzlich nicht erforderlich, wenn sich die beteiligten Richter an einem Verfahren aus dem Geschäftsverteilungsplan ergeben (vgl BVerfG, 15.09.2020, 1 BvR 2435/18 ). (Rn.55) 2. (Keine Begründungspflicht letztinstanzlicher Gerichtsentscheidungen): 2a. Letztinstanzliche Gerichte sind von Verfassungs wegen nicht gezwungen, ihre Revisionsentscheidungen zu begründen (vgl BVerfG, 30.06.2014, 2 BvR 792/11 , mit vielfältigen Nachweisen). (Rn.58) 2b. Dies gilt auch mit Blick auf die Gewährleistungen des Art 6 EMRK (RIS: MRK), der innerstaatlich im Rang eines Bundesgesetzes und damit unter dem Grundgesetz steht, jedoch als Auslegungshilfe bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen ist (vgl BVerfG aaO ). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht in der Möglichkeit der Revisionsverwerfung ohne mündliche Verhandlung nach § 349 Abs 2 StPO keinen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK (vgl EGMR, 13.01.2015, 10152/13). (Rn.58) 3. (Gehörsanspruch vermittelt kein Einsichtsrecht in "Senatsheft"): 3a. Das Recht auf rechtliches Gehör (Art 2 Abs 1 Verf BW iVm Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet die Gerichte ua dazu, die Beteiligten über die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu informieren (hierzu sowie zum Folgenden vgl BVerfG, 25.03.2020, 2 BvR 113/20 ). Das Recht auf rechtliches Gehör sichert daher den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung. Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört daher auch die Möglichkeit der Akteneinsicht. Die nähere Ausgestaltung bleibt den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen. (Rn.75) 3b. Das „Senatsheft“ stellt demgegenüber eine rein interne Arbeitsgrundlage dar, die nicht vom Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO umfasst ist (vgl BGH, 10.04.2017, 5 StR 493/16 ; BGH, 19.02.2014, 2 ARs 207/13 ). (Rn.77) 3c. Ein Einsichtsrecht in das „Senatsheft“ ergibt sich auch nicht, wenn die Originalentscheidung des OLG in dem „Senatsheft“ aufbewahrt wird. Auch in einem solchen Fall verpflichtet das Grundrecht auf rechtliches Gehör das OLG alleine dazu, im Rahmen des Akteneinsichtsrechts Einblick in die Originalentscheidung, nicht aber in interne Arbeitsunterlagen zu gewähren. (Rn.79) 4. Weder das Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung noch die Pressefreiheit schützen die rechtswidrige Beschaffung von Informationen. Erst die Verbreitung der widerrechtlich erlangten Informationen fällt in den Schutzbereich des Art 5 Abs 1 GG (vgl BVerfG, 25.01.1984, 1 BvR 272/81, BVerfGE 66, 116 ). (Rn.84) 5. Hier: 5a. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits teilweise mangels hinreichender Substantiierung unzulässig. Dies gilt insb für die Rüge, das OLG hätte mit Blick auf Entscheidungen des OLG Naumburg (22.02.2018, 2 Rv 157/17) und des BGH (18.02.1987, 2 StR 159/86) wegen Divergenz die Revision zulassen müssen. Ob das OLG tatsächlich von den genannten Entscheidungen abwich, kann offen bleiben. Denn insb führt der Beschwerdeführer nicht aus, ob und ggf weshalb die Ausgangsgerichte auf Grundlage der Rechtsansichten der früheren Entscheidungen zu einem anderen Ergebnis gelangt wären. Zudem fehlen Ausführungen zu einer etwaigen Willkür der unterbliebenen Divergenzvorlage. (Rn.32) (Rn.37) (Rn.41) (Rn.44) 5b. Soweit zulässig, ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet. Insb verletzen weder die "Überbesetzung" des Senats des OLG mit sechs Richtern noch das Fehlen einer (ausführlichen) Begründung der Entscheidung des OLG noch die Verweigerung der Akteneinsicht in das "Senatsheft" verfassungsmäßige Rechte des Beschwerdeführers (wird jeweils eingehend ausgeführt). (Rn.51) (Rn.52) (Rn.57) (Rn.74) Die Verfassungsbeschwerde wird als teilweise unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. A. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Hausfriedensbruchs durch das Amtsgericht Schwäbisch-Hall, das Landgericht Heilbronn (Berufung) und das Oberlandesgericht Stuttgart (Verwerfung der Rechtsbeschwerde). 1. Nach den Feststellungen des amts- bzw. landgerichtlichen Urteils begab sich der Beschwerdeführer (Bf.) in der Nacht vom 10. auf den 11. Mai 2015 zusammen mit weiteren Personen in einen Putenmastbetrieb, um die Haltung der Tiere zu dokumentieren. Er und eine weitere Person betraten den nicht verschlossenen Putenstall und fertigten Filmaufnahmen von jeweils 9 min und 21 min Dauer an; eine Befreiung der Tiere war nicht geplant. Beim Betreten des Stalls lösten sie einen Bewegungsalarm aus und wurden daher beim Verlassen des Stalls vom Eigentümer gestellt. 2. Das Amtsgericht Schwäbisch-Hall verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 21. April 2016 (Az. 4 Ds 41 Js 15494/15 jug.) wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Das Landgericht Heilbronn verwarf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 23. Mai 2017 (Az. 7 Ns 41 Js 15494/18 jug.). Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer eines Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB strafbar gemacht habe und sein Handeln weder gerechtfertigt noch entschuldigt sei. Bei der ausführlichen Erörterung der in Betracht kommenden Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe verneinte das Landgericht eine Rechtfertigung gemäß § 32 StGB. Es fehle bereits an einem rechtswidrigen Angriff, da allgemein anerkannt sei, dass die Mast in Massentierhaltungen nicht artgerecht erfolgen könne und - egal welche Tierrasse davon betroffen sei - zumindest einzelnen bis zu einer Vielzahl von Tieren auch Schmerzen und Unwohlsein zugefügt werde. Aus dem Tierschutzgesetz ergebe sich, dass die Ziele des ethisch begründeten Schutzes von Tieren und menschliche Interessen in Einklang gebracht werden müssten; dies könne über den Begriff des „vernünftigen Grundes“ in § 1 Satz 1 TierSchG gesteuert werden. Die Probleme der Massentierhaltung seien der Gesellschaft, dem Gesetzgeber und den Veterinärämtern bekannt, es obliege allein dem Staat, die Regeln für die Massentierhaltung festzusetzen. Die Folgen der Massentierhaltung würden derzeit noch als sozial adäquat und im Hinblick auf die Nahrungsmittelproduktion hinnehmbar angesehen; die Veterinärbehörden