OffeneUrteileSuche
Beschluss

147/12

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2013:0806.147.12.0A
22Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, es sei denn, aus den Umständen des einzelnen Falles ergibt sich eindeutig anderes. Ein solcher Umstand kann gegeben sein, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt  (VerfGH Berlin, 23.01.2013, 116/10; st. Rspr.).(Rn.19) 2. Die Zurückweisung der Ablehnung von Richtern des Kammergerichts kann als nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbare und im Rahmen der Endentscheidung nicht überprüfbare Zwischenentscheidung Gegenstand einer Anhörungsrüge sein (BVerfG, 12.01.2009, 1 BvR 3113/08, BVerfGK 15, 18 <19 ff.>). (Rn.16) 3. Es bleibt offen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss geheilt werden kann. Eine Heilung tritt jedenfalls dann nicht ein, wenn der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss seinerseits Verfassungsrechte verletzt (BVerfG, 26.6.2012, 2 BvR 1013/11 ). (Rn.24) 4. Hier: 4a. Die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil, dass die Widerklage erst nach der Feststellungsklage erhoben wurde, konnte auch ein gewissenhafter und rechtskundiger Prozessbeteiligter nur so verstehen, dass die zuständige Einzelrichterin von der Zulässigkeit der Klage ausging und dabei entscheidungserheblichen Parteivortrag überging. (Rn.25) 4b. Mit der Auffassung, die auf Feststellung der Wertersatzpflicht gerichtete Feststellungsklage sei bereits mit der Erhebung der Herausgabeklage rechtshängig geworden, muss auch ein besonders kundiger und gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen.(Rn.26)
Tenor
1. Das Urteil des Kammergerichts vom 31. Mai 2012 - 19 U 19/11 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB). Es wird aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beschwerdeführerin entschieden worden ist. 2. Insoweit wird die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen. 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 4. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 19. Juli 2012 - 19 U 19/11 - gegenstandslos. 5. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 6. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, es sei denn, aus den Umständen des einzelnen Falles ergibt sich eindeutig anderes. Ein solcher Umstand kann gegeben sein, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (VerfGH Berlin, 23.01.2013, 116/10; st. Rspr.).(Rn.19) 2. Die Zurückweisung der Ablehnung von Richtern des Kammergerichts kann als nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbare und im Rahmen der Endentscheidung nicht überprüfbare Zwischenentscheidung Gegenstand einer Anhörungsrüge sein (BVerfG, 12.01.2009, 1 BvR 3113/08, BVerfGK 15, 18 ). (Rn.16) 3. Es bleibt offen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss geheilt werden kann. Eine Heilung tritt jedenfalls dann nicht ein, wenn der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss seinerseits Verfassungsrechte verletzt (BVerfG, 26.6.2012, 2 BvR 1013/11 ). (Rn.24) 4. Hier: 4a. Die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil, dass die Widerklage erst nach der Feststellungsklage erhoben wurde, konnte auch ein gewissenhafter und rechtskundiger Prozessbeteiligter nur so verstehen, dass die zuständige Einzelrichterin von der Zulässigkeit der Klage ausging und dabei entscheidungserheblichen Parteivortrag überging. (Rn.25) 4b. Mit der Auffassung, die auf Feststellung der Wertersatzpflicht gerichtete Feststellungsklage sei bereits mit der Erhebung der Herausgabeklage rechtshängig geworden, muss auch ein besonders kundiger und gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen.(Rn.26) 1. Das Urteil des Kammergerichts vom 31. Mai 2012 - 19 U 19/11 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB). Es wird aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beschwerdeführerin entschieden worden ist. 2. Insoweit wird die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen. 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 4. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 19. Juli 2012 - 19 U 19/11 - gegenstandslos. 5. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 6. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 800 EUR Wertersatz für Gegenstände, die sie beim Ausscheiden aus einer Rechtsanwaltsgesellschaft mitgenommen hatte. Sie wendet sich zudem gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen die entscheidende Einzelrichterin und ihrer Anhörungsrüge gegen das angegriffene Berufungsurteil. Die Beschwerdeführerin gründete im Jahr 2006 zusammen mit damals drei Rechtsanwälten eine inzwischen in Liquidation befindliche Partnerschaftsgesellschaft (Beteiligte zu 2), die sie im August 2008 kündigte. Bei Räumung der Kanzlei nahm die Beschwerdeführerin einen Beamer und eine Leinwand mit. In der Folge wurde in mehreren Gerichtsverfahren über die Auseinandersetzung der Partnerschaftsgesellschaft gestritten. Im August 2009 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Beteiligte zu 2 Klage vor dem Landgericht Berlin auf Abrechnung und Auszahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Saldos (Aktenzeichen 8 O 555/09). Mit Schriftsatz vom 19. November 2010 legte die Beteiligte zu 2 eine Auseinandersetzungsabrechnung vor und erweiterte ihre bereits zuvor erhobene Saldowiderklage um die in der Abrechnung enthaltene Position „Entnahme Beamer/Leinwand“ mit einem Wertansatz von 800 EUR. Den entsprechenden Widerklageantrag stellte die Beteiligte zu 2 in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2010. Ebenfalls im Jahr 2009 hatte die Beteiligte zu 2 gegen die Beschwerdeführerin vor dem Amtsgericht Mitte Klage unter anderem auf Auskunft über diverse Mandatsverhältnisse erhoben. Mit Schriftsatz vom 11. September 2009 hatte die Beteiligte zu 2 in diesem Verfahren zudem die Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Herausgabe des Beamers und der Leinwand beantragt mit der Behauptung, die Beschwerdeführerin habe diese Gegenstände unberechtigt aus den Kanzleiräumen entfernt. Das Amtsgericht gab das Verfahren an das Landgericht ab (Aktenzeichen 25 O 556/09). Die Beschwerdeführerin trat der Herausgabeklage entgegen und machte geltend, die beiden anderen Gesellschafter seien mit der Mitnahme der Gegenstände einverstanden gewesen. Sie bestritt ferner, dass sich die von der Beteiligten zu 2 vorgelegten Rechnungen auf diese Geräte bezögen. Im September 2010 genehmigte die Beteiligte zu 2 die Mitnahme der Leinwand und des Beamers und kündigte an, den Wertersatzanspruch in die Auseinandersetzungsabrechnung einzustellen. Mit Schriftsatz vom 22. November 2010, der Beschwerdeführerin zugegangen am 23. November 2010, und in der mündlichen Verhandlung am 29. November 2010 stellte die Beteiligte zu 2 den ursprünglich auf Herausgabe des Beamers und der Leinwand gerichteten Klageantrag auf Feststellung um, dass ihr gegen die Beschwerdeführerin für diese Gegenstände ein Wertersatzanspruch in Höhe von 800 EUR zustehe. Die Beschwerdeführerin wandte dagegen die Rechtshängigkeit dieser Forderung durch die Saldowiderklage in dem Verfahren 8 O 555/09 ein sowie den fehlenden Nachweis der Eigentümerstellung der Beteiligten zu 2 und des Kaufpreises der Gegenstände mangels Vorlage von Originalrechnungen. Das Landgericht wies die Feststellungsklage mit Schlussurteil vom 29. November 2010 wegen fehlenden Feststellungsinteresses im Hinblick auf eine mögliche Leistungsklage ab und führte ergänzend aus, dass der Wertersatzanspruch wegen der grundsätzlich bestehenden Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Herausgabe auch in der Sache nicht bestehen dürfte. Hiergegen legte die Beteiligte zu 2 Berufung ein. Im Rahmen der Berufungserwiderung rügte die Beschwerdeführerin nochmals, dass der Anspruch auf Wertersatz bereits früher im Verfahren 8 O 555/09 rechtshängig geworden sei. Nachdem der zwischenzeitlich aus dem Berufungssenat des Kammergerichts ausgeschiedene Einzelrichter die Beteiligte zu 2 zunächst darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung unbegründet sein dürfte, beraumte die nunmehr mit der Sache befasste Einzelrichterin mündliche Verhandlung auf den 14. Februar 2012 an. In der mündlichen Verhandlung forderte sie die Parteien eingangs zur Stellung der Anträge auf und wies sodann darauf hin, dass die Feststellungsklage der Beteiligten zu 2 zulässig und begründet sein dürfte. Die Beschwerdeführerin lehnte daraufhin die Einzelrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dabei wies sie nochmals auf die ihrer Ansicht nach bestehende doppelte Rechtshängigkeit hin und machte geltend, dass der Feststellungsantrag am 22. November 2010 rechtshängig geworden sei, der denselben Streitgegenstand betreffende Saldowiderklageantrag in dem Parallelverfahren aber bereits am 19. November 2010. Der Senat wies das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 29. März 2012 zurück. Die Beschwerdeführerin wies danach mit Schriftsatz vom 25. Mai 2012 erneut auf die ihrer Ansicht nach bestehende doppelte Rechtshängigkeit hin. Durch das angegriffene Urteil vom 31. Mai 2012 änderte das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts teilweise ab und stellte fest, dass der Beteiligten zu 