Urteil
1 GR 85/22
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2023:0925.1GR85.22.00
1mal zitiert
11Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Aus Art. 27 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 1 Satz 2 LV folgt ein Frage- und Informationsrecht des Landtags gegenüber der Landesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Landesregierung gegenübersteht. (Rn.49)
2. Der Informationsanspruch des Landtags und der einzelnen Abgeordneten findet seine Schranken in anderen Belangen von Verfassungsrang, zu denen etwa die Grenzen des Zuständigkeitsbereichs der Regierung, der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, die Grundrechte Dritter und das Staatswohl zählen. (Rn.50)
3. Bei der Beantwortung parlamentarischer Fragen kommt der Landesregierung eine verfassungsrechtlich umgrenzte Einschätzungsprärogative zu, innerhalb derer sie über Art und Weise der Antwort befinden kann. (Rn.58)
4. Die Regierung hat alle Informationen mitzuteilen, über die sie verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Die im Bereich der Regierung vorhandenen Informationen sind dabei nicht auf die Gesamtheit der vorhandenen Dokumente beschränkt, sondern umfassen auch das persönliche, nicht aktenkundige Wissen der handelnden Personen. (Rn.55)
5. Bei Fragen zu lange zurückliegenden Sachverhalten kann die Antwort der Regierung von geringerem Umfang sowie von geringerer Intensität, Tiefe und Detailliertheit sein, je länger der aufzuklärende Sachverhalt zurückliegt, je weniger aktuelle Bezüge er aufweist und je mehr durch den Zeitablauf die Möglichkeiten eingeschränkt sind, auf die Antwort politisch angemessen zu reagieren. (Rn.59)
6. Ist die Erteilung einer vollständigen Auskunft unmöglich oder unzumutbar, verbleibt dem Abgeordneten grundsätzlich ein Anspruch auf eine Teilantwort, soweit einer solchen nicht ihrerseits Verweigerungsgründe entgegenstehen. (Rn.56)
7. Sieht sich die Landesregierung zur Erfüllung eines Informationsbegehrens nicht, nur teilweise oder nur in nichtöffentlicher Weise im Stande, so hat sie dem Parlament die hierfür maßgeblichen Gründe substantiiert darzulegen. (Rn.57)
8. Die Pflicht der Landesregierung zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung parlamentarischer Fragen erstreckt sich nicht nur auf objektive Umstände, sondern auch auf subjektive Einschätzungen und Bewertungen zu bestimmten Themen. Die Landesregierung ist allerdings nicht verpflichtet, sich zum Zwecke der Beantwortung parlamentarischer Anfragen eine bislang von ihr nicht gefasste Meinung oder Bewertung überhaupt erst zu bilden. (Rn.60)
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus Art. 27 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 1 Satz 2 LV folgt ein Frage- und Informationsrecht des Landtags gegenüber der Landesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Landesregierung gegenübersteht. (Rn.49) 2. Der Informationsanspruch des Landtags und der einzelnen Abgeordneten findet seine Schranken in anderen Belangen von Verfassungsrang, zu denen etwa die Grenzen des Zuständigkeitsbereichs der Regierung, der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, die Grundrechte Dritter und das Staatswohl zählen. (Rn.50) 3. Bei der Beantwortung parlamentarischer Fragen kommt der Landesregierung eine verfassungsrechtlich umgrenzte Einschätzungsprärogative zu, innerhalb derer sie über Art und Weise der Antwort befinden kann. (Rn.58) 4. Die Regierung hat alle Informationen mitzuteilen, über die sie verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Die im Bereich der Regierung vorhandenen Informationen sind dabei nicht auf die Gesamtheit der vorhandenen Dokumente beschränkt, sondern umfassen auch das persönliche, nicht aktenkundige Wissen der handelnden Personen. (Rn.55) 5. Bei Fragen zu lange zurückliegenden Sachverhalten kann die Antwort der Regierung von geringerem Umfang sowie von geringerer Intensität, Tiefe und Detailliertheit sein, je länger der aufzuklärende Sachverhalt zurückliegt, je weniger aktuelle Bezüge er aufweist und je mehr durch den Zeitablauf die Möglichkeiten eingeschränkt sind, auf die Antwort politisch angemessen zu reagieren. (Rn.59) 6. Ist die Erteilung einer vollständigen Auskunft unmöglich oder unzumutbar, verbleibt dem Abgeordneten grundsätzlich ein Anspruch auf eine Teilantwort, soweit einer solchen nicht ihrerseits Verweigerungsgründe entgegenstehen. (Rn.56) 7. Sieht sich die Landesregierung zur Erfüllung eines Informationsbegehrens nicht, nur teilweise oder nur in nichtöffentlicher Weise im Stande, so hat sie dem Parlament die hierfür maßgeblichen Gründe substantiiert darzulegen. (Rn.57) 8. Die Pflicht der Landesregierung zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung parlamentarischer Fragen erstreckt sich nicht nur auf objektive Umstände, sondern auch auf subjektive Einschätzungen und Bewertungen zu bestimmten Themen. Die Landesregierung ist allerdings nicht verpflichtet, sich zum Zwecke der Beantwortung parlamentarischer Anfragen eine bislang von ihr nicht gefasste Meinung oder Bewertung überhaupt erst zu bilden. (Rn.60) 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. A. Der Antragsteller ist Mitglied des Landtags und begehrt im Wege des Organstreits die Feststellung, die Landesregierung habe durch die unzureichende Beantwortung einer von ihm eingebrachten Kleinen Anfrage seine verfassungsmäßigen Rechte als Abgeordneter verletzt. I. Am 8. August 2022 richtete der Antragsteller eine Kleine Anfrage zum Thema „Rehabilitierung des ehemaligen badischen Staatspräsidenten Leo W.“ an die Landesregierung (LT-Drs. 17/3054). Die Anfrage hatte folgenden Inhalt: „Ich frage die Landesregierung: 1. Ist ihr bekannt, welche Gründe den damaligen Ministerpräsidenten Dr. Gebhard Müller (CDU) bewogen haben könnten, die Todesumstände des ehemaligen badischen Staatspräsidenten Leo W. geheim zu halten und als Archivgut mit dem Az.: EA1/152 Bü 1 mit dem Vermerk zu verschließen, dass die Akten ohne Genehmigung des Ministerpräsidenten niemandem übergeben oder geöffnet werden dürfen? 