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Beschluss

2 BvR 437/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Unterlassenes Tätigwerden eines Gerichts bei einem Eilantrag kann den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzen. • Ein Versehen im gerichtlichen Geschäftsgang begründet grundsätzlich eine Verletzung des Anspruchs auf wirksamen Rechtsschutz, wenn dadurch ein Eilantrag nicht behandelt wird. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer vorab die inländischen Rechtsbehelfe nicht hinreichend erschöpft hat; hier fehlte eine Klage nach §§ 198, 201 GVG gegen die überlange Verfahrensdauer. • Eine Verfassungsbeschwerde ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg führt zur Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Entscheidungsgründe
Unterlassen der Eilentscheidungsbearbeitung verletzt effektiven Rechtsschutz, aber Verfassungsbeschwerde unzulässig • Unterlassenes Tätigwerden eines Gerichts bei einem Eilantrag kann den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzen. • Ein Versehen im gerichtlichen Geschäftsgang begründet grundsätzlich eine Verletzung des Anspruchs auf wirksamen Rechtsschutz, wenn dadurch ein Eilantrag nicht behandelt wird. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer vorab die inländischen Rechtsbehelfe nicht hinreichend erschöpft hat; hier fehlte eine Klage nach §§ 198, 201 GVG gegen die überlange Verfahrensdauer. • Eine Verfassungsbeschwerde ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg führt zur Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Der inhaftierte Beschwerdeführer wurde zur Zeugenvorführung in eine andere Justizvollzugsanstalt überstellt und berichtet, dort vor Besuchen und Vorführungen wiederholt einer mit Entkleidung verbundenen Durchsuchung unterzogen worden zu sein. Am 17.10.2011 stellte er beim Landgericht Gera einen Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Unterlassung dieser Durchsuchungen. Das Landgericht erhielt den Antrag am 20.10.2011, reagierte jedoch nicht fristgerecht; Anfragen des Beschwerdeführers blieben unbeantwortet und die Akte geriet irrtümlich in die Prozessaufzeichnungen eines Verfahrens, in dem er als Zeuge geladen war. Das Landgericht übersandte zwar Anfragen an die JVA und vermerkte „Weglegen“, entschied aber nicht rechtzeitig; später wurde der Antrag abgewiesen. Der Beschwerdeführer rügt vor dem Bundesverfassungsgericht die Unterlassung der dringlichen Bearbeitung und den dadurch verletzten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz; er bestreitet jedoch, vorab eine Entschädigungsklage gemäß §§ 198, 201 GVG erhoben zu haben. • Art. 19 Abs. 4 GG gewährt Anspruch auf tatsächlich wirksamen Rechtsschutz; insbesondere im Eilverfahren muss Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit erfolgen, um die Schaffung unwiderruflicher Tatsachen zu verhindern. • Das Landgericht hat den Eilantrag des Beschwerdeführers und dessen Nachfrage nicht fristgerecht bearbeitet; dies stellt ein Versehen im Geschäftsablauf dar, das den effektiven Rechtsschutz beeinträchtigen kann, weil der Anspruch auf zeitgerechte richterliche Kontrolle verletzt worden sein dürfte. • Die Verfassungsbeschwerde ist materiell subsidiär unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht den nach § 198 Abs. 1, § 201 GVG eröffneten Rechtsweg der Entschädigungsklage gegen unangemessene Verfahrensdauer zum Oberlandesgericht beschritten hat; das Gesetz fand auch auf anhängige Verfahren Anwendung. • Wegen fehlender Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde sind Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts abzulehnen (§§ 114, 121 Abs. 2 ZPO analog). • Da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, wird sie gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen; weitere ausführliche Begründung unterbleibt nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; das Unterlassen des Landgerichts, den Eilantrag des Beschwerdeführers fristgerecht zu bearbeiten, dürfte den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt haben. Die Beschwerde ist jedoch materiell unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht zuvor den innerstaatlichen Rechtsweg der Entschädigungsklage nach §§ 198, 201 GVG beschritten hat, die auf anhängige Verfahren Anwendung findet. Wegen fehlender Erfolgsaussicht werden Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts abgelehnt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.