Ablehnung einstweilige Anordnung
1 GR 1/19
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2019:0121.1GR1.19.00
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Leitsätze
Die Regelung des § 92 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 der Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg, nach der ein Abgeordneter ohne Weiteres für die nächsten drei Sitzungstage von der Sitzung ausgeschlossen ist, wenn er nach seinem Ausschluss aus der Sitzung der Aufforderung des Landtagspräsidenten, den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen, nicht nachkommt, ist jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung des § 92 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 der Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg, nach der ein Abgeordneter ohne Weiteres für die nächsten drei Sitzungstage von der Sitzung ausgeschlossen ist, wenn er nach seinem Ausschluss aus der Sitzung der Aufforderung des Landtagspräsidenten, den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen, nicht nachkommt, ist jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Der Antragsteller, ein fraktionsloses Mitglied des 16. Landtags von Baden-Württemberg, strebt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in erster Linie an, an der Sitzung des Landtags am 23. Januar 2019 teilnehmen zu dürfen. I. In der 78. Plenarsitzung des 16. Landtags von Baden-Württemberg am 12. Dezember 2018 fand unter dem Tagesordnungspunkt 1 eine Aktuelle Debatte zum Thema "Kinder und Familien vor linksideologischen Einflüssen schützen - gegen sozialdemokratische Abtreibungspläne und Gesinnungsprüfungen im Kindergarten" statt. Während dieser Aktuellen Debatte schloss die Antragsgegnerin zu 2., die Präsidentin des Landtags, den Abgeordneten Stefan Räpple von der Sitzung aus. Der Abgeordnete Räpple kam der Aufforderung der Antragsgegnerin zu 2., die Sitzung zu verlassen, zunächst nicht nach. Die Sitzung wurde unterbrochen. Beamte des Polizeivollzugsdienstes und die Vizepräsidentin des Landtags suchten den Abgeordneten Räpple an seinem Platz auf; dieser verließ dann den Sitzungssaal. Als sich der Abgeordnete Räpple nicht mehr im Sitzungssaal aufhielt, erteilte die Antragsgegnerin zu 2. dem Antragsteller das Wort. Die Sitzung verlief dann im Wesentlichen wie folgt (unter Zugrundelegung sowohl der Bild- und Tonaufzeichnung als auch des Sitzungsprotokolls): Antragsteller: Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! … Aber jetzt ist meines Erachtens noch wichtiger für die heutige Diskussion der demokratische Skandal, der heute initiiert wurde. Und da ist nicht der Herr Räpple schuld, daran sind Sie schuld, Frau Aras. Das ist ein Skandal. [Die Antragsgegnerin zu 2. versucht wiederholt, während der Antragsteller fortfährt, diesen zu unterbrechen.] Ein Skandal, wie Sie hier die Sitzung führen. Ja. Sie führen sich auf wie die Oberlehrerin, ja. Wir schaffen doch nicht den Autoritarismus in der Schule ab, damit wir ihn im Parlament wieder einführen. Antragsgegnerin zu 2.: Herr Abgeordneter Gedeon. Antragsteller: Ja, bitteschön. Antragsgegnerin zu 2.: Jetzt bekommen Sie erst mal einen Ordnungsruf. Und wenn Sie weitermachen, werde ich Sie ausschließen. Antragsteller: Sie können mir fünf Ordnungsrufe erteilen. Das interessiert mich nicht. Sie boykottieren hier Demokratie. Das ist nicht Demokratie à la Deutschland, das ist Demokratie à la Türkei, was Sie hier machen. Antragsgegnerin zu 2.: Herr Gedeon. Der Antragsteller unterbricht die Antragsgegnerin zu 2.: Es geht um demokratische Grundrechte. Antragsgegnerin zu 2.: Herr Abgeordneter Gedeon, Sie bekommen einen zweiten Ordnungsruf. Antragsteller: So können Sie ein Parlament in Anatolien