Beschluss
1 BvR 2447/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verzögerte Bearbeitung eines Eilverfahrens kann das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzen.
• Vorläufiger Rechtsschutz im Eilverfahren erfordert Verfahrenserfordernisse wie zügige Kommunikation, kurz bemessene Fristen und Nutzung beschleunigter Übermittlungswege.
• Die Verfassungsbeschwerde ist subsidiär unzulässig, wenn der Beschwerdeführer vorher oder nachträglich verfügbare Fachrechtsbehelfe (z.B. Entschädigung nach §198 GVG) nicht ergriffen hat.
Entscheidungsgründe
Verzögerte Eilverfahrensbearbeitung kann Art.19 Abs.4 GG verletzen, Verfassungsbeschwerde aber subsidiär unzulässig • Verzögerte Bearbeitung eines Eilverfahrens kann das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzen. • Vorläufiger Rechtsschutz im Eilverfahren erfordert Verfahrenserfordernisse wie zügige Kommunikation, kurz bemessene Fristen und Nutzung beschleunigter Übermittlungswege. • Die Verfassungsbeschwerde ist subsidiär unzulässig, wenn der Beschwerdeführer vorher oder nachträglich verfügbare Fachrechtsbehelfe (z.B. Entschädigung nach §198 GVG) nicht ergriffen hat. Der Vater eines Schülers begehrte kurzfristig Hospitation im Unterricht seines Sohnes noch im laufenden Schuljahr, nachdem die Schule dies als missbräuchlich abgelehnt hatte. Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht für konkrete Termine im Mai bzw. Juni 2011; das Verwaltungsgericht wies den Antrag nach kurzer Faxkorrespondenz zurück. Gegen diese Entscheidung legte der Vater Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein; dort liefen Formsachen und Fristsetzungen, die zu einer mehrwöchigen Verzögerung führten, wobei ein alternativer angefragter Termin bereits verstrichen war. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit der Begründung der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses und der Unzulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags ab. Der Beschwerdeführer rügte hierauf Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG wegen der Verfahrensverzögerung. • Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven, innerhalb angemessener Zeit zu gewährenden Rechtsschutz; Eilverfahren müssen so ausgestaltet sein, dass sie vollendeten Tatsachen vorbeugen. • Gerichte haben im Eilverfahren besondere Anforderungen an zügige Kommunikation und Verfahrenstreue zu beachten, z.B. Faxübermittlungen, kurze Fristen und zeitnahes Beiziehen von Akten. • Im konkreten Fall hat das Oberverwaltungsgericht Beschleunigungsmöglichkeiten nicht genutzt: Es setzte eine zweiwöchige Stellungnahmefrist, obwohl ein begehrter Hospitationstermin bereits bald verstrichen wäre, und traf nicht sofort eine Entscheidung nach Eingang der Stellungnahme. • Daher bestehen erhebliche Bedenken, dass die verzögerte Behandlung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt hat. • Trotz dieser Bedenken ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig aus subsidiaritätsrechtlichen Gründen: Der Beschwerdeführer hätte nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren die Möglichkeit gehabt, eine Entschädigung nach §198 Abs.1 GVG geltend zu machen. • Die Subsidiarität verlangt, dass der Beschwerdeführer alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausschöpft; hier ist nicht ersichtlich, dass er die Entschädigungsklage oder andere zur Verfügung stehende Fachbehelfe in Anspruch genommen hat. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht sieht zwar erhebliche Bedenken dahingehend, dass die Verfahrensdauer vor dem Oberverwaltungsgericht das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG beeinträchtigen könnte, macht hierzu aber keine abschließende Feststellung, weil die Beschwerde aus Gründen der materiellen Subsidiarität unzulässig ist. Dem Beschwerdeführer standen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Möglichkeiten zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG offen, die er nicht ersichtlich verfolgt hat. Wegen des Unterlassens dieser innerstaatlichen Rechtsbehelfe kann die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen werden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.