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Beschluss

1 VB 46/15

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2016:1215.1VB46.15.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Streitwertbeschwerde durch das Oberlandesgericht Stuttgart. 1. Die Volksbank K. W.-S. betreibt vor dem Amtsgericht Heilbronn die Zwangsversteigerung in ein bebautes Grundstück des Beschwerdeführers in Eppingen. Am 28. August 2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 30a ZVG, den das Amtsgericht Heilbronn mit Beschluss vom 24. September 2013 als unbegründet zurückwies. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2013 wies das Landgericht Heilbronn mit Beschluss vom 5. Februar 2014 als unbegründet zurück, da die Voraussetzungen des § 30a ZVG offensichtlich nicht vorlägen. Gleichzeitig setzte es den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 40.000 Euro fest, da der Beschwerdewert bei Einstellungsanträgen des Schuldners mit einem Bruchteil in Höhe eines Fünftels des Verkehrswerts des Grundstücks zu bemessen sei. 2. Am 30. September 2014 stellte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Heilbronn einen Antrag auf Ablehnung der mit der Wertermittlung beauftragten Sachverständigen und des zuständigen Rechtspflegers. Mit Beschluss vom 21. November 2014 wies das Amtsgericht Heilbronn das Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger zurück. Die dagegen unter dem 22. Dezember 2014 eingelegte sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Landgericht Heilbronn mit Beschluss vom 13. Januar 2015 als unbegründet zurück. Die gegen diese Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Staatsgerichtshofs vom 19. November 2015 als unzulässig zurückgewiesen. 3. Mit weiterem Beschluss vom 13. Januar 2015 setzte das Landgericht Heilbronn den Streitwert des Ablehnungsverfahrens auf 200.000 Euro fest, da dieser bei Ablehnung eines Richters oder eines Rechtspflegers dem Streitwert der Hauptsache entspreche. Weil eine Verkehrswertfestsetzung noch nicht erfolgt sei, schätze das Gericht den Grundstückswert und damit den Streitwert der Hauptsache nach den Angaben des Schuldners auf 200.000 Euro. 4. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer unter dem 12. Februar 2015 Beschwerde ein und beantragte, den Streitwert auf höchstens 40.000 Euro festzusetzen. Der Ansatz des vollen Verkehrswerts des Grundstücks sei nicht gerechtfertigt, da sein Ablehnungsantrag nicht eine endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung bezwecke. 5. Mit Beschluss vom 20. Mai 2015 half das Landgericht Heilbronn der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vor. Ergänzend zu seinem Beschluss vom 13. Januar 2015 führte das Gericht aus, dass es dem Beschwerdeführer in der Hauptsache durchaus um die endgültige Einstellung der Zwangsversteigerung gehe, wie sich aus seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 ergebe, wonach die Zwangsvollstreckung durch die Gläubigerin rechtsmissbräuchlich und daher - endgültig -einzustellen sei. 6. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 27. Mai 2015 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde unter Verweis auf die für zutreffend erachteten Gründe der landgerichtlichen Entscheidungen als unbegründet zurück. 7. Die dagegen vom Beschwerdeführer unter dem 8. Juni 2015 eingelegte Gehörsrüge und Gegenvorstellung wies das Oberlandesgericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 21. Juni 2016 zurück. Der Beschwerdeführer sei nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sein gegen die Festsetzung des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens gerichtetes Vorbringen umfassend berücksichtigt und geprüft worden sei. Es habe auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs keiner Anhörung des Beschwerdeführers zum Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts bedurft, da dieser keine neuen Tatsachen enthalten habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Wert des Ablehnungsverfahrens entsprechend dem Wert der Hauptsache angesetzt worden sei. Hauptsache in diesem Sinne sei das Zwangsversteigerungsverfahren als solches mit seinem vollen Wert, zumal der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 ausführe, die Zwangsversteigerung als solche sei rechtsmissbräuchlich. Daher habe keine nur vorläufige Maßnahme innerhalb der Zwangsversteigerung in Rede gestanden. II. Der