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Urteil

1 GR 105/24

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2025:0731.1GR105.24.00
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Leitsätze
1a. Die Antragsbefugnis im Organstreitverfahren hat zwei Voraussetzungen: Der Antragsteller muss sich auf „Rechte oder Pflichten“ beziehen, die sich aus der Landesverfassung ergeben und die ihm oder dem Organ, dem er angehört, übertragen wurden und er muss unter Nennung der verletzten Bestimmung geltend machen, dass eine Handlung oder Unterlassung des Antragsgegners ihn in der Wahrnehmung der genannten Rechte oder Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet (vgl zum Maßstab VerfGH Stuttgart, 05.02.2024, 1 GR 21/22 ; 17.07.2024, 1 GR 52/23 ). (Rn.33) 1b. Eigene „Rechte“ liegen nur vor, wenn sie dem Antragsteller zur ausschließlichen Wahrnehmung oder Mitwirkung übertragen worden sind oder wenn ihre Beachtung erforderlich ist, um die Wahrnehmung seiner Kompetenzen und die Gültigkeit seiner Akte zu gewährleisten (VerfGH Stuttgart, 05.02.2024, 1 GR 21/22 ; 17.07.2024, 1 GR 52/23 ). (Rn.34) 2. Hier: 2a. Die Antragstellerin, die AfD-Fraktion im Landtag, ist nicht antragsbefugt. Bei der Wahl der Mitglieder des VerfGH durch den Landtag steht einer einzelnen Fraktion offensichtlich kein alleiniges Vorschlags- und Benennungsrecht zu. (Rn.36) 2b. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergeben sich tragfähige Gründe für ein alleiniges Vorschlags- und Benennungsrecht insbesondere nicht aus den „Grundsätzen der repräsentativen Demokratie“, aus den Vorgaben der Landesverfassung zum Wahlmodus, aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen oder aus Verfassungsgewohnheitsrecht. Auch kann die Antragstellerin keine verfahrensmäßigen Vorkehrungen zur Absicherung ihres angeblichen alleinigen Vorschlags- und Benennungsrechts verlangen (wird jeweils ausgeführt). (Rn.38)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Die Antragsbefugnis im Organstreitverfahren hat zwei Voraussetzungen: Der Antragsteller muss sich auf „Rechte oder Pflichten“ beziehen, die sich aus der Landesverfassung ergeben und die ihm oder dem Organ, dem er angehört, übertragen wurden und er muss unter Nennung der verletzten Bestimmung geltend machen, dass eine Handlung oder Unterlassung des Antragsgegners ihn in der Wahrnehmung der genannten Rechte oder Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet (vgl zum Maßstab VerfGH Stuttgart, 05.02.2024, 1 GR 21/22 ; 17.07.2024, 1 GR 52/23 ). (Rn.33) 1b. Eigene „Rechte“ liegen nur vor, wenn sie dem Antragsteller zur ausschließlichen Wahrnehmung oder Mitwirkung übertragen worden sind oder wenn ihre Beachtung erforderlich ist, um die Wahrnehmung seiner Kompetenzen und die Gültigkeit seiner Akte zu gewährleisten (VerfGH Stuttgart, 05.02.2024, 1 GR 21/22 ; 17.07.2024, 1 GR 52/23 ). (Rn.34) 2. Hier: 2a. Die Antragstellerin, die AfD-Fraktion im Landtag, ist nicht antragsbefugt. Bei der Wahl der Mitglieder des VerfGH durch den Landtag steht einer einzelnen Fraktion offensichtlich kein alleiniges Vorschlags- und Benennungsrecht zu. (Rn.36) 2b. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergeben sich tragfähige Gründe für ein alleiniges Vorschlags- und Benennungsrecht insbesondere nicht aus den „Grundsätzen der repräsentativen Demokratie“, aus den Vorgaben der Landesverfassung zum Wahlmodus, aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen oder aus Verfassungsgewohnheitsrecht. Auch kann die Antragstellerin keine verfahrensmäßigen Vorkehrungen zur Absicherung ihres angeblichen alleinigen Vorschlags- und Benennungsrechts verlangen (wird jeweils ausgeführt). (Rn.38) Der Antrag wird zurückgewiesen. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. A. Die Antragstellerin macht im Wege des Organstreitverfahrens geltend, der Landtag habe ein ihr zustehendes Recht auf Vorschlag und Benennung der Nachfolge eines verstorbenen Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg (im Folgenden: Verfassungsgerichtshof) durch die Wahl eines neuen, nicht von ihr vorgeschlagenen Mitglieds verletzt. I. Der Verfassungsgerichtshof besteht aus neun Mitgliedern, und zwar drei Berufsrichtern, drei Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt und drei Mitgliedern, bei denen diese Voraussetzung nicht vorliegt (Art. 68 Abs. 3 Satz 1 LV). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs werden vom Landtag auf die Dauer von neun Jahren gewählt (Art. 68 Abs. 3 Satz 2 LV). Ferner wählt der Landtag für jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs einen Stellvertreter (§ 2 Abs. 4 Satz 1 VerfGHG). Aus jeder Gruppe ist ein Mitglied alle drei Jahre neu zu bestellen (sog. Ergänzungswahl, Art. 68 Abs. 3 Satz 3 LV). Scheidet ein Richter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt (sog. Nachwahl, Art. 68 Abs. 3 Satz 4 LV). Die Mitglieder dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören (Art. 68 Abs. 3 Satz 6 LV). Auch ein politischer Staatssekretär und ein politischer Beamter können nicht Mitglied des Verfassungsgerichtshofs oder Stellvertreter sein (§ 2a Abs. 1 VerfGHG). Bei der Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs beschließt der Landtag (ohne Aussprache in geheimer Abstimmung, vgl. § 97a Abs. 3 GO LT) mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Art. 33 Abs. 2 Satz 1 LV). Für die erste, am 22. Juni 1955 durchgeführte Wahl sah die Landesverfassung vor, dass je ein Mitglied der drei Gruppen nur auf die Dauer von sechs Jahren und eines auf die Dauer von drei Jahren zu wählen war (Art. 89 LV). Für diese erste Wahl bestimmte § 2 Abs. 1 VerfGHG i.V.m. Art. 68 Abs. 4 LV, dass die Mitglieder aus jeder der drei Gruppen im Wege der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (d’Hondt) gesondert zu wählen waren. Ob ein Bewerber gemäß Art. 89 LV auf die Dauer von neun, sechs oder drei Jahren gewählt war, entschied seinerzeit das Los (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG). Bei den seitdem durchzuführenden Ergänzungswahlen, bei der für jede Gruppe gesondert gewählt wird (§ 2 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG), ist zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofs gewählt, wer die meisten Stimmen erhält (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG). Bei Nachwahlen ist ebenfalls zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofs gewählt, wer die meisten Stimmen erhält (§ 2 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG). Am 5. Januar 2024 verstarb ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs, das am 14. Juli 2018 auf Vorschlag der damaligen AfD-Fraktion im Landtag (vgl. Plenarprotokoll 16/65, S. 3890; abrufbar auf der Internetseite des Landtags) als Mitglied ohne Befähigung zum Richteramt gewählt worden war. Die Amtszeit dieses Mitglieds wäre am 20. Juli 2027 zu Ende gegangen. Ausgehend von Art. 68 Abs. 3 Satz 1 und 4 LV und § 2 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG wählte der Landtag in seiner 95. Sitzung am 15. Mai 2024 unter Tagesordnungspunkt 5 („Nachwahl eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs“) für den Rest der Amtszeit des verstorbenen Mitglieds Herrn Rami Suliman zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofs ohne Befähigung zum Richteramt (vgl. Plenarprotokoll 17/95, S. 5632, 5640). Neben Herrn Suliman, der von den Fraktionen GRÜNE, CDU, SPD und FDP/DVP gemeinsam vorgeschlagen worden war, stand Herr Dr. Thomas Hartung als Wahlvorschlag der Antragstellerin zur Wahl. Unmittelbar vor der Wahl hatte der Landtag den Geschäftsordnungsantrag der Antragstellerin, Tagesordnungspunkt 5 abzusetzen (§ 78 Abs. 4 LTGO), abgelehnt. Dieser war von der Antragstellerin im Wesentlichen damit begründet worden, dass ihr ein Vorschlags- und Benennungsrecht zustehe, das verletzt zu werden drohe (vgl. Plenarprotokoll 17/95, S. 5632 f.). An der im Anschluss ohne Aussprache und geheim durchgeführten Wahl hatten sich 124 der 154 Abgeordneten beteiligt. Auf Herrn Suliman waren 122 Stimmen, auf Herrn Dr. Thomas Hartung eine Stimme entfallen; ein Stimmzettel war ungültig (vgl. Plenarprotokoll 17/95, S. 5640). In derselben Sitzung des Landtags leistete Herr Rami Suliman den in § 4 VerfGHG vorgesehenen Eid. In der Folge trat er sein Amt an. II. Am 14. November 2024 hat die Antragstellerin beim Verfassungsgerichtshof das vorliegende Organstreitverfahren gegen den Landtag von Baden-Württemberg eingeleitet. Sie beantragt festzustellen: „Der Antragsgegner hat durch seine Wahl des Herrn Rami Suliman zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofs ohne Befähigung zum Richteramt in seiner 95. Sitzung vom 15. Mai 2024 die Antragstellerin in ihren verfassungsmäßigen Vorschlags- und Benennungsrechten aus Art. 68 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg verletzt.“ Zur Begründung macht sie geltend, der Antrag beziehe sich auf einen tauglichen Gegenstand i.S.d. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LV, denn er betreffe die Frage, ob der Landtag durch die Wahl des von den Fraktionen GRÜNE, CDU, SPD und FDP/DVP vorgeschlagenen Kandidaten und die damit verbundene Nichtwahl des von der Antragstellerin (zuvor) vorgeschlagenen Kandidaten ihr von der Verfassung verliehene Rechte aus Art. 68 Abs. 3 Satz 2 LV i.V.m. den Grundsätzen der repräsentativen Demokratie aus Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 LV verletzt habe. Letztlich gehe es darum, ob sich bei der Wahl von Richtern des Verfassungsgerichtshofs der in der Zusammensetzung des Landtags zum Ausdruck kommende Wählerwille spiegeln müsse, indem die Fraktionen im Landtag nicht nur ein Vorschlagsrecht für einen Kandidaten hätten, sondern indem sie entsprechend ihrer Stärkeverhältnisse im Landtag auch im Verfassungsgerichtshof vertreten sein müssten. Auch im Übrigen sei der Antrag zulässig: Ihre Antragsbefugnis nach § 45 Abs. 1 VerfGHG sei gegeben. Sie mache geltend, durch die Wahl in einem ihr durch die Landesverfassung übertragenen Recht, namentlich einem aus Art. 68 Abs. 3 Satz 2 LV i.V.m. Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 LV folgenden alleinigen Vorschlagsrecht, verletzt zu sein. Hinzu komme, dass das Vorschlagsrecht aus Art. 68 Abs. 3 Satz 2 LV i.V.m. Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 LV ein De-facto-Benennungsrecht sei, bei dessen Ausübung die wählenden Abgeordneten den unterbreiteten Vorschlag nur bei Rechtsmissbrauch oder bei Gründen ablehnen dürften, die in der Person des Kandidaten lägen, die der Antragstellerin wiederum zuvor mitzuteilen seien, damit sie diese entkräften oder einen anderen Vorschlag machen könne. Die Antragsfrist des § 45 Abs. 3 VerfGHG sei gewahrt. Das fristauslösende Ereignis sei die Abstimmung über den Wahlvorschlag in der Sitzung des Antragsgegners vom 15. Mai 2024. Fristbeginn sei somit der 16. Mai 2024 gewesen, Fristende der 15. November 2024. Sie habe auch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Denn es stehe ihr keine gleichwertige, gleichermaßen effektive Möglichkeit offen, ihr Rechtsschutzziel zu erreichen. Selbst wenn man ein Verständigungsverfahren vor einer Wahl als verfassungsrechtlich geboten erachten würde, obwohl ein solches weder in der Verfassung noch im Geschäftsordnungsrecht des Landtags von Baden-Württemberg für die Wahl der Verfassungsrichter vorgesehen sei, so bliebe die Wahl des Kandidaten der Fraktionen GRÜNE, CDU, SPD und FDP/DVP trotzdem weiterhin wirksam, das Amt also besetzt. Das Rechtsschutzbedürfnis sei auch nicht nachträglich entfallen, da das Verfassungsrichteramt, auf dessen Besetzung sie einen Anspruch erhebe, weiterhin durch den gewählten Kandidaten besetzt sei. Ferner habe es ihr nicht oblegen, politische Handlungsmöglichkeiten zu ergreifen, um eine Beschlussfassung des Parlaments in ihrem Sinne herbeizuführen. Ausreichend sei, dass der Konflikt, dessen Bereinigung sie nunmehr im kontradiktorischen Verfahren begehre, für den Antragsgegner zuvor erkennbar geworden sei. Dies sei der Fall gewesen. Denn vor der Wahl habe sie erkennbar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Vorgehen des Antragsgegners nicht einverstanden sei. Der Antrag sei auch begründet. Sie berufe sich auf Grundlage von Art. 23 und 25 LV auf das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Volkssouveränität sowie das daraus abgeleitete Erfordernis der demokratischen Legitimation der Staatsgewalt und ihrer Ausübung durch Wahlen und Abstimmungen im Rahmen eines Systems der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie. Ausgehend von diesem Demokratieverständnis sei es ersichtlich das Ansinnen des Verfassunggebers gewesen, die Wahl der Verfassungsrichter an den Grundsätzen der repräsentativen Demokratie zu orientieren, um dem Wählerwillen auch bei der Besetzung des höchsten Gerichts im Land hinreichend Geltung zu verschaffen. Dies komme auch in Art. 89 LV i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG und Art. 68 Abs. 3 LV zum Ausdruck, weil das dort normierte rollierende System des im Rhythmus von drei Jahren vorgesehenen Austauschs eines Drittels aller Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs dem Ausgleich zwischen der notwendigen Erneuerung der demokratischen Legitimation, tagespolitischer Neutralität und Kontinuität der Rechtsprechung diene. Insoweit sei es bislang folgerichtige und verfassungsgemäße parlamentarische Praxis gewesen, bei der Wahl der Richter des Verfassungsgerichtshofs die Stärkeverhältnisse der Fraktionen im Landtag zu berücksichtigen, indem den Fraktionen ihrer Stärke entsprechend das Recht zugestanden worden sei, einen Wahlvorschlag zu unterbreiten, dem die Mehrheit des Parlaments sodann entsprochen oder sich ihm zumindest nicht durch mehrheitliche Gegenstimmen entgegengestellt habe. Nur durch Berücksichtigung der Kräfteverhältnisse der Landtagsfraktionen sei eine hinreichende Legitimation der Richterwahl im Sinne der Grundsätze der repräsentativen Demokratie gewahrt. Selbst wenn man dieses Vorschlagsrecht nicht ohnehin schon aus der Gesamtschau des Art. 68 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 23 Abs.1 und Art. 25 Abs. 1 LV entnehmen könne, so habe es sich durch die eingeübte Parlamentspraxis zwischenzeitlich etabliert. Insoweit vermöge es auch nicht zu überraschen, dass der Antragsgegner in § 17a Abs. 2 GO LT genau diesen Grundsätzen nochmals ausdrücklich Geltung verliehen habe. Aus alldem folge schließlich, dass sich das Vorschlagsrecht einer Fraktion zu einem De-facto-Benennungsrecht aus Gründen der Chancengleichheit und Spiegelbildlichkeit des Parlaments verdichte. Dabei werde nicht verkannt, dass es sich um eine Wahl handele. Die Entscheidungsfreiheit des einzelnen Abgeordneten sei allerdings darauf beschränkt, dass er im Vorfeld Bedenken äußern müsse, um der zum Vorschlag berechtigten Fraktion die Möglichkeit einzuräumen, diese entweder auszuräumen oder einen anderen Kandidaten vorzuschlagen. Entsprechend habe auch der Sächsische Verfassungsgerichtshof über die Bindung des Wahlrechts der Abgeordneten an den Grundsatz der