führen, aber nicht in Deutschland. [Er verlässt das Rednerpult. Antragsgegnerin zu 2.: Moment. Herr Abgeordneter Gedeon. Wir haben eine Geschäftsordnung. Dort ist genau geregelt, was hier Normen und Formen sind und was auch Anstand ist. Und die Kritik an der Präsidentin ist hier jedenfalls nicht erlaubt. Sie können es gerne über die AfD im Präsidium beraten. Aber hier ist es nicht. Und Sie haben den zweiten Ordnungsruf kassiert. Und für dieses "in Anatolien", das ist diskriminierend und das geht gar nicht. Und dafür bekommen Sie einen Sitzungsausschluss. [Beifall im Plenum] Ich bitte Sie, den Saal zu verlassen. Dankeschön. Antragsteller [von seinem Platz aus]: Das ist ein türkisches Parlament. Das stelle ich fest. [Unruhe im Plenum] Antragsgegnerin zu 2.: Meine Damen und Herren. Moment. Ich bitte Sie um Ruhe. Herr Dr. Gedeon, ich bitte Sie jetzt, den Saal zu verlassen. Machen Sie es nicht, werde ich die Sitzung kurz unterbrechen. Und Sie werden dann mit den Saaldienern rausgebracht. Ich bitte Sie, einfach den Sitzungssaal zu verlassen. [Zwischenrufe] Antragsteller: Sie machen, das Parlament kaputt! Antragsgegnerin zu 2.: Herr Dr. Gedeon, ich bitte Sie das letzte Mal, den Saal zu verlassen. Ansonsten werden Sie vom Saaldiener hinausbegleitet. Und Sie sind dann für drei weitere Tage ausgeschlossen, wenn Sie jetzt nicht gehen. Die Antragsgegnerin zu 2. verließ dann ihren Platz. Die Sitzung wurde unterbrochen. Der Antragsteller begab sich erst aus den Sitzungssaal, nachdem Beamte des Polizeivollzugsdienstes und die Vizepräsidentin des Landtags an seinem Platz erschienen waren. Bei Fortsetzung der Sitzung stellte die Antragsgegnerin zu 2. fest, dass der Antragsteller nach § 92 Abs. 1 Satz 4 der Geschäftsordnung des Landtags (LTGO) für die nächsten drei Sitzungstage von der Sitzung ausgeschlossen ist. Einen Einspruch des Antragstellers lehnte der Landtag in der Sitzung am 19. Dezember 2018 mehrheitlich ab. Der Antragsteller hat beim Verfassungsgerichtshof am 30. Dezember 2018 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Am 5. Januar 2019 hat der Antragsteller auch ein Organstreitverfahren gegen die Antragsgegner eingeleitet. Zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die ihm gegenüber in der Sitzung des Landtags am 12. Dezember 2018 erfolgte Ordnungsmaßnahme durch die Antragsgegnerin zu 2. und deren Bestätigung durch den Antragsgegner zu 1. verletzten ihn in seinem durch Art. 27 Abs. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg gesicherten Abgeordnetenrecht. Sein Verhalten in der Landtagssitzung am 12. Dezember 2018 sei offensichtlich keine "gröbliche Verletzung" und schon gar keine besonders "schwere Verletzung" der Ordnung, die mit einem Parlamentsausschluss geahndet werden könne, ohne gegen die Landesverfassung zu verstoßen. Die Ordnung sei vielmehr gröblich durch die Antragsgegnerin zu 2 verletzt gewesen. Der Hinweis auf "türkische Verhältnisse" und "Anatolien" sei nicht primär auf die Herkunft der Antragsgegnerin zu 2. gemünzt gewesen, sondern auf die Entartung eines Rechtssystems durch den türkischen Präsidenten, der aus der demokratischen Türkei sukzessive eine Diktatur gemacht habe - auch über den türkischen Parlamentspräsidenten. § 92 Abs. 1 Satz 4 LTGO bedürfe einer verfassungskonformen Auslegung; wenn eine Schwere der Ordnungsverletzung nicht vorliege, sei die Maßnahme unrechtmäßig. Der Antragsteller beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung 1. festzustellen, dass die Antragsgegner durch seinen Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Plenarsitzung des Landtags von Baden-Württemberg am 12. Dezember 2018 und von der Teilnahme an den drei Folgesitzungen ihn in seinen Rechten aus Art. 27 Abs. 