Beschwerdeführer hat unter dem 24. Juni 2015 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Mai 2015 Verfassungsbeschwerde erhoben, verbunden mit der Bitte, eine Entscheidung darüber bis zur Entscheidung über die Gehörsrüge vor dem Oberlandesgericht Stuttgart zurückzustellen. Unter dem 1. August 2016 hat er seine Verfassungsbeschwerde auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2016 erweitert. Er macht geltend, die angegriffenen Entscheidungen verletzten ihn in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG und verstießen gegen das allgemeine Willkürverbot aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 27. Mai 2015 verstoße bereits deshalb gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, weil er ergangen sei, bevor dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers der Beschluss des Landgerichts über die Nichtabhilfe vorgelegen habe. Daher habe das Oberlandesgericht die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Nichtabhilfebeschluss bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen können. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers sei auch entscheidungserheblich gewesen, weil er darauf aufmerksam gemacht habe, dass das Landgericht von einer falschen Tatsachengrundlage ausgehe, wenn es annehme, dass der Beschwerdeführer ein Hauptsacheverfahren nach § 767 ZPO betreibe, mit dem die dauerhafte Einstellung der Zwangsvollstreckung erreicht werden solle. Vielmehr handle es sich bei dem Ablehnungsverfahren um ein Nebenverfahren, das immer nur die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zum Ziel haben könne und daher richtigerweise mit einem Bruchteil des Grundstückswerts in Ansatz zu bringen sei. Darüber hinaus habe das Oberlandesgericht aber offenbar auch den gesamten bisherigen Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen, weil es bereits daraus ohne weiteres hätte erkennen können, dass der Beschwerdeführer kein Hauptsache-, sondern lediglich ein Nebenverfahren betreibe. Es hätte dann feststellen müssen, dass das Landgericht Heilbronn im selben Zwangsversteigerungsverfahren den Beschwerdewert auf 40.000 Euro festgesetzt habe. Hätte das Oberlandesgericht diesen Vortrag zur Kenntnis genommen, sei nicht auszuschließen, dass seine Entscheidung anders ausgefallen wäre. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 27. Mai 2015 verstoße darüber hinaus gegen das allgemeine Willkürverbot, weil es einem Gericht verwehrt sei, in ein- und demselben Verfahren zu konträren Ergebnissen zu kommen, wie es durch die Festsetzung des Beschwerdewerts auf 40.000 Euro und auf 200.000 Euro geschehen sei. Auch der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2016 verletze den Beschwerdeführer in seinem Gehörsrecht, weil sich das Gericht mit dem Kern seines Vorbringens, dass im selben Zwangsversteigerungsverfahren nicht zwei unterschiedliche Streitwertfestsetzungen erfolgen könnten, nicht auseinandersetze. Da das Oberlandesgericht dem willkürlichen Rechtsverstoß aus seinem Beschluss vom 27. Mai 2015 nicht abgeholfen habe, verstoße auch sein Beschluss vom 21. Juni 2016 gegen das allgemeine Willkürverbot. III. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil ihre Begründung der hinreichenden Substantiierung ermangelt. Aus § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG folgt, dass die Verfassungsbeschwerde zu begründen ist. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer nicht nur den der behaupteten Grundrechtsverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt schlüssig und substantiiert darlegen muss, sondern darüber hinaus substantiiert darzustellen hat, inwiefern die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzen soll (vgl. VerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 1 VB 75/15 -, Juris Rn. 16). Diese Anforderungen verfehlt die Verfassungsbeschwerde. a) Der Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt sich die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht entnehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dazu, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. StGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 1 VB 75/15 -, Juris Rn.18; BVerfGE 96, 205 - Juris Rn. 43; stRspr.