formalen Chancengleichheit geurteilt (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 26.1.1996 - Vf. 15-I-95 -, Juris Rn. 34). Hiernach sei es den anderen Fraktionen im Landtag bereits verwehrt gewesen, einen eigenen Vorschlag ins Plenum einzubringen. Vielmehr hätten sie zunächst zumindest einmal durch eine entsprechende Stimmabgabe zeigen müssen, dass die Mehrheit des Parlaments den Kandidaten der Antragstellerin für unwählbar erachte, und damit ihr, der Antragstellerin, die Möglichkeit geben müssen, einen anderen Kandidaten vorzuschlagen. Bereits die parallele Einreichung des Wahlvorschlags der übrigen Fraktionen sei unter Missachtung des Vorschlagsrechts der Antragstellerin erfolgt. Spätestens die Wahl von Herrn Suliman habe sie in ihrem Vorschlags- und Benennungsrecht verletzt. II. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und beantragt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihn abzulehnen. Der Antrag sei bereits unzulässig. Es fehle an der erforderlichen Antragsbefugnis, weil eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten von vornherein nicht in Betracht komme und im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt worden sei (§ 15 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG). Jedenfalls sei der Antrag aus denselben Gründen unbegründet. Unter keinem denkbaren Gesichtspunkt komme eine mögliche Rechtsverletzung der Antragstellerin in Betracht. Denn aus der Verfassung ergebe sich kein Recht einer Landtagsfraktion auf die Benennung eines „eigenen Mitglieds“ des Verfassungsgerichtshofs durch ein den Landtag bindendes Vorschlagsrecht. Art. 68 Abs. 3 Satz 3 LV sehe ein solches nicht vor, sondern normiere eindeutig eine freie Wahl durch alle Abgeordneten. Allenfalls stehe der Antragstellerin ein Vorschlagsrecht zu, dem aber Genüge getan worden sei. Auch der Versuch der Antragstellerin, ein solches Recht aus Art. 68 Abs. 3 Satz 3 LV i.V.m. Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 LV herzuleiten, scheitere. Denn eine Pflicht zur Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse der Fraktionen im Landtag könne für die Verfassungsrichterwahl nicht aus den Grundsätzen der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie abgeleitet werden. Ausgangspunkt für die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Besetzung der Richterpositionen des Verfassungsgerichtshofs sei die in Art. 68 Abs. 3 Satz 2 LV ausdrücklich und eindeutig angeordnete freie Wahl. Eine solche verstoße nicht gegen das Demokratieprinzip, sondern sei im Gegenteil gerade dessen Ausdruck. Es gebe keine Gründe in Gestalt verfassungsimmanenter Schranken, die Einschränkungen rechtfertigen könnten. So werde nicht der aus Art. 27 Abs. 3 LV hergeleitete Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen verletzt. Grundsätzlich trage die freie Wahl dem aus Art. 27 Abs. 3 LV hergeleiteten Grundsatz der Gleichbehandlung von Abgeordneten Rechnung. Der Grundsatz verlange insoweit nur Chancengleichheit bei der Wahl bzw. dem Wahlverfahren. Diese sei hier gegeben gewesen. Die Antragstellerin habe das Recht gehabt, einen Kandidaten oder eine Kandidatin vorzuschlagen. Fehler beim anschließenden Wahlverfahren seien nicht ersichtlich. Auch der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit verdichte das Vorschlags- nicht zu einem Benennungsrecht. Dieses aus Art. 27 Abs. 3 LV abgeleitete Recht auf formal gleiche Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung erstrecke sich, soweit er nicht nur den Bereich der politisch-parlamentarischen Willensbildung im engeren Sinne betreffe, nur auf die Besetzung parlamentarischer oder außerparlamentarischer Gremien, die sich mit Aufgaben befassten, die der parlamentarischen Willensbildung zuzuordnen seien. Ein solcher Ort sei der Verfassungsgerichtshof nicht. Auch sonst bestünden keine Gründe, die für ein Benennungsrecht sprechen könnten. Insbesondere sei ein solches nicht zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Gerichts erforderlich. Hierzu sehe die Landesverfassung eigene Sicherungsmittel vor, namentlich die Unabhängigkeit nach Art. 65 Abs. 2 LV in sachlicher und nach Art. 66 LV in persönlicher Hinsicht. In institutioneller Hinsicht trete eine personelle Trennung hinzu. Die Inkompatibilitätsregelung des Art. 68 Abs. 3 Satz 6 LV diene der Sicherung der politischen Neutralität und damit dem Grundsatz der Gewaltenteilung. § 2a VerfGHG erstrecke die Inkompatibilität auch auf politische Staatssekretäre und auf politische Beamte. Des Weiteren werde die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichtshofs durch die Regelungen zur Amtsdauer und zum gestaffelten Auslaufen von Amtszeiten gesichert. Auch bestehe kein entsprechendes Verfassungsgewohnheitsrecht. Es treffe nicht zu, dass es bislang parlamentarische Praxis gewesen sei, bei der Wahl der Richter des Verfassungsgerichtshofs die Stärkeverhältnisse der Fraktionen im Landtag hinreichend zu berücksichtigen, indem den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke das Recht zugestanden worden sei, einen Wahlvorschlag zu unterbreiten, dem die Mehrheit sodann entsprochen oder sich ihm zumindest nicht durch mehrheitliche Gegenstimmen entgegengestellt habe. Es fehle schon an der entsprechenden Rechtspraxis. Die Antragstellerin selbst zitiere in diesem Zusammenhang eine Kommentarstelle, nach der bei der am 14. Dezember 2016 durchgeführten Nachwahl „erstmals“ einer relativ kleinen Fraktion, der bisher kein ordentliches Mitglied habe zugerechnet werden können, ein eigenständiges Vorschlagsrecht zugestanden worden sei. In anderen Legislaturperioden sei bei vergleichbarer Ausgangslage kein Vorschlagsrecht gewährt worden. Die bisherige Praxis zeichne sich entgegen den Behauptungen der Antragstellerin vielmehr durch eine gewisse Diskontinuität aus. Die jeweiligen Landtage hätten das von Fall zu Fall unterschiedlich und nach den jeweils zwischen den Fraktionen bestehenden politischen Verhältnissen gehandhabt. Dementsprechend habe es auch in der Vergangenheit schon Gegenvorschläge anderer Fraktionen gegeben. Die Praxis unterstreiche daher die gelebte freie Wahl der Abgeordneten bei der Bestimmung der Verfassungsrichterinnen und -richter und gebe kein bindendes Benennungsrecht einzelner Fraktionen zu erkennen. Sofern in der Vergangenheit konkrete Vorschläge einzelner Fraktionen von der Mehrheit der Abgeordneten mitgetragen worden seien, habe dies auf freiwilligen Absprachen und nicht auf etablierten Rechtspositionen beruht. Unabhängig davon fehle es auch an Anhaltspunkten für die notwendige Rechtsüberzeugung. Es gebe keine Hinweise darauf, dass vorangegangene Wahlgänge in dem Bewusstsein einer Bindung an ein verfassungsgewohnheitsrechtliches Prinzip der Berücksichtigung der Kräfteverhältnisse im Landtag durchgeführt worden seien. Auch § 17a Abs. 2 GO LT sei nicht Ausdruck eines entsprechenden Bewusstseins, weil die Norm nur auf die Besetzung von Gremien des Landtags oder außerparlamentarischer Gremien anwendbar sei, in denen originär parlamentarische Aufgaben wahrgenommen werden oder parlamentarische Willensbildung stattfindet, wozu, was auch die genannten Inkompatibilitätsregeln bestätigten, der Verfassungsgerichtshof nicht gehöre. III. Die Landesregierung hat von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. B. Der Verfassungsgerichtshof hat, nachdem die Verfahrensbeteiligten ihr Einverständnis erklärt hatten, gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG einstimmig beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (vgl. StGH, Urteil vom 19.10.1968 - GR 1/1967 -, ESVGH 19, 133, 133 f.). Der Verfassungsgerichtshof entscheidet unter Beteiligung von drei stellvertretenden Mitgliedern. Richter Suliman ist im vorliegenden Verfahren gemäß dem Plenumsbeschluss vom 2. Juni 2025 von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 VerfGGO). Zwei weitere Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs waren bei der Beratung der Sache am 2. Juni 2025 verhindert, nach deren Beginn ein Richterwechsel nicht mehr stattfindet (§ 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Alt. 2 VerfGGO). Der Antrag ist unzulässig. I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind in einem Organstreitverfahren allerdings beteiligtenfähig. Die antragstellende Fraktion im Landtag ist ein durch die Geschäftsordnung des Landtags mit eigenen Zuständigkeiten ausgestatteter „anderer Beteiligter“ im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LV und zudem ein „Organteil“ im Sinne von § 44 VerfGHG (vgl. VerfGH, Urteile vom 19.3.2021 - 1 GR 93/19 -, Juris Rn. 72; vom 13.12.2017 - 1 GR 29/17 -, Juris Rn. 48; und vom 27.10.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 35). Der Landtag von Baden-Württemberg ist ein oberstes Landesorgan im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 LV und in § 44 VerfGHG als möglicher Beteiligter ausdrücklich genannt. II. Keiner Entscheidung bedarf, ob für die Einleitung eines Organstreitverfahrens durch eine Fraktion ein Fraktionsbeschluss erforderlich ist (so bereits VerfGH, Urteil vom 26.4.2021 - 1 GR 58/19 -, Juris Rn. 48). Denn dieses Erfordernis ist hier, wie die Antragstellerin unter allgemeiner Bezugnahme auf das vorgelegte Protokoll ihrer Fraktionssitzung am 18. Juni 2024 vorgetragen hat, erfüllt. Die ausweislich dessen gebilligte „Klage Verfassungsgerichtshof“ umschreibt im vorliegenden Fall den Gegenstand des anzustrengenden Verfahrens noch hinreichend deutlich (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.3.1957 - 2 BvG 1/55 -, BVerfGE 6, 309, Juris Rn. 89). III. Der Antrag ist auch fristgemäß gestellt worden, denn die sechsmonatige Antragsfrist des § 45 Abs. 3 VerfGHG ist gewahrt. Die beanstandete Wahl war am 15. Mai 2024 durchgeführt worden. Die vollständige Antragsschrift mit Anlagen ging am 14. November 2024 beim Verfassungsgerichtshof ein. IV. Auch das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses stünde der Zulässigkeit dieses Organstreits nicht entgegen. Einer gegebenenfalls bestehenden