2. Trifft es nach Ansicht der Landesregierung zu, dass der damalige Ministerpräsident Dr. Gebhard Müller schon 1955 den Oberbürgermeister von Frankfurt, Dr. Walter K. (SPD), als Quelle des Gerüchts, Leo W. sei im „Lotterbett in den Armen einer Dirne“ an Herzversagen gestorben, ausgemacht und ihn zur Rücknahme der Falschaussage veranlasst hatte? 3. Wie bewertet sie den (nicht veröffentlichten) dienstlichen Polizeibericht des Frankfurter Polizeipräsidenten Dr. Gerhard Littmann, der dem Archivgut mit dem Az.: EA1/152 Bü 1 beiliegt? 4. Ist ihr bekannt, dass das Städtische Krankenhaus in Frankfurt, damals zugleich die Universitätsklinik, eine Sterbeurkunde ausgestellt hatte, die als Todesursache „Lungenembolie, Pneumonie und Venenthrombose“ diagnostizierte und nicht Herzversagen? 5. Sollte nach ihrer Auffassung aus der angeblichen „Affäre W.“ keine „Affäre K.“ gemacht werden und falls ja, aus welchen politischen Gründen? 6. Wie bewertet sie den Umgang des damaligen Ministerpräsidenten mit dem Fall W. aus heutiger Sicht? 7. Teilt sie die Auffassung, dass dem ehemaligen badischen Staatspräsidenten Leo W. postmortal großes Unrecht widerfahren ist, das heute von Ministerpräsident Winfried Kretschmann und der Landesregierung durch eine Rehabilitierung wiedergutgemacht werden könnte?“ Zur Begründung seiner Anfrage führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, nach dem Tode des am 12. März 1955 in Frankfurt verstorbenen vormaligen badischen Staatspräsidenten Leo W. sei das Gerücht verbreitet worden, W. sei in einem Bordell in den Armen einer Prostituierten zu Tode gekommen. Dem damaligen Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg, Dr. Gebhard Müller, sei bekannt gewesen, dass es sich dabei um ein vom damaligen Frankfurter Oberbürgermeister Dr. Walter K. in die Welt gesetztes Gerücht gehandelt habe. Aus politischen Gründen habe sich Ministerpräsident Dr. Müller jedoch in keiner Weise darum bemüht, den Sachverhalt öffentlich richtigzustellen und W. zu rehabilitieren. Auch die nachfolgenden Ministerpräsidenten hätten keine entsprechenden Anstrengungen entfaltet. Erst Ministerpräsident Kretschmann habe die entsprechenden Akten des Staatsministeriums für die wissenschaftliche Aufarbeitung geöffnet und so den Weg für eine Rehabilitierung W.s bereitet. Eine solche solle mit der Kleinen Anfrage erreicht werden. Mit Schreiben vom 30. August 2022 beantwortete das Staatsministerium die Kleine Anfrage für die Landesregierung wie folgt: „Fragen 1 bis 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Leo W. war Staatspräsident des Landes Baden von 1947 bis 1952 und ist auch heute noch eine geachtete Persönlichkeit im deutschen Südwesten. Er gehört zu den bedeutenden Politikern und aufbauenden Kräften in der Nachkriegszeit unseres Landes. Leo W. starb am 12. März 1955 in Frankfurt am Main. Damit sich jeder eine Meinung zu den Umständen des Todes von Leo W. bilden kann, hat Ministerpräsident Kretschmann im Jahr 2012 entschieden, die Akte zu den Umständen des Todes des ehemaligen Staatspräsidenten und damaligen Gesandten der Bundesrepublik Deutschland in Portugal an das Hauptstaatsarchiv Stuttgart abzugeben. Die Akte kann dort unter der Signatur EA 1/152 Bü 1 von jedermann eingesehen werden. Sie steht insbesondere auch Historikerinnen und Historikern zur Verfügung, die dadurch die Möglichkeit haben, die in der Kleinen Anfrage angesprochenen Umstände des Todes von Leo W. zu beleuchten und zu bewerten. Bisher kann festgehalten werden, dass der Landesregierung keine wissenschaftliche Publikation bekannt ist, die das vom Fragesteller zitierte Gerücht bestätigt. Auch hat die Landesregierung keine Kenntnis davon, dass das erwähnte Gerücht aktiv verbreitet würde oder ins kollektive Gedächtnis des Landes Eingang gefunden hätte. Aus diesen Gründen ist nach Auffassung der Landesregierung eine Rehabilitierung von Leo W. nicht angezeigt.“ Mit am 6. September 2022 beim Landtag eingegangenem undatiertem Schreiben wandte sich der Antragsteller daraufhin an die Landtagspräsidentin und machte geltend, die Antwort der Landesregierung auf seine Kleine Anfrage entspreche nicht den rechtlichen Anforderungen. Die Landesregierung sei verpflichtet, Kleine Anfragen mit sachangemessener Gründlichkeit, wissenschaftlicher Präzision und professioneller Kompetenz zu beantworten. In der Kleinen Anfrage sei darauf hingewiesen worden, dass die Akten des Staatsministeriums zu den Todesumständen des vormaligen Staatspräsidenten W. vom damaligen Ministerpräsidenten Dr. Müller mit dem Vermerk verschlossen worden seien, dass sie ohne Genehmigung des Ministerpräsidenten weder geöffnet noch Dritten übergeben werden dürfen. Es sei zu vermuten, dass dies vor dem Hintergrund der damaligen Auseinandersetzung um die Volksabstimmung zur Gründung Baden-Württembergs geschehen sei. Es gehöre zur Verantwortung des Landes, sich dezidiert mit dem Verhalten der damaligen Landesregierung auseinanderzusetzen und dem Ruf eines Staatsmannes nicht länger durch die Aufrechterhaltung eines ehrenrührigen Gerüchts Abbruch zu tun. Dies zu erreichen sei Sinn und Zweck seiner Kleinen Anfrage gewesen. Die Antwort der Landesregierung beschränke sich demgegenüber auf Kanzleitrost sowie die Wiedergabe von Informationen aus der Internet-Enzyklopädie Wikipedia. Zudem behaupte die Landesregierung fälschlicherweise, sie habe keine Kenntnis davon, dass das erwähnte Gerücht aktiv verbreitet werde oder Eingang ins kollektive Gedächtnis des Landes gefunden habe. Aus den beim Landesarchiv einsehbaren Akten ergebe sich, dass die Landesregierung Kenntnis von der aktiven Verbreitung des besagten Gerüchts gehabt habe. Ob dieses sich im kollektiven Gedächtnis des Landes verankert habe, sei unbeachtlich, da derlei kein Maßstab für die Bewertung von Unrecht sei. Die Verschleierung der wahren Umstände des Todes von Leo W. sei mit dem Ziel erfolgt, Einfluss auf eine etwaige neue Volksabstimmung über den Südweststaat zu nehmen. Auch der frühere Ministerpräsident Erwin Teufel (CDU) habe sich während seiner Amtszeit um die Aufklärung des Sachverhalts bemühen wollen, hiervon jedoch auf Anraten des Staatsministeriums Abstand genommen. Es