hätten daher auch keine Möglichkeit einzuschreiten, so lange die Beeinträchtigung der Tiere ihren Grund allein in der geduldeten Massentierhaltung mit ihren nicht zu verhindernden Auswirkungen habe. Solange die Massentierhaltung in Deutschland nicht verboten sei, könne nicht geduldet werden, dass einzelne Bürger am Staat vorbei tätig würden. Darüber hinaus sei die Rechtsordnung als solche kein einem individuellen Notwehrrecht unterliegendes Rechtsgut; Nothilfe zugunsten des Staates im Hinblick auf Art. 20a GG komme ebenfalls nicht in Betracht. Ein (vermeidbarer) Verbotsirrtum liege nicht vor, da der Beschwerdeführer und seine Mitstreiter nie beabsichtigt hätten, den konkret im Stall gehaltenen Puten zu helfen. Daher sei auch kein rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB gegeben, zumal der Schutz der Tiere schon nach Art. 20a GG dem Staat obliege. Auch ein Putativnotstand sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, er habe das Anfertigen von Filmmaterial als „conditio sine qua non“ zur Durchsetzung des Ziels, das Leben von Millionen von Puten zu verbessern, angesehen. Es existierten aber (insbesondere auch im Besitz des Mitangeklagten) bereits ausreichend viele Filme, um den Verbraucher zu einem Umdenken bewegen zu können. Auch eine Rechtfertigung durch die Pressefreiheit nach Art. 5 GG komme nicht in Betracht. In der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2017 hatte der Verteidiger des Beschwerdeführers, der zu Beginn der Verhandlung mehrere präsente Zeugen präsentiert hatte, folgenden „Beweisantrag“ gestellt: Der Rückschluss meines Mandanten aus den vorgefundenen Kadavercontainern und den dort vorgefundenen toten Tieren auf Tierquälerei in den konkreten Ställen ist zutreffend. Der Videofilm und die sachverständigen Zeugen werden bestätigen, dass die Veranlassung in den Stall 4 (vier) zu gehen aufgrund des geöffneten vorgefundenen Containers sowie vor der Halle vorgefundenen Zuständen zutreffend war. Das Landgericht lehnte diesen Antrag wegen Bedeutungslosigkeit gemäß § 245 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung mit Beschluss vom 19. Mai 2017 ab. 3. Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer am 30. Mai 2017 Revision ein, die er mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2017, ergänzt durch Schriftsätze vom 25. und 29. Oktober 2017 sowie 13. Mai 2018, begründete. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart beantragte mit Schreiben vom 18. Juni 2018, die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. In einer Erwiderung vom 25. Juli 2018, ergänzt durch Schriftsatz vom 1. September 2018, nahm der Beschwerdeführer hierzu ausführlich Stellung. Das Oberlandesgericht Stuttgart verwarf die Revision des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 4. September 2018 (Az. 2 Rv 26 Ss 145/18), da die Nachprüfung keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Beschwerdeführers ergeben habe. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den BGH gem. § 121 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 Nr. 1 GVG seien nicht erfüllt, da den Urteilen des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Februar 2018 sowie des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 1987 wesentlich andere Sachverhaltskonstellationen zu Grunde gelegen hätten. 4. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. September 2018, ergänzt durch Schriftsätze vom 7. Oktober 2018 und 9. November 2018, Anhörungsrüge, die das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 14. November 2018, dem Beschwerdeführer zugegangen am 28. November 2018, als unbegründet zurückwies. Im Rahmen des Verfahrens über die Anhörungsrüge hatte der Beschwerdeführer Akteneinsicht begehrt und diese auch auf Aktenbestandteile bezogen, die sich nicht in den Verfahrensakten befänden, sondern sonst vorhanden sind. Er begründete dies insbesondere damit, dass sich die Originalentscheidung des Oberlandesgerichts nicht bei der Verfahrensakte, aber möglicherweise in einem „Senatsheft“ befände. Die Originalentscheidung werde benötigt, um die Vollständigkeit und Lesbarkeit der Unterschriften zu prüfen. II. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner am 28. Dezember 2018 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung der Rechte aus Art. 67 LV (effektiver Rechtsschutz) sowie aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Verstoß gegen gesetzlichen Richter), Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG (Verstoß gegen rechtliches Gehör), Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG (Verstoß gegen das Willkürverbot), Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 4, 5 GG (Gewissens- und Pressefreiheit) und eine Verletzung des Art. 6 EMRK (faires Verfahren). Im Wesentlichen begründet er die Verfassungsbeschwerde wie folgt: 1. Das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei unter verschieden Aspekten verletzt worden. So sei der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart in verfassungswidriger Weise überbesetzt gewesen, da der Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. September 2018 eine Besetzung mit sechs Richtern einschließlich des Vorsitzenden vorsehe. Außerdem sei im senatsinternen Mitwirkungsplan vom 4. Juni 2018 ein Richter nicht berücksichtigt worden, der dem Senat laut dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts vom 1. September 2018 angehöre. Schließlich genüge auch der senatsinterne Mitwirkungsplan aufgrund einer enthaltenen „Ermessensklausel“ nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Beschwerdeführer rügt weiterhin, ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter liege darin begründet, dass das Oberlandesgericht Stuttgart eine aus seiner Sicht erforderliche Divergenzvorlage gemäß § 121 Abs. 2 GVG unterlassen habe, obwohl es sich in Divergenz zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 1987 - 2 StR 159/86 - und zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Februar 2018 - 2 Rv 157/17 - gesetzt habe. 2. Der Beschwerdeführer sieht im vorliegenden Fall auch eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 67 Abs. 1 LV und der Garantie rechtlichen