2 gegen die Beschwerdeführerin für den Beamer und die Leinwand ein Wertersatzanspruch in Höhe von 800 EUR zusteht. Im Übrigen wies es die Berufung der Beteiligten zu 2 zurück. Für die Feststellungsklage bestehe wegen des Streits über den Wertersatzanspruch sowohl ein Feststellungsinteresse als auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis. Dem stehe insbesondere nicht die im Verfahren 8 O 555/09 vor dem Landgericht anhängige Saldowiderklage entgegen, weil das Verfahren über die Feststellungsklage zur Zeit der Erhebung der Widerklage am 19. November 2010 bereits entscheidungsreif gewesen sei und die Entscheidung zu diesem Zeitpunkt unmittelbar bevorgestanden habe sowie prozessökonomisch gewesen sei. Dem Feststellungsantrag stehe auch nicht der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit entgegen. Zwar überschneide sich der Streitgegenstand mit dem der Widerklage; dies sei aber nur für die Zulässigkeit der später erhobenen Widerklage von Bedeutung und lasse nicht die Zulässigkeit der zuerst erhobenen Feststellungsklage nachträglich entfallen. Der Antrag sei auch begründet. Der Beteiligten zu 2, die aktiv legitimiert und ausweislich der vorgelegten Rechnungen auch Eigentümerin der Gegenstände gewesen sei, stehe der Wertersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Die Beschwerdeführerin habe die Gegenstände unstreitig aus den Kanzleiräumen mitgenommen, wobei wegen der nachträglichen Zustimmung dahinstehen könne, ob sie hierzu berechtigt gewesen sei. Die Revision ließ das Kammergericht nicht zu. Gegen das Urteil erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge und Gegenvorstellung. Obwohl sie auf die zutreffenden Daten der Erhebung der Feststellungs- und der Saldowiderklage hingewiesen habe, sei das Kammergericht ohne nähere Begründung in willkürlicher und das rechtliche Gehör verletzender Weise davon ausgegangen, dass die Widerklage nach der Feststellungsklage erhoben worden sei. Die Bejahung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses für die Feststellungsklage widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22. Januar 1987 - I ZR 230/85) und sei willkürlich. Die Revision sei trotz gestellten Antrags nicht zugelassen worden. Mit Beschluss vom 19. Juli 2012 wies das Kammergericht Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt. Das Gericht sei im angegriffenen Urteil hinsichtlich der Rechtshängigkeit der Feststellungsklage und der Saldowiderklage im Parallelverfahren von zutreffenden Daten ausgegangen. Auf die Zustellung des Feststellungsantrages komme es insofern nicht an, denn die Beteiligte zu 2 habe über denselben Gegenstand, auf den sich der Feststellungsantrag bezogen habe, bereits zuvor im Oktober 2009 Leistungsklage erhoben. Da ein auf Leistung gerichteter Antrag als Minus die Feststellung der Leistungspflicht enthalte, sei auch der Feststellungsantrag bereits im Oktober 2009 rechtshängig geworden und nicht erst mit der späteren Reduzierung des Antrags auf die Feststellung. Eine die Revisionszulassung rechtfertigende Divergenz liege nicht vor. Es liege ein Ausnahmefall vor, in dem auch der Bundesgerichtshof ein Feststellungsinteresse trotz nicht mehr einseitig zurücknehmbaren Leistungsantrags bejahe. Am 12. Oktober 2012 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 31. Mai 2012 und den ihr am 13. August 2012 zugegangenen Beschluss vom 19. Juli 2012 erhoben, mit der sie eine Verletzung ihrer Grundrechte aus der Verfassung von Berlin - VvB - (Art. 7, Art. 36 i. V. m. Art. 10, Art. 15 Abs. 1 und 5) rügt. Mit der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs habe das Kammergericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil die Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung weder ausreichende Hinweise zur Schlüssigkeit der Klage erteilt habe noch dem Antrag auf Gewährung einer Stellungnahmefrist nachgekommen sei. Das angegriffene Urteil sei sowohl hinsichtlich des bereits durch die Genehmigung der Mitnahme von Beamer und Leinwand weggefallenen Rechtsschutzinteresses für weitere Ansprüche aus diesem Rechtsgrund als auch hinsichtlich der doppelten Rechtshängigkeit und der nicht dargelegten Begründetheit des Anspruchs anhand einer Anspruchsgrundlage als willkürlich anzusehen. Ein Wertersatzanspruch scheitere daran, dass die Herausgabeklage nach § 985 BGB möglich gewesen sei und die Beteiligte zu 2 nicht durch einseitige Genehmigung des Besitzes einen Eigentumsübergang herbeiführen könne. Auch habe die Beteiligte zu 2 keine Originalrechnungen für die Gegenstände vorgelegt, sondern nur Kopien irgendwelcher Rechnungen, deren Echtheit die