Konfrontationsobliegenheit (vgl. VerfGH, Urteile vom 30.4.2021 - 1 GR 82/20 -, Juris Rn. 79 und vom 4.4.2022 - 1 GR 69/21 -, Juris Rn. 91; BVerfG, Beschluss vom 17.09.2019 - 2 BvE 2/18 -, BVerfGE 152, 35 Rn. 27 ff.; Urteil vom 14.12.2022 - 2 BvE 8/21 -, BVerfGE +165, 167 Rn. 50) hätte die Antragstellerin durch den Geschäftsordnungsantrag vor der Wahl am 15. Mai 2024 genügt. Insbesondere waren ihr keine weitergehenden Bemühungen dahingehend abzuverlangen, bei den nachfolgenden Wahlen am 18. Juli 2024 (vgl. Plenarprotokoll 17/102, S. 5999) eine eigene Kandidatin bzw. einen eigenen Kandidaten aufzustellen. Denn die Antragstellerin beansprucht hier nicht bloß „Repräsentation“ mit einer eigenen Kandidatin bzw. einem eigenen Kandidaten am Verfassungsgerichtshof, sondern gerade die Benennung der Nachfolge des verstorbenen Mitglieds. Die aus dieser Perspektive am 15. Mai 2024 bereits eingetretene Rechtsverletzung hätte im Rahmen späterer Wahlen nicht mehr beseitigt werden können. V. Die Antragstellerin ist jedoch nicht antragsbefugt. Das von ihr behauptete alleinige Vorschlags- und Benennungsrecht besteht offensichtlich nicht. 1. Nach § 45 Abs. 1 VerfGHG ist der Antrag in einem Organstreitverfahren nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Handlung oder Unterlassung des Antragsgegners in der Wahrnehmung seiner ihm durch die Verfassung übertragenen Rechte und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Nach § 45 Abs. 2 VerfGHG muss der Antrag die Bestimmung der Verfassung bezeichnen, gegen welche die beanstandete Handlung oder Unterlassung des Antragsgegners verstößt. Die Antragsbefugnis hat danach zwei Voraussetzungen: Der Antragsteller muss sich auf „Rechte oder Pflichten“ beziehen, die sich aus der Landesverfassung ergeben und die ihm oder dem Organ, dem er angehört, übertragen wurden, und er muss unter Nennung der verletzten Bestimmung geltend machen, dass eine Handlung oder Unterlassung des Antragsgegners ihn in der Wahrnehmung der genannten Rechte oder Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet (vgl. zum Maßstab VerfGH, Urteil vom 5.2.2024 - 1 GR 21/22 -, Juris Rn. 62; Beschluss vom 17.7.2024 - 1 GR 52/23 -, Juris Rn. 29). Die geltend zu machenden „Rechte oder Pflichten“ müssen sich – anders als zur Begründung der Beteiligtenfähigkeit – aus der Verfassung ergeben. Rechte aus einfachen Gesetzen oder einer Geschäftsordnung genügen grundsätzlich nicht, es sei denn die betreffende Norm spiegelt verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten wider. Eigene „Rechte“ liegen nur vor, wenn sie dem Antragsteller zur ausschließlichen Wahrnehmung oder Mitwirkung übertragen worden sind oder deren Beachtung erforderlich ist, um die Wahrnehmung seiner Kompetenzen und die Gültigkeit seiner Akte zu gewährleisten (vgl. VerfGH, Urteil vom 5.2.2024 - 1 GR 21/22 -, Juris Rn. 63 m.w.N.; Beschluss vom 17.7.2024 - 1 GR 52/23 -, Juris Rn. 29). Eine Rechtsverletzung ist im Sinne von § 45 Abs. 1 VerfGHG geltend gemacht, wenn sie zumindest möglich ist. Sie darf – anders gewendet – nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die mögliche Verletzung oder Gefährdung ist schlüssig darzulegen. Es ist eine über die bloße Bezeichnung der Zulässigkeitsvoraussetzungen hinausgehende nähere Substantiierung der Begründung erforderlich. Insofern gelten nach § 15 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG die allgemeinen Substantiierungsanforderungen (vgl. VerfGH, Urteil vom 5.2.2024 - 1 GR 21/22 -, Juris Rn. 64 m.w.N.; Beschluss vom 17.7.2024 - 1 GR 52/23 -, Juris Rn. 29). 2. Gemessen daran ist die Antragstellerin nicht antragsbefugt. Bei der Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs durch den Landtag steht einer einzelnen Fraktion offensichtlich kein alleiniges Vorschlags- und Benennungsrecht zu. Normativer Ausgangspunkt ist die in Art. 68 Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 4 LV angeordnete, aus dem freien Mandat des Abgeordneten hergeleitete freie Wahl (vgl. VerfGH, Urteil vom 5.2.2024 - 1 GR 21/22 -, Juris Rn. 90) der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs durch den Landtag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Art. 33 Abs. 2 Satz 1 LV, § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VerfGHG). Die Berechtigung, dem Landtag Wahlvorschläge zu unterbreiten, wird weder in der Landesverfassung noch in der Geschäftsordnung des Landtags ausdrücklich geregelt (anders etwa für die Wahl des Präsidiums in § 4 Abs. 2, 7 und 8 GO LT, für Ausschussmitglieder in § 19 Abs. 2 Satz 1 GO LT, auch für Mitglieder in Enquetekommissionen in § 34 Abs. 3 Satz 2 GO LT). In der Staatspraxis stammen die Vorschläge von einzelnen Fraktionen oder mehreren Fraktionen gemeinsam (vgl. Hofmann, in: Haug, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 68 Rn. 202 m.w.N.). Einschränkungen der Wahlfreiheit ergeben sich, abgesehen von den für die drei Gruppen in Art. 68 Abs. 3 Satz 1 LV statuierten Voraussetzungen hinsichtlich der Tätigkeit als Berufsrichter und hinsichtlich