Gehörs, Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 6 EMRK (faires Verfahren) durch die grundsätzliche Vorgehensweise im Beschlussverfahren gemäß § 349 Abs. 2 StPO sowie durch die fehlende Begründung der Entscheidung. So verstoße das Beschlussverfahren schon deshalb gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes, weil in der Regel nur der Vorsitzende und der Berichterstatter den Fall ausreichend kennen würden. Zudem werde von § 349 Abs. 2 StPO bei Revisionen von Angeklagten wesentlich häufiger Gebrauch gemacht, als bei Revisionen von der Staatsanwaltschaft. Das Oberlandesgericht Stuttgart sei darüber hinaus aus mehreren Gründen verpflichtet gewesen, seine Entscheidung zu begründen. So ergebe sich eine Begründungspflicht vorliegend aus der Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung, aus dem entscheidungserheblichen neuen Vortrag des Beschwerdeführers in der Revisionsbegründung, aus der Abweichung vom eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm, aus der grundsätzlichen Bedeutung des vorliegenden Falles sowie aus dem strafrechtlichen Grundsatz „nulla poena sine lege“. 3. Da das Landgericht Heilbronn vor der Urteilsverkündung nicht auf seine Rechtsauffassung bezüglich der Anwendbarkeit des Tierschutzgesetzes im Bereich der Massentierhaltung hingewiesen habe, liege eine Überraschungsentscheidung und somit ein Verstoß gegen das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG vor. 4. Die Verneinung der Verfahrensrüge sowie die vom Beschwerdeführer angenommene Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Oberlandesgericht Stuttgart sei objektiv willkürlich und verletze das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. 5. Die bereits am 4. September 2018 erfolgte Verwerfung der Revision des Beschwerdeführers verletze dessen Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 67 Abs. 1 LV), die Garantie rechtlichen Gehörs (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG) und das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 6 EMRK), da der Beschwerdeführer noch mit Schriftsatz vom 1. September 2018 zum Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Stellung genommen habe und aufgrund der Kürze der Zeit ausgeschlossen sei, dass sämtliche Richter den Inhalt des Schriftsatzes ausreichend zur Kenntnis genommen hätten. 6. Es verletze unter anderem den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Ab. 1 GG sowie die Rechte aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 6 EMRK, dass ihm auch im Anhörungsrügeverfahren keine Einsicht in das Senatsheft gewährt worden sei. 7. Da der Beschwerdeführer und die vormaligen Mitangeklagten die Aufnahmen von den Ställen als Hilfspersonen der Presse gefertigt hätten, stelle die strafrechtliche Verurteilung auch einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar. 8. Daneben liege auch ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 4 GG vor, da der Beschwerdeführer die Tat aus Gewissensgründen begangen habe. 9. Schließlich seien auch Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 23 Abs.1 LV in Verbindung mit Art. 6 EMRK gegeben, da der Vertreter des Nebenklägers zunächst Artikel zu der betroffenen Thematik in juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht und nach dem Ausscheiden des Nebenklägers aus dem Verfahren weitere Schriftsätze zur Akte gereicht und so unlauter Einfluss auf das Verfahren genommen habe. B. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig (I.) und im Übrigen offensichtlich unbegründet (II.). I. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 23 Abs.1 LV in Verbindung mit Art. 6 EMRK durch das Verhalten des Vertreters des (ehemaligen) Nebenklägers rügt. Der Vortrag, die Veröffentlichung einer Besprechung des „Parallel-Urteils“ des Oberlandesgerichts Naumburg in einer juristischen Fachzeitschrift durch einen Rechtsanwalt, der in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Vertreter des Nebenklägers war, führe zu einem Verstoß der angegriffenen Entscheidungen gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens, ist schon im Ansatz nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Behauptung des Verstoßes gegen den Grundsatz der Waffengleichheit durch eine im Revisionsverfahren eingereichte Stellungnahme des vormaligen Nebenklagevertreters, die vom Gericht nicht weitergeleitet wurde. Ungeachtet dessen, dass diese Rüge der Sache nach eher einem Verstoß gegen rechtliches Gehör entsprechen dürfte, wird bereits der beanstandete Schriftsatz nicht vorgelegt und wird auch weder dessen konkreter Inhalt noch der Zeitpunkt der Einreichung angegeben. Darüber hinaus mangelt es auch an einem hinreichenden Vortrag, was der Beschwerdeführer bei früherer Kenntnis dieses Schriftsatzes vor der Revisionsverwerfungsentscheidung des Oberlandesgerichts noch vorgetragen hätte und inwiefern die gerichtliche Entscheidung überhaupt auf dem Schriftsatz beruhen solle. 2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend macht, genügt die Begründung zum Teil nicht den Anforderungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG. Dies betrifft die Rügen einer Abweichung des senatsinternen Mitwirkungsplans von dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Stuttgart (dazu a.), einer verfassungswidrigen „Ermessensklausel“ im senatsinternen Mitwirkungsplan (dazu b.) und einer unterbliebenen Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof (dazu c.). Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG hat der Beschwerdeführer nicht nur den der behaupteten Verletzung von in der Landesverfassung enthaltenen Rechten zugrundeliegenden Sachverhalt schlüssig und substantiiert darzulegen, sondern auch substantiiert darzustellen, inwiefern die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzen soll (st. Rspr., vgl. VerfGH, Beschluss vom 2.11.2020 - 1 VB 104/20 -, Juris Rn. 5). a. Gemessen hieran ergibt sich zwar tatsächlich eine Divergenz zwischen dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. September 2018 und dem senatsinternen Mitwirkungsplan vom 4. Juni 2018. Allerdings betreffen der Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Stuttgart und der senatsinterne Mitwirkungsplan unterschiedliche Zeiträume. Eine Divergenz zwischen Geschäftsverteilungsplan und Mitwirkungsplan zu einem gleichen Zeitpunkt ist daher weder überhaupt noch für den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt konkret vorgetragen oder durch Vorlage entsprechender Pläne belegt worden. b. Auch die Rüge hinsichtlich der „Ermessensklausel“ im senatsinternen Mitwirkungsplan wird den dargestellten Substantiierungsanforderungen nicht gerecht, da es bereits an jeglichem konkreten Vortrag dazu fehlt, ob im vorliegenden Fall überhaupt von der beanstandeten Ermessensvorschrift durch den Vorsitzenden Gebrauch gemacht wurde. Es bleibt nach dem Vortrag der Verfassungsbeschwerde völlig unklar, ob und gegebenenfalls inwiefern sich diese Klausel auf den für das konkrete Verfahren zuständigen Spruchkörper ausgewirkt haben soll, wofür im Übrigen auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. c. Auch hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter in Folge einer unterbliebenen Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Substantiierungserfordernissen. aa. Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Dieser ergibt sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts. Der gesetzliche Richter kann auch dadurch entzogen werden, dass ein Gericht die gesetzliche Pflicht zur Vorlage an ein anderes Gericht außer Acht lässt (VerfGH, Urteil vom 14.12.2020 - 1 VB 64/17-, Juris Rn. 26 ff.). Indes kann eine „Entziehung" des gesetzlichen Richters nicht in jeder fehlerhaften Anwendung der einfachrechtlichen Zuständigkeitsregeln gesehen werden, sondern sind die Grenzen zum Verfassungsverstoß erst dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (VerfGH a.a.O., Rn 28). Der Verfassungsgerichtshof prüft im Rahmen der Rüge einer unterbliebenen Divergenzvorlage daher nicht im Einzelnen nach, ob eine entscheidungserhebliche Abweichung vorlag. Entscheidend ist vielmehr, ob der angegriffene Beschluss sich mit den als divergierend in Betracht kommenden Entscheidungen auseinandersetzt und nachvollziehbare Gründe erkennbar sind, warum das Gericht von einer Vorlage abgesehen hat (VerfGH a.a.O., Rn 29 m.w.N.). Denn Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bietet nur Schutz gegen Willkür, nicht gegen jede fehlerhafte Anwendung einer Prozessordnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95 -, BVerfGE 101, 331, 360, Juris Rn. 115). Nach § 121 Abs. 2 GVG hat eine Divergenzvorlage zu erfolgen, wenn ein Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Eine Vorlagepflicht besteht hierbei nur dann, wenn die Rechtsfrage, hinsichtlich derer eine Divergenz vorliegt, nicht nur für die beabsichtigte eigene Entscheidung erheblich ist, sondern auch für die früheren Entscheidungen erheblich war (BVerfG, Beschluss vom 02.03.2009 - 2 BvR 1032/08 -, Juris Rn. 13). Von einer Erheblichkeit für das vorlegende Gericht ist dann auszugehen, wenn es bei Befolgung der Ansicht, von der es abweichen will, zu einer anderen Fallentscheidung gelangen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 15.2.2000 - XI ZR 10/98 -, Juris Rn. 3; Kissel/Mayer/Mayer, 10. Aufl. 2021 Rn. 22, GVG § 121 Rn. 22 m.w.N.). bb. Ausgehend von diesen Maßstäben genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Substantiierungsanforderungen der § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsurteil des Landgerichts Heilbronn (und durch die Rechtsbeschwerdeverwerfung somit auch das Oberlandesgericht Stuttgart) hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit des TierSchG auf die Massentierhaltung von der Rechtsauffassung der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Naumburg (Urteil vom 22.2.2018 - Az. 2 Rv 157/17 -, Juris) oder des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18. Februar 1987 - 2 StR 159/86 -, Juris) abweicht oder nicht. Denn jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen konkreten Vortrag sowohl zur Erheblichkeit einer etwaigen Abweichung als auch zur über die fehlerhafte Rechtsanwendung hinausgehenden Willkür. (1) Zwar bejaht das Oberlandesgericht Naumburg die Anwendbarkeit des TierSchG auf die Massentierhaltung, stellt darüber hinaus aber ausdrücklich fest (OLG Naumburg a.a.O., Juris Rn. 30): „Eine Rechtfertigung wegen Notstandes kommt nur in Betracht, wenn den Eingreifenden die Tatsachen bekannt sind, welche diesen rechtfertigen. Dazu reicht die bloße Vermutung, es werde generell oder gerade in diesem Betrieb gegen Vorschriften verstoßen, nicht aus. Es gibt keine Befugnis, in fremde Rechte einzugreifen, um zu überprüfen, ob dort gegen Gesetze verstoßen wird. Ebenso wenig kann das staatliche Gewaltmonopol umgangen werden, wenn nicht feststeht, dass die staatlichen Behörden sich im konkreten Fall weigern, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Angeklagten wussten, dass hier gegen Gesetze verstoßen wurde, die Richtigkeit dieses Wissens hat sich erwiesen. Ebenso ist erwiesen, dass die Aufsichtsbehörde massive Mängel vertuscht hat. Die Einschaltung weiterer Behörden wäre aus den oben genannten Gründen aussichtslos gewesen.“ Dementgegen hat der Beschwerdeführer weder behauptet, im Vorfeld einen Hinweis auf gesetzeswidrige Verstöße im Stall des Geschädigten erhalten noch von Versäumnissen des zuständigen Veterinäramtes Kenntnis erlangt zu haben. Wie sich aus den Urteilsgründen des landgerichtlichen Urteils ergibt, erfolgte die Auswahl des Stalles vielmehr zufällig. Dies greift die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2018 ebenfalls auf und legt dar, dass davon auszugehen sei, dass der Angeklagte den Mastbetrieb wahllos ausgesucht habe, ohne zuvor Anhaltspunkte dafür gehabt zu haben, dass dort tierschutzwidrige Verhältnisse vorherrschten oder dass pflichtwidrige Versäumnisse der Veterinärämter als Aufsichtsbehörden vorgelegen hätten. Daneben hätte der Bf. auch nicht zu Gunsten der konkret im Mastbetrieb gehaltenen Tiere gehandelt, sondern zur Anfertigung von Dokumentationen, die er Fernsehanstalten anbieten und damit veröffentlichen wollte, um die Meinungsbildung zum Tierschutz und zur Massentierhaltung zu beeinflussen. Dies stelle einen wesentlichen Unterschied zu dem Tatgeschehen dar, das dem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg