OffeneUrteileSuche
Beschluss

12/18

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom

42Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

42 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Abstandsgebot des § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG und die Übergangsregelung des § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG sind mit der Thüringer Verfassung vereinbar.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Abstandsgebot des § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG und die Übergangsregelung des § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG sind mit der Thüringer Verfassung vereinbar. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. I. Der Beschwerdeführer rügt u.a. die Verletzung seiner Grundrechte auf Berufsfreiheit nach Art. 35 der Verfassung des Freistaats Thüringen (Thüringer Verfassung - ThürVerf) und der Eigentumsfreiheit nach Art. 34 ThürVerf durch den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2018, Az. 3 EO 640/17, der die Versagung der vorläufigen Duldung des Betriebs einer Spielhalle betrifft. 1. Die Ministerpräsidenten der Länder beschlossen auf der Ministerpräsidentenkonferenz vom 26. bis 28. Oktober 2011 einen Entwurf zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag. Am 15. Dezember 2011 wurde der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag von den Ministerpräsidenten unterzeichnet. Die Thüringer Landesregierung brachte am 20. März 2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung an Neuregelungen im Bereich des Glücksspielwesens in den Landtag ein (LTDrucks 5/4211), den dieser am 21. Juni 2012 als Gesetz beschloss. Das Gesetz wurde am 29. Juni 2012 verkündet (GVBl. S. 153 ff.) und trat am darauf folgenden Tag in Kraft, seine Art. 3 bis 7 am 1. Juli 2012. Es enthält in Art. 1 das Thüringer Gesetz zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und in Art. 5 das Thüringer Gesetz zur Regelung des gewerblichen Spiels (Thüringer Spielhallengesetz - ThürSpielhallenG). a) Die hier maßgeblichen Vorschriften des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages - Erster GlüÄndStV - lauten: Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - GlüÄndStV -) Artikel 1 Staatsvertrag zu Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele des Staatsvertrages Ziele des Staatsvertrages sind gleichrangig 1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, (…) 3. den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten, (…) § 3 Begriffsbestimmungen (7) Eine Spielhalle ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1, der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2258) oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient. § 6 Sozialkonzept Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln, ihr Personal zu schulen und die Vorgaben des Anhangs "Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht" zu erfüllen. In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen. § 7 Aufklärung (1) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben den Spielern vor der Spielteilnahme die spielrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, sowie über die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. (…) § 24 Erlaubnisse (1) Unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 zuwiderlaufen. (3) Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder. § 26 Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Spielhallen (1). Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. (…) § 29 Übergangsregelungen (4) Die Regelungen des Siebten Abschnitts finden ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages Anwendung. Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, gelten bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags als mit §§ 24 und 25 vereinbar. Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, gelten bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags als mit §§ 24 und 25 vereinbar. Die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 zuständigen Behörden können nach Ablauf des in Satz 2 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i Gewerbeordnung sowie die Ziele des § 1 zu berücksichtigen. Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder. (…) b) Die hier relevanten Vorschriften des Thüringer Gesetzes zur Regelung des gewerblichen Spiels (Thüringer Spielhallengesetz - ThürSpielhallenG) lauten: § 1 Begriff der Spielhalle und ähnliche Unternehmen Eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung dient. Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten auch Erprobungsgeräte. § 2 Erlaubnis (1) Wer ein Unternehmen nach § 1 betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag, für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Es kann eine kürzere Frist vorgesehen werden, soweit dies zum Schutz der Jugend vor Gefährdungen, zur Verhinderung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs, schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung oder einer sonst nicht zumutbaren Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer sonst im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung erforderlich ist. Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Errichtung oder der Betrieb des Unternehmens nach § 1 den Anforderungen nach den §§ 3 oder 4 zuwiderlaufen würde. (…) § 3 Anforderungen an Spielhallen und ähnliche Unternehmen (1) Unternehmen nach § 1 müssen vorbehaltlich des Absatzes 3 einen Abstand von mindestens 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, untereinander haben. (…) (2) Unternehmen nach § 1 sollen nicht in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden oder in unmittelbarer Nähe von Suchtberatungsstellen oder vergleichbaren sozialen Einrichtungen erlaubt werden. (3) Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Ziele des § 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 sowie der Lage des Einzelfalls zur Vermeidung unbilliger Härten des Antragstellers von der Maßgabe nach Absatz 1 Satz 1 abweichen. Ein Abstand von 400 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, der Unternehmen voneinander darf hierbei jedoch nicht unterschritten werden. (4) Unternehmen nach § 1 sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist. (…) Das äußere Erscheinungsbild darf nicht mit auffälliger Werbung oder sonstigen Werbemitteln gestaltet sein, von denen ein Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Spielen ausgeht. (5) Die Räumlichkeiten eines Unternehmens nach § 1 müssen so gestaltet sein, dass sie geeignet sind, das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern. (…) § 4 Anforderungen an die Ausübung des Gewerbes (…) (2) Der Betrieb eines Unternehmens nach § 1 darf keine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lassen. (…) (4) Während der Öffnungszeiten ist in Unternehmen nach § 1 sicherzustellen, dass Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens und Informationen zu Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten Beratungsstellen deutlich sichtbar ausgelegt sind. (5) Der Betreiber eines Unternehmens nach § 1 ist verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck hat er über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von ihm angebotenen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit, das Verbot der Spielteilnahme Minderjähriger und über Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Des Weiteren hat er 1. ein Sozialkonzept nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung zu entwickeln oder von öffentlich geförderten Suchthilfeeinrichtungen zu übernehmen, laufend zu verbessern, vorzuhalten und umzusetzen, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen (…) 3. die Vorgaben des Anhangs "Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht" zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag zu erfüllen (…) (7) Werbung für ein Unternehmen nach § 1 darf (…) 2. sich nicht an Minderjährige oder an von Spielsucht Gefährdete richten (…) § 9 Einschränkung von Grundrechten Durch Maßnahmen in Vollzug dieses Gesetzes können die Grundrechte auf 1. Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 35 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), 2. Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und 3. Gewährleistung des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes, Artikel 34 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt werden. § 10 Übergangsbestimmungen (1) § 33i der Gewerbeordnung ist für Erlaubnisse für Unternehmen nach § 1 letztmalig bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 anzuwenden. (2) Für den Betrieb eines Unternehmens nach § 1 ist für Inhaber von Erlaubnissen, 1. die vor dem 28. Oktober 2011 nach § 33i der Gewerbeordnung erteilt wurden, nach dem 30. Juni 2017 zusätzlich eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 erforderlich; die zuständige Behörde kann für einen hierüber hinausgehenden Zeitraum von bis zu fünf Jahren von einzelnen Anforderungen der §§ 3 und 4 befreien, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist, 2. die nach dem 28. Oktober 2011 bis zum 30. Juni 2012 nach § 33i der Gewerbeordnung erteilt wurden, nach dem 30. Juni 2013 zusätzlich eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 erforderlich. (3) Für Erlaubnisse, die nach § 33i der Gewerbeordnung erteilt wurden, können Auflagen und Bedingungen nach dem 30. Juni 2012 entsprechend § 2 Abs. 4 aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. (4) Im Übrigen finden die Gewerbeordnung und die Spielverordnung in der Fassung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf diesen Rechtsgrundlagen erlassene Vorschriften weiterhin Anwendung soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen worden sind. c) Die hier relevanten Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) lauten: § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen (1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, 2. die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder 3. der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt. 2. Der Beschwerdeführer betreibt im Stadtgebiet von Erfurt eine Spielhalle, für die ihm mit Bescheid vom 15. Dezember 2009 eine unbefristete Erlaubnis gem. § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO erteilt wurde. Die Spielhalle befindet sich gegenüber einer Integrierten Gesamtschule. Der Abstand vom Eingang der Spielhalle bis zu einem der Schultore beträgt 34,10 m, Sichtkontakt zur Spielhalle besteht vom Schulgebäude und vom Schulhof. Der Abstand von Spielhalle bis Schulgebäude beträgt 62,60 m. Spielhalle und Schule befinden sich nicht in einem Gebäude; auch die Grundstücke, auf denen sich die Schule und die Spielhalle befinden, sind durch eine Straße getrennt. Darüber hinaus befinden sich im Radius von 500 m um die streitgegenständliche Spielhalle weitere Spielhallen in einer anderen Straße. Der Beschwerdeführer selbst betreibt zwei weitere Spielhallen in Erfurt. Zum 1. Juli 2012 trat das Thüringer Spielhallengesetz in Kraft. Nach dessen § 10 ist für den Betrieb einer Spielhalle für den Inhaber einer Erlaubnis, dem diese gemäß § 33i GewO vor dem 28. Oktober 2011 erteilt wurde, nach dem 30. Juni 2017 zusätzlich eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ThürSpielhallenG erforderlich. Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2017 beantragte der Beschwerdeführer, ihm für die streitgegenständliche Spielhalle eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach §§ 10, 2 Abs. 1 ThürSpielhallenG zu erteilen. Mit Bescheid vom 27. Juni 2017 lehnte die Stadt Erfurt diesen Antrag ab, forderte den Beschwerdeführer auf, den Betrieb der Spielhalle ab dem 1. Juli 2017 einzustellen, und untersagte deren Betrieb ab diesem Zeitpunkt. Sie begründete dies mit der unmittelbaren Nähe zur Gesamtschule sowie zu den drei weiteren im Umkreis von 500 m befindlichen Spielhallen. Eine Befreiung von einzelnen Anforderungen nach §§ 3, 4 ThürSpielhallenG lehnte die Stadt Erfurt ab. Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2017 legte der Beschwerdeführer Widerspruch gegen diesen Bescheid ein, über den bisher nicht abschließend entschieden ist. Ebenfalls am 6. Juli 2017 suchte der Beschwerdeführer bei dem Verwaltungsgericht Weimar um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 13. Juli 2017 gab das Verwaltungsgericht diesem Antrag insoweit statt, als es die Stadt Erfurt verpflichtete, den Betrieb der Spielhalle bis zur rechtskräftigen Entscheidung über deren Erlaubnis zu dulden, insbesondere kein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Stadt Erfurt änderte das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 23. März 2018, Aktenzeichen 3 EO 640/17, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ab und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehle. Bereits auf Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung sei ein Anspruch auf Erlaubniserteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Denn der begehrten Erlaubniserteilung nach § 2 Abs. 1 ThürSpielhallenG stehe die Ausschlussbestimmung des § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG entgegen, wonach Unternehmen nach § 1 ThürSpielhallenG nicht in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen erlaubt werden sollen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden. Zu solchen Einrichtungen gehöre unstreitig die der Spielhalle benachbarte Gesamtschule. Auch sei das Merkmal der "unmittelbaren Nähe" nicht unbestimmt. Es reiche aus, wenn sich im Wege der Auslegung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lasse, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen; verbleibende Ungewissheiten dürften nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet seien. Diesen Anforderungen genüge die angegriffene Bestimmung im Hinblick auf das Merkmal der „räumlichen Nähe“. Die Festlegung des Thüringer Gesetzgebers, dass Spielhallen nicht in unmittelbarer Nähe von Kinder- und Jugendeinrichtungen liegen sollen, sei im Lichte der Ziele des Gesetzes hinreichend konkret im Einzelfall auslegbar. Es sei nicht gefordert, eine feste Größe im Gesetz selbst festzuschreiben. Ziel des Abstandsgebotes sei es im Wesentlichen, Kinder und Jugendliche im Umfeld von Bildungs-, Freizeit- oder sonstigen Betreuungseinrichtungen nicht mit Spielhallen als Angebot einer Freizeitbetätigung auf dem tagtäglichen Weg zu konfrontieren. Ausgehend davon sei der maßgebliche Umgebungsbereich einer geschützten Einrichtung aufgrund der Gegebenheiten der örtlichen Umgebung zu bestimmen; regelmäßig seien die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. In diesem Sinne sei der Begriff der „unmittelbaren Nähe“ einer Auslegung zugänglich. Dabei biete auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Berliner Landesrecht (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [83] = juris Rn. 162) eine Orientierung, wonach eine Regelung ausreichend sei, die eine solche Nähe beim Überschreiten einer Wegstrecke von 200 Metern regelmäßig verneine. Die Ausgestaltung von § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG als Sollvorschrift lasse in Einzelfällen abweichenden Entscheidungen Raum. Gemessen daran bestünden auch keine Zweifel, dass sich die streitgegenständliche Spielhalle des Antragstellers in unmittelbarer Nähe der Gesamtschule befinde. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. April 2018 Anhörungsrüge nach § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und rügte, dass das Oberverwaltungsgericht keinen Hinweis erteilt beziehungsweise keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Weiter rügte er, dass das Oberverwaltungsgericht die fehlende Bestimmtheit des weiteren Tatbestandsmerkmals des § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG („Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden“) nicht geprüft, die mangelnde Bestimmtheit nicht festgestellt und auf dieser Grundlage beziehungsweise in Verbindung mit dem unbestimmten Tatbestandsbegriff „unmittelbare Nähe“ die Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG nicht festgestellt habe. Mit Beschluss vom 24. April 2018 wies das Oberverwaltungsgericht die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. 3. Mit am 7. Mai 2018 beim Thüringer Verfassungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2018 erhoben. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 34, 35 und 36 ThürVerf sowie eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes und eine Verletzung seines Rechtes auf rechtliches Gehör gegeben seien. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus: a) Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletze ihn in seinem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf. Dieses verlange, dass die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens vor der Entscheidung zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Dies setze voraus, dass sie bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt erkennen könnten, auf welche tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte es für die Entscheidung möglicherweise ankomme. Dies sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Oberverwaltungsgericht verletzt worden. Dem Gericht sei es ohne weiteres möglich gewesen, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass und aus welchen Gründen es an der vorangegangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht festhalte. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer ergänzend vorgetragen, dass der Anordnungsanspruch ausreichend glaubhaft gemacht sei. Denn das Bundesverfassungsgericht habe im Hinblick auf die Berliner Regelungen im dortigen Spielhallengesetz in seiner Entscheidung vom 7. März 2017, Aktenzeichen 1 BvR 1314/12 u.a., die Bestimmtheit in der Gesamtschau der Ausführungen nur daraus geschlussfolgert, dass der Verwaltung eine gesetzliche Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „in räumlicher Nähe“ zumindest für Schulen vorgegeben sei. Solches fehle für die Thüringer Regelung. Weder der Landtags-Drucksache zu § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG noch § 6 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) sei zu entnehmen, dass Ziel des Abstandsgebotes im Wesentlichen sei, Kinder und Jugendliche im Umfeld von Bildungs-, Freizeit- oder sonstigen Betreuungseinrichtungen nicht mit Spielhallen als Angebot einer Freizeitbetätigung auf dem tagtäglichen Weg zu konfrontieren. Ebenso wenig habe das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Aussage in der Entscheidung vom 16. Dezember 2016, Aktenzeichen 8 C 6/15, getroffen. Auch eine vergleichbare Regelung zu § 5 des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin (MindAbstUmsG), wonach eine räumliche Nähe regelmäßig nicht vorliege, wenn die Wegstrecke zwischen der bestehenden Spielhalle und der nächstgelegenen Schule eine Länge von 200 Metern überschreite, existiere in Thüringen nicht. Auf die Berliner Regelung könne wiederum zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „unmittelbaren Nähe“ nicht mit der Begründung abgestellt werden, der Thüringer Gesetzgeber habe dies ebenso gewollt. Der Verwaltung in Thüringen sei die Anwendung und Ausformung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG völlig selbst überlassen. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung klargestellt, dass von dem Radius von 200 Metern in Berlin im Einzelfall abgewichen werden könne. Weder das Bundesverwaltungsgericht noch das Bundesverfassungsgericht hätten aber ausgeführt, unter welchen Umständen und bis zu welcher Unterschreitung der Meterzahl dies möglich sei. Dennoch führe das Oberverwaltungsgericht aus, dass ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei. Die Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts gehe auch nicht konform mit der Rechtsansicht des Thüringer Landesverwaltungsamtes als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Erfurt. Dieses habe im Rahmen eines Drittwiderspruchs gegen die Erlaubnis bzgl. der streitgegenständlichen Spielhalle mit Schreiben vom 19. Februar 2018 mitgeteilt, dass bis zu einem Auswahlverfahren nach § 3 Abs. 1 ThürSpielhallenG dafür zu sorgen sei, dass die Spielhalle offen gehalten werden dürfe. Dies sei eine Zusicherung nach § 38 Abs. 1 ThürVwVfG, so dass dem verfahrensgegenständlichen Antrag zumindest bis zum Ergehen einer erneuten Entscheidung durch die Stadt Erfurt stattzugeben sei. b) Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verkenne, dass § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG gegen das Gebot der Bestimmtheit verstoße. Rechtsstaats- und Demokratieprinzip erforderten, dass der Gesetzgeber Entscheidungen, die für die Wahrnehmung grundrechtlich gesicherter Ansprüche und Rechte wesentlich sind, selbst trifft. Er dürfe sie nicht im Wege gesetzlicher Ermächtigung der Exekutive überlassen (sog. „Wesentlichkeitstheorie“ des Bundesverfassungsgerichts). Dies gelte auch im Anwendungsbereich der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit gem. Art. 35 Abs. 1 ThürVerf und der Eigentumsgarantie gem. Art. 34 Abs. 1 ThürVerf. Die der Legislative übertragene Aufgabe, demokratisch legitimierte Staatsgewalt durch den Erlass von Rechtsnormen auszuüben, sei nur dann erfüllt, wenn die gesetzlichen Normen den Anforderungen der Eindeutigkeit gerecht würden. Dies sei vorliegend im Hinblick auf § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG nicht der Fall. Neben dem unbestimmten Rechtsbegriff der „unmittelbaren Nähe“ laufe auch der weitere Tatbestandsbegriff des § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG („Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden“) dem Bestimmtheitsgebot zuwider. Weder das Bundesverfassungsgericht noch das Bundesverwaltungsgericht hätten sich in den genannten Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt, ob der auch in der Berliner Regelung enthaltene gleichlautende unbestimmte Rechtsbegriff bestimmt genug sei. Der Thüringer Gesetzgeber habe diesen unbestimmten Rechtsbegriff auch im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht weiter definiert. Auch im Jugendschutzgesetz und im Thüringer Spielhallengesetz fänden sich hierzu keine Erklärungen. Überdies stellten beide Gesetze nicht auf den regelmäßigen Besuch der Einrichtung, eine Gewöhnung oder einen tagtäglichen Weg ab. Darüber hinaus folge die Unbestimmtheit dieses Tatbestandsmerkmals aus dem Umstand, dass es im Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG an einer notwendigen Stichtagsregelung fehle. Die bestehende Erlaubnis nach § 33i GewO sei objektbezogen. Der Thüringer Gesetzgeber habe keine Stichtagsregelung dazu aufgenommen, welche Einrichtungen im Rahmen des § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG vom zeitlichen Ablauf in Bezug auf deren Errichtung beziehungsweise Inbetriebnahme beachtlich seien oder konkurrierten. Insbesondere sei nicht geklärt, ob und wie der Inhaber einer objektbezogenen Erlaubnis nach § 33i GewO sich gegen eine nach Erteilung dieser Erlaubnis oder nach Inkrafttreten des Thüringer Spielhallengesetzes erfolgten Errichtung einer Schule hätte zur Wehr setzen können und müssen. Nicht geklärt sei auch, ob ein Abwehranspruch des Inhabers einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 beziehungsweise §§ 2, 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG bestehe, wenn eine Einrichtung nach § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG im Laufe der befristeten Erlaubnis erstmals heranrücke und ob der Inhaber der Erlaubnis nach §§ 2, 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG in einem solchen Fall im Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis für die Einrichtung nach § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG notwendig hätte beteiligt werden müssen. Es sei auch unklar, auf welche Parameter der Begriff der „unmittelbaren Nähe“ abstelle: auf Sichtbarkeit der Spielhalle von der Einrichtung aus oder auf die zurückzulegende Wegstrecke (zum Beispiel von Eingang zu Eingang oder von Grundstücksgrenze zu Hauskante). Es sei zudem durch Auslegung nicht zu ermitteln, ab welchem Zeitpunkt eine Konkurrenzsituation entstehe. Die inhaltliche Bestimmung der tatbestandlichen Merkmale des § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG erfolge daher vollständig außerhalb der parlamentarischen Verantwortung des Gesetzgebers allein durch verwaltungsinterne Maßnahmen. Die Behörde entscheide selbständig darüber, welche „Einrichtungen“ unter § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG fielen, ob es eine zeitliche Zäsur gebe und was „in unmittelbarer Nähe“ liege. Eine ursprünglich nach § 33i GewO auf Grundlage von Bundesrecht unbefristet erteilte Erlaubnis werde durch Landesrecht ab dem 1. Juli 2017 quasi befristet beziehungsweise verliere vollständig ihre Wirkung. Hier könne es nicht ausreichen, die gesamte Norm mit Tatbestandsmerkmalen auszugestalten, die weder auslegbar seien noch in zeitlicher Hinsicht eine Zäsur hätten, beziehungsweise durch den Landesgesetzgeber eine örtliche Begrenzung erfahren hätten. c) Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stelle auch eine Verletzung der Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 ThürVerf dar. Denn ohne die Duldungsverfügung laufe der Beschwerdeführer Gefahr, dass ordnungs- oder strafrechtliche Maßnahmen gegen ihn eingeleitet würden. Alt- Erlaubnisinhabern werde die Möglichkeit genommen, über den 1. Juli 2017 hinaus eine nach § 33i GewO unbefristet erteilte Erlaubnis weiterhin objektbezogen zu nutzen - insbesondere in Bezug auf § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG. Dies stelle einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar. Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit müssten auf einer kompetenzgemäßen gesetzlichen Grundlage beruhen und durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein. Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Einschränkungen der Berufsfreiheit stünden zudem unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Diesen Anforderungen genügten der Beschluss und die angegriffenen Vorschriften nicht. Es fehle zwar nicht an einer kompetenzgemäßen gesetzlichen Grundlage. Dem Verbot gem. § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG liege aber kein legitimierender Zweck zugrunde, zu deren Erreichung die Vorschriften geeignet und erforderlich seien. Das ausnahmslose Verbot sei nicht verhältnismäßig. Aus welchen Gründen in § 3 Abs. 3 ThürSpielhallenG nur bezüglich § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürSpielhallenG eine Ausnahmeregelung treffe, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer beantragt: „Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2018, Aktenzeichen 3 EO 640/17, wird aufgehoben. Er verletzt den Beschwerdeführer unter anderem in seinen Grundrechten aus Art. 34 und 35 ThürVerf sowie das Rechtsstaatsprinzip. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.“ 4. Der Anhörungsberechtigte zu 1 ist der Ansicht, dass die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet sei und bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017, Aktenzeichen 1 BvR 1314/12 u.a. Das Bundesverfassungsgericht habe sich in der genannten Entscheidung bereits mit der Bestimmtheit des Begriffs der „Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden“ befasst und diese bejaht. Auch habe es in dieser Entscheidung eine Aussage getroffen zur Bestimmtheit des gesetzlichen Abstandsgebots zu Kinder- und Jugendeinrichtungen im Berliner Spielhallenrecht, die auf die hiesige Regelung übertragbar sei. Danach liege auch insoweit eine ausreichende Bestimmtheit der Norm vor. 5. Die Anhörungsberechtigte zu 2 hat von ihrem Anhörungsrecht keinen Gebrauch gemacht. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. 1. a) Nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf in Verbindung mit § 11 Nr. 1, § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz -ThürVerfGHG) entscheidet der Thüringer Verfassungsgerichtshof über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein. Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist eine solche Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Freistaats Thüringen und damit ein zulässiger Beschwerdegegenstand. b) Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt. Nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf und § 31 Abs. 1 ThürVerfGHG muss der Beschwerdeführer behaupten, in einem seiner dort genannten Rechte verletzt zu sein. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 34 Abs. 1 ThürVerf (Eigentumsgarantie) und Art. 35 Abs. 1 ThürVerf (Berufsfreiheit) sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf rügt, handelt es sich um ihm zustehende Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleiche Rechte nach der Thüringer Verfassung. Die Beschwerdebefugnis ist gegeben, da eine Verletzung dieser Rechte zumindest als möglich erscheint. Soweit der Beschwerdeführer dagegen eine Verletzung von eigenen Rechten aus Art. 36 ThürVerf geltend macht, ist eine solche nicht möglich. Es handelt sich bei dem in Art. 36 ThürVerf normierten Recht auf Arbeit nicht um ein Grundrecht des Beschwerdeführers, sondern um eine Staatszielbestimmung (vgl. Eichenhofer, in Linck/Baldus/Lindner/Poppenhäger/Ruffert, ThürVerf, 2013, Art. 26 Rn. 1, 4, 5) und damit nicht um ein im Rahmen von Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf, § 31 Abs. 1 ThürVerfGHG beschwerdefähiges subjektives Recht des Beschwerdeführers. c) Der Rechtsweg ist erschöpft, § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG. (1) Gegen den angefochtenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist die Revision nicht statthaft (§ 152 Abs. 1 VwGO). (2) Im Hinblick auf die geltend gemachte Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den angegriffenen Beschluss hat der Beschwerdeführer erfolglos Gehörsrüge zum Oberverwaltungsgericht erhoben (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 32, m. w. N.; st. Rspr.). (3) Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht subsidiär zu einem möglichen und bisher nicht abschließend entschiedenen fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren. Der in § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verpflichtet zwar - wie die wortgleiche Bestimmung des § 90 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) - den Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 7. März 2018 - VerfGH 1/14 -, juris Rn. 110). Dazu gehört in der Regel auch die Durchführung des fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - VerfGH 20/96 -, LVerfGE 6, 365 [369] = juris Rn. 16). Sinn und Zweck dieser mit der Anrufung der Fachgerichte verbundenen umfassenden Vorprüfung ist, dass dem Verfassungsgerichtshof ein in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt wird. Damit soll erreicht werden, dass der Verfassungsgerichtshof nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. März 2018 - VerfGH 1/14 -, juris Rn. 110). Eine Verfassungsbeschwerde gegen die letztinstanzliche Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist indes unter Rückgriff auf § 31 Abs. 3 Satz 2 ThürVerfGHG dann zulässig, wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und wenn die Verfassungsbeschwerde entweder von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer im Falle der Verweisung auf den Rechtsweg ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht (ThürVerfGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - VerfGH 20/96 -, LVerfGE 6, 365 [369 f.] = juris Rn. 16, m. w. N.). Darüber hinaus ist die Beschreitung eines fachgerichtlichen Rechtswegs dann nicht geboten, wenn dies für den Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Dem Verfassungsgerichtshof steht ein Ermessen darüber zu, ob er eine Vorabentscheidung trifft (ThürVerfGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - VerfGH 40/16 -, juris Rn. 50; Beschluss vom 7. März 2018 - VerfGH 1/14 -, juris Rn. 113). Die Durchführung des Hauptsacheverfahrens ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Vorliegend bedarf es keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Die genaue Lage der vom Beschwerdeführer betriebenen Spielhalle sowie der dieser gegenüber liegenden Gesamtschule stehen fest. Es ist auch davon auszugehen, dass die Verweisung des Beschwerdeführers auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens keine weitere Klärung und insbesondere keine Änderung der Entscheidung herbeiführen wird. Die sich im Rahmen des Eilverfahrens stellenden Rechtsfragen sind mit denen eines Hauptsacheverfahrens identisch, da letztlich allein entscheidend ist, ob sich die vom Beschwerdeführer betriebene Spielhalle „in unmittelbarer Nähe“ der Gesamtschule als einer vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besuchten Einrichtung befindet. Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer durch die zeitliche Verzögerung bei Beschreiten des Verwaltungsgerichtswegs in der Hauptsache einen schweren und unabwendbaren Nachteil erleiden. Das Vorliegen eines schweren und unabwendbaren Nachteils bemisst sich an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Der Nachteil muss jedoch gerade in der zeitlichen Verzögerung durch den Verweis auf den Rechtsweg liegen. Voraussetzung ist also ein besonders intensiver Grundrechtseingriff, dem fachgerichtlich nicht abgeholfen werden kann und der bei zeitlicher Verzögerung zu irreparablen Schäden führen könnte (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 30. September 2015, - VerfGH 20/13 -, LVerfGE 26, 397 [400] = juris Rn. 162). So verhält es sich hier. Ein weiterer Betrieb der Spielhalle während des Hauptsacheverfahrens wäre eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ThürSpielhallenG, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann (§ 7 Abs. 2 ThürSpielhallenG). Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz erfolglos geblieben ist, stünde er nunmehr vor der Alternative, den Betrieb der Spielhalle - und damit seine Grundrechtsausübung - einzustellen, obwohl die Hauptsache nicht entschieden ist, oder aber ordnungswidrig zu handeln. Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt nicht, dass ein Betroffener vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstößt und dann erst im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend macht (ThürVerfGH, Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, LVerfGE 26, 379 [401] = juris Rn. 165, m. w. N.). d) Nachdem der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2018 dem Beschwerdeführer am 9. April 2018 zugestellt wurde, ist die am 7. Mai 2018 eingegangene Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 33 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ThürVerfGHG erhoben worden. e) Die nach den allgemeinen Vorschriften zu beachtenden formellen Erfordernisse sind eingehalten. Insbesondere hat der Beschwerdeführer den Substantiierungserfordernissen nach § 32 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG Genüge getan. Er hat in ausreichendem Maße die Handlung der Behörde des Landes, durch die er sich beschwert sieht, bezeichnet und einen Lebenssachverhalt nachvollziehbar dargestellt, der es möglich erscheinen lässt, dass das als verletzt gerügte Grundrecht, grundrechtsgleiche oder staatsbürgerliche Recht tatsächlich verletzt ist (vgl. st. Rspr. des ThürVerfGH, vgl. nur Beschluss vom 21. April 2010 - VerfGH 51/08 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 30. Januar 2010 - VerfGH 28/06 -, juris Rn. 38). Dabei setzt er sich mit dem angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht nur mit der pauschalen Behauptung, die Entscheidung sei nach einfachem Recht fehlerhaft, sondern unter Verweis auf die verfassungsrechtlichen Maßstäbe hinreichend auseinander. Der Beschwerdeführer trägt detailliert einen Sachverhalt vor, der eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 35 ThürVerf (Berufsfreiheit) sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf als möglich erscheinen lässt. III. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2018 verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. 1. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, nach Art einer Superrevisionsinstanz seine Vorstellung von einer zutreffenden Entscheidung an die Stelle derjenigen der Fachgerichte zu setzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (st. Rspr. des ThürVerfGH, vgl. nur Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 50, m. w. N.). Dabei beschränkt der Verfassungsgerichtshof seine Kontrolle auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grund-entscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, BVerfGE 122, 248 [257 f.] = juris Rn. 37; Beschluss vom 3. April 1990, - 1 BvR 1186/89 -, BVerfGE 82, 6 [13] = juris Rn. 23; Beschluss vom 17. Juni 1953 - 1 BvR 668/52 -, BVerfGE 2, 336, [339] = juris Rn. 11). Dabei hat der Verfassungsgerichtshof auch nicht zu entscheiden, welcher dieser Auslegungen nach einfachem Recht der Vorzug gebührt oder ob gar noch eine weitere Auslegung denkbar wäre; dies ist vielmehr allein Sache der fachlich zuständigen Gerichte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1964 - Az. 1 BvR 37/63 -, BVerfGE 18, 85 [92 f.] = juris Rn. 21). 2. § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG, auf dem der angegriffene Beschluss beruht, verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 35 Abs. 1 ThürVerf. a) Art. 35 Abs. 1 ThürVerf schützt die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung. Hinsichtlich des Berufsbegriffs besteht ein Gleichklang mit der grundgesetzlichen Gewährleistung. Beruf ist danach jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 69; zum gleichlautenden Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07 u.a. -, BVerfGE 126, 112 [136] = juris Rn. 85, st. Rspr.). Der Schutz der Berufsfreiheit erfasst sowohl traditionelle Berufsbilder als auch neuartige gewerbliche Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer ist als Betreiber von Spielhallen durch Art. 35 Abs. 1 ThürVerf geschützt. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine wirtschaftliche Betätigung, die grundsätzlich unabhängig von anderen Tätigkeiten ausgeübt werden kann. Über Jahre hat sich ein entsprechendes Berufsbild herausgebildet, für das das Gewerberecht spezielle Anforderungen aufstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [70] = juris Rn. 127). b) Das Abstandsgebot des § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG greift in die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 35 Abs. 1 ThürVerf ein. Es bewirkt, dass der Beschwerdeführer an dem fraglichen Standort in Erfurt keine Spielhalle mehr betreiben kann, ohne sich dem Risiko der Einleitung von ordnungs- oder strafrechtlichen Maßnahmen auszusetzen. c) Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. In das durch Art. 35 Abs. 1 ThürVerf garantierte einheitliche Grundrecht auf Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 79 ff.; ebenso für das gleichlautende Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [67] = juris Rn. 121). Der Eingriff muss zur Erreichung des Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern; ferner müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 BvR 3102/13 -, BVerfGE 141, 121 [133] = juris Rn. 40, m. w. N.). aa) Bedenken gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit des Thüringer Spielhallengesetzes trägt der Beschwerdeführer nicht vor. Solche Bedenken sind auch sonst nicht ersichtlich. bb) Das Abstandsgebot des § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG ist verhältnismäßig. (1) Die Vorschrift verfolgt mit dem Kinder- und Jugendschutz ein legitimes Gemeinwohlziel (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20 [67 f.] = juris Rn. 122 ff. auch zum insoweit zu berücksichtigenden unionsrechtlichen Kohärenzgebot). Das Abstandsgebot bewirkt, dass in unmittelbarer Nähe zu von Kindern und Jugendlichen besuchten Einrichtungen, wie zum Beispiel Schulen, eine Spielhalle in der Regel nicht mehr betrieben werden darf. Im Zusammenhang mit der Erlaubnispflicht nach § 2 Abs. 1 und 2 ThürSpielhallenG regelt die Vorschrift damit die Zulassung von Spielhallen und stellt eine objektive Berufszugangsregelung auf. Objektive Berufszugangsregelungen sind im Allgemeinen nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07 -, BVerfGE 126, 112 [141] = juris Rn. 96; Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197 [214] = juris Rn. 69; Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377 [407 f.] = juris Rn. 79). Solche abzuwehrenden Gefahren sind vorliegend gegeben. Die Regelungen dienen der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen und damit besonders wichtigen Gemeinwohlzielen, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [71] = juris Rn. 133; Beschluss vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276, 304 f. = juris Rn. 98 f., m. w. N.). Aus einer Vielzahl von Studien ist bekannt, dass Glücksspiele und Wetten zu krankhaftem Suchtverhalten führen können und dass gerade Geldspielautomaten ein erhebliches Potential für pathologisches Spielverhalten bieten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [73] = juris Rn. 138; Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 [304 f.] = juris Rn. 99, m. w. N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 3 B 322/17 -, juris Rn. 9, m. w. N.). Das Abstandsgebot zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche dient der möglichst frühzeitigen Vorbeugung von Spielsucht. Dies ergibt sich aus der Begründung zum Entwurf des Thüringer Spielhallengesetzes, wonach § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG über § 6 JuSchG hinaus den Jugendschutz betone und das Ermessen der Erlaubnisbehörde für die Erteilung einer Erlaubnis einschränke (vgl. LTDrucks 5/4211, S. 65). Aber auch ungeachtet einer entsprechenden ausdrücklichen Angabe der Motivation zur Aufnahme dieser Regelung in der Gesetzesbegründung ergibt sich dies bereits aus dem Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, nämlich der Umsetzung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages durch das Thüringer Spielhallengesetz, sowie aus dem Wortlaut und Sinn des § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG. Durch das Abstandsgebot soll einer Gewöhnung von Kindern und Jugendlichen an das Angebot von Spielhallen als einer unbedenklichen Freizeitbeschäftigung entgegengewirkt werden. Diese Einschätzung des Gesetzgebers ist nicht offensichtlich fehlerhaft. Im Rahmen des bestehenden Einschätzungs- und Prognosespielraums, der vom Verfassungsgerichtshof nur in begrenztem Umfang überprüfbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07 u.a. -, BVerfGE 126, 112 [141] = juris Rn. 96, m. w. N.; Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. -, BVerfGE 121, 317 [350] = juris Rn. 103), durfte der Gesetzgeber annehmen, dass die vom Spiel an Geldspielgeräten in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren schwere Gefahren für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft darstellen. Gerade im Hinblick auf Kinder und Jugendliche durfte der Gesetzgeber suchtpräventive Maßnahmen aufgrund ihrer höheren Beeindruckbarkeit für besonders dringlich halten, da der Anteil junger Spieler in den letzten Jahren deutlich gestiegen ist und die Altersgruppe der 18- bis 25-Jährigen diejenige mit dem größten Spieleranteil an Geldspielgeräten darstellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [74] = juris Rn. 139). Das Abstandsgebot ist dabei konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet. (2) Das Abstandsgebot ist auch ein geeignetes Mittel zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Gemeinwohlziels. Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 [308] = juris Rn. 112). Dem Gesetzgeber kommt insoweit ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [78] = juris Rn. 149). Das Abstandsgebot von Spielhallen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen ist der Erreichung des Jugendschutzes jedenfalls förderlich. Indem wenigstens in der Nähe der von ihnen besonders häufig aufgesuchten Einrichtungen Spielhallen aus dem alltäglichen Umfeld der Kinder und Jugendlichen herausgenommen werden, wird erreicht, dass diese in geringerem Maße Bestandteil ihrer Lebenswirklichkeit sind. Gerade bei besonders schutzbedürftigen Jugendlichen kann so ein Gewöhnungseffekt durch ein stets verfügbares Angebot vermieden werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [79 f.] = juris Rn. 152 zu den Berliner landesrechtlichen Regelungen). (3) Das Abstandsgebot ist auch erforderlich. Ein milderes, gleich effektives Mittel ist nicht ersichtlich, zumal dem Gesetzgeber auch hier ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 [309] = juris Rn. 116; Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197 [218] = juris Rn. 77). Insbesondere stellt ein Zutrittsverbot für Minderjährige kein gleichermaßen wirksames Mittel wie das Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen dar, da der Werbe- und Gewöhnungseffekt hierdurch nicht vermieden würde. (4) Das Abstandsgebot ist schließlich auch angemessen. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits muss eine gesetzliche Regelung insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit wahren; die Maßnahme darf also die Betroffenen nicht übermäßig belasten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07 -, BVerfGE 126, 112 [152 f.] = juris Rn. 120). Nach diesen Grundsätzen ist die angegriffene Regelung ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Abstandsgebot kann eine erhebliche Reduzierung der Spielhallenstandorte bewirken, was zwar zur Folge haben kann, dass einzelne Spielhallenbetreiber ihren Beruf aufgeben müssen. Die Reduzierung des Angebots ist dabei gerade Ziel des mit dem Thüringer Spielhallengesetz umgesetzten Glücksspieländerungsstaatsvertrages, um auf diese Weise Spielsucht zu bekämpfen und zu verhindern. Die mit dem Abstandsgebot verfolgten Hauptzwecke des Kinder- und Jugendschutzes sowie der Suchtbekämpfung wiegen aber besonders schwer, da es sich um besonders wichtige Gemeinwohlziele handelt. Besonderes Gewicht bekommen diese dadurch, dass nach maßgeblichen Studien vom Spiel an Geldspielgeräten die mit Abstand höchsten Suchtgefahren ausgehen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [82] = juris Rn. 158). Aufgrund der Einschätzung der Suchtwissenschaft und -beratungspraxis, wonach die Reduzierung der Verfügbarkeit von Spielmöglichkeiten eine besonders wirksame Maßnahme zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht ist, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass gerade die mit dem Abstandsgebot einhergehende Angebotsreduzierung einen gewichtigen Beitrag zur Erreichung der verfolgten Ziele leisten wird. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Zweck der Vorbeugung von Spielsucht bei Kindern und Jugendlichen in einem möglichst frühen Stadium (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [82] = juris Rn. 158). Insgesamt stehen damit die Belastungen nicht außer Verhältnis zum Nutzen der Regelungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [82] = juris Rn. 159; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris Rn. 145, jeweils zu den vergleichbaren Berliner landesrechtlichen Regelungen). Das wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen Suchtpotentials des gewerblichen Automatenspiels hohe Gewicht der Suchtprävention und des Spielerschutzes überwiegt gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Spielhallenbetreiber, von der Verpflichtung zur Einhaltung der neuen Erlaubnisanforderungen verschont zu bleiben. Danach ist auch eine deutliche Begrenzung der Einnahmemöglichkeiten durch den Betrieb von Spielhallen zugunsten der konsequenten Verfolgung des überragend wichtigen Gemeinwohlziels der Suchtprävention und -bekämpfung hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [82] = juris Rn. 159). Durch die Ausgestaltung von § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG als Sollvorschrift ist auch die Berücksichtigung von Umständen des Einzelfalls gewährleistet. Insoweit handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um eine ausnahmslose Verbotsvorschrift. Darüber hinaus können nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG für einen befristeten Zeitraum weitere Befreiungen von den Voraussetzungen der §§ 3, 4 ThürSpielhallenG gewährt werden, wenn diese zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Eine Ausnahmeregelung wie sie § 3 Abs. 3 ThürSpielhallenG betreffend § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürSpielhallenG vorsieht, ist damit zur ausreichenden Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls nicht erforderlich. cc) § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG genügt trotz Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. (1) Das Gebot der Klarheit und der Bestimmtheit von Rechtsnormen folgt aus den Grundrechten selbst sowie aus dem in Art. 44 Abs. 1 ThürVerf verankerten Rechtsstaatsprinzip (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VerfGH 11/95 -, LVerfGE 7, 392 [402 f.] = juris Rn. 73 f., m. w. N.). Gesetze und andere staatliche Anordnungen gegenüber dem Bürger müssen den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Justiziabilität entsprechen. Das Bestimmtheitsgebot soll sicherstellen, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchführen können. Normen müssen in ihren Voraussetzungen und ihrem Inhalt so klar formuliert sein, dass die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar ist und er sein Verhalten darauf einrichten kann (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. März 2018 - VerfGH 1/14 -, juris Rn. 165; ebenso für das Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 -, BVerfGE 133, 277 [336] = juris Rn. 140). In jedem Fall bedeuten Klarheit und Bestimmtheit der Norm Erkennbarkeit des vom Gesetzgeber Gewollten; die Norm muss den Behörden und Gerichten ermöglichen, die gesetzgeberische Entscheidung nachzuvollziehen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind dabei umso höher, je tiefer die Norm in verfassungsrechtlich geschützte Positionen eingreift und je eindeutiger, abgrenzbarer und vorhersehbarer die Materie ist, die sie regelt (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 7. März 2018 - VerfGH 1/14 -, juris Rn. 165; Urteil vom 21. Mai 2014 - VerfGH 13/11 -, juris Rn. 145, m. w. N.). Andererseits kann insbesondere die hohe Komplexität des zu regelnden Sachverhalts geringere Anforderungen an die Bestimmtheit rechtfertigen (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. März 2018 - VerfGH 1/14 -, juris Rn. 165). Dem Gebot der Klarheit und Bestimmtheit von Rechtsnormen steht nicht entgegen, dass eine Norm auslegungsbedürftig ist, weil sie unbestimmte Rechtsbegriffe oder Generalklauseln enthält. Nur dann, wenn sich der Bedeutungsgehalt einer Norm nicht mehr durch Auslegung ermitteln lässt, etwa weil sie völlig unklar oder in sich widersprüchlich ist, ist das Gebot der rechtsstaatlichen Bestimmtheit mit der Folge der Nichtigkeit der Norm verletzt (ThürVerfGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - VerfGH 13/11 -, juris Rn. 146). (2) Der in § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG verwendete Begriff der „Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden“ ist hinreichend bestimmt. Dies gilt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch ohne nähere Konkretisierung im Thüringer Spielhallengesetz. Auch isoliert ist die Auslegung und Anwendung des in § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffs einer gerichtlichen Kontrolle ohne weiteres zugänglich (so auch BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [83] = juris