der Befähigung zum Richteramt, grundsätzlich nur aus den Inkompatibilitätsregelungen von Art. 68 Abs. 3 Satz 6 LV (und § 2a Abs. 1 VerfGHG). Anders als andere (Landes-)Verfassungen sieht die Verfassung des Landes Baden-Württemberg insbesondere auch keine anderweitigen Anforderungen – wie etwa die Wahlberechtigung in Baden-Württemberg oder ein Mindest- oder Höchstalter – vor. Vor diesem Hintergrund überträgt die Landesverfassung grundsätzlich dem einfachen Gesetzgeber (Art. 68 Abs. 4 LV) die Verantwortung, die Regeln zur Besetzung des Verfassungsgerichtshofs nach Maßgabe seiner Funktion als unabhängiges Verfassungsorgan und Teil der Judikative näher auszugestalten, und dem Landtag als Wahlorgan (Art. 68 Abs. 3 Satz 2 LV) die gleichermaßen verantwortungsvolle Aufgabe, den Verfassungsgerichtshof entsprechend zu besetzen. Anders als von der Antragstellerin geltend gemacht wird die Freiheit der Wahl nicht durch ein alleiniges Vorschlags- und Benennungsrecht einer einzelnen Fraktion eingeschränkt. Tragfähige Gründe für eine solches Recht sind nicht ansatzweise ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergeben sie sich insbesondere nicht aus den „Grundsätzen der repräsentativen Demokratie“ (a)), aus den Vorgaben der Landesverfassung zum Wahlmodus (b)), aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen (c)) oder aus Verfassungsgewohnheitsrecht (d)). Auch kann sie keine verfahrensmäßigen Vorkehrungen zur Absicherung ihres angeblichen alleinigen Vorschlags- und Benennungsrechts verlangen (e)). a) Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, bei der Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs werde nur durch Berücksichtigung der Kräfteverhältnisse der Fraktionen im Landtag eine hinreichende Legitimation der Richter im Sinne der „Grundsätze der repräsentativen Demokratie“ gewahrt, dringt sie nicht durch. Das Demokratieprinzip erfordert, wie die Antragstellerin selbst zu Recht ausführt, eine auf das Volk zurückgehende Legitimation der Bestellung der Verfassungsrichter. Diese ist mit der (freien) Wahl der Verfassungsrichter durch den vom Volk gewählten Landtag gewahrt. Anders als die Antragstellerin meint, schafft gerade die freie Wahl im Gegensatz zu einer determinierten Auswahlentscheidung grundsätzlich einen legitimatorischen Mehrwert für eine Personalentscheidung (VerfGH, Urteil vom 5.2.2024 - 1 GR 21/22 -, Juris Rn. 90; vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.9.2016 - 2 BvR 2453/15 -, BVerfGE 143, 22 Rn. 28). b) Auch der Wahlmodus des Art. 68 Abs. 3 LV, wonach jeweils drei der neun Mitglieder im dreijährigen Rhythmus gewählt werden, schränkt die Freiheit der Wahl nicht im Sinne der Antragstellerin ein. Im Gegenteil unterstreicht dieser Wahlmodus, dass das Landesparlament bei der Wahl von jeweils einem Mitglied jeder der drei Gruppen unabhängig von den vor drei bzw. sechs Jahren erfolgten Besetzungen eine eigenständige Wahl trifft. Dies gilt gerade auch für die hier gegenständliche Nachwahl gemäß Art. 68 Abs. 3 Satz 4 LV, die nicht durch die frühere Wahl des nun ausgeschiedenen Mitglieds vorbestimmt ist. Auch der Umstand, dass § 2 Abs. 1 VerfGHG für die erste Wahl des Staatsgerichtshofs im Jahre 1955 eine Verhältniswahl vorsah, erlaubt weder den Rückschluss, dass dies verfassungsrechtlich geboten gewesen, noch dass damit eine entsprechende Regelung für künftige Ergänzungswahlen getroffen worden wäre. Gegen die Auffassung der Antragstellerin, die Anordnung eines rollierenden Systems in Art. 68 Abs. 3 Satz 3 LV sei als Systementscheidung für eine am Kräfteverhältnis der Landtagsfraktionen vorzunehmende Besetzung des Verfassungsgerichtshofs zu werten, spricht auch, dass die entsprechenden Wahlperioden nicht parallel ausgestaltet oder zumindest aufeinander abgestimmt sind. So finden Landtagswahlen gemäß Art. 30 Abs. 1 LV in seiner ursprünglichen Fassung (vom 11. November 1953, GBl. S. 173) im vierjährigen und seit der Landtagswahl im Jahre 1996 (vgl. Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 15.2.1995, GBl. 269) im fünfjährigen Rhythmus statt, während die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs in einem im Dreijahresrhythmus rollierenden System für jeweils neun Jahre gewählt werden. c) Auch der Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen gibt keinen Anlass, die Freiheit der Wahl einzuschränken. Der durch Art. 27 Abs. 3 LV gewährleistete Gleichbehandlungsgrundsatz tritt in ein Spannungsverhältnis mit dem Grundsatz der freien Wahl, soweit es um die Besetzung von Gremien geht, in denen das Parlament seine eigenen Aufgaben und Funktionen wahrnimmt und erfüllt (vgl. VerfGH, Urteil vom 5.2.2024 - 1 GR 21/22 -, Juris Rn. 91 ff. m.w.N.). Insofern kommt es ausschlaggebend auf die Übernahme parlamentarischer Aufgaben durch das Gremium oder dessen Bedeutung für die parlamentarische Willensbildung an (vgl. zum sog. Grundsatz der Spiegelbildlichkeit BVerfG, Urteil vom 18.3.2014 - 2 BvE 6/12 u.a. -, BVerfGE 135, 317 Rn. 153 m.w.N.; Urteil vom 18.9.2024 - 2 BvE 