sei zu erwarten, dass die Landesregierung sich mit alldem auseinandersetze und die Kleine Anfrage erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme geschichtswissenschaftlicher Expertise angemessen beantworte. Die Landtagspräsidentin bat die Landesregierung daraufhin unter dem 12. September 2022 um Prüfung des vom Antragsteller geäußerten Anliegens. Mit Schreiben vom 30. September 2022 teilte die Landesregierung mit, dass sie das parlamentarische Fragerecht stets sorgsam beachte und dies auch im Falle des Antragstellers getan habe. Das parlamentarische Fragerecht gelte jedoch nicht unbeschränkt. Aus dem Zweck des Fragerechts, die Arbeit der Abgeordneten zu erleichtern, folge das Erfordernis eines unmittelbaren Bezugs parlamentarischer Fragen zur öffentlichen Aufgabe der Mandatserfüllung. Erkundigungen ohne jeden Bezug zu aktuellen öffentlichen Angelegenheiten seien vom parlamentarischen Fragerecht nicht gedeckt. Auch das Interesse an einer historischen Aufarbeitung könne eine Antwortpflicht der Landesregierung nicht begründen. Den Fragen des Antragstellers fehle es an einem unmittelbaren Bezug zu einer aktuellen öffentlichen Angelegenheit. Sie beträfen lange zurückliegende Geschehnisse und Dokumente ohne erkennbaren Bezug zu einer aktuellen öffentlichen Angelegenheit. Ein solcher Bezug werde insbesondere auch nicht durch etwaige Jahrestage oder Jubiläen vermittelt, da andernfalls jedes historische Ereignis zu einer aktuellen öffentlichen Angelegenheit umgedeutet werden könne. Das Interesse des Antragstellers richte sich auf eine historische Aufarbeitung eines Kapitels der Landesgeschichte, zu der die Landesregierung rechtlich nicht verpflichtet sei. Unabhängig davon bestehe eine Pflicht der Landesregierung zur näheren Beantwortung der Fragen des Antragstellers auch deshalb nicht, weil eine parlamentarische Anfrage nur auf konkrete Informationen gerichtet sein dürfe, die der Regierung vorliegen oder von ihr in der für die Beantwortung vorgegebenen Zeit überhaupt oder mit zumutbarem Aufwand beschafft werden können. Die vom Antragsteller begehrten Informationen lägen der Landesregierung indes nicht oder nicht in der notwendigen Eindeutigkeit vor. Zwar sei der Landesregierung neben der im Hauptstaatsarchiv Stuttgart öffentlich einsehbaren Vorgangsakte des Staatsministeriums auch eine im Jahr 2014 in der Zeitschrift „Badische Heimat“ veröffentlichte historische Deutung eines Wissenschaftlers bekannt. Diese eine Deutung reiche jedoch nicht aus, um zu einer zweifelsfreien Einschätzung zu gelangen, wie sie zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage erforderlich sei. Zur Einholung eines wissenschaftlichen Gutachtens wiederum sei die Landesregierung zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen nicht verpflichtet, zumal fraglich sei, ob ein solches zur Beantwortung der vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen etwa zu den inneren Beweggründen bereits verstorbener Personen geeignet sei. Eine ergänzende Beantwortung der Kleinen Anfrage sei nach alledem nicht möglich, jedoch stehe der zuständige Staatssekretär des Staatsministeriums dem Antragsteller gerne für ein Gespräch zur Verfügung. II. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2022, beim Verfassungsgerichtshof eingegangen am 17. Oktober 2022, hat sich der Antragsteller an den Verfassungsgerichtshof gewandt. Er beantragt, festzustellen, dass die Antragsgegnerin durch die unvollständige und letztlich verweigerte Beantwortung der Kleinen Anfrage in der Landtags-Drucksache 17/3054 vom 8. August 2022 seine verfassungsmäßigen Rechte als Abgeordneter aus Art. 27 Abs. 3 LV verletzt hat. Zur Begründung macht der Antragsteller geltend, die Antwort der Landesregierung auf seine Kleine Anfrage und das Erläuterungsschreiben der Landesregierung vom 30. September 2023 würden seinem Anspruch auf angemessene Beantwortung seiner parlamentarischen Anfrage nicht gerecht und verletzten dadurch seine Rechte aus Art. 27 Abs. 3 LV. Aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Stellung als Abgeordneter könne er gemäß § 61 Abs. 1 GO-LT Kleine Anfragen an die Landesregierung richten. Aus diesem Recht erwachse eine Pflicht der Landesregierung, Kleine Anfragen mit sachangemessener Gründlichkeit, wissenschaftlicher Präzision und professioneller Kompetenz zu beantworten. Zwar habe der Verfassungsgerichtshof zu dieser Frage bislang keine Stellung genommen. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich jedoch entnehmen, dass dem einzelnen Abgeordneten aus seinem verfassungsrechtlichen Status ein Recht auf rasche und zuverlässige Beantwortung der von ihm eingebrachten Anfragen durch die Regierung zukomme. Hinsichtlich der Beantwortung der verfahrensgegenständlichen Kleinen Anfrage müsse er als Abgeordneter sich weder mit Kanzleitrost noch mit der Wiedergabe von Informationen aus der Internet-Enzyklopädie Wikipedia begnügen. In den Archiven des Staatsministeriums seien Informationen über den Sachverhalt vorhanden, zumal der frühere Ministerpräsident Erwin Teufel sich während seiner Amtszeit mit der Thematik befasst habe, obschon er schließlich aus Gründen der Staatsraison an der Veröffentlichung der Akten gehindert worden sei. Es sei der Landesregierung zumutbar, vollumfänglich zur Aufklärung beizutragen. Entgegen der Auffassung der Landesregierung stehe bei seiner Kleinen Anfrage auch nicht etwa ein bloßes historisches Interesse im Vordergrund. Gegenstand der Anfrage seien die Umstände und die Legitimation des Handelns einer früheren Landesregierung im Zusammenhang mit der Gründung und Bildung des Landes Baden-Württemberg. Es spiele dabei keine Rolle, welche möglichen Auswirkungen das Verhalten des damaligen Ministerpräsidenten Gebhard Müller heute noch habe. Dass die damalige Landesregierung den Fall W. zum Staatsgeheimnis gemacht habe, zeige ein mögliches Fehlverhalten der Landesregierung. Sowohl er selbst als auch die Bürgerinnen und Bürger hätten ein Recht auf vollumfängliche Aufklärung des damaligen Geschehens. Nur die Landesregierung vermöge diese Aufklärung zu leisten. Öffentlich zugängliche Quellen vermöchten