3 der Verfassung der Landes Baden-Württemberg verletzt haben, und 2. den Sitzungsausschluss des Antragstellers mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Die Antragsgegner beantragen, 1. den Antrag zu verwerfen, a) soweit es um den Antrag zu 1. geht, b) soweit sich der Antrag zu 2. auf Sitzungen im Jahr 2018 bezieht und c) soweit sich der Antrag zu 2. hinsichtlich Sitzungen im Jahr 2019 gegen die Antragsgegnerin zu 2. richtet, 2. den Antrag im Übrigen abzulehnen, 3. hilfsweise den Antrag insgesamt abzulehnen. Sie tragen im Wesentlichen vor: Handgreiflich unzulässig sei der Antrag zu 1.; er gehöre nicht in das Anordnungsverfahren, sondern in das Hauptsacheverfahren. Unzulässig sei der Antrag zu 2., soweit die Formulierung "Der Sitzungsausschluss" den von der Antragsgegnerin zu 2. am 12. Dezember 2018 angeordneten Ausschluss von dieser Plenarsitzung meine; dieser könne nicht mit sofortiger Wirkung durch einstweilige Anordnung aufgehoben werden. Dasselbe gelte für den gemäß § 92 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 LTGO allein durch das Widerstandsverhalten des Antragstellers ausgelösten Sitzungsausschluss für die nächsten drei Sitzungstage, soweit diese Rechtsfolge hinsichtlich der Plenarsitzungen am 19. und 20. Dezember 2018 schon vollzogen worden sei. Der Antrag zu 2. sei unzulässig, soweit er sich gegen die Antragsgegnerin zu 2. richte; der Sitzungsausschluss für den dritten Sitzungstag nach dem 12. Dezember 2018 folge unmittelbar aus der vom Landtag beschlossenen Geschäftsordnung. Soweit die Anträge zulässig seien, seien sie jedenfalls nicht begründet. Soweit sich der Hauptsacheantrag gegen die unmittelbar aus § 92 Abs. 1 Satz 4 LTGO folgende Rechtsfolge richte, dürfte der im Hauptsacheverfahren gestellte Antrag wegen Verfristung unzulässig sein. Die Hauptsacheanträge seien bezogen auf den Ausschluss von der Plenarsitzung am 23. Januar 2019 aber auch offensichtlich unbegründet. Das folge schon daraus, dass es bei § 92 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 LTGO gar nicht darauf ankomme, ob der von einem Abgeordneten nicht befolgte Sitzungsausschluss von der laufenden Sitzung rechtmäßig gewesen sei. Das folge - hilfsweise - auch daraus, dass es auf die Frage der Rechtmäßigkeit des zuvor nach § 92 Abs. 1 Satz 1 LTGO angeordneten Ausschlusses von der laufenden Sitzung jedenfalls dann nicht ankommen könne, wenn der Landtag in der nächsten Sitzung einen Einspruch gegen die Ausschlussentscheidung nach § 92 Abs. 1 Satz 1 LTGO mit einer Mehrheit ablehne, die sogar das Quorum des § 105 Abs. 1 LTGO erfülle. Und schließlich sei - hilfshilfsweise - der auf den Ausschluss von der Plenarsitzung am 23. Januar 2019 bezogene Hauptsacheantrag auch deshalb unbegründet, weil der vom Antragsteller missachtete Sitzungsausschluss in der Sitzung am 12. Dezember 2018 durch die Antragsgegnerin zu 2. offensichtlich rechtmäßig gewesen sei. Selbst wenn man annehmen würde, dass der Hauptsacheantrag, soweit er sich auf die Ausschließung von der Sitzung am 23. Januar 2019 beziehe, weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre, könnte der Antrag keinen Erfolg haben, weil die dann gebotene Folgenabwägung nicht zu Gunsten des Antragstellers ausgehe. Für die Landesregierung hat das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration mitgeteilt, dass sie von einer Stellungnahme zu dem Antrag absieht. II. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergeht gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß § 25 Abs. 1 VerfGHG, wenn es zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, in einem anhängigen Verfahren einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur teilweise zulässig. a) Der wohl auf die vorläufige Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses des Antragstellers von der weiteren Teilnahme an der Plenarsitzung am 12. Dezember 2018 und von der Teilnahme an den drei Folgesitzungen gerichtete Antrag des Antragstellers ist unzulässig. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der genannten Maßnahme ist Gegenstand des vom Antragsteller zwischenzeitlich eingeleiteten Organstreitverfahrens. Es ist nicht erkennbar, welches Interesse der Antragsteller an einer vorläufigen, bis zu einer Entscheidung über den Organstreit geltenden Feststellung hat. Auch seinem Vorbringen lässt sich dazu nichts entnehmen. Sollte der Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine endgültige Feststellung begehren, stellte dies eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, für die im vorliegenden Verfahren ebenfalls kein hinreichendes Interesse ersichtlich ist. b) Der auf die Aufhebung des Sitzungsausschlusses des Antragstellers mit sofortiger Wirkung gerichtete Antrag ist sachdienlich dahingehend auszulegen, den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller an der nächsten Plenarsitzung des Landtags teilnehmen zu lassen. Da der Antragsteller bereits an den Plenarsitzungen des Landtags am 19. und 20. Dezember 2018 nicht teilnahm, steht von den in § 92 Abs. 1 Satz 4 der Geschäftsordnung des Landtags (LTGO) vorgesehenen drei Sitzungstagen nur noch eine Sitzung aus, an der der Antragsteller aufgrund der genannten Vorschrift nach Auffassung der Antragsgegner nicht teilnehmen darf. Der so ausgelegte Antrag ist zu Recht gegen den Antragsgegner zu 1, gerichtet. Die Vorschrift des § 92 Abs. 1 Satz 4 LTGO, die den Sitzungsausschluss für die nächsten drei Sitzungstage "ohne weiteres" vorsieht, also insbesondere keine konstitutive Entscheidung des Präsidenten des Landtags verlangt, ist vom Antragsgegner zu 1. erlassen worden. Ob auch die Antragsgegnerin zu 2. richtige Antragsgegnerin ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. 2. Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig ist, ist er unbegründet. a) Bei der Prüfung der Begründetheit eines Antrags nach § 25 Abs. 1 VerfGHG haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. - auch zum Folgenden - StGH, Beschluss vom 30.10.2014 - 1 VB 56/14 -, VBlBW 2015, 154 [auch abrufbar auf der Internetseite des Verfassungsgerichtshofs]). Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn die Hauptsache - hier: der Organstreit nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LV - von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Bei offenem Ausgang muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. b) Die Interessenabwägung fällt hier zulasten des Antragstellers aus, weil sein Organstreit, soweit er den Sitzungsausschluss nach § 92 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 LTGO betrifft, aller Voraussicht nach jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben wird. Es spricht alles dafür, dass der Ausschluss des Antragstellers für die nächsten drei Sitzungstage von der Sitzung nach § 92 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 LTGO nicht sein Abgeordnetenrecht aus Art. 27 Abs. 3 LV verletzt. aa) Das zum Status des Abgeordneten aus Art. 27 Abs. 3 LV gehörende Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht im Landtag wird durch andere Güter von Verfassungsrang begrenzt (vgl. VerfGH Sachsen, Urteil vom 3.12.2010 - Vf. 77-I-10 -, Juris Rn. 22 zur Parallelvorschrift des Art. 39 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Sachsen; Haug, in: ders., Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 2018, Art. 27 Rn. 65). Dazu gehören insbesondere die Ordnung der Debatten im