Beschwerdeführerin bestritten habe und in denen nur ein Gesellschafter der Beteiligten zu 2 genannt werde. Das Bestreiten der Beschwerdeführerin sei erstmals im angegriffenen Urteil als Bestreiten ins Blaue hinein gewertet worden, wobei das Gericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt habe. Der Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zurückweisende Beschluss verstoße ebenfalls gegen das Willkürverbot und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die darin erstmals angegebene Begründung, der Wertersatzanspruch sei bereits mit Erhebung der Herausgabeklage rechtshängig geworden, sei überraschend und wegen eklatanter Verletzung von § 308 ZPO willkürlich. In einem Herausgabebegehren könne kein Feststellungsbegehren zum Wertersatzanspruch enthalten sein. Die vom Kammergericht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1989 (V ZR 173/87) betreffe einen völlig anderen Fall, nämlich ein jeweils auf denselben Anspruch gerichtetes Leistungs- und Feststellungsbegehren. Dies hätte die Beschwerdeführerin vorgetragen, wenn ihr insoweit rechtliches Gehör gewährt worden wäre. Auch die Begründung, mit der das Kammergericht das Vorliegen einer Divergenz zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1987 (I ZR 230/85) hinsichtlich des Bestehens eines Feststellungsinteresse verneine, sei nicht nachvollziehbar. Der Bundesgerichtshof habe in dieser Entscheidung in einer der vorliegenden vergleichbaren Fallgestaltung das Vorliegen eines Feststellungsinteresses verneint. Hiermit setze sich das Kammergericht nicht auseinander. Es liege eine echte Divergenz vor, indem das Kammergericht für die Entscheidungsreife allein auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz abstelle. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Beteiligte zu 2 hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet. Die Beschwerdeführerin rüge im Mantel von Verfahrensverstößen allein die materiell-rechtlich fehlerhafte Entscheidung, womit sie im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht gehört werden könne. Das Kammergericht habe sich mit dem Vortrag der Beschwerdeführerin hinreichend auseinandergesetzt. Es liege auch kein Verstoß gegen das Willkürverbot vor. Die Befangenheit der Einzelrichterin könne die Beschwerdeführerin nicht mehr geltend machen, da sie insoweit keinen Rechtsbehelf eingelegt habe. II. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich des Berufungsurteils im Wesentlichen zulässig und mit der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -) auch begründet. 1. Soweit die Beschwerdeführerin die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs gegen die entscheidende Einzelrichterin angreift, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig. Gegen die nicht anfechtbare und im Rahmen der Endentscheidung nicht überprüfbare (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 775; ferner BVerfGK 15, 18 ) Zwischenentscheidung über das Ablehnungsgesuch wäre die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO statthaft gewesen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGK 15, 18 ; ferner BVerfGE 119, 292 ). Insofern hat die Beschwerdeführerin, die sich auch hierzu auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beruft, den Rechtsweg nicht erschöpft (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG). Die Nichterhebung der Anhörungsrüge steht auch der Zulässigkeit der weiteren, denselben Gegenstand betreffenden Rügen entgegen (vgl. Beschlüsse vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de -, Rn. 11, und 11. März 2011 - VerfGH 164/06 - Rn. 17, st. Rspr.; zum Bundesrecht: Beschluss vom 30. Mai 2008 - 1 BvR 27/08 -, juris Rn. 13). Ebenfalls unzulässig ist die Rüge eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter nach Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB durch Nichtzulassung der Revision wegen Divergenz des angegriffenen Urteils zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1987 (BGHZ 99, 340). Insoweit genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG (vgl. dazu Beschluss vom 14. November 2012 - VerfGH 127/10 - Rn. 13). Der mit der behaupteten Divergenz geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist weder hinreichend dargelegt und noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerin wendet sich lediglich gegen eine nach ihrer Ansicht fehlerhafte Anwendung der herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs; damit lässt sich eine Divergenz nicht begründen. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich den Beschluss über die Zurückweisung ihrer Anhörungsrüge gegen die Berufungsentscheidung angreift (vgl. dazu auch unten 2 b), kann offen bleiben, ob dieser Beschluss selbständig der Verfassungsbeschwerde unterliegt oder sich nicht auch hier - wie allgemein - in seinen Rechtswirkungen darin erschöpft, gleichsam den Weg zu einer zulässigen Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 15 Abs. 1 VvB im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen die bekämpfte Ausgangsentscheidung des Fachgerichts freizumachen. Der im Anhörungsrügeverfahren ergangene Beschluss wird hier jedenfalls mit der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung im Ergebnis gegenstandslos (vgl. unten III.). 2. Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Der Verstoß ist durch den Beschluss über die Anhörungsrüge nicht ausgeräumt. a) Das Urteil des Kammergerichts verletzt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs, soweit das Vorliegen doppelter Rechtshängigkeit in Bezug auf die Feststellungsklage allein mit der Begründung verneint wird, die Überschneidung der Streitgegenstände der Feststellungsklage und der in dem Verfahren 8 O 555/09 vor dem Landgericht anhängigen Widerklage sei nur für die Zulässigkeit der später erhobenen Widerklage von Bedeutung und lasse nicht die Zulässigkeit der zuerst erhobenen Feststellungsklage nachträglich entfallen. aa) Der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltene, mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 9/12 - Rn. 11; st. Rspr.). Das heißt indes nicht, dass das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, es sei denn, aus den Umständen des einzelnen Falles ergibt sich eindeutig anderes. Ein solcher Umstand ist etwa gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 2013, a. a. O. - und 14. November 2012 - VerfGH 127/10 - Rn. 21 m. w. N.; st. Rspr.). bb) Gemessen daran verletzt das angegriffene Urteil mit der gegebenen Begründung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführerin hatte mehrfach auf die ihrer Ansicht nach vorliegende doppelte Rechtshängigkeit hingewiesen und in dem Ablehnungsgesuch vom 21. Februar 2012 zuletzt dargelegt, dass der Feststellungsantrag in dem Verfahren 25 O 556/09 am 22. November 2010 und die Saldowiderklage in dem Verfahren 8 O 555/09 vor dem Landgericht bereits am 19. November 2010, also zeitlich vor der Feststellungsklage, erhoben worden sei. Da das Kammergericht ohne nähere Begründung und ohne Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin mitgeteilten Daten ausführt, die Feststellungsklage sei zuerst erhoben worden, besteht der Eindruck, es habe den diesbezüglichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder zumindest nicht erwogen. Nach den Ausführungen im Urteil ist auch davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin mitgeteilten Daten zur Erhebung des Feststellungsantrages einerseits und der Saldowiderklage andererseits nach dem Rechtsstandpunkt des Kammergerichts entscheidungserheblich sind. Das Kammergericht stellt ausdrücklich fest, dass sich beide Streitgegenstände überschneiden, jedoch die Feststellungsklage zuerst erhoben worden sei. Diese Ausführungen können unter Berücksichtigung von § 261 Abs. 2 ZPO, wonach die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs mit dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechender Schriftsatz zugestellt wird, nur so verstanden werden, dass es aus Sicht des Kammergerichts für das Vorliegen doppelter Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Änderung der ursprünglich erhobenen Herausgabeklage in die Klage auf Feststellung der Pflicht zum Wertersatz durch Zustellung des entsprechenden Schriftsatzes (vom 22. November 2010) oder in der mündlichen Verhandlung (am 29. November 2010) ankommt. b) Das angegriffene Urteil beruht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs. Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insofern kann dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Heilung einer Verletzung rechtlichen Gehörs in einem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss grundsätzlich möglich ist (verneinend Beschlüsse vom 14. Februar 2006 - VerfGH 155/04 - und 16. Januar 2007 - VerfGH 114/05 - Rn. 17; offen gelassen in den Beschlüssen vom 16. März 2010 - VerfGH 50/09 - Rn. 21 und 14. November 2012 - VerfGH 127/10 - Rn. 22; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGK 15, 116 ; BVerfG, NVwZ 2009, 580 ; Beschlüsse vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 178/09 -, juris Rn. 10, 14. Oktober 2010 - 2 BvR 409/09 -, juris Rn. 26, 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 -, juris Rn. 12, 