dies nicht. Auf die Frage, ob das Gerücht um die Todesumstände von Leo W. Eingang ins kollektive Gedächtnis des Landes gefunden habe, komme es bei alledem rechtlich nicht an. Im Übrigen zeigten die Bemühungen der Landesregierung um die Rückgabe von Raubkunst aus der Kolonialzeit oder der NS-Zeit, die er ausdrücklich begrüße, dass die Landesregierung sich auch sonst ohne Verweis auf das kollektive Gedächtnis des Landes ihrer Verantwortung stelle. Wenn die Landesregierung jedoch Verantwortung für derartiges früheres Regierungshandeln übernehme, obwohl sie nicht Rechtsnachfolger jener Regierungen und für deren Handeln nicht zuständig sei, so müsse sie auch Verantwortung für das Handeln ihrer Vorgängerregierung übernehmen. Er verkenne nicht, dass es auch Grenzen des parlamentarischen Fragerechts und der Beantwortungspflicht der Regierung geben müsse, soweit sie von der Verfassung selbst bestimmt seien, soweit pauschale Ausforschungsfragen gestellt würden oder soweit Gegenstände betroffen seien, die außerhalb der Zuständigkeit der Regierung lägen. Er verkenne auch nicht, dass die Beantwortungspflicht der Regierung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliege. Dass die Beantwortung seiner Kleinen Anfrage die Grenzen der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Landesregierung berühre, habe diese aber nicht ausreichend dargelegt. Die Landesregierung habe seine Anfrage in einer oberflächlichen Art und Weise beantwortet, die jede wissenschaftliche Auseinandersetzung vermissen lasse. Es seien keine verfassungsrechtlichen oder sonstigen Gründe gegeben, die eine Antwortverweigerung zu tragen vermöchten. Im Übrigen habe die Regierung erst auf seine Remonstration hin erklärt, die Beantwortung zu verweigern. Diese Verweigerung habe jedoch unverzüglich erfolgen müssen und nicht etwa erst nachträglich. Letztendlich habe sich die Landesregierung mehr Mühe mit der Begründung gemacht, weshalb sie keine Antwort schulde, als mit der Beantwortung der Anfrage selbst. Die Landesregierung sei zu einer vollständigen und zutreffenden Beantwortung seiner Kleinen Anfrage verpflichtet, selbst wenn dies zu einem erheblichen Arbeitsaufwand und einer erheblichen zeitlichen Inanspruchnahme führen könne. Es entspreche allgemeiner Übung, dass die Landesregierung sich für die Beantwortung parlamentarischer Anfragen erforderlichenfalls eine Verlängerung der Beantwortungsfrist erbitte. Er sei bereit, der Landesregierung die erforderliche Zeit für die Beantwortung seiner Anfrage zu geben. III. Die Landesregierung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen in den auf die verfahrensgegenständliche Kleine Anfrage ergangenen Antwortschreiben vom 30. August 2022 und vom 30. September 2022, die sie weiter ergänzt und vertieft. In tatsächlicher Hinsicht sei klarzustellen, dass entgegen der vom Antragsteller geäußerten Auffassung im Staatsministerium keine Akten mehr vorhanden seien, die zur Aufklärung der Todesumstände des früheren badischen Staatspräsidenten Leo W. oder des Umgangs des damaligen Ministerpräsidenten Dr. Müller mit den ihm damals vorliegenden Informationen beitragen könnten. Die entsprechende Akte sei mit Schreiben des Ministerpräsidenten vom 20. Dezember 2012 an das Landesarchiv übergeben worden. Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 habe der Präsident des Landesarchivs den Eingang der Akten bestätigt und darüber hinaus mitgeteilt, dass für die 1955 entstandenen Unterlagen nach dem Landesarchivgesetz eine Sperrfrist nicht mehr bestehe, für die Nachakten zur Behandlung des Vorgangs im Staatsministerium hingegen eine gesetzliche Sperrfrist von 30 Jahren bestehe, die aber auf Antrag zu wissenschaftlichen Zwecken verkürzt werden könne. Das Staatsministerium verfüge seither nur noch über Unterlagen zu jener Aktenabgabe an das Landesarchiv, nicht aber über Sachakten zu den vom Antragsteller erfragten Umständen. In der Sache erbitte der Antragsteller Informationen, die bei der Landesregierung nicht vorhanden und folglich auch keiner Bewertung durch die Landesregierung zugänglich seien. Die vom Antragsteller erwünschte Antwort setze voraus, dass die Landesregierung bei ihr nicht vorhandene Informationen zunächst beschaffe und dann bewerte, was angesichts des Umstands, dass es sich um Sachverhalte aus dem Jahr 1955 handle, eine wissenschaftliche Aufarbeitung durch einen Historiker erfordere. Zur Beauftragung einer solchen wissenschaftlichen Aufarbeitung sei die Landesregierung jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers verfassungsrechtlich nicht verpflichtet. Im Übrigen sei selbst für den Fall der Beauftragung einer solchen Aufarbeitung fraglich, ob eine zweifelsfreie Aufklärung der Ereignisse noch möglich sei, da Zeitzeugen nicht mehr lebten und es zum Teil um innere Beweggründe von Personen gehe. Das parlamentarische Fragerecht eines Abgeordneten gelte zudem nicht unbeschränkt, sondern müsse einen unmittelbaren Bezug zur öffentlichen Aufgabe der Mandatserfüllung haben und dürfe nur auf Informationen gerichtet sein, die der Regierung vorliegen oder von ihr mit zumutbarem Aufwand beschafft werden können. Bei der Beantwortung komme der Landesregierung ein Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum zu. Es sei zulässig, Fragen nach lange zurückliegenden Sachverhalten je nach Stärke der aktuellen Bezüge weniger umfangreich und mit geringerer Intensität zu beantworten. Der Antragsteller begehre Informationen ohne Bezug zu aktuellen öffentlichen Angelegenheiten. Die Todesumstände des ehemaligen badischen Staatspräsidenten Leo W. spielten in der aktuellen politischen Debatte, soweit ersichtlich, keine besondere Rolle. Abgesehen von zwei kurzen Presseberichten aus dem Jahr 2022, die anlässlich der verfahrensgegenständlichen Kleinen Anfrage des Antragstellers sowie der hierzu ergangenen Antwort der Landesregierung erschienen seien, stammten die jüngsten Presseberichte zu dieser Sache aus dem Jahr 2014. Anlass dieser Berichte sei die Übergabe der Akten an das Landesarchiv gewesen. Von einer aktuellen politischen Debatte könne im Lichte dessen nicht die Rede sein. Die Beauftragung einer wissenschaftlichen Aufarbeitung zum Zwecke der Beantwortung der verfahrensgegenständlichen Kleinen Anfrage sei der Landesregierung nicht zumutbar. IV. Der Landtag hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und von einer Stellungnahme zum Verfahren abgesehen. V. Die Beteiligten haben durch schriftliche Erklärung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. B. Der Verfassungsgerichtshof hat einstimmig beschlossen, mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 16 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG). Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). I. Der Antrag ist zulässig. 1. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind im Organstreitverfahren beteiligtenfähig. Der Antragsteller ist als Mitglied des Landtags anderer Beteiligter im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LV, denn als Landtagsabgeordneter ist er durch die Landesverfassung und die Geschäftsordnung des Landtags mit eigener Zuständigkeit ausgestattet (vgl. VerfGH, Urteil vom 19.3.2021 - 1 GR 93/19 -, Juris Rn. 72). Damit ist er zugleich beteiligtenfähig im Sinne von §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 44 VerfGHG. Die Landesregierung wiederum ist beteiligtenfähig, weil sie oberstes Landesorgan im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LV, § 8 Abs. 1 Nr. 1 VerfGHG ist (vgl. StGH, Urteil vom 11.10.2007- 1/07 -, Juris Rn. 33) und darüber hinaus in § 44 VerfGHG als mögliche Beteiligte ausdrücklich benannt wird. 2. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. a) Nach § 45 Abs. 1 VerfGHG ist der Antrag in einem Organstreitverfahren zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er durch eine Handlung oder Unterlassung des Antragsgegners in der Wahrnehmung seiner ihm durch die Verfassung übertragenen Rechte und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Nach § 45 Abs. 2 VerfGHG muss der Antrag die Bestimmung der Verfassung bezeichnen, gegen welche die beanstandete Handlung oder Unterlassung des Antragsgegners verstößt. Eine Rechtsverletzung ist im Sinne von § 45 Abs. 1 VerfGHG geltend gemacht, wenn nach dem Vorbringen des Antragstellers eine Rechtsverletzung zumindest möglich erscheint, wenn sie also bei Zugrundelegung seines Vorbringens nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19 -, Juris Rn. 119; Urteil vom 30.4.2021 - 1 GR 82/20 -, Juris Rn. 67). Die geltend gemachte Rechtsverletzung ist gemäß §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 2 VerfGHG substantiiert und schlüssig darzulegen (VerfGH, Urteil vom 27.7.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 37; Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19 -, Juris Rn. 119; Urteil vom 20.1.2022 - 1 GR 37/21 -, Juris Rn. 35). b) Gemessen hieran ist der Antrag zulässig. Der Antragsteller macht geltend, durch die aus seiner Sicht unzureichende Beantwortung seiner Kleinen Anfrage durch die Landesregierung in seinen Mandatsrechten als Abgeordneter aus Art. 27 Abs. 3 LV verletzt zu sein, wobei er sich eingehend mit Umfang und Grenzen des parlamentarischen Fragerechts sowie den hierzu ins Feld geführten Argumenten der Landesregierung auseinandersetzt. Eine Verletzung seiner verfassungsunmittelbaren Rechte als Abgeordneter erscheint danach nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob die gerügten Antworten der Antragsgegnerin bei alledem als Maßnahme in Form der Verweigerung einer hinreichenden Antwort oder aber als Unterlassen in Form einer pflichtwidrigen Nichtbeantwortung respektive einer nicht hinreichenden Beantwortung anzusehen sind, ist dabei nicht von Belang, denn Antwortverweigerung, Nichtbeantwortung und nicht hinreichende Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage sind gleichermaßen geeignet, einen Abgeordneten in seinen Mandatsrechten zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14.12.2022 - 2 BvE 8/21 -, Juris Rn. 43). 3. Der Antragsteller hat auch die Antragsfrist von sechs Monaten ab Bekanntwerden der beanstandeten Handlung oder Unterlassung (§ 45 Abs. 3 VerfGHG) gewahrt. Sein vom 15. Oktober 2022 datierender Antrag ist am 17. Oktober 2022 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen und genügt damit im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Antworten der Landesregierung vom 30. August 2022 sowie vom 30. September 2022 der gesetzlichen Sechsmonatsfrist, ohne dass es auf den genauen Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme von diesen Schreiben ankommt. 4. Dem Antragsteller fehlt schließlich auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Einer gegebenenfalls bestehenden Konfrontationsobliegenheit (vgl. VerfGH, Urteile vom 30.4.2021 - 1 GR 82/20 -, Juris Rn. 79 und vom 4.4.2022 - 1 GR 69/21 -, Juris Rn. 91; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17.09.2019 - 2 BvE 2/18 -, BVerfGE 152, 35 Rn. 27 ff.; Urteil des Zweiten Senats vom 14.12.2022 - 2 BvE 8/21 -, Juris Rn. 50) hat der Antragsteller mit seinem Schreiben an die Landtagspräsidentin hinreichend Genüge getan. Denn darin hat er zeitnah nach Erhalt der Antwort der Landesregierung auf seine Kleine Anfrage deutlich gemacht, dass er mit dieser Antwort nicht einverstanden sei, und dadurch der Landesregierung Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben. II. Der Antrag ist nicht begründet. Die Beantwortung der Kleinen Anfrage des Antragstellers durch die Antragsgegnerin verletzt den Antragsteller nicht in seinen Abgeordnetenrechten aus Art. 27 Abs. 3 LV. 1. Nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 LV sind Abgeordnete des Landtags Vertreter des ganzen Volkes, nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Die Vorschrift begründet dabei über ihren engeren Wortlaut hinaus einen allgemeinen Grundsatz der freien Mandatsausübung und der Unabhängigkeit des Abgeordnetenmandats. Der Abgeordnete ist danach in allen seinen Entscheidungen, die er kraft seines Abgeordnetenmandats im parlamentarischen Raum zu treffen hat, unabhängig und frei (vgl. VerfGH, Urteil vom 4.4.2022 - 1 GR 69/21 -, Juris Rn. 95). Art. 27 Abs. 3 LV gewährleistet auf diese Weise das Recht des Abgeordneten auf freie und gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung. Es schützt den einzelnen Abgeordneten vor Beschränkungen bei der Wahrnehmung des Mandats und gewährt allen Abgeordneten einen Status formaler Gleichheit (VerfGH, Urteil vom 27.10.