Landtag, dessen Funktionsfähigkeit und auch das Ansehen des Parlaments. Zur Wahrung dieser Güter ist dem Präsidenten des Landtags, der dessen Sitzungen leitet und dabei die Ordnung aufrechtzuerhalten hat (§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 3 LTGO), in der Geschäftsordnung das Instrumentarium der Ordnungsmaßnahmen (§§ 90 ff. LTGO) an die Hand gegeben. bb) Der Ausschluss eines Abgeordneten für die nächsten drei Sitzungstage von der Sitzung ist nach § 92 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 LTGO die zwingende Folge in dem Fall, dass der Abgeordnete, den der Präsident des Landtags nach einem Sitzungsausschluss auffordert, den Sitzungssaal zu verlassen, nicht unverzüglich Folge leistet. Der Landtagspräsident stellt den Eintritt der Folge lediglich fest (§ 92 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 LTGO). Bei dem Ausschluss für die nächsten drei Sitzungstage von der Sitzung handelt es sich nach Wortlaut und Systematik des § 92 Abs. 1 LTGO um eine eigenständige Sanktion für ein vom Landtag als besonders schwerwiegend eingestuftes Fehlverhalten - das Nichtverlassen der Sitzung nach Sitzungsausschluss - und nicht etwa um eine Maßnahme zur Durchsetzung des vom Präsidenten zuvor ausgesprochenen Ausschlusses aus der laufenden Sitzung nach § 92 Abs. 1 Satz 1 LTGO. Damit hängt nach der Geschäftsordnung des Landtags die Anwendbarkeit des weiteren Ausschlusses nach § 92 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 LTGO nicht davon ab, dass der Ausschluss aus der laufenden Sitzung nach § 92 Abs. 1 Satz 1 LTGO rechtmäßig war. Auch der Antragsteller bestreitet nicht, dass die in § 92 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 LTGO vorausgesetzte Situation in der 78. Plenarsitzung des Landtags am 12. Dezember 2018 eingetreten ist. Die Antragsgegnerin zu 2. schloss den Antragsteller im Anschluss an dessen Bemerkung, so könne sie ein Parlament in Anatolien führen, aber nicht in Deutschland, von der Sitzung aus. Nach seinem Ausschluss verließ der Antragsteller nicht sogleich den Sitzungssaal. Auch mehrmalige entsprechende Aufforderungen der Antragsgegnerin zu 2. (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 LTOG) veranlassten ihn nicht dazu. cc) Jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vermag der Verfassungsgerichtshof nicht davon auszugehen, dass die Regelung des § 92 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 LTGO von der Geschäftsordnungsautonomie des Landtags (vgl. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 LV) nicht gedeckt und verfassungswidrig ist. Der Ausschluss von drei Sitzungstagen von der Sitzung, der sich nach § 92 Abs. 3 LTGO auch auf die in der Zwischenzeit stattfindenden Ausschusssitzungen erstreckt, führt allerdings zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Abgeordnetenrechts der Betroffenen. Sie werden für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum von zentralen Bereichen ihrer parlamentarischen Tätigkeit abgeschnitten. Die Beeinträchtigung ist dennoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn § 92 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 LTGO verfolgt ein legitimes, auch die schwerwiegende Beeinträchtigung rechtfertigendes Ziel (vgl. auch VerfGH Sachsen, Urteil vom 3.12.2010 - Vf. 77-I-10 -, Juris Rn. 31, 49 und Beschluss vom 22.6.2012 - Vf. 58/I-12 (e.A.) -, Juris Rn. 36 zur Parallelvorschrift in der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags). Die Regelung will offensichtlich mit ihrer Sanktionsanordnung verhindern, dass ein Abgeordneter, der Adressat eines Sitzungsausschlusses nach § 92 Abs. 1 Satz 1 LTGO geworden ist, im Sitzungssaal mit dem Präsidenten des Landtags über die