Beschluss
1 WF 624/14
Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2015:0109.1WF624.14.0A
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Leitsätze
Die Vorlage eines Ausweises über den Bezug von SGB II-Leistungen kann allenfalls einzelne Angaben des antragstellenden Beteiligten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, nicht hingegen die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ersetzen.(Rn.17)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Erfurt vom 29.10.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 12.09.2014, Az. 36 F 1817/13 (VKH - Bewilligung für Antragsgegner), aufgehoben.
2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorlage eines Ausweises über den Bezug von SGB II-Leistungen kann allenfalls einzelne Angaben des antragstellenden Beteiligten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, nicht hingegen die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ersetzen.(Rn.17) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Erfurt vom 29.10.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 12.09.2014, Az. 36 F 1817/13 (VKH - Bewilligung für Antragsgegner), aufgehoben. 2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst. I. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner vor dem Amtsgericht auf Ehescheidung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Beteiligten im Termin vom 12.09.2014 angehört und im Anschluss durch Beschluss vom 12.09.2014, rechtskräftig seit dem 28.10.2014, die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Der nicht anwaltlich vertretene Antragsgegner hat nach Beschlussverkündung die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Er hat darauf verwiesen, dass er ebenfalls wie die Antragstellerin Arbeitslosengeld II beziehe. Er hat seinen Sozialausweis der Stadt E. mit der Nr., gültig bis zum 31.12.2014, vorgelegt. Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner am Schluss der Sitzung Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Erfurt vom 29.10.2014, die anführt, die gemäß § 117 Abs. 2 ZPO abzugebende Erklärung des Antragsgegners über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei unvollständig, da sie nicht auf dem gemäß § 1 Abs. 1 PKHFV verbindlich vorgeschriebenen Formular erfolgte. Aus der Verfahrensakte sei zwar ersichtlich, dass der Antragsgegner über Einkünfte aus Sozialleistungen gemäß SGB II verfüge. Dies befreie ihn jedoch nicht davon, eine vollständige Erklärung abzugeben (§ 2 Abs. 2 PKHFV). Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 06.11.2014 nicht abgeholfen. Zur Begründung wird ausgeführt, im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe würden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Person umfassend geprüft. Der Antragsgegner verfüge auch über keine Angehörigen, die ihm gegenüber verpflichtet wären, einen Vorschuss auf die Verfahrenskosten zu leisten. Das Gericht habe auf die Erklärung verzichtet, da es dem Antragsgegner schwer falle, Formulare auszufüllen. Der Antragsgegner habe zwar auch als Sozialhilfeempfänger den Vordruck auszufüllen. Das Fehlen hindere jedoch das Gericht nicht, den Antrag positiv zu bescheiden. Der einzige Zweck, den das Formular habe, sei, für eine Standardisierung der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe und damit für eine Erleichterung des Verfahrens zu sorgen. Könne sich das Gericht aus anderen Quellen uneingeschränkt einen Überblick über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners verschaffen, sei das Gericht nicht gehalten, auf dem Formular zu bestehen. Der Bezirksrevisor hat im Beschwerdeverfahren am 13.11.2014 Stellung genommen. Auf Bl. 6, 6 R des VKH - Heftes des Antragsgegners wird Bezug genommen. Der Antragsgegner wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 10.11.2014 unter Fristsetzung zum 27.11.2014 und mit weiterer Verfügung vom 18.12.2014 unter Fristsetzung zum 15.12.204 unter Beifügung eines Erklärungsvordruckes aufgefordert, den Vordruck ausgefüllt, unterzeichnet und mit Belegen versehen zurückzugeben. Der Antragsgegner hat in der Folgezeit keine Stellungnahme abgegeben. II. Die Beschwerde der Staatskasse ist zulässig. Die Voraussetzungen der §§ 113 FamFG, § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO sind erfüllt. Die Staatskasse ist beschwerdebefugt. Eine Beschwerde der Staatskasse findet nach § 127 Abs. 3 S. 1 ZPO nur statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Dementsprechend ist das Beschwerderecht der Staatskasse auf den Fall beschränkt, dass Verfahrenskostenhilfe bewilligt und weder Ratenzahlung aus dem Einkommen noch Zahlungen aus dem Vermögen angeordnet worden sind. Vorstehende Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall zu bejahen. Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und auch keine Einmalzahlung aus dem Vermögen angeordnet. Die Beschwerde ist auch begründet. Gemäß § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antragsgegner hat die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt. Gemäß § 117 Abs. 3, 4 ZPO ist der Antragsgegner für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verpflichtet, sich der vom Bundesjustizministerium der Justiz durch Rechtsverordnung einführten Formulare zu bedienen (BGH, WuM 2013, 61 - 62). Der Antragsgegner hat hingegen vor dem Amtsgericht keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern nur seinen Ausweis und damit keinen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorgelegt. Er hat auch die Vorlage der Erklärung trotz mehrmaliger Aufforderung im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt. Die Vorlage einer entsprechenden Erklärung war insbesondere nicht deswegen entbehrlich, weil der Antragsgegner vorgetragen hat, er beziehe laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Lediglich bei einer unvollständigen Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse im amtlichen Vordruck kann ausnahmsweise berücksichtigt werden, dass der Antragsgegner durch einen entsprechenden Bewilligungsbescheid den laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts belegt hat (vgl. BFH, BFH/NV 2014, 893-894). Zwar ist gemäß § 2 Abs. 2 PKHVV eine Partei, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, zunächst nicht verpflichtet, die Abschnitte E bis J des Vordrucks auszufüllen, wenn sie der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse den letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamts beifügt. Unbeschadet dessen, dass § 2 Abs. 2 PKHVV unmittelbar nur Leistungen an Sozialhilfeempfänger nach dem XII. Buch betrifft, entbindet diese Bestimmung einen Antragsteller nur von der Pflicht zur Ausfüllung der Abschnitte E bis J des Vordrucks. Die in den Abschnitten A bis D verlangten Angaben sind jedoch auch bei Vorlage eines Bescheids über die Gewährung von Sozialleistungen nach dem XII. Buch notwendig (BGH, a.a.O.; Beermann/Gosch/Schönfeld, Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung, Stand 01.09.2014, § 142 FGO, Rn. 165). Im vorliegenden Fall bezieht aber der Antragsgegner nicht Leistungen nach dem Zwölften, sondern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Allein aufgrund des letzten Bescheides über laufende Leistungen nach dem SGB II kann nämlich die Prüfung der Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit nicht erfolgen; dies ist nur bei laufendem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII möglich: § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO verweist hinsichtlich des bei der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigenden Vermögens auf § 90 SGB XII und nach dieser Vorschrift ist das Vermögen in wesentlich größeren Umfang zu verwerten, als es nach der Vorschrift des § 12 SGB II der Fall ist. Bezieher laufender Leistungen nach dem SGB II können deshalb über wesentlich höheres Vermögen als Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII verfügen, und haben dieses - soweit es nicht zu dem nach § 90 SGB XII geschützten Vermögen gehört - zu verwerten, bevor Prozesskostenhilfebedürftigkeit eintritt. Bei Personen, die wie der Antragsgegner nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 10 050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 (betreffend Altersvorsorge) jeweils 50 250 € nicht übersteigen (§ 12 Abs. 2 Nr. 4. 3. SGB II), während kleinere Barbeträge gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII für den antragstellenden Beteiligten nur 2600 € betragen. In welchen Fällen mehr als nach § 90 SGB XII geschütztes Vermögen vorhanden ist, kann den Bescheiden über laufende Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nicht entnommen werden (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.11.2011, Az. L 7 AS 665/10, juris). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner aber noch nicht einmal seinen SGB II - Bescheid, sondern lediglich seinen Sozialausweis vorgelegt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Antragsgegner über ein im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe einzusetzendes Vermögen verfügt, weil dieses zwar im Rahmen des § 12 SGB II als Schonvermögen gilt, nicht jedoch im Rahmen des § 90 SGB XII, worauf die Beschwerde zu recht hinweist. Verfahrenskostenhilfe kann dann nicht gewährt werden, wenn der Beteiligte über einzusetzendes Vermögen verfügt. Das Gericht ist gehalten, bei seiner Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe die Bedürftigkeit gemäß den §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII zu prüfen, was in der Regel bedeutet, dass bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II Angaben zum Vermögen nicht entbehrlich sind. Insoweit hat der Antragsgegner eine Klärung seiner Vermögensverhältnisse durch Überreichung des Formulars nicht herbeigeführt. Der Antragsgegner ist gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO mit Verfügung vom 10.11.2014 unter Fristsetzung zum 27.11.2014 und mit weiterer Verfügung vom 18.12.2014 unter Fristsetzung zum 15.12.204 unter Beifügung eines Erklärungsvordruckes aufgefordert, den Vordruck ausgefüllt, unterzeichnet und mit Belegen versehen, zurückzugeben. Hierauf ist eine Reaktion nicht erfolgt, obwohl dem Antragsgegner eine ausreichende Zeitspanne zur Verfügung stand, um die erforderlichen Angaben zu machen. Der Beschwerde war daher stattzugeben. III. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht; eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da Gründe für deren Zulassung im Sinne von § 574 ZPO nicht vorliegen.