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 41; Urteil vom 19.3.2021 - 1 GR 93/19 -, Juris Rn. 118). a) Die Abgeordneten repräsentieren in ihrer Gesamtheit das Volk und nehmen die Aufgaben des Landtags gemeinsam wahr. Demgemäß ist jeder Abgeordnete berufen, an der Arbeit des Landtags, seinen Verhandlungen und seinen Entscheidungen teilzunehmen (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19 -, Juris Rn. 135; Urteil vom 19.3.2021 - 1 GR 93/19 -, Juris Rn. 119). Art. 27 Abs. 3 LV vermittelt daher jedem Abgeordneten ein grundsätzliches Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht im Landtag (vgl. VerfGH, Urteil vom 30.4.2021 - 1 GR 5/20 -, Juris Rn. 93). Aus Art. 27 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 1 Satz 2 LV folgt zudem ein Frage- und Informationsrecht des Landtags gegenüber der Landesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Landtags teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Landesregierung gegenübersteht. Die Antworten der Landesregierung auf schriftliche Anfragen und auf Fragen in der Fragestunde des Landtags dienen dazu, dem Landtag und den einzelnen Abgeordneten die für ihre Tätigkeit nötigen Informationen auf rasche und zuverlässige Weise zu geben. Die Landesregierung schafft mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen insoweit die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit des Parlaments (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14.12.2022 - 2 BvE 8/21 -, Juris Rn. 53). b) Die Freiheit des Abgeordnetenmandats und die aus ihr sich ergebenden Rechte sind jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, sondern werden durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt (vgl. VerfGH, Urteil vom 30.4.2021 - 1 GR 5/20 -, Juris Rn. 93; Urteil vom 4.4.2022 - 1 GR 69/21 -, Juris Rn. 104). Auch der Informationsanspruch des Landtags und der einzelnen Abgeordneten ist nicht grenzenlos gewährleistet, sondern findet seine Schranken in anderen Belangen von Verfassungsrang, zu denen etwa die Grenzen des Zuständigkeitsbereichs der Regierung, der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, die Grundrechte Dritter und das Staatswohl zählen. aa) Da der Informationsanspruch des Landtags und der einzelnen Abgeordneten Ausdruck der aus dem Demokratieprinzip folgenden Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament ist, kann er sich von vornherein nicht auf Angelegenheiten beziehen, die nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung fallen. Insoweit fehlt es an einer Verantwortlichkeit der Landesregierung gegenüber dem Landtag. Der Verantwortungsbereich der Landesregierung umfasst dabei allerdings nicht nur das Regierungshandeln im engeren Sinn, sondern auch den von ihr verantworteten Aufgabenbereich, mithin auch das Handeln nachgeordneter Behörden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14.12.2022 - 2 BvE 8/21 -, Juris Rn. 59 f.). bb) Das Gewaltenteilungsprinzip ist zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung. Die Verantwortung der Regierung gegenüber dem Parlament und dem Volk setzt notwendigerweise einen nicht ausforschbaren Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus. Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Die Kontrollkompetenz des Landtags erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14.12.2022 - 2 BvE 8/21 -, Juris Rn. 61). cc) Daneben können das Fragerecht der Abgeordneten und des Landtags sowie die Antwortpflicht der Landesregierung dadurch begrenzt sein, dass diese gemäß Art. 2 Abs. 1 LV die aus dem Grundgesetz sowie aus der Landesverfassung sich ergebenden Grundrechte Dritter zu beachten haben. Dabei ist zwischen den Grundrechten betroffener Personen und dem Informationsinteresse des Parlaments gegebenenfalls ein Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz zu finden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14.12.2022 - 2 BvE 8/21 -, Juris Rn. 62). dd) Eine weitere Grenze des Informationsanspruchs des Landtags bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das insbesondere durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann. Die Frage, welche Grenzen die Verfassung dem parlamentarischen Frage- und Informationsrecht setzt, ist unter Berücksichtigung seiner Bedeutung im Verfassungsgefüge zu beantworten. Dies gilt auch für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Gefährdung des Staatswohls (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14.12.2022 - 2 BvE 8/21 -, Juris Rn. 63). c) Das parlamentarische Informationsrecht steht schließlich unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Die Regierung hat alle Informationen mitzuteilen, über die sie verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Da sich der parlamentarische Informationsanspruch im Hinblick auf die mögliche politische Bedeutung auch länger zurückliegender Vorgänge auf Fragen erstrecken kann, die den Verantwortungsbereich früherer Landesregierungen betreffen, können die Landesregierung im Rahmen des Zumutbaren auch Rekonstruktionspflichten treffen. Die im Bereich der Regierung vorhandenen Informationen sind zudem nicht auf die Gesamtheit der vorhandenen Dokumente beschränkt, sondern umfassen auch das persönliche, nicht aktenkundige Wissen der handelnden Personen. Eine erschwerte Zugänglichkeit oder Auswertbarkeit von Quellen mag im Einzelfall dazu führen, dass sich die Regierung auf eine Unzumutbarkeit fristgerechter Beantwortung berufen kann; sie vermögen aber nicht generell die Beschränkung der Antwortpflicht auf dokumentierte Gegenstände zu rechtfertigen. Die Landesregierung muss daher alle ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten der Informationsbeschaffung ausschöpfen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7.11.2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 