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör setzt zudem ein Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf dem Fehlen rechtlichen Gehörs voraus. Das ist der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 72, 122 - Juris Rn. 34). Der Beschwerdeführer legt keine besonderen Umstände dar, aus denen sich ergeben könnte, dass das Oberlandesgericht sein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seinen Entscheidungen nicht erwogen hätte. Er macht im Ergebnis lediglich geltend, dass das Oberlandesgericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht den von ihm gewünschten und für richtig gehaltenen Schluss gezogen habe, nämlich dass das Ablehnungsverfahren ebenso wie das Verfahren über den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung lediglich auf eine vorläufige, zeitlich begrenzte Unterbrechung des Zwangsversteigerungsverfahrens abziele, weshalb für beide Verfahren der gleiche Gegenstandswert festzusetzen sei. Es geht ihm ersichtlich allein darum, die vom Oberlandesgericht vertretene, von seiner Meinung abweichende Auffassung in der Sache anzugreifen. Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte indes nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 - Juris Rn. 42; stRspr). Die Rüge, dass das Oberlandesgericht mit seinem Beschluss vom 27. Mai 2015 über die Beschwerde entschieden habe, bevor dem Beschwerdeführer der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts zugegangen sei, weshalb das Oberlandesgericht sein Vorbringen hierzu vom 30. Mai 2015 nicht mehr habe berücksichtigen können, vermag ebenfalls keine Gehörsverletzung zu begründen, da sich aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts ergibt, dass ihm die darin nochmals vorgetragene, bereits in den vorherigen Schriftsätzen begründete Rechtsansicht des Beschwerdeführers bekannt war und es diese in Erwägung gezogen hatte. b) Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag auch nicht die Möglichkeit einer Verletzung des Willkürverbot zu begründen. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ist dann anzunehmen, wenn ein Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. StGH, Beschluss v. 12.5.2014 - 1 VB 11/14 -, Juris Rn. 4; BVerfGE 80, 48 - Juris Rn. 13; BVerfGE 89, 1 - Juris Rn. 38 ff.). Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewandt wird (vgl. BVerfGE 96, 189 - Juris Rn. 49). Ausgehend von diesem Maßstab hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan, dass die in den angegriffenen Entscheidungen vertretene Auffassung zur Bemessung des Beschwerdewerts im Ablehnungsverfahren rechtlich nicht vertretbar sei und jedes sachlichen Grundes entbehre. Er verkennt, dass es sich bei dem Verfahren über den Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsversteigerung und dem nach dessen Abschluss vom Beschwerdeführer neu in Gang gesetzten Verfahren über die Ablehnung des Rechtspflegers um zwei in ihrem Rechtsschutzziel grundverschiedene, eigenständige Beschlussverfahren mit jeweils eigenen Rechtszügen handelt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt zudem jegliche Auseinandersetzung damit vermissen, dass die Bemessung des Beschwerdewerts im Verfahren über die Ablehnung eines Richters oder Rechtspflegers in Literatur und Rechtsprechung zwar kontrovers diskutiert wird, die Festsetzung nach dem Wert der Hauptsache indes einer in Literatur und Rechtsprechung weit verbreiteten Auffassung entspricht und damit sachlich begründet und jedenfalls vertretbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15.10.2009 - V ZB 76/09 -, Juris Rn. 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2008 - 11 W 15/08 -, Juris Rn. 46; OLG Hamm, Beschluss vom 28.7.2015 - 32 W 9/15 -, Juris Rn. 5; Wöstmann, in: MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, § 3 Rn. 110; Herget, in: Zöller , Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 3 Rn. 16 „Ablehnung" m.w.N.). c) Da die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bereits aus den vorstehenden Erwägungen folgt, kann offen bleiben, ob sie auch insofern unzureichend begründet ist, als der Beschwerdeführer sich nicht dazu verhält, inwiefern ihn die Festsetzung eines Streitwerts für die Gerichtsgebühren in einem Verfahren, in dem lediglich eine vom Streitwert unabhängige Festgebühr anfällt (Nr. 1812 KV-GKG; vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 02.8.2013 - 1 W 58/13 -, Juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.2.2009 - 4 W 5/09 -, Juris Rn. 8), beschwert. Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.