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Beschluss

1 VB 4/17

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2017:1012.1VB4.17.00
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Leitsätze
Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der unter anderem eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz in einem einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht wurde.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der unter anderem eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz in einem einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht wurde. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. I. Die Verfassungsbeschwerde, die sich unter anderem gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen eines Anspruchs auf rechtliche Beratung nach § 49a Abs. 1 Satz 1 BRAO richtet, hat keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet. 1. Aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 LV ergibt sich zwar als Ausprägung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz das Gebot eines einstweiligen Rechtsschutzes, wenn ohne ihn schwere, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können (vgl. BVerfGE 126, 1 - Juris Rn. 64 für Art. 19 Abs. 4 GG). Der bloße Umstand, dass es dem Beschwerdeführer wegen der während des Verfahrens eingetretenen Erledigung seines Rechtsschutzbegehrens nicht möglich war, die begehrte einstweilige Verfügung zu erlangen, begründet aber keine Verletzung, zumal auch keine schweren Nachteile ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer hierdurch entstanden wären. 2. Auch eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 LV, die eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (vgl. BVerfGE 81, 347 - Juris, Rn. 23; VerfGH, Beschluss vom 11. April 2016 - 1 VB 30/16 -, Juris, Rn. 8 f.), liegt nicht vor. Dass die Vorschaltung eines Prozesskostenhilfeverfahrens zu einer Verlängerung des Verfahrens führen kann, liegt auf der Hand und ist per se verfassungsrechtlich nicht bedenklich. 3. Sollte der Beschwerdeführer zudem so zu verstehen sein, dass er allgemein eine zu lange Verfahrensdauer geltend machen wollte, ergibt sich auch hieraus keine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 LV. Zwar gilt, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden müssen (vgl. BVerfGE 88, 118 - Juris Rn. 22). Verfassungsrecht verletzende Verzögerungen im Verfahrensablauf trägt der Beschwerdeführer aber nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer aus Gründen der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Verfahrens ohnehin gehalten, ein Verfahren nach § 198 GVG anzustrengen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16.10.2014 - 2 BvR 437/12 -, Juris Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30.3.2012 - 1 BvR 2292/11 - Juris Rn. 9). 4. Auch soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt sieht, weil das Oberlandesgericht keine Klageänderung geprüft habe, ist seine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet. Zwar darf ein Gericht ein von der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leer laufen“ lassen (vgl. StGH, Urteil vom 23.3.2015 - 1 VB 1/15 -, Juris Rn. 26; Urteil vom 3.11.2014 - 1 VB 8/14 -, Juris Rn. 48 f.). Diese Voraussetzungen liegen aber hier offensichtlich nicht vor. Nach der Auffassung des Oberlandesgericht hätte auch eine Klageänderung nicht zum Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung geführt, weil es für eine auf den geänderten Beratungsschein gestützten Antrag schon an der Eilbedürftigkeit gefehlt hätte. Dementsprechend fehlt es an jeder Grundlage, um aus Gründen der Rechtsschutzgewährung eine Klageänderung (die nicht zum Erfolg geführt hätte) anzunehmen. 5. Offensichtlich unbegründet ist die Verfassungsbeschwerde schließlich auch, soweit der Beschwerdeführer sich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht, weil das Oberlandesgericht nicht auf seine Ausführungen zu einer Restitutionsklage eingegangen sei. Die Überlegung, dass eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Restitutionsklage gegen die Entscheidung im Beschwerdeverfahren begründen könnte, ist so fernliegend, dass ein Eingehen hierauf ganz offensichtlich entbehrlich war. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers hat keine Aussicht auf Erfolg. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass ein Erfolg der Verfassungsbeschwerde fernliegend ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.