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Urteil

VerfGH 9/12 Sonstiges

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2014:0506.VERFGH9.12.00
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Leitsätze

1. Die Ausgestaltung von Haupt- und Soziallastenansatz im Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, notwendige Ausgaben im Sozialbereich anders als nach dem herangezogenen gutachtlichen Modell betragsmäßig abzuschätzen.

3. Gemäß Art. 79 Satz 2 LV NRW ist das Land zur Gewährleistung eines übergemeindlichen Finanzausgleichs nur im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet. Weder aus Art. 79 Satz 2 LV NRW noch aus Art. 28 Abs. 2 und 3 GG ergibt sich die Pflicht zur Gewährung einer Mindestfinanzausstattung im Sinne einer "absoluten" Untergrenze, die selbst bei einer extremen finanziellen Notlage des Landes nicht unterschritten werden dürfte.

4. Die Regeln über die Verteilung der Finanzausgleichsmasse sind verfassungsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn die Parameter für die Verteilung unvertretbar ausgewählt sind.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausgestaltung von Haupt- und Soziallastenansatz im Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, notwendige Ausgaben im Sozialbereich anders als nach dem herangezogenen gutachtlichen Modell betragsmäßig abzuschätzen. 3. Gemäß Art. 79 Satz 2 LV NRW ist das Land zur Gewährleistung eines übergemeindlichen Finanzausgleichs nur im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet. Weder aus Art. 79 Satz 2 LV NRW noch aus Art. 28 Abs. 2 und 3 GG ergibt sich die Pflicht zur Gewährung einer Mindestfinanzausstattung im Sinne einer "absoluten" Untergrenze, die selbst bei einer extremen finanziellen Notlage des Landes nicht unterschritten werden dürfte. 4. Die Regeln über die Verteilung der Finanzausgleichsmasse sind verfassungsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn die Parameter für die Verteilung unvertretbar ausgewählt sind. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.