Rechtmäßigkeit des Sitzungsausschlusses zu debattieren versucht oder in anderer Weise, auch durch die "bloße" Nichtbeachtung der Aufforderung, den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen (§ 92 Abs. 1 Satz 2 LTGO), zum Ausdruck bringt, den Sitzungsausschluss nicht zu akzeptieren, und damit noch vor Ort die Autorität des Präsidenten in Frage stellt und unter Umständen die Fortsetzung der Sitzung blockiert. Den Sitzungssaal nach einem Sitzungsausschluss unverzüglich zu verlassen ist dem Abgeordneten ohne weiteres zumutbar. Denn er hat hinreichende sonstige Möglichkeiten, sich gegen den Sitzungsausschluss - nicht nur durch Äußerungen des Unmuts darüber - zur Wehr zu setzen. So sieht die Geschäftsordnung des Landtags vor, dass der Abgeordnete einen Einspruch einlegen kann (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 LTGO). Gegebenenfalls steht ihm zur Feststellung, ob der Sitzungsausschluss verfassungsgemäß war, der Gang zum Verfassungsgerichtshof mittels eines Organstreitverfahrens (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LV) offen, wie ihn der Antragsteller auch beschritten hat. Im Interesse eines ungestörten Fortgangs der laufenden Sitzung fordert die Geschäftsordnung daher von dem Abgeordneten, der von dieser Sitzung ausgeschlossen worden ist, seinem Ausschluss zunächst sofort und unbedingt Folge zu leisten, selbst wenn er ihn inhaltlich nicht für berechtigt hält. Dies gilt auch dann, wenn sich der Ausschluss im Nachhinein als verfassungswidrig erweisen sollte, da die Sanktion gerade die sofortige Befolgung des Ausschlusses durchsetzen soll. Die Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses kann nur im Nachhinein geklärt werden; bis dahin ist dem Ausschluss Folge zu leisten. Das darin liegende Minimum an Disziplin und Selbstbeherrschung muss von einem Abgeordneten im Interesse der Funktionsfähigkeit des Landtags eingefordert werden. Ist einem Abgeordneten die "Rote Karte" gezeigt worden, so hat er - im Interesse einer möglichst ungestörten Fortsetzung der Sitzung - zwingend das "Spielfeld" zu verlassen. Die Entscheidung des Landtags, im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie einen Verstoß gegen dieses ausnahmslose Gebot mit der automatischen Mindestmaßnahme eines weiteren Sitzungsausschlusses für die drei nächsten Sitzungstage zu sanktionieren, begegnet daher auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Dem Charakter einer Mindestsanktion entsprechend kann nach § 92 Abs. 2 Satz 1 LTGO bei besonders schweren Fällen ein Ausschluss für bis zu zehn Sitzungstage erfolgen. Keiner Entscheidung bedarf dabei die eher theoretische Frage, ob die Sanktion des automatischen Mindestausschlusses von drei Sitzungstagen nach § 92 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 LTGO auch in ganz außergewöhnlichen Konstellationen zur Anwendung kommen kann, etwa wenn sich der vorhergehende Sitzungsausschluss nachträglich als in besonders qualifizierter Weise verfassungswidrig erwiese, wie dies im hypothetischen Fall einer rechtsmissbräuchlichen Anwendung des § 92 Abs. 1 Satz 1 LTGO zur zielgerichteten Veränderung der Mehrheitsverhältnisse im Landtag der Fall sein könnte. Für eine solche Situation ist hier bereits im Ansatz nichts ersichtlich. III. Die Kostenfreiheit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG. Gründe für eine Anordnung nach § 60 Abs. 4 VerfGHG bestehen nicht. IV. Gegen diesen Beschluss kann von den Prozessbeteiligten innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch hat zur Folge, dass über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mündlich verhandelt wird (§ 25 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG, § 22 Abs. 1 VerfGHGO).