zugrunde gelegen habe, weshalb kein Raum für eine Divergenzvorlage bestehe. Der Verfassungsbeschwerde mangelt es insoweit an substantiierten Ausführungen zur Erheblichkeit der etwaigen Abweichung der angegriffenen Entscheidungen von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Naumburg. Denn der Beschwerdeführer führt in keiner Weise nachvollziehbar aus, ob und ggf. weshalb das Landgericht Heilbronn (bzw. das Oberlandesgericht Stuttgart) bei Befolgung der Ansicht des Oberlandesgerichts Naumburg unter Berücksichtigung der dargestellten Sachverhaltsunterschiede zu einer anderen Fallentscheidung gelangt wäre. Nur unter dieser Prämisse käme aber eine Divergenzvorlagepflicht und in der Folge ein möglicher Verstoß gegen den gesetzlichen Richter in Betracht. (2) Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Zwar hat der Bundesgerichtshof (wie das Oberlandesgericht Naumburg) die Anwendbarkeit des TierSchG auf die Massentierhaltung ausdrücklich bejaht. Ungeachtet dessen, ob das Landgericht Heilbronn hiervon abgewichen ist, hat es sowohl eine Rechtfertigung nach § 32 StGB als auch einen rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB (jeweils alleine tragend) auch aus weiteren Gründen abgelehnt. Denn eine Rechtfertigung komme auch deshalb nicht in Betracht, da die Rechtsordnung als solche kein einem individuellen Notwehrrecht unterliegendes Rechtsgut sei und auch Nothilfe zugunsten des Staates, vorliegend im Hinblick auf Art. 20a GG, anerkanntermaßen kein notwehrfähiges Recht darstelle. Auch hätten die Angeklagten nicht irrtümlich angenommen, dass Tiere nothilfefähig seien, da sie den einzelnen Tieren nicht helfen, sondern lediglich Filmmaterial beschaffen wollten. Ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB scheide bereits deshalb aus, weil der Beschwerdeführer nicht gehandelt habe, um eine gegenwärtige Gefahr für die konkreten Tiere abzuwenden, sondern um Filmmaterial zur Verbreitung in den Medien (mit einem dadurch erhofften Umdenken der Verbraucher bei der Massentierhaltung) zu erhalten. Die Verfassungsbeschwerde lässt jegliche substantiierten Ausführungen dazu vermissen, dass und inwiefern das Landgericht Heilbronn (bzw. das Oberlandesgericht Stuttgart) unter Befolgung der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen sollen. Ein Verstoß gegen die Divergenzvorlagepflicht ist mithin ebenso wenig substantiiert dargetan wie ein hierdurch verursachter Verstoß gegen den gesetzlichen Richter. (3) Darüber hinaus lässt sich der Verfassungsbeschwerde kein substantiierter Vortrag zur - verfassungsrechtlich maßgeblichen - Frage einer über die fehlerhafte Rechtsanwendung hinausgehenden Willkür der unterbliebenen Divergenzvorlage entnehmen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 4. September 2018 (AS 210) die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 GVG verneint, da den genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Naumburg und des Bundesgerichtshofs wesentlich andere Sachverhaltskonstellationen zugrunde lägen. Die Verfassungsbeschwerde (AS 57-64) erschöpft sich insoweit lediglich in der Wiederholung des Vortrags im Revisionsverfahren, nach welchem eine Abweichung zu den (genannten) Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Naumburg behauptet wird. Dass die vom Oberlandesgericht Stuttgart hinsichtlich der (abgelehnten) Divergenzvorlage vertretene Ansicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sei oder sie die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkenne, zeigt die Verfassungsbeschwerde schon im Ansatz nicht auf. 3. Ebenfalls nicht hinreichend substantiiert gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG ist die Rüge der Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 67 Abs. 1 LV und der Garantie rechtlichen Gehörs, Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 23 Abs. 1 LV (faires Verfahren) im Hinblick auf den Ablauf der Beratungen innerhalb des Senats bei der Beschlussfassung gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Im Kern erschöpft sich die Verfassungsbeschwerde insoweit auf Behauptungen ins Blaue hinein unter Heranziehung von zugespitzten Äußerungen des früheren Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Fischer zur Beratungspraxis am Bundesgerichtshof. Ungeachtet dessen, dass diesen durch andere Richter am Bundesgerichtshof deutlich widersprochenen wurde (vgl. Mosbacher NJW 2014, 124), beziehen sich die kritischen Aussagen Fischers ausdrücklich nur auf den Bundesgerichtshof, nicht jedoch auf etwaige Oberlandesgerichte oder gar das Oberlandesgericht Stuttgart. Vor diesem Hintergrund genügt der Vortrag nicht den Substantiierungsanforderungen einer Verfassungsbeschwerde. 4. Auch eine Verletzung der Gewissensfreiheit des Beschwerdeführers gemäß Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 4 GG durch die strafrechtliche Verurteilung ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Inwiefern die Entscheidung, in die Putenställe des Geschädigten einzudringen, um dort Filmaufnahmen zu erstellen, eine Entscheidung gewesen sein soll, gegen die der Beschwerdeführer nicht ohne ernste Gewissensnot handeln konnte (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 26.2.2020,- 2 BvR 2347/15 -, Juris Rn. 309), führt die Verfassungsbeschwerde schon im Ansatz nicht hinreichend konkret aus. II. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie offensichtlich unbegründet. 1. Es liegt hinsichtlich der „Überbesetzung des Senats“ offensichtlich kein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) vor, da die Besetzung des Senats mit sechs Richtern verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Ziel dieser Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte. Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. VerfGH, Urteil vom 23.09.2020 - 1 VB 65/17 -, Juris Rn. 35; BVerfGE 95, 322, Juris Rn. 25). Da in der Praxis Spruchkörper häufig mit mehr Richtern besetzt sind, als gesetzlich vorgesehen, muss im Hinblick auf die Garantie des gesetzlichen Richters in einem überbesetzten Spruchkörper in einem Mitwirkungsplan geregelt werden, welche Richter bei der Entscheidung welcher Verfahren mitwirken. Diese Mitwirkungsregelungen müssen als Grundlagen zur Bestimmung des gesetzlichen Richters wesentliche Merkmale aufweisen, die gesetzliche Vorschriften auszeichnen. Sie bedürfen der Schriftform und müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und ebenso die Mitwirkung der Richter in überbesetzten Spruchkörpern regeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.4.1997 - 1 PBvU 1/95 -, Juris Rn. 27f.). Hierbei schließt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch die Verwendung unbestimmter Begriffe nicht aus. Die Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte und ihrer Spruchkörper wird regelmäßig auch mit konkret nicht vorhersehbaren Tatsachen und Ereignissen wie Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsel oder Verhinderung einzelner Richter konfrontiert. Derartigen Umständen kann in den Regelungen zur Bestimmung des gesetzlichen Richters ebenso Rechnung getragen werden wie Anforderungen an die Effektivität der Tätigkeit der Rechtsprechungsorgane. Dies kann die Verwendung unbestimmter Begriffe erfordern (vgl. BVerfG, a.a.O., Juris Rn. 35). Wenn solche abstrakt-generellen Mitwirkungsregeln bestehen, ist eine strenge zahlenmäßige Begrenzung auf weniger als das Doppelte der gesetzlichen Mitgliederzahl eines Spruchkörpers zur Gewährleistung des gesetzlichen Richters jedenfalls dann grundsätzlich nicht erforderlich, wenn sich die beteiligten Richter an einem Verfahren aus dem Geschäftsverteilungsplan ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.9.2020 - 1 BvR 2435/18 -, Juris Rn. 27). Demnach verletzen die Regelungen zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 GG. Denn die Besetzung des 2. Strafsenats mit sechs Richtern, mithin mit der doppelten Anzahl der für einen nicht erstinstanzlich tätigen Senat gemäß § 122 Abs. 1 GVG vorgesehenen Richter, ist angesichts des die Mitwirkung der einzelnen Richter an den eingehenden Rechtssachen abstrakt-generell regelnden Mitwirkungsplans verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. September 2018 verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 67 Abs. 1 LV), auf rechtliches Gehörs (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG) und auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 LV), weil das Oberlandesgericht Stuttgart seine Entscheidung nicht (ausführlich) begründet hat. a. Es ist nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn letztinstanzliche Gerichte ihre Revisionsentscheidungen nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.6.2014 - 2 BvR 792/11 - Juris Rn. 14 f., mit vielfältigen Nachweisen), da der Revisionsführer die Gründe des angegriffenen Urteils und den ebenfalls zu begründenden Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO kennt, er das Recht hat, dazu eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen (§ 349 Abs. 3 StPO) und die Entscheidung des Revisionsgerichts einstimmig ergehen muss. Dies gilt auch mit Blick auf die Gewährleistungen des Art. 6 EMRK, der innerstaatlich im Rang eines Bundesgesetzes und damit unter dem Grundgesetz steht, jedoch als Auslegungshilfe bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen ist (vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 18). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht in der Möglichkeit der Revisionsverwerfung ohne mündliche Verhandlung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. EGMR, Entscheidung vom 13.1.2015 - 10152/13 -, Juris). b. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führen auch die von ihm angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Naumburg und des Bundesgerichtshofs nicht zur Verfassungswidrigkeit des Beschlusses. Denn ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine Abweichung durch die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart vorliegt, hat dieses in den Gründen ausdrücklich ausgeführt, aufgrund wesentlich anderer Sachverhaltskonstellationen der genannten Entscheidungen nicht zu einer Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen abweichender Rechtsauffassung verpflichtet zu sein. Insoweit liegt auch der Vorwurf des Beschwerdeführers neben der Sache, das Revisionsgericht habe sich mit den tragenden Argumenten des Rechtsvortrags, insbesondere der Abweichung zu den genannten Entscheidungen, nicht auseinandergesetzt. Vielmehr hat sich das Oberlandesgericht hierzu geäußert, nur eben nicht in dem vom Beschwerdeführer erhofften Sinne. c. Auch die Annahme des Beschwerdeführers, aus der angeblichen Abweichung vom eindeutigen Wortlaut einer Vorschrift ergebe sich vorliegend eine (weitergehende) Begründungspflicht des Oberlandesgerichts, geht fehl. Das BVerfG sieht vor dem Hintergrund des Willkürverbots (Art. 3 GG) und der Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) eine Begründung auch letztinstanzlicher Entscheidungen lediglich dann und insoweit als erforderlich an, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den Beteiligten bekannten und für sie ohne Weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt. Dabei kann von einer willkürlichen Missdeutung des Inhalts einer Norm nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.2015 - 2 BvR 2436/14 -, Juris Rn. 22). Es ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein Verstoß gegen den eindeutigen Wortlaut einer Norm vorliegt, da das Merkmal des „vernünftigen Grundes“ sowohl in § 1 Abs. 2 TierSchG als auch in § 17 Nr. 2 a) TierSchG einen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat. Ob ein „vernünftiger Grund“ auch im Rahmen des § 17 Nr. 2 b) TierSchG zur Anwendung kommt, ist umstritten (vgl. MüKoStGB/Pfohl, 4. Aufl. 2022, TierSchG § 17 Rn. 91ff. m.w.N.). Jedenfalls aber hat das Landgericht Heilbronn (durch den Verwerfungsbeschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart gebilligt) umfangreich die Annahme des Vorliegens eines „vernünftigen Grundes“ begründet und entbehrt diese Auffassung jedenfalls nicht jedes sachlichen Grundes (zumal auch einige - andere - Obergerichte hierin eine Rechtfertigung für Handlungen nach § 17 Nr. 2 b) TierSchG sehen: vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 17.9.1999 - 2 Ss 198/99 -, Juris Rn. 16 f.; OLG Celle, Urteil vom 12.10.1993 - 2 Ss 147/93 -, Juris Rn. 23). Ein Verfassungsverstoß mangels Begründung ist somit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ersichtlich. d. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers begründet auch der Grundsatz „nulla poena sine lege“ bzw. der „Gesichtspunkt der Nachvollziehbarkeit“ keine Begründungspflicht bei Revisionsverwerfungsentscheidungen aus Art. 2 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 2 GG (AS 92 f.). Die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit von § 349 Abs. 2 StPO ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits vielfach festgestellt worden (st. Rspr., BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 30.6.2014 - 2 BvR 792/11 -, Juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Im Übrigen wurde die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch das landgerichtliche Berufungsurteil auch umfangreich begründet. Durch die Verwerfung der Revision hat sich das Oberlandesgericht diese Ausführungen - ebenso wie die Ausführungen in dem Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft - zumindest konkludent zu eigen gemacht, so dass dem Beschwerdeführer der ihm gemachte strafrechtliche Vorwurf hinlänglich klar vor Augen geführt wurde. 3. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG. Soweit der Beschwerdeführer meint, es liege eine Überraschungsentscheidung darin, dass das Landgericht Heilbronn nicht auf seine Rechtsauffassung, dass das Tierschutzgesetz in der Massentierhaltung keine Anwendung finde, hingewiesen habe und ihm somit keine Möglichkeit eingeräumt habe, durch Darlegung seiner Rechtsauffassung die Entscheidung möglicherweise noch zu ändern, verfängt dies schon deshalb nicht, weil für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde insoweit die letztinstanzliche Entscheidung, mithin der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. September 2018, maßgeblich ist (vgl. VerfGH, Beschluss vom 8.6.2020 - 1 VB 2/20 -, Juris Rn. 3). Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung war dem Beschwerdeführer aber durch die Entscheidung des Landgerichts Heilbronn bereits bekannt, dass die maßgeblichen Vorschriften auch anders als von ihm selbst ausgelegt werden konnten und er hatte während des Revisionsverfahrens ausreichend Gelegenheit, in seiner Revisionsbegründung seine Rechtsauffassung darzulegen und auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Naumburg hinzuweisen. Das Revisionsgericht selbst ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen (BGH, Beschluss vom 27.02.2014 - 1 StR 200/13 -, Juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 05.11.2014 - 4 StR 34/14 -, Juris Rn. 5). 4. Auch eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) durch die angegriffenen Entscheidungen kommt nicht in Betracht. a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nur dann anzunehmen, wenn ein Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. StGH, Beschluss v. 12.5.2014 - 1 VB 11/14 -, Juris Rn. 4; BVerfGE 80, 48 - Juris Rn. 13; BVerfGE 89, 1 - Juris Rn. 38 ff.). Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewandt wird (vgl. VerfGH, Beschluss vom 15.12.2016 - 1 VB 46/15 -, Juris Rn. 20; BVerfGE 96, 189 - Juris Rn. 49). Willkür liegt mithin erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Hingegen kann von willkürlicher Missdeutung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (VerfGH, Beschluss vom 20.3.2017 - 1 VB 1/17 -, Juris Rn. 14 f.). b. Nach diesen Maßstäben liegt keine Verletzung des Willkürverbots vor. aa. Die Zurückweisung der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ablehnung des auf § 245 StPO gestützten Antrags ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart in ihrem Verwerfungsantrag vom 18. Juni 2018 ausgeführt hat, lag bereits kein Beweisantrag im eigentlichen Sinne vor, da der Antrag des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2017 die Namen der zu vernehmenden Zeugen nicht benannte, keine Angaben dazu enthielt, zu welchen konkreten Tatsachen, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrafen, die Zeugen Angaben machen sollten und weshalb die Zeugen überhaupt Aussagen zu den Zuständen in den Ställen des Geschädigten treffen können sollten, vgl. § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO. In der Zurückweisung dieses Antrags durch das Landgericht Heilbronn lag mithin - wie von der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, deren Ausführungen sich das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 4. September 2018 zu eigen gemacht hat, dargelegt - kein der Verfahrensrüge zum Erfolg verhelfender Verstoß. bb. Auch die Auslegung des Tierschutzgesetzes durch die angegriffenen Entscheidungen begegnet nach diesen Maßstäben unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots keinen Bedenken, da diese jedenfalls vertretbar ist und die Rechtslage nicht in krasser Weise verkannt wurde. Die Anwendbarkeit des Rechtfertigungsumstands „vernünftiger Grund“ auch im Rahmen von § 17 Nr. 2 b) TierSchG steht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - weder im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, da sich der BGH hierzu bislang jedenfalls ausdrücklich noch nicht verhalten hat (insbesondere auch nicht durch die schlichte „Nichterwähnung/-prüfung“ in dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil aus dem Jahr 1987), noch ist diese Rechtsauffassung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Vielmehr haben auch in der Vergangenheit bereits Obergerichte das Merkmal des „vernünftigen Grundes“ im Rahmen des § 17 Nr. 2 b) TierSchG für anwendbar gehalten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 17.9.1999 - 2 Ss 198/99 -, Juris Rn. 16 f.; OLG Celle, Urteil vom 12.10.1993 - 2 Ss 147/93 -, Juris Rn. 23). Ungeachtet der Frage, ob dies für überzeugend erachtet wird oder nicht, begründet diese Rechtsauffassung jedenfalls in keiner Weise den Vorwurf einer Willkür des Oberlandesgerichts Stuttgart. 5. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 67 Abs. 1 LV), gegen die Garantie rechtlichen Gehörs (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG) und gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 LV) vor, indem das Oberlandesgericht nach der ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. September 2018 bereits am 4. September 2018 eine Entscheidung getroffen hat. In dem Schriftsatz vom 1. September 2018 hat der Beschwerdeführer seinen bereits zuvor gehaltenen Vortrag lediglich wiederholt und vertieft, ohne dass umfangreiche neue Aspekte vorgebracht wurden. Weshalb es dem Oberlandesgericht Stuttgart nicht möglich gewesen sein soll, diesen Schriftsatz noch vor Erlass der Entscheidung am 4. September 2018 zur Kenntnis zu nehmen und zu bewerten, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch ersichtlich. 6. Des Weiteren liegt in der Verweigerung der Akteneinsicht in das „Senatsheft“ keine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 LV. Art 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht nur, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sondern auch, die Beteiligten über die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu informieren (vgl. hierzu sowie zum Folgenden: BVerfG, Beschluss vom 25.3.2020 - 2 BvR 113/20 -, Juris Rn. 40). Das Recht auf rechtliches Gehör sichert daher den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört daher auch die Möglichkeit der Akteneinsicht. Die nähere Ausgestaltung bleibt den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen. Im Strafprozess wirkt § 147 StPO auf die Verwirklichung des Grundrechts auf rechtliches Gehör hin. Nach § 147 Abs. 1 StPO ist der Verteidiger befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen einzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das „Senatsheft“ eine rein interne Arbeitsgrundlage dar, die nicht vom Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO umfasst ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.4.2017 - 5 StR 493/16 -, Juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 19.2.2014 - 2 ARs 207/13 -, Juris Rn. 4). Die dementsprechend vom Senatsvorsitzenden des Oberlandesgerichts Stuttgart verwehrte Einsicht in das Senatsheft vermag der Beschwerdeführer in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit der Beschwerdeführer meint, seine Behauptung der nicht rechtzeitigen Kenntnisnahme seines Schriftsatzes vom 1. September 2018 von allen Senatsmitglieder durch eine solche Akteneinsicht nachweisen zu können, da die Sachakte insoweit „wenig aufschlussreich“ sei und im Senatsheft „dazu mehr zu finden sein“ müsse, ist dies rein spekulativ und stellt eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein dar. Gleiches gilt für die Annahme, aus Vorgängen im Zusammenhang mit einem Streit um eine Stellenbesetzung beim Bundesgerichtshof ergebe sich, dass sich in „Senatsheften“ möglicherweise Aktenbestandteile befänden, die nicht in der Sachakte enthalten seien. Ein Einsichtsrecht in das „Senatsheft“ ergibt sich auch nicht, wenn die Originalentscheidung des Oberlandesgerichts in dem „Senatsheft“ aufbewahrt wird. Auch in einem solchen Fall verpflichtet das Grundrecht auf rechtliches Gehör das Oberlandesgericht alleine dazu, im Rahmen des Akteneinsichtsrechts Einblick in die Originalentscheidung, nicht aber in interne Arbeitsunterlagen zu gewähren. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Verfahren über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers auf dessen Antrag auf Einsicht in Aktenbestandteile, die sich beim Oberlandesgericht etwa in einem „Senatsheft“ befinden, eine Einsicht in das „Senatsheft“ abzulehnen, ohne Einsicht in das Original der Revisionsverwerfungsentscheidung zu gewähren, wirkt sich jedenfalls nicht in verfassungsrelevanter Weise auf die angegriffenen Beschlüsse aus. Zwar hatte der Beschwerdeführer seinen Akteneinsichtsantrag damit begründet, er benötige die sich nicht bei den Verfahrensakten befindliche Originalentscheidung, um eine Vollständigkeit und Lesbarkeit der Unterschriften zu prüfen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. September 2018 hätte aber naturgemäß nicht auf einem zeitlich nachgelagerten Fehler im Rahmen des Akteneinsichtsbegehrens beruhen können. Auch hinsichtlich der Anhörungsrügeentscheidung vom 14. November 2018 käme ein verfassungsrechtlich relevantes Beruhen nicht in Betracht, da mit der Einsicht in die Originalentscheidung kein für das Anhörungsrügeverfahren bedeutsamer Erkenntnisgewinn möglich gewesen wäre. Das Anhörungsrügeverfahren nach § 356a StPO dient ausschließlich dazu, etwaige Gehörsverstöße im Revisionsverfahren (mithin bis zum Erlass der Entscheidung) beanstanden und gegebenenfalls durch Zurückversetzung des Verfahrens in die Lage vor Erlass der angegriffenen Entscheidung korrigieren zu können. Durch eine Einsicht in die Originalentscheidung kann lediglich die korrekte Leistung aller Richterunterschriften überprüft werden, deren etwaige Fehlerhaftigkeit jedoch keinen Gehörsverstoß zu begründen vermag und somit im Anhörungsrügeverfahren auch nicht hätte geltend gemacht werden können. Inwiefern im Übrigen Art. 6 EMRK ein gegenüber § 147 StPO weitergehendes Einsichtsrecht auch in rein gerichtsinterne Unterlagen in Form des „Senatshefts“ begründen können sollte, zeigt die Verfassungsbeschwerde schon nicht substantiiert auf (insbesondere ergibt sich ein solches nicht aus der zitierten Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts) und ist hierfür auch ansonsten nichts ersichtlich. 7. Schließlich ist durch die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers auch keine Verletzung der Pressefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ersichtlich. Weder das Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung noch die Pressefreiheit schützen die rechtswidrige Beschaffung von Informationen (BVerfG, Beschluss vom 25.01.1984 - 1 BvR 272/81 -, BVerfGE 66, 116-151, Juris Rn. 54). Erst die Verbreitung der widerrechtlich erlangten Informationen fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG, aaO., Rn. 55). Hier war das Eindringen des Beschwerdeführers in die Ställe des betroffenen Putenzüchters zur Anfertigung der für die spätere Veröffentlichung vorgesehenen Filmaufnahmen Gegenstand der Verurteilung, die daher auch unter diesem Gesichtspunkt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.