Beschluss
62/12
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2013:0813.62.12.0A
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Leitsätze
1a. Zu den Anforderungen, die sich aus § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ergeben vgl VerfGH Berlin, 23. 01.2013, 116/10.
1b. Zu den Darlegungsanforderungen gemäß § 321a Abs 2 S 5 ZPO vgl BGH, 19.03.2009, V ZR 142/08, NJW 2009, 1609.(Rn.10)
1c. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert lediglich, dass der Beschwerdeführer im Anhörungsrügeverfahren in einer den Darlegungsanforderungen des § 321a Abs 2 S 5 ZPO genügenden Weise die konkreten Aspekte seines Tatsachenvortrags benennt, welche das Gericht übergangen haben soll, und erläutert, inwiefern es bei Berücksichtigung dieser Aspekte eine abweichende Entscheidung hätte treffen können.
1d. Hier: Überspannung der an eine Gehörsrüge zu stellende Darlegungsanforderungen durch Verwerfung einer Anhörungsrüge, obwohl die im amtsgerichtlichen Verfahren erfolglos gebliebene Partei vorgetragen hatte, dass ihr ein Anhörungsschreiben nicht zugegangen sei und sie in Kenntnis dieses Schreibens einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hätte.(Rn.12)
2a. Soll dem Gebot des Art 15 Abs 1 Verf BE durch die Übersendung von Schriftsätzen oder - wie hier - gerichtlichen Hinweisen genügt werden soll, so hat das Gericht - etwa durch förmliche Zustellung oder Beifügen einer rückgabepflichtigen Empfangsbescheinigung - zu überwachen, ob die Verfahrensbeteiligten auch tatsächlich in ihren Besitz gelangt sind (vgl BVerfG, 21.03.2006, 2 BvR 1104/05, juris Rn 16).(Rn.16)
2b. Hat eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen stattzufinden, so wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn einem Verfahrensbeteiligten die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Äußerung in dieser Verhandlung dadurch versagt wird, dass das Gericht überraschend ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl BVerfG, 05.04.2012, 2 BvR 2126/11, juris Rn 21).(Rn.17)
Tenor
1. Das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 27. Januar 2012 - 6 C 559/11 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Spandau zurückverwiesen.
2. Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 24. Februar 2012 - 6 C 559/11 - gegenstandslos.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Zu den Anforderungen, die sich aus § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ergeben vgl VerfGH Berlin, 23. 01.2013, 116/10. 1b. Zu den Darlegungsanforderungen gemäß § 321a Abs 2 S 5 ZPO vgl BGH, 19.03.2009, V ZR 142/08, NJW 2009, 1609.(Rn.10) 1c. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert lediglich, dass der Beschwerdeführer im Anhörungsrügeverfahren in einer den Darlegungsanforderungen des § 321a Abs 2 S 5 ZPO genügenden Weise die konkreten Aspekte seines Tatsachenvortrags benennt, welche das Gericht übergangen haben soll, und erläutert, inwiefern es bei Berücksichtigung dieser Aspekte eine abweichende Entscheidung hätte treffen können. 1d. Hier: Überspannung der an eine Gehörsrüge zu stellende Darlegungsanforderungen durch Verwerfung einer Anhörungsrüge, obwohl die im amtsgerichtlichen Verfahren erfolglos gebliebene Partei vorgetragen hatte, dass ihr ein Anhörungsschreiben nicht zugegangen sei und sie in Kenntnis dieses Schreibens einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hätte.(Rn.12) 2a. Soll dem Gebot des Art 15 Abs 1 Verf BE durch die Übersendung von Schriftsätzen oder - wie hier - gerichtlichen Hinweisen genügt werden soll, so hat das Gericht - etwa durch förmliche Zustellung oder Beifügen einer rückgabepflichtigen Empfangsbescheinigung - zu überwachen, ob die Verfahrensbeteiligten auch tatsächlich in ihren Besitz gelangt sind (vgl BVerfG, 21.03.2006, 2 BvR 1104/05, juris Rn 16).(Rn.16) 2b. Hat eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen stattzufinden, so wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn einem Verfahrensbeteiligten die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Äußerung in dieser Verhandlung dadurch versagt wird, dass das Gericht überraschend ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl BVerfG, 05.04.2012, 2 BvR 2126/11, juris Rn 21).(Rn.17) 1. Das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 27. Januar 2012 - 6 C 559/11 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Spandau zurückverwiesen. 2. Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 24. Februar 2012 - 6 C 559/11 - gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer Schadensersatzklage im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO. Die Beschwerdeführerin verklagte den Beteiligten zu 2 wegen behaupteter ehrverletzender Äußerungen vor dem Amtsgericht Spandau auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 402,82 EUR. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2011, die an den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin formlos abgesandt wurde, teilte das Amtsgericht den Parteien mit, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO vorbehalten bleibe, und wies zugleich auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage hin. Mit dem angegriffenen Urteil vom 27. Januar 2012 wies das Amtsgericht die Klage ohne mündliche Verhandlung unter Bezugnahme auf das Hinweisschreiben vom 22. Dezember 2011 ab und ließ die Berufung nicht zu. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge, zu deren Begründung sie unter anderem vortrug, ihr sei die Verfügung des Gerichts vom 22. Dezember 2011 nicht zugestellt worden. Weil auch kein Termin bestimmt worden sei, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden könnten, habe sie sich darauf verlassen können, ihren Vortrag auf etwaige Bedenken des Gerichts oder die inhaltliche Klageerwiderung des Beteiligten zu 2 noch ergänzen zu können. Sie hätte, wenn ihr dazu Gelegenheit gegeben worden wäre, Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Daraufhin übersandte das Amtsgericht der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 6. Februar 2012 eine Kopie der gerichtlichen Verfügung vom 22. Dezember 2011 und gab ihr auf mitzuteilen, ob die ihr übersandte Abschrift einen anderen Inhalt hatte, und eine Kopie dieser Abschrift einzureichen. Die Beschwerdeführerin teilte hierauf mit, die genannte Verfügung befinde sich nicht in der Akte ihres Anwalts; es könne daher auch keine Kopie eingereicht werden. Mit Beschluss vom 24. Februar 2012 verwarf das Amtsgericht die Anhörungsrüge als unzulässig. Zwar sei wegen der versehentlich unterbliebenen förmlichen Zustellung des Schreibens vom 22. Dezember 2011 davon auszugehen, dass dieses der Beschwerdeführerin nicht zugegangen und dadurch - nicht jedoch durch die ansonsten vom Gericht gewählte und von § 495a ZPO gedeckte Verfahrensweise - deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Jedoch fehle es an Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit. Während die Rügeschrift entsprechende Darlegungen noch nicht enthalten haben könne, sei die Beschwerdeführerin hierzu jedoch in der Lage gewesen, nachdem dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit dem Beschluss vom 6. Februar 2012 eine Abschrift des rechtlichen Hinweises vom 22. Dezember 2011 übersandt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses nicht dargelegt, mit welchem Vortrag sie auf den rechtlichen Hinweis vom 22. Dezember 2011 reagiert und weshalb dieser Vortrag zu einem ihr günstigeren Urteil geführt hätte. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin). Ihr sei das Hinweisschreiben vom 22. Dezember 2011 nicht zugestellt worden. Hierdurch sei ihr die Möglichkeit genommen worden, sich zu den richterlichen Hinweisen zu äußern und einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Ferner habe das Amtsgericht keinen Termin zur Verkündung einer Entscheidung und keine Frist zur Einreichung von Schriftsätzen bestimmt. Der Verstoß setze sich in dem Beschluss vom 24. Februar 2012 fort. Die Anhörungsrüge hätte nicht als unzulässig verworfen werden dürfen. Sie habe dargelegt, dass sie bei Gewährung rechtlichen Gehörs Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hätte. Weitere Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätten von ihr mangels Kenntnis der Verfügung vom 22. Dezember 2011 nicht erwartet werden können. Eine Ergänzung des Vortrages nach Übersendung der Abschrift der Verfügung wäre nicht statthaft gewesen. Zudem habe das Amtsgericht selbst den Eindruck erweckt, zunächst eine Klärung der Umstände anzustreben und nicht zu erkennen gegeben, dass von der Beschwerdeführerin weiterer Vortrag erwartet werde. Das angegriffene Urteil beruhe auch auf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Wäre ihr die Verfügung vom 22. Dezember 2011 zugestellt worden, hätte die Beschwerdeführerin hierzu Stellung genommen, ihren Vortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzt und weitere Beweismittel angeboten. Die übrigen Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt von dem Beschwerdeführer, nicht nur formell den Rechtsweg auszuschöpfen, wie dies hier durch Erhebung der Anhörungsrüge geschehen ist, sondern darüber hinaus alle ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Daher reicht es beispielsweise nicht aus, ein an sich statthaftes Rechtsmittel oder einen statthaften Rechtsbehelf nur einzulegen; vielmehr müssen diese auch hinreichend begründet worden sein und alle sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 14; st. Rspr.). Soll wie beim Anhörungsrügeverfahren nach § 321a ZPO mit dem Rechtsbehelf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beseitigt werden, genügt der Beschwerdeführer dem Grundsatz der Subsidiarität nur, wenn er in einer den Darlegungsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO genügenden Weise die konkreten Aspekte seines Tatsachenvortrags benennt, welche das Gericht übergangen haben soll, und erläutert, inwiefern es bei Berücksichtigung dieser Aspekte eine abweichende Entscheidung hätte treffen können (Beschluss vom 11. März 2011 - VerfGH 164/06 - Rn. 11; zu den Darlegungsanforderungen gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vgl. auch BGH, NJW 2009, 1609; Musielak, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 