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Urteil

1 GR 82/20

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2020:0721.1GR82.20.00
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Leitsätze
Erfolgloser Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Tenor
1. Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Beschluss vom 6. Juli 2020 wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 1. Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Beschluss vom 6. Juli 2020 wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. 1. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Widerspruch gegen den Beschluss vom 6. Juli 2020 (1 GR 82/20, Juris), mit dem der Verfassungsgerichtshof seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung teilweise abgelehnt und im Übrigen einer weiteren Entscheidung vorbehalten hat. Die Ablehnung bezieht sich auf den zweiten und den dritten Sitzungstag des am 24. Juni 2020 von der Antragsgegnerin zu 2. im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtags festgestellten Sitzungsausschlusses, die vorbehaltene Entscheidung auf den vierten und den fünften Sitzungstag. Die Antragsgegner beantragen, den Widerspruch zurückzuweisen. 2. Der Widerspruch ist zurückzuweisen. a) Der Verfassungsgerichtshof hat in dem Beschluss vom 6. Juli 2020 aufgrund einer Interessenabwägung entschieden (Ausfertigung Seite 6 f. = Juris Rn. 23 f.). Diese falle, soweit über den Antrag entschieden werde, schon deshalb zulasten des Antragstellers aus, weil dieser ohnehin nach § 92 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 LTGO für die nächsten drei Sitzungstage von der Sitzung ausgeschlossen gewesen wäre. Die Voraussetzungen des automatischen Sitzungsausschlusses seien am 24. Juni 2020 offensichtlich eingetreten gewesen. Es sei dem Antragsteller auch ohne weiteres zumutbar gewesen, den Sitzungssaal nach dem Sitzungsausschluss zu verlassen. b) Zur Begründung des Widerspruchs trägt der Antragssteller im Wesentlichen vor, § 92 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 LTGO sei verfassungswidrig, weil er keine Güterabwägung vorsehe. c) Der Verfassungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, seinen Beschluss vom 6. Juli 2020 zu ändern. Soweit sich der Widerspruch auf den zweiten Sitzungstag bezieht, hat er sich zudem inzwischen erledigt, da der zweite Sitzungstag am 15. Juli 2020 stattfand. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22. Juli 2019 (1 GR 1/19, 1 GR 2/19, Juris Rn. 175 ff.) entschieden, dass der automatische Sitzungsausschluss nach § 92 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 LTGO verfassungsgemäß ist. Beachtliche Einwände gegen dieses Urteil hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Das gilt insbesondere für den Vortrag in der mündlichen Verhandlung, dass die Geschäftsordnung des Landtags kein Gesetz sei. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 LV gesteht dem Landtag die Geschäftsordnungsautonomie zu. Regelungen über parlamentarische Ordnungsmaßnahmen sind davon umfasst (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 138 f.). Dass die Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 LTGO erfüllt waren, hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch im vorliegenden Fall nicht, dass der zugrunde liegende Sitzungsausschluss verfassungsgemäß ist (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 177). 3. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG kostenfrei. Gründe für eine Anordnung nach § 60 Abs. 4 VerfGHG bestehen nicht.