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Beschluss

1 BvR 2292/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 93a Abs.2 BVerfGG) nicht vorliegen. • Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer ist der neue fachgerichtliche Entschädigungsweg nach § 198 Abs.1, § 201 GVG n.F. zu erproben; fehlende Rechtswegerschöpfung macht die Beschwerde unzulässig. • Die bloße Behauptung einer Gehörsverletzung genügt nicht; substantiiert darzulegen ist, worin die Gehörsverletzung konkret besteht. • Die Annahme zur Revision beruht auf der Würdigung einfacher Rechtsfragen; ein Verfassungsverstoß ist nur bei offenkundiger Auslegungs- oder Anwendungsfehlerhaftigkeit gegeben. • Die Fragen zur Abgrenzung von Dienstpflichten und Nebentätigkeiten im Haftungsrecht sind bereits höchstrichterlich behandelt; es fehlt an Klärungsbedarf.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Zulässigkeitsvoraussetzungen • Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 93a Abs.2 BVerfGG) nicht vorliegen. • Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer ist der neue fachgerichtliche Entschädigungsweg nach § 198 Abs.1, § 201 GVG n.F. zu erproben; fehlende Rechtswegerschöpfung macht die Beschwerde unzulässig. • Die bloße Behauptung einer Gehörsverletzung genügt nicht; substantiiert darzulegen ist, worin die Gehörsverletzung konkret besteht. • Die Annahme zur Revision beruht auf der Würdigung einfacher Rechtsfragen; ein Verfassungsverstoß ist nur bei offenkundiger Auslegungs- oder Anwendungsfehlerhaftigkeit gegeben. • Die Fragen zur Abgrenzung von Dienstpflichten und Nebentätigkeiten im Haftungsrecht sind bereits höchstrichterlich behandelt; es fehlt an Klärungsbedarf. Der Beschwerdeführer verklagte den Direktor einer psychiatrischen Klinik und den Freistaat B. wegen unerlaubter Erstellung und Weitergabe zweier psychiatrischer Gutachten an dessen Ehefrau ohne Einwilligung. Das Landgericht verurteilte die Beklagten zu Zahlung von 5.000 €, das Oberlandesgericht setzte das Schmerzensgeld gegenüber dem Direktor auf 15.000 € und stellte Ersatzpflicht für materielle Schäden fest, wies die Klage insoweit im Übrigen zurück und verneinte Staatshaftung des Klinikträgers. Die Revision wurde nicht zugelassen; der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen u.a. von Art.19 Abs.4, Art.103 Abs.1, Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 und Art.34 GG sowie überlange Verfahrensdauer über 13 Jahre. Er beanstandete insbesondere die Nichtzulassung der Revision trotz offener haftungsrechtlicher Fragen zwischen persönlicher und staatlicher Haftung für ärztliche Gutachten. • Annahmevoraussetzungen: Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen, weil sie weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 93a Abs.2 Buchst. a BVerfGG) noch deren Annahme zur Durchsetzung der gerügten Grundrechte erforderlich ist (§ 93a Abs.2 Buchst. b BVerfGG). • Verfahrensdauer/Entschädigungsweg: Die Rüge über lange Verfahrensdauer ist unzulässig mangels Erschöpfung des Rechtswegs. Nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren bestand die Möglichkeit, beim Oberlandesgericht Entschädigung nach § 198 Abs.1, § 201 GVG n.F. zu beantragen; dieser fachgerichtliche Weg wäre vorrangig. • Subsidiarität und Nachprüfung: Die nachträgliche Einführung des Entschädigungsrechts macht die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil jetzt ein regulärer Fachrechtsbehelf eröffnet ist und damit der Subsidiaritätsgrundsatz greift. • Gehörsverletzung: Die Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG) ist unsubstantiiert; es fehlt an ausreichender Darlegung nach §§ 92, 23 Abs.1 Satz2 BVerfGG. • Rechtskontrolle des Bundesgerichtshofs: Der Nichtannahmebeschluss des BGH beruhte auf Auslegung einfachen Rechts. Ein verfassungsrechtlich zu korrigierender Fehler liegt nicht vor, weil keine willkürliche Auslegung oder grundsätzlich falsche Grundrechtsauffassung erkennbar ist. • Grundsätzliche Bedeutung/Häufigkeit: Die vom Beschwerdeführer benannten Fragen zur Haftung bei Ausstellung von Gutachten auf Klinikbriefbogen und zur Abgrenzung von Dienstpflichten sind nicht so dargestellt, dass ersichtlich wäre, dass sie eine unbestimmte Vielzahl weiterer Fälle berühren; zudem sind haftungsrechtliche Grundfragen zum Art.34 GG und § 839 BGB bereits höchstrichterlich behandelt worden. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Mangels Zulässigkeitsteilerklärung und fehlender Verfassungsrechtsverletzung ist die Verfassungsbeschwerde nicht entscheidungsannahmewürdig. Die Verfassungsbeschwerde des Klägers wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass die Beschwerde teilweise unzulässig ist, insbesondere wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs hinsichtlich der Rüge über Verfahrensdauer, da der neue fachgerichtliche Entschädigungsweg nach § 198 Abs.1, § 201 GVG n.F. nicht erprobt wurde. Soweit Gehörsverletzung gerügt wurde, fehlt es an der erforderlichen Substantiierung; dies führt ebenfalls zur Unzulässigkeit. In materieller Hinsicht konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, dass der BGH in verfassungsrechtlich relevanter Weise von grundlegenden Grundrechtsmaßstäben abgewichen wäre; es liegt kein willkürlicher Auslegungsfehler vor und kein Klärungsbedarf für die Allgemeinheit. Damit bleibt die Entscheidung der Zivilgerichte bestehen; die Verfassungsbeschwerde wird nicht angenommen und der Rechtsweg in der Hauptsache ist gegeben.