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Beschluss

91/14, 91 A/14

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2014:0620.91.14.0A
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Leitsätze
1. Für einen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts wegen vorheriger Tätigkeit in derselben Sache gemäß § 16 Abs 1 Nr 2 VGHG BE genügt es, dass die Richterin (hier in ihrer Eigenschaft als Präsidentin des Sozialgerichts) in dem fachgerichtlichen Verfahren, gegen dessen Verfahrensdauer sich die Verfassungsbeschwerde richtet, in Vertretung des dortigen Beklagten Stellungnahmen verantwortlich abgegeben und gezeichnet hat. (Rn.14) 2. Bei Geltendmachung einer überlangen Verfahrensdauer gehört zu dem zu beschreitenden Rechtsweg im Sinne des § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE auch die Entschädigungsklage nach § 198 Abs 5 GVG (vgl BVerfG, 05.09.2013, 1 BvR 2447/11, NVwZ 2014, 62). Das gilt auch bei Verzögerung des Verfahrens über eine derartige Entschädigungsklage. (Rn.17) 3. Bei der Entschädigungsklage handelt es sich nicht um einen echten präventiven, sondern in erster Linie um einen kompensatorischen Rechtsbehelf (vgl BGH, 23.01.2014,  III ZR 37/13, BGHZ 200, 20). (Rn.18) 4. Hier: Die Beschwerdeführerin wendete sich mit einer anderen Verfassungsbeschwerde (Az 64/14) gegen die Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens. Die vorliegende Verfassungbeschwerde wendet sich gegen Verfahrensdauer des Entschädigungsverfahrens. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gegen die überlange Dauer des Entschädigungsverfahrens selbst Entschädigungsklage zu erheben. (Rn.16)
Tenor
1. Die Präsidentin S. ist von der Ausübung ihres Richteramtes ausgeschlossen. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 3. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 4. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei. 5. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für einen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts wegen vorheriger Tätigkeit in derselben Sache gemäß § 16 Abs 1 Nr 2 VGHG BE genügt es, dass die Richterin (hier in ihrer Eigenschaft als Präsidentin des Sozialgerichts) in dem fachgerichtlichen Verfahren, gegen dessen Verfahrensdauer sich die Verfassungsbeschwerde richtet, in Vertretung des dortigen Beklagten Stellungnahmen verantwortlich abgegeben und gezeichnet hat. (Rn.14) 2. Bei Geltendmachung einer überlangen Verfahrensdauer gehört zu dem zu beschreitenden Rechtsweg im Sinne des § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE auch die Entschädigungsklage nach § 198 Abs 5 GVG (vgl BVerfG, 05.09.2013, 1 BvR 2447/11, NVwZ 2014, 62). Das gilt auch bei Verzögerung des Verfahrens über eine derartige Entschädigungsklage. (Rn.17) 3. Bei der Entschädigungsklage handelt es sich nicht um einen echten präventiven, sondern in erster Linie um einen kompensatorischen Rechtsbehelf (vgl BGH, 23.01.2014, III ZR 37/13, BGHZ 200, 20). (Rn.18) 4. Hier: Die Beschwerdeführerin wendete sich mit einer anderen Verfassungsbeschwerde (Az 64/14) gegen die Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens. Die vorliegende Verfassungbeschwerde wendet sich gegen Verfahrensdauer des Entschädigungsverfahrens. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gegen die überlange Dauer des Entschädigungsverfahrens selbst Entschädigungsklage zu erheben. (Rn.16) 1. Die Präsidentin S. ist von der Ausübung ihres Richteramtes ausgeschlossen. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 3. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 4. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei. 5. Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Dauer eines vor dem Landessozialgericht geführten Entschädigungsverfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer. In einem seit mehr als 25 Jahren rechtshängigen sozialgerichtlichen Verfahren, das derzeit beim Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 13 VH 5/13 geführt wird, macht die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Häftlingshilfegesetz sowie wegen weiterer Leistungen nach dem Tod ihres Vaters geltend. Wegen überlanger Dauer dieses Verfahrens erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 1. März 2012 vor dem Landessozialgericht Klage gegen das Land Berlin auf Entschädigung (L 37 SF 37/12 EK VH). In dem Entschädigungsverfahren wurde das Land Berlin zunächst durch die Präsidentin des Sozialgerichts Berlin, Frau S. (seit März 2012 zugleich Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes) vertreten, die mit Schriftsätzen vom Mai und Juli 2012 zu diesem Verfahren Stellungnahmen abgab. Seit November 2012 wird das Land Berlin durch die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vertreten. Nachdem in dem Verfahren zunächst problematisiert wurde, ob richtiger Beklagter allein das Land Berlin oder auch das Land Brandenburg ist, nahm der dortige Beklagte im April 2013 erstmals inhaltlich zu der Klage Stellung und beantragte die Klageabweisung, weil die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren die Verzögerungsrüge nicht rechtzeitig erhoben habe und das erstinstanzliche Verfahren nicht überlang gewesen sei. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin im Juli 2013 Stellung. Im Oktober 2013 erhob die Beschwerdeführerin Verzögerungsrüge. Hierzu nahm die Senatsvorsitzende Stellung und wies darauf hin, dass es sich um ein neues Rechtsgebiet handele, in dem zahlreiche - zum Teil auch in dem vorliegenden Verfahren sich stellende - Rechtsfragen höchstrichterlich noch ungeklärt seien. Der Senat habe ursprünglich erwogen, das Verfahren bis zum Abschluss des Ausgangsverfahrens auszusetzen. Da die Beschwerdeführerin jedoch auf eine zügige Erledigung dränge, tendiere der Senat nunmehr dazu, davon abzusehen und zumindest eine Zwischenentscheidung zu treffen, die voraussichtlich innerhalb des nächsten halben Jahres ergehen werde. Zugleich erhielt der Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme zu etwaigen entschädigungserheblichen Verzögerungen des Ausgangsverfahrens. Mit Schriftsätzen vom 28. Oktober 2013 und 11. Februar 2014 nahm die Beschwerdeführerin erneut umfangreich zum Verfahren Stellung. Mit Schriftsatz vom 7. März 2014 äußerte sich der Beklagte und beantragte zudem das Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsverfahrens. Mit Schriftsatz vom 17. April 2014 erhob die Beschwerdeführerin eine zweite Verzögerungsrüge und nahm nochmals umfassend zum Entschädigungsverfahren Stellung. Am 28. April 2014 legte die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde ein und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der sie die überlange Dauer des Verfahrens L 13 VH 5/13 rügte (vgl. hierzu den ebenfalls heute ergehenden Beschluss im Verfahren VerfGH 64/14, 64 A/14). Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 teilte die Vorsitzende des 37. Senats des Landessozialgerichts der Beschwerdeführerin mit, dass einer Terminierung der Entschädigungsklage im Wesentlichen entgegenstehe, dass sich die Akten des Ausgangsverfahrens derzeit noch beim Sachverständigen befänden und Kopien nur bis Blatt 2923 der Akten vorlägen. Sie werde die Akten nicht vom Sachverständigen zurückfordern, da dieser Schritt zur Verlängerung des Ausgangsverfahrens beitragen würde. Der 13. Senat sei informiert, dass der 37. Senat die Akten nach Rücklauf vom Sachverständigen dringend benötige. Sie gehe davon aus, dass sie demnächst vorgelegt würden. Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 erhob die Beschwerdeführerin daraufhin die vorliegende Verfassungsbeschwerde, indem sie erklärte, sie erweitere ihre unter dem Aktenzeichen VerfGH 64/14 anhängige Verfassungsbeschwerde und wende sich nunmehr auch gegen die überlange Dauer des vor dem 37. Senat des Landessozialgerichts anhängigen Entschädigungsverfahrens. Dieses Verfahren werde ebenfalls rechtsstaatswidrig verzögert. Aufgrund welcher Tatsachen der 37. Senat des Landessozialgerichts davon ausgehe, dass die Akten demnächst vorgelegt würden, sei nicht ersichtlich. Der Senat nutze nicht die ihm gegebenen Möglichkeiten, zu einer Beschleunigung beizutragen, insbesondere sich die fehlenden Aktenkopien vom Sachverständigen oder einer anderen Stelle zu besorgen. Hierdurch werde ihr Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz verletzt. Die beiden Senate des Landessozialgerichts stünden ihr wie ein einziges Gericht gegenüber. Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 hat die Beschwerdeführerin zusätzlich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Eine weitere Verzögerung des Verfahrens sei ihr angesichts der bereits eingetretenen extremen Verzögerung und der sonstigen Umstände des Falles nicht zumutbar. Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass in dem vorliegenden Verfahren ein Ausschluss der Präsidentin S. von der Ausübung ihres Richteramts in Betracht komme. Die Beschwerdeführerin hat hierzu mitgeteilt, dass sie den Ausschluss für richtig halte; er komme auch für das Verfassungsbeschwerdeverfahren VerfGH 64/14 in Betracht. Die geltend gemachten Verzögerungen in den beiden Verfahren vor dem Landessozialgericht L 13 VH 5/13 und L 37 SF 37/12 EK VH könnten nicht getrennt voneinander beurteilt werden. II. Präsidentin S. ist in dem vorliegenden Verfahren gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - von der Ausübung ihres Richteramts ausgeschlossen. Sie ist in „derselben Sache“, nämlich in dem Entschädigungsverfahren vor dem Landessozialgericht, dessen Überlänge vorliegend gerügt wird, durch die Abgabe von Stellungnahmen im Mai und Juli 2012 als Vertreterin des beklagten Landes Berlin (in ihrer Eigenschaft als Präsidentin des Sozialgerichts) von Amts wegen tätig gewesen. Insoweit genügt es, dass sie die Stellungnahmen verantwortlich abgegeben und gezeichnet hat (vgl. zum Bundesrecht: Klein, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 16. EL 1998, § 18 Rn. 5 a. E.). III. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Rechtsweg ist entgegen § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG nicht erschöpft. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von der ihr zustehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gegen die überlange Dauer des Entschädigungsverfahrens selbst eine (weitere) Entschädigungsklage nach dem am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I, S. 2302) - ÜberlVfRSchG - zu erheben. Wie der Verfassungsgerichtshof durch Beschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren der Beschwerdeführerin VerfGH 64/14, 64 A/14 14 entschieden hat (vgl. auch Beschluss vom 14. November 2012 - VerfGH 33/12 -, abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 20), gehören bei Geltendmachung einer überlangen Verfahrensdauer zu dem zu beschreitenden Rechtsweg auch die mit dem zitierten Gesetz eingeführten Rechtsbehelfe einschließlich der Entschädigungsklage nach § 198 Abs. 5 GVG (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 30. Mai 2012 - 1 BvR 2292/11 -, juris Rn. 9, vom 2. Juni 2012 - 2 BvR 1565/11 -, juris Rn. 11 ff., und vom 5. September 2013 - 1 BvR 2447/11 -, juris Rn. 14; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. August 2013 - 1 BvR 1098/11 -, juris Rn. 20). Das gilt auch bei Verzögerung des Verfahrens über eine derartige Entschädigungsklage (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 42 zu Nr. 9). Der Verfassungsgerichtshof sieht auch keinen Anlass, über die vorliegende Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG zu entscheiden, zumal es zweifelhaft erscheint, ob das Entschädigungsverfahren vor dem 37. Senat des Landessozialgerichts schon unangemessen lange dauert, und weder dargelegt noch erkennbar ist, dass der Beschwerdeführerin durch ein weiteres Zuwarten in diesem Verfahren irreparable Schäden drohen könnten. Soweit die Beschwerdeführerin sich von einer (Zwischen-)Entscheidung im Entschädigungsverfahren eine (präventive) Einwirkung auf das Ausgangsverfahren erhofft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Entschädigungsklage gerade nicht um einen echten präventiven, sondern in erster Linie um einen kompensatorischen Rechtsbehelf handelt (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 -, juris Rn. 32, m. w. N.). IV. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Mit dieser Entscheidung sind die Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.