1/20 u.a. -, Juris Rn. 95 ff.). Bei der Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Der Verfassungsgerichtshof ist – abweichend von der von der Antragstellerin beispielhaft herangezogenen Parlamentarischen Kontrollkommission des Sächsischen Landtags (vgl. VerfGH Sachsen, Urteil vom 26.01.1996 - Vf. 15-I-95 -, Juris Rn. 22 ff.) – ein gegenüber dem Landtag eigenständiges Verfassungsorgan, das nicht der gesetzgebenden (vgl. Art. 27 Abs. 2 LV), sondern der rechtsprechenden Gewalt (vgl. Art. 65 Abs. 1 LV) angehört (vgl. Haug, in: Haug, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 27 Rn. 141; ders., Fraktionsproporz bei Verfassungsrichterwahlen in Baden-Württemberg?, in: Dürrschmidt, Jörg/Majer, Christian F./Noak, Torsten (Hrsg.), Jahrbuch des Instituts für Angewandte Forschung 2022 – Festschrift für Helmut Hopp, 2022, S. 127, 129). Er ist an der Aufgabenwahrnehmung des Parlaments nicht beteiligt und übt für die parlamentarische Willensbildung auch keine Funktionen aus. Soweit die Antragstellerin der Auffassung sein sollte, die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs verträten dort die Fraktionen oder Parteien, die sie vorgeschlagen hätten, und seien gewissermaßen deren „Repräsentanten“ im verfassungsgerichtlichen Entscheidungsprozess, unterliegt sie einer Fehlvorstellung. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 65 Abs. 2 LV). Auch § 17a Abs. 2 GO LT, der den Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen einfachrechtlich ausgestaltet, ist nicht einschlägig. Der Verfassungsgerichtshof ist kein außerparlamentarisches Gremium im Sinne dieser Vorschrift, sondern ein eigenständiges Verfassungsorgan, dessen Wahl in § 97a GO LT geregelt ist (vgl. Haug, Fraktionsproporz bei Verfassungsrichterwahlen in Baden-Württemberg?, a.a.O., S. 127, 133 f.). d) Das von der Antragstellerin behauptete alleinige Vorschlags- und Benennungsrecht lässt sich auch nicht aus Verfassungsgewohnheitsrecht herleiten (vgl. zu dessen Voraussetzungen VerfGH, Urteil vom 19.3.2021 - 1 GR 93/19 -, Juris Rn. 100 f. m.w.N.). Es fehlt bereits an Anhaltspunkten für die dazu erforderliche ständige Übung. Die Antragstellerin selbst beruft sich in diesem Zusammenhang nur auf einen einzigen Fall, wenn sie unter Bezugnahme auf eine Kommentarfundstelle (vgl. Hofmann, in: Haug, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 68 Rn. 202) geltend macht, dass einer „relativ kleinen Fraktion“, der bisher kein ordentliches Mitglied habe zugerechnet werden können, am 14. Dezember 2016 erstmals ein eigenständiges Vorschlagsrecht zugestanden worden sei. Indessen haben einzelne Fraktionen schon in der Vergangenheit, wie auch der Antragsgegner unter Bezugnahme auf einschlägige Plenarprotokolle dargelegt hat, ohne einen ihrem Anteil an den Parlamentssitzen entsprechenden Erfolg Kandidatinnen und Kandidaten benannt. So hatten insbesondere Wahlvorschläge der Fraktion der GRÜNEN noch bei den Ergänzungswahlen in den Jahren 1997 und 2000 trotz einer Fraktionsstärke von mehr als 1/9 der Landtagsmandate keinen Erfolg (vgl. Hofmann, in: Haug, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 68 Rn. 202, in Fn. 689). Von 1988 bis 2012 erfolgte auf Vorschlag der Fraktion der GRÜNEN lediglich die Wahl eines stellvertretenden Mitglieds. Dass von einzelnen Fraktionen benannte Kandidatinnen und Kandidaten in der Regel entsprechend deren Fraktionsstärke an den Verfassungsgerichtshof gewählt worden wären, ist mithin nicht zu erkennen. e) Soweit die Antragstellerin eine verfahrensrechtliche Absicherung ihres vermeintlichen alleinigen Vorschlags- und Benennungsrechts durch eine Möglichkeit, Bedenken gegen ihren Kandidaten auszuräumen oder jedenfalls einen anderen Kandidaten vorzuschlagen, einfordert, kann sie sich ebenfalls nicht auf eine verfassungsrechtliche Rechtsposition berufen. Auch diesem Vorbringen liegt die unzutreffende Vorstellung von einer Verdichtung des – ihr unbenommenen Vorschlagsrechts – zu einem „Bestimmungsrecht“ zu Grunde. Im Übrigen könnte eine womöglich sogar mehrfache Gelegenheit zu weiteren Vorschlägen die Richterwahl über Gebühr verzögern und dadurch die Funktionsfähigkeit des Verfassungsgerichtshofs beeinträchtigen. Einer Verpflichtung anderer Abgeordneter, Bedenken gegen eine Kandidatin oder einen Kandidaten zu äußern, um der vorschlagenden Fraktion einen neuen Vorschlag zu ermöglichen, stünde einfachrechtlich ohnehin § 97a Abs. 3 Satz 1 GO LT entgegen, wonach die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs ohne Aussprache gewählt werden. C. Der Antrag der Antragstellerin auf Auslagenerstattung ist abzulehnen. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG kostenfrei. Für eine ausnahmsweise nach § 60 Abs. 4 VerfGHG aus Billigkeitsgesichtspunkten in Betracht kommende Anordnung über die Erstattung der Auslagen des Antragstellers besteht kein Anlass (vgl. VerfGH, Urteil vom 30.4.2021 - 1 GR 82/20 -, Juris Rn. 115; zu § 34a Abs. 3 BVerfGG BVerfG, Beschluss vom 22.3.2022 - 2 BvE 9/20 -, BVerfGE 160, 411 Rn. 46).