Rn. 249 f.). d) Bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erteilung einer vollständigen Auskunft verbleibt dem Abgeordneten grundsätzlich ein Anspruch auf eine Teilantwort, soweit einer solchen nicht ihrerseits Verweigerungsgründe entgegenstehen. Die Landesregierung hat also auch Fragen, deren Beantwortung sie teilweise ablehnen darf, im Übrigen zu beantworten (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 20.4.2021 - 177/20 -, Juris Rn. 201; LVerfG MV, Urteil vom 30.6.2016 - 1/15 -, Juris Rn. 22). e) Sieht sich die Landesregierung zur Erfüllung eines Informationsbegehrens nicht, nur teilweise oder nur in nichtöffentlicher Weise im Stande, so hat sie dem Parlament die hierfür maßgeblichen Gründe mitzuteilen. Sie hat den Landtag in die Lage zu versetzen, seine Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle des Regierungshandelns effektiv wahrzunehmen. Dies ist nur möglich, wenn er anhand einer der jeweiligen Problemlage angemessenen, ausführlichen Begründung beurteilen und entscheiden kann, ob er die Verweigerung der Antwort akzeptiert oder welche weiteren Schritte er unternimmt, sein Auskunftsverlangen ganz oder zumindest teilweise durchzusetzen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14.12.2022 - 2 BvE 8/21 -, Juris Rn. 73). f) Hinsichtlich der Art und Weise der Beantwortung parlamentarischer Fragen kommt der Landesregierung eine verfassungsrechtlich umgrenzte Einschätzungsprärogative zu (vgl. Bay. VerfGH, Beschluss vom 6.6.2011 - Vf. 49-IVa-10 -, Juris Rn. 102; VerfGH Berlin, Beschluss vom 19.6.2020 - 108/19 -, Juris Rn. 56; VerfGH NRW, Urteil vom 20.4.2021 - 177/20 -, Juris Rn. 201). Es obliegt dabei insbesondere der Einschätzung der Landesregierung, wie sie ihre Antwort abfasst, in welchem Umfang sie auf Einzelheiten eingeht und ob sie sogleich oder erst nach gründlicher Auseinandersetzung mit der Frage antwortet (vgl. Bay. VerfGH, Beschluss vom 6.6.2011 - Vf. 49-IVa-10 -, Juris Rn. 102; VerfGH Berlin, Beschluss vom 19.6.2020 - 108/19 -, Juris Rn. 56; StGH Bremen, Urteil vom 26.2.2019 - St 1/18 -, Juris Rn. 37). Zulässig ist es danach auch, in geeigneten Fällen auf öffentlich zugängliche Informationsquellen zu verweisen (vgl. Bay. VerfGH, Beschluss vom 6.6.2011 - Vf. 49-IVa-10 -, Juris Rn. 102; VerfGH Sachsen, Urteil vom 28.1.2016 - Vf. 63-I-15 -, Juris Rn. 51) oder zusammenfassende, sich auf den Kern der Frage konzentrierende Antworten zu geben (vgl. Bay. VerfGH, Beschluss vom 6.6.2011 - Vf. 49-IVa-10 -, Juris Rn. 102; VerfGH Berlin, Beschluss vom 19.6.2020 - 108/19 -, Juris Rn. 56). Begrenzt wird dieser Spielraum allerdings durch die Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Beantwortung (VerfGH Berlin, Beschluss vom 19.6.2020 - 108/19 -, Juris Rn. 56; VerfGH NRW, Urteil vom 20.4.2021 - 177/20 -, Juris Rn. 201). Maßgeblich für die Anforderungen an die Beantwortung einer konkreten parlamentarischen Frage sind bei alledem die Umstände des Einzelfalles. So kann etwa bei Fragen zu lange zurückliegenden Sachverhalten die Antwort der Regierung von geringerem Umfang sowie von geringerer Intensität, Tiefe und Detailliertheit sein, je länger der aufzuklärende Sachverhalt zurückliegt, je weniger aktuelle Bezüge er aufweist und je mehr durch den Zeitablauf die Möglichkeiten eingeschränkt sind, auf die Antwort politisch angemessen zu reagieren (vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 17.7.2001 - Vf. 56-IVa-00 -, Juris Rn. 38). Allein das Interesse an einer historischen Aufarbeitung vermag in der Regel eine Antwortpflicht nicht zu begründen (vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 20.3.2014 - Vf. 72-IVa-12 -, Juris Rn. 124). g) Die Pflicht der Landesregierung zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung parlamentarischer Fragen erstreckt sich bei alledem nicht nur auf objektive Umstände, sondern auch auf subjektive Einschätzungen und Bewertungen zu bestimmten Themen. Die Landesregierung ist allerdings nicht verpflichtet, sich zum Zwecke der Beantwortung parlamentarischer Anfragen eine bislang von ihr nicht gefasste Meinung oder Bewertung überhaupt erst zu bilden. Hat die Landesregierung eine Meinung bislang nicht gefasst oder eine Bewertung bislang nicht vorgenommen, so genügt sie ihrer verfassungsrechtlichen Antwortpflicht, wenn sie dem Fragesteller mitteilt, dass der erfragte Meinungsbefund nicht vorliegt (vgl. Thür. VerfGH, Urteil vom 4.4.2003 - 8/02 -, Juris Rn. 54 ff.). Insbesondere ist die Landesregierung nicht verpflichtet, historische Tatsachen und Vorgänge – ohne dass auf Grund konkreter Vorhaben der Regierung hierzu ein Anlass besteht – zu bewerten oder sich eine Meinung zu von anderen hierzu vertretenen Auffassungen bilden zu müssen (vgl. LVerfG LSA, Urteil vom 17.1.2000 - LVG 6/99 -, NVwZ 2000, 671, 672). 2. Gemessen hieran verletzt die Beantwortung der Kleinen Anfrage des Antragstellers durch die Landesregierung in Form ihrer Schreiben vom 30. August 2022 sowie vom 30. September 2022 dessen verfassungsmäßige Rechte aus Art. 27 Abs. 3 LV nicht. a) Allerdings sind entgegen der Auffassung der Landesregierung das parlamentarische Frage- und Informationsrecht des Antragstellers und die korrespondierende Beantwortungspflicht der Landesregierung nicht bereits dem Grunde nach ausgeschlossen, weil die Kleine Anfrage Informationen und Unterlagen zum Gegenstand hat, die weit zurückliegende Geschehnisse betreffen, welche nicht mehr im Blickpunkt einer breiteren Öffentlichkeit stehen. Das verfassungsunmittelbare Frage- und Informationsrecht des Parlaments besteht jedenfalls auch dann, wenn ein Bezug zu im weiteren Sinne aktuellen öffentlichen Angelegenheiten und damit zur öffentlichen Aufgabe der Mandatserfüllung gegeben ist. So verhält es sich hier. Ausweislich des Vorbringens der Landesregierung wie auch des von ihr vorgelegten Schriftwechsels mit dem Landesarchiv hat das der Kleinen Anfrage zugrundeliegende Geschehen dem Staatsministerium bis in die 2010er Jahre und damit bis in die jüngere Vergangenheit hinein wiederholt Anlass zu interner Befassung gegeben, was sich in der Entstehung entsprechender Nachakten zu den ursprünglich aus dem Jahr 1955 herrührenden Unterlagen niedergeschlagen hat. Schon damit hat das Staatsministerium selbst zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den in Rede stehenden Unterlagen um solche handelt, die zumindest nicht jeden Bezug zu im weiteren Sinne aktuellen öffentlichen Angelegenheiten vermissen lassen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die betreffenden Akten erst 2013 und damit zu einem für Unterlagen aus dem Jahr 1955 ungewöhnlich späten Zeitpunkt dem Landesarchiv zur Übernahme angeboten und bis dahin im Staatsministerium bewusst unter für ältere Sachakten ungewöhnlichen Bedingungen verwahrt worden sind. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Anbietung der Akten an das Landesarchiv im Jahr 2013 durch den Ministerpräsidenten persönlich erfolgt ist und bei Bekanntwerden des Vorgangs im Folgejahr Anlass zu eingehender Presseberichterstattung gegeben hat. b) Ausgehend hiervon ist die dem Antragsteller von der Landesregierung erteilte Antwort in Form des Schreibens vom 30. August 2022 sowie des Schreibens vom 30. September 2022 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Landesregierung hat ihre Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung parlamentarischer Anfragen nicht verletzt. Mit Frage 1 seiner Kleinen Anfrage begehrt der Antragsteller Auskunft darüber, ob der Landesregierung bekannt sei, welche Gründe den früheren Ministerpräsidenten Dr. Gebhard Müller zu seinem Umgang mit den verfahrensgegenständlichen Unterlagen bewogen haben. Die Landesregierung hat in ihrem Schreiben vom 30. September 2022 ausgeführt, dass die erfragten Informationen nicht oder nicht in der notwendigen Eindeutigkeit vorlägen. Der Sache nach hat die Landesregierung damit dem Antragsteller mitgeteilt, dass ihr die Beweggründe des früheren Ministerpräsidenten nicht bzw. nicht hinreichend bekannt seien. Es besteht kein Anlass, an der sachlichen Richtigkeit dieser Antwort zu zweifeln. Ob sich die inneren Beweggründe des bereits verstorbenen früheren Ministerpräsidenten Dr. Müller durch ein historisches Gutachten aufklären ließen, ist dabei nicht von Belang, denn gefragt hat der Antragsteller nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand der Landesregierung. Dieser ist ihm mitgeteilt worden. Mit Frage 2 seiner Kleinen Anfrage erbittet der Antragsteller eine Einschätzung der Landesregierung zu der Frage, ob es zutreffe, dass der damalige Ministerpräsident Dr. Müller im Jahr 1955 den damaligen Oberbürgermeister von Frankfurt als Ursache eines Gerüchts um die Todesumstände Leo W.s ausgemacht und ihn zur Rücknahme dieser Äußerungen veranlasst habe. Der Sache nach begehrt der Antragsteller im Wesentlichen eine eigens aus Anlass seiner Anfrage erfolgende Bewertung eines abgeschlossenen historischen Vorgangs. Verpflichtet ist die Landesregierung von Verfassungs wegen jedoch nur dazu, dem Antragsteller eine etwa bereits getroffene Bewertung – an der es hier unstreitig fehlt – mitzuteilen, nicht indes dazu, sich zur Beantwortung seiner Anfrage eine Meinung überhaupt erst zu bilden. Damit kommt es auch insoweit nicht darauf an, ob ein historisches Gutachten zur Erlangung entsprechender Erkenntnisse geeignet sein könnte. Soweit es dem Antragsteller darum gegangen sein sollte, Informationen tatsächlicher Art zu den historischen Geschehnissen mitgeteilt zu bekommen, um sich auf dieser Grundlage eine eigene Meinung bilden zu können, hat die Landesregierung angesichts des hier in Rede stehenden historischen Sachverhalts ihrer Antwortpflicht durch den Verweis auf die im Landesarchiv für jedermann einsehbaren Akten Genüge getan. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Landesregierung über weitergehendes tatsächliches Wissen verfügt. Mit Frage 3 seiner Kleinen Anfrage erbittet der Antragsteller eine Bewertung eines bei den dem Landesarchiv übermittelten Akten befindlichen Polizeiberichts aus dem Jahr 1955. Hierzu gilt das bereits zu Frage 2 Ausgeführte entsprechend: Zur Bildung einer bislang – unstreitig – noch nicht bestehenden Einschätzung zu einem abgeschlossenen historischen Vorgang ist die Landesregierung nicht verpflichtet. Mit Frage 4 seiner Kleinen Anfrage begehrt der Antragsteller die Auskunft, ob der Landesregierung bekannt sei, dass das Städtische Krankenhaus in Frankfurt in der Sterbeurkunde Leo W.s als Todesursache „Lungenembolie, Pneumonie und Venenthrombose“ vermerkt habe. Mit dem Verweis auf die im Landesarchiv verwahrte und dort öffentlich zugängliche Akte zum betreffenden Vorgang hat die Landesregierung diese Frage wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet. Mit Fragen 5 und 6 erbittet der Antragsteller eine Einschätzung der Landesregierung zu den Beweggründen der im Jahr 1955 handelnden Personen sowie eine Bewertung des Umgangs des damaligen Ministerpräsidenten mit dem Vorgang. Auch insoweit gilt das bereits zu Frage 2 Ausgeführte entsprechend: Zur Bildung einer bislang – unstreitig – noch nicht bestehenden Einschätzung zu einem abgeschlossenen historischen Vorgang ist die Landesregierung nicht verpflichtet. Mit Frage 7 begehrt der Antragsteller die Mitteilung, ob die Landesregierung die Auffassung teile, dass dem früheren badischen Staatspräsidenten Leo W. postmortal großes Unrecht widerfahren sei, welches durch eine offizielle Rehabilitierung wiedergutgemacht werden könne. Hierauf hat die Landesregierung geantwortet, dass aus ihrer Sicht eine aktive Verbreitung des vom Antragsteller erwähnten Gerüchts oder dessen Verankerung im kollektiven Gedächtnis des Landes nicht festzustellen und eine Rehabilitierung Leo W.s daher nicht angezeigt sei. Damit ist die vom Antragsteller gestellte Frage umfassend beantwortet. C. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG kostenfrei. Umstände, aufgrund derer gemäß § 60 Abs. 4 VerfGHG eine volle oder teilweise Auslagenerstattung anzuordnen sein könnte, was in Organstreitverfahren ohnedem nur ausnahmsweise in Betracht kommt (VerfGH, Urteil vom 30.4.2021 - 1 GR 82/20 -, Juris Rn. 115) und vom Antragsteller auch nicht beantragt ist, sind nicht ersichtlich.