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 -, juris Rn. 19 und 7. Februar 2012 - 1 BvR 1263/11 -, juris Rn. 22). Eine Heilung tritt nämlich jedenfalls dann nicht ein, wenn der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss seinerseits Verfassungsrecht verletzt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 1 BvR 2446/09 -, juris Rn. 14 - und 26. Juni 2012 - 2 BvR 1013/11 -, juris Rn. 37). Dies ist vorliegend der Fall. Die vom Kammergericht erstmals in dem Anhörungsrügebeschluss angegebene Begründung, dass es für das Vorliegen doppelter Rechtshängigkeit nicht auf die Zustellung des Feststellungsantrages ankomme, weil dieser bereits mit der Erhebung der auf Herausgabe der Gegenstände gerichteten Leistungsklage rechtshängig geworden sei, war für die Beschwerdeführerin überraschend und verletzte daher wiederum ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil, dass die Widerklage erst nach der Feststellungsklage erhoben wurde, konnte auch ein gewissenhafter und rechtskundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Regelung in § 261 Abs. 2 ZPO ohne nähere Erläuterung nur so verstehen, dass die zuständige Einzelrichterin in tatsächlicher Hinsicht (unzutreffend) davon ausging, dass der den Feststellungsantrag enthaltende Schriftsatz zeitlich vor der Widerklage in dem Parallelverfahren zugestellt wurde (siehe oben a, bb). Indem das Kammergericht im Anhörungsrügebeschluss erstmals die Auffassung vertritt, die auf Feststellung der Wertersatzpflicht gerichtete Feststellungsklage sei bereits mit der Erhebung der Herausgabeklage rechtshängig geworden, gibt es dem Rechtsstreit eine Wendung, mit der auch ein besonders kundiger und gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretbaren Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. zu diesem Maßstab: Beschluss vom 14. November 2012 - VerfGH 127/10 - Rn. 24 m. w. N.; zum Bundesrecht: BVerfGE 84, 188 ; 86, 133 ). Diese Auffassung wurde weder zuvor im Ausgangsverfahren vertreten noch findet sie in der zivilprozessualen Rechtsprechung und Literatur eine Stütze. Nach § 261 Abs. 2 ZPO tritt die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechender Schriftsatz zugestellt wird. Dies gilt nach wohl einhelliger zivilprozessualer Auffassung trotz des insoweit missverständlichen Wortlauts des § 264 ZPO, wonach die dort geregelten Fälle nicht als Klageänderung anzusehen sind, auch für den hier gegebenen und von § 264 Nr. 3 ZPO erfassten (vgl. Greger, in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 264 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 261 Rn. 21; Reichold, in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl. 2008, § 264 Rn. 8) Übergang vom dinglichen Herausgabeanspruch zum Wert- oder Schadensersatzanspruch (Greger, a. a. O., § 261 Rn. 6; Reichold, a. a. O., § 261 Rn. 3; Becker-Eberhard, in: MünchKomm-ZPO, 3. Aufl. 2008, § 261 Rn. 31; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, 4. Aufl. 2013, § 261 Rn. 36; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, § 261 Rn. 9; Foerste, in Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 261 Rn. 6, § 264 Rn. 4). Soweit das Kammergericht im Anhörungsrügebeschluss darauf hinweist, dass ein auf Leistung gerichteter Antrag als Minus die Feststellung der Leistungspflicht enthalte (mit Verweis auf BGH, NJW 1989, 2064 f.), betrifft dies nur den Fall, in dem es sich um dieselbe Leistungspflicht bzw. denselben Anspruch handelt (vgl. BGH, a. a. O., S. 2064 a. E.). Das ist bei einem auf Herausgabe einerseits und auf Wertersatz andererseits gerichteten Begehren offenkundig nicht der Fall. Herausgabeanspruch und Wertersatzanspruch schließen vielmehr einander aus. Eine auf Herausgabe gerichtete Leistungsklage kann deshalb auch nicht als Minus zugleich den Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Wertersatzanspruchs umfassen. c) Auf die weiteren Rügen kommt es danach nicht mehr an. III. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist das Urteil des Kammergerichts vom 31. Mai 2012 aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beschwerdeführerin entschieden worden ist, d. h. soweit der Feststellungsklage der Beteiligten zu 2 stattgegeben wurde und aus diesem Grunde der Beschwerdeführerin Kosten auferlegt wurden. Insoweit ist die Sache in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes an das Kammergericht zurückzuverweisen. Mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird der zugleich angegriffene Beschluss im Verfahren der Anhörungsrüge gegenstandslos (vgl. Beschluss vom 19. März 2013 - VerfGH 158/12 - Rn. 30). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.