321a Rn. 9 m. w. N.). Diesen Darlegungsanforderungen ist die Beschwerdeführerin gerecht geworden. Die gegenteilige Auffassung des Amtsgerichts, an die der Verfassungsgerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gebunden ist (vgl. Bayerischer VerfGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2011 - Vf. 96-VI-09 -, juris Rn. 25, und 17. Februar 2012 - Vf. 97-VI-11 -, juris Rn. 33), überspannt die formalen Anforderungen einer Anhörungsrüge in für die Beschwerdeführerin nicht vorhersehbarer Weise. Die Beschwerdeführerin hat unter anderem dargelegt, dass sie zu der beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht angehört worden sei und im Falle einer Anhörung Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 495a Satz 2 ZPO gestellt hätte. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Amtsgerichts war ihr - wie das Amtsgericht selbst anerkennt - zum Zeitpunkt der Erhebung der Anhörungsrüge nicht möglich, weil die Urteilsbegründung allein aus einer Bezugnahme auf die Verfügung vom 22. Dezember 2011 bestand, deren Zugang die Beschwerdeführerin gerade bestreitet. Weitergehende Darlegungen nach Übersendung einer Abschrift des Hinweisschreibens durch das Amtsgericht konnten von der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden. Das Amtsgericht hatte der Beschwerdeführerin in dem Beschluss vom 6. Februar 2012 lediglich aufgeben, sich zum Inhalt der ihr übersandten Abschrift zu äußern und eine Kopie davon zu übersenden. Vor diesem Hintergrund bestand für die Beschwerdeführerin kein Anlass zu der Annahme, das Amtsgericht erwarte von ihr eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem Hinweisschreiben. Ein entsprechender Hinweis erfolgte auch nicht auf das Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 15. Februar 2012, mit dem dieser der Aufforderung des Amtsgerichts entsprechend mitteilte, dass sich die Verfügung vom 22. Dezember 2012 nicht in der Akte befinde und daher auch keine Kopie übersandt werden könne. b) Da die Anhörungsrüge aus den dargelegten Gründen nicht offensichtlich unzulässig war, unterbrach sie die Frist des § 51 Abs. 1 VerfGHG für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde, die mit der Bekanntgabe des Anhörungsrügebeschlusses neu zu laufen begann (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - Rn. 24). Eine erneute Anhörungsrüge kommt grundsätzlich nicht in Betracht. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Das angegriffene Urteil verstößt gegen Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. a) Der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltene, mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern (Beschluss vom 31. Mai 2013 - VerfGH 22/12 - Rn. 9). Für das Gericht erwächst aus Art. 15 Abs. 1 VvB ferner die Pflicht, vor dem Erlass seiner Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör auch tatsächlich gewährt wurde. Insbesondere dann, wenn dem Gebot des Art. 15 Abs. 1 VvB durch die Übersendung von Schriftsätzen oder - wie hier - gerichtlichen Hinweisen genügt werden soll, hat das Gericht - etwa durch förmliche Zustellung oder Beifügen einer rückgabepflichtigen Empfangsbescheinigung - zu überwachen, ob die Verfahrensbeteiligten auch tatsächlich in ihren Besitz gelangt sind (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 21. März 2006 - 2 BvR 1104/05 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör das unbedingte Recht der Partei auf Äußerung in dieser Verhandlung (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 42, 364 ). Das gilt auch für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen stattzufinden hat, einem Verfahrensbeteiligten aber die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Äußerung in dieser Verhandlung dadurch versagt wird, dass das Gericht überraschend ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 9/12 - Rn. 16; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. April 2012 - 2 BvR 2126/11 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Gemessen daran verletzt das angegriffene Urteil den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Das Amtsgericht hat die Klageabweisung auf das Hinweisschreiben vom 22. Dezember 2012 gestützt, obwohl die Beschwerdeführerin dieses Schreiben nach ihrem unwiderlegbaren Vortrag nicht erhalten hat. Zugleich hat es der Beschwerdeführerin hierdurch verwehrt, gemäß § 495a Satz 2 ZPO die Durchführung einer - dann obligatorischen - mündlichen Verhandlung zu beantragen. b) Das angegriffene Urteil beruht auch auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn die Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt hätte, auf die Verfügung vom 22. Dezember 2011 zu reagieren und eine mündliche Verhandlung zu beantragen, in der sie mit ihrem angekündigten tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen hätte angehört werden müssen. III. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird der zugleich angegriffene Beschluss im Verfahren der Anhörungsrüge gegenstandslos (vgl. Beschluss vom 19. März 2013 - VerfGH 158/12 - Rn. 30). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.