Rn. 161; ebenso BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15 -, BVerwGE 157, 126 [152] = juris Rn. 59, jeweils für die Berliner landesrechtliche Regelung). Durch die Regelung in § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG sollen Kinder und Jugendliche vor einer Gewöhnung an die ständige Verfügbarkeit des Spielangebots in Gestalt von Spielhallen in ihrem täglichen Lebensumfeld geschützt werden. Zur Auslegung der tatbestandlichen Variante der „Einrichtungen, die ihrer Art nach […] von Kindern und Jugendlichen besucht werden“ kann auf den Schutzzweck des Gesetzes abgestellt und bei der konkreten Rechtsanwendung in den Blick genommen werden, welchen Widmungszweck oder objektive Nutzungsmöglichkeit die jeweilige Einrichtung hat. Erfasst werden damit insbesondere Bildungs- und Freizeiteinrichtungen. Bei der Tatbestandsalternative der „Einrichtungen, die […] tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden“ ist dagegen auf den realen, wiederkehrenden Besuch durch Kinder und Jugendliche abzustellen, also darauf, wo sich Kinder - allein oder in Begleitung - regelmäßig bewegen, sofern im konkreten Fall diese Nutzung überwiegt. An diesen Orten sollen sie nach dem Zweck des Thüringer Spielhallengesetzes aus Gründen des Jugendschutzes und der Suchtprävention nicht dem Angebot von Spielhallen ausgesetzt sein. (3) Auch der zweite in § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „unmittelbaren Nähe“ zu den genannten Einrichtungen ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - bestimmt genug. Dies gilt auch, ohne dass im Thüringer Spielhallengesetz zur Definition des Begriffs der „unmittelbaren Nähe“ eine genaue Angabe in Metern zur einzuhaltenden Distanz enthalten ist (so auch BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [83] = juris Rn. 162 für die Berliner landesrechtliche Regelung, die auf eine „räumliche Nähe“ abstellt). Denn der Begriff, der auch in anderen gesetzlichen Zusammenhängen Verwendung findet (vgl. z.B. § 14 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Polizeiaufgabengesetz), ist durch Auslegung hinreichend bestimmbar. In § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG dient dieser Begriff dem Kinder- und Jugendschutz und der Suchtprävention. Zu seiner Auslegung kann zunächst vom Standort, der Größe und den sonstigen örtlichen Gegebenheiten der geschützten Einrichtungen ausgegangen werden. Bezogen hierauf ergibt sich ein natürlicher Aktionsradius von Kindern und Jugendlichen, die diese Einrichtung besuchen. Sie bewegen sich - allein oder in Begleitung - zu den gesetzlich beschriebenen Einrichtungen hin und zurück, halten sich im räumlichen Umfeld dieser Einrichtungen auf, insbesondere in Pausen und vor und nach dem Schulbesuch beziehungsweise dem Besuch der Freizeiteinrichtung, und sollen auf diesen Wegen nicht mit dem Vorhandensein von Spielhallen konfrontiert werden. Die gesetzliche Vorgabe der „unmittelbaren Nähe“ erfordert allerdings einen hinreichend engen räumlichen Zusammenhang zwischen der geschützten Einrichtung und der Spielhalle. Nach welchen räumlichen Grenzen dieser Zusammenhang konkret zu bestimmen ist, ist der behördlichen und fachgerichtlichen Würdigung anhand der besonderen Gegebenheiten im Einzelfall zugänglich. Die Ausgestaltung von § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG als Sollvorschrift ermöglicht darüber hinaus der Verwaltung eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Insbesondere kann hierdurch berücksichtigt werden, wenn sich eine Spielhalle zwar in unmittelbarer Nähe zu einer der genannten Einrichtungen befindet, jedoch aufgrund der örtlichen Gegebenheiten durch Kinder und Jugendliche innerhalb ihres natürlichen Aktionsraums nicht wahrnehmbar ist. (4) § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG ist auch unter Berücksichtigung der Kombination der beiden genannten unbestimmten Rechtsbegriffe bestimmt genug. Denn beide Begriffe sind für sich auslegbar, woran die Kombination beider Begriffe nichts ändert. Ein Verbot des Betriebs von Spielhallen in der unmittelbaren Nähe von „Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden“ dient, wie bereits ausgeführt, der Suchtprävention durch den Schutz von Kindern und Jugendlichen bereits vor Betreten einer Spielhalle. (5) Die gesetzliche Regelung gibt der Verwaltung danach in ausreichendem Maße richtungsweisende Gesichtspunkte an die Hand, damit diese die Norm in nachvollziehbarer und gerichtlich überprüfbarer Weise anwenden kann. Dies gilt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch im Hinblick auf ein beabsichtigtes Heranrücken von entsprechenden Einrichtungen an bestehende Spielhallen sowie im Hinblick auf die Übergangsregelung im Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG. Insoweit wären Behörden und Gerichte gehalten, die bauplanungsrechtlichen Normen nach den üblichen Grundsätzen einschließlich des Rücksichtnahmegebots auszulegen und anzuwenden, sofern nicht ohnehin die befristete Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürSpielhallenG endet oder ein Widerruf der Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ThürSpielhallenG in Betracht kommt. 3. Die fünfjährige Übergangsfrist des § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG, auf der der angegriffene Beschluss beruht, verstößt weder gegen die Berufsfreiheit aus Art. 35 Abs. 1 ThürVerf noch gegen die Gewährleistung des Eigentums aus Art. 34 Abs. 1 ThürVerf. a) Die Vorschrift ist vorrangig an Art. 35 Abs. 1 ThürVerf zu messen, weil es um eine Übergangsregelung für die erlaubte gewerbliche Betätigung, weniger um die Nutzbarkeit des vorhandenen Eigentums geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [89] = juris Rn. 178). b) § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG bewirkt mit Ablauf von fünf Jahren das Erlöschen der bisherigen Erlaubnis nach § 33i GewO und verlangt die Einholung einer neuen Erlaubnis, die u.a. von der Einhaltung der Abstandsgebote abhängig ist. Sie greift damit zwar in die Berufsfreiheit ein, ist aber von Verfassungs wegen gerechtfertigt, da ihr weder Vertrauensschutzgesichtspunkte (c) noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegenstehen (d). c) Die Besonderheiten des Glücksspiel- und dabei insbesondere auch des Spielhallensektors haben zur Folge, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes einen Schutz getätigter Investitionen nicht in gleichem Maße verlangt wie in anderen Wirtschaftsbereichen. Bei Spielhallen handelt es sich um Gewerbebetriebe, die von vornherein einen besonderen sozialen Bezug aufweisen, da auch bei Beachtung aller gesetzlichen Vorschriften die Möglichkeit besteht, dass spielsüchtige und spielsuchtgefährdete Spieler Spielhallen aufsuchen. Der Betrieb von Spielhallen steht damit stets in einem Spannungsverhältnis zur Suchtbekämpfung, den der Landesgesetzgeber zugunsten des überragenden Gemeinwohlziels der Suchtbekämpfung und der Suchtprävention auflösen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [94 f.] = juris Rn. 190). Vertrauensschutzgesichtspunkte werden zulässigerweise dadurch gewahrt, dass nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen gewährt werden können. d) An der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der fünfjährigen Übergangsregelung bestehen angesichts der mit den Abstandsgeboten verfolgten Gemeinwohlbelange keine Zweifel. Der Thüringer Landesgesetzgeber war nicht auf eine Regelung zu verweisen, die Spielhallenbetreibern in jedem Einzelfall eine verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen ermöglicht. Die immerhin fünfjährige Übergangsfrist trägt dem Interesse der Betreiber, eine Amortisierung der in die Spielhallen getätigten Investitionen zu erreichen und dabei einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ausreichend Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [95 f.] = juris Rn. 192 ff.). Dies gilt auch im Hinblick auf Vertrauensschutzgesichtspunkte, auf die sich Inhaber einer Alt-Erlaubnis gemäß § 33i GewO unter Umständen berufen könnten. Der Landesgesetzgeber war auch nicht verpflichtet - anders als der Beschwerdeführer meint -, darüber hinausgehend eine separate Stichtagsregelung bezogen auf die Inbetriebnahme der geschützten Einrichtungen nach § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG vorzusehen. Vielmehr bildet der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung für den Betrieb einer Spielhalle einen zulässigen und hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Stichtagsregelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [101 f.] = juris Rn. 206). e) Die Übergangsregelung des § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG wahrt auch das Grundrecht der Eigentumsfreiheit nach Art. 34 Abs. 1 ThürVerf. aa) Art. 34 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf schützt den Bestand, die Nutzung und die Veräußerung des Eigentums (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. September 2010 - VerfGH 27/07 -, LVerfGE 21, 502 [515] = juris Rn. 60, m. w. N.). Der Schutzbereich des Art. 34 Abs. 1 ThürVerf umfasst damit alle privatrechtlichen vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung dergestalt zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. zum inhaltsgleichen Art. 14 GG: BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2014 - 1 BvR 1804/03 -, BVerfGE 112, 93 [107] = juris Rn. 47, m. w. N.). Geschützt ist nicht nur der Bestand des Eigentums, sondern auch dessen Nutzung, Verfügung und Veräußerung (zu Art. 14 GG: BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. -, BVerfGE 105, 252 [277] = juris Rn. 78). bb) Ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts liegt nicht bereits darin, dass die dem Beschwerdeführer nach § 33i GewO erteilten unbefristeten Alt-Erlaubnisse nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG mit Ablauf des 30. Juni 2017 allein für den Betrieb einer Spielhalle nicht mehr ausreichend sind. Denn diese genießen keinen eigentumsrechtlichen Schutz. Art. 34 ThürVerf schützt nicht die öffentliche Genehmigung als solche, sondern nur die aufgrund der Genehmigung geschaffenen privaten Vermögenspositionen (vgl. zu Art. 14 GG: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246 [329] = juris Rn. 232). Das Nutzungsrecht an den einzelnen Spielgeräten wird nicht durch die Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb vermittelt. Die dort aufgestellten Spielgeräte können bei einem Entzug der Erlaubnis an anderen Orten aufgestellt werden. Zwar mögen etwaige Einnahmemöglichkeiten an anderen Orten geringer ausfallen. Derartige Beeinträchtigungen künftiger Chancen und Verdienstmöglichkeiten sind jedoch eigentumsrechtlich nicht geschützt (vgl. zu Art. 14 GG: BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. -, BVerfGE 105, 252 [277] = juris Rn. 77). cc) Auch im Hinblick auf den eigentumsrechtlichen Schutz etwaiger Investitionen und Dispositionen, die im Vertrauen auf die nach § 33i GewO unbefristet erteilten Alt-Er-laubnisse vorgenommen wurden, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. ebenso BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15 -, BVerwGE 157, 126 [160] = juris Rn. 74 zu den Berliner landesrechtlichen Regelungen). In Art. 34 Abs. 1 ThürVerf hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für die vermögenswerten Güter eine eigene Ausprägung gefunden (vgl. zu Art. 14 GG: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246 [383] = juris Rn. 371 f., m. w. N.). Art. 34 Abs. 1 ThürVerf schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung der Thüringer Verfassung geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. zu Art. 14 GG: BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 [262] = juris Rn. 93 f.; Beschluss vom 8. Juni 1977 - 2 BvR 499/74 u.a. -, BVerfGE 45, 142 [167] = juris Rn. 73). Das Eigentumsgrundrecht schützt damit auch berechtigtes Vertrauen in den Bestand der Rechtslage als Grundlage von Investitionen in das Eigentum und seiner Nutzbarkeit. Ob und inwieweit ein solches Vertrauen berechtigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Garantie der Erfüllung aller Investitionserwartungen besteht nicht. Insbesondere schützt Art. 34 Abs. 1 ThürVerf grundsätzlich nicht gegen eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingung wirtschaftlichen Handelns und deren Auswirkungen auf die Marktchancen (vgl. zu Art. 14 GG: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a -, BVerGE 143, 246 [343] = juris Rn. 372; Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 u.a. -, BVerfGE 110, 274 [290] = juris Rn. 49). dd) Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentumsgrundrechts haben stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 26. April 1995 - 1 BvL 19/94 u.a., - BVerfGE 92, 262 [273] = juris Rn. 52 m. w. N.). Dieser ist vorliegend gewahrt. (1) Dem Gesetzgeber ist insoweit ein erheblicher Beurteilungs- und Prognosespielraum eröffnet (ThürVerfGH, Urteil vom 23. April 2009 - ThürVerfGH 32/05 -, LVerfGE 20, 479 [502] = juris Rn. 135; zu Art. 14 GG: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246 [383] = juris Rn. 372; Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -, BVerfGE 53, 257 [293] = juris Rn. 151). Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert aber, dass eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. Sie ist grundsätzlich geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn der Gesetzgeber kein gleich wirksames, aber das betreffende Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (zu Art. 14 GG: BVerfG, Beschluss vom 26. April 1995 - 1 BvL 19/94 u.a. - BVerfGE 92, 262 [273] = juris Rn. 52; Urteil vom 8. Oktober 1985 - 1 BvL 17/83 u.a. - BVerfGE 70, 278 [286] = juris Rn. 25). Bei Eingriffen in das Eigentumsgrundrecht muss die Maßnahme angemessen in einer Weise sein, dass die Interessen des Eigentümers mit den Belangen des Gemeinwohls (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf), in dessen Interesse das Eigentumsgrundrecht eingeschränkt werden soll, in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen sind (zu Art. 14 GG: BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91, - BVerfGE 100, 226 [240] = juris Rn. 76). Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Beschränkungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. September 2010 - VerfGH 27/07 -, LVerfGE 21, 502 [515 f.] = juris Rn. 62 f.). (2) Die Regelung ist, wie oben dargelegt, geeignet und erforderlich zur Erreichung des angestrebten Zweckes. Sie ist auch angemessen. Für Bestandsspielhallen wurde in § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG eine fünfjährige Übergangsfrist eingeräumt. Angesichts der hier in Rede stehenden überragend wichtigen Gemeinwohlziele der Suchtbekämpfung und des Kinder- und Jugendschutzes ist dieser Übergangszeitraum trotz zum Teil intensiver Eingriffe in die Eigentumsfreiheit angemessen. Wirtschaftliche Dispositionen, die nach Inkrafttreten des Thüringer Spielhallengesetzes am 1. Juli 2012 getätigt wurden, konnten darüber hinaus ohnehin nicht mehr im Vertrauen auf den Fortbestand der Alt-Erlaubnisse vorgenommen werden. 4. Auch der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Das Oberverwaltungsgericht hat die Regelungen des Thüringer Spielhallengesetzes in verfassungskonformer Weise angewendet. a) Anhaltspunkte für eine nicht verfassungskonforme Auslegung der in § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG verwendeten Begriffe der „unmittelbaren Nähe“ oder der „Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kinder und Jugendlichen besucht werden“ bestehen nicht. Eine Bejahung dieses Tatbestandsmerkmals ist bei einem Abstand vom Eingang der Spielhalle bis zu einem der Tore der Staatlichen Integrierten Gesamtschule von 34,10 m beziehungsweise bei 62,60 m Abstand (Luftlinie) der Gebäude der Spielhalle und der Schule voneinander bei direktem Sichtkontakt verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht keinen atypischen Fall wegen örtlicher Besonderheiten festgestellt hat. b) Bedenken gegen die Anwendung des § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG durch das Oberverwaltungsgericht bestehen weder im Hinblick auf Art. 35 Abs. 1 ThürVerf noch auf Art. 34 Abs. 1 ThürVerf. c) Im Übrigen fehlt es im Falle des Beschwerdeführers an Feststellungen zu Art, Umfang und Zeitpunkt etwaiger im Vertrauen auf bestehende Erlaubnisse getätigter Investitionen oder sonstiger eigentumsrechtlich geschützter wirtschaftlicher Dispositionen, die eine Beurteilung der konkreten eigentumsrechtlichen Betroffenheit zuließen. 5. Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf. a) Aus dem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf folgt die Pflicht des Gerichts, den Prozessbeteiligten die entscheidungserheblichen Tatsachen und Ansichten zur Kenntnis zu geben sowie deren Vorbringen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, also zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., vgl. zuletzt ThürVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2019 - VerfGH 29/17 -, S. 20 des amtlichen Umdrucks). Dem hat das Oberverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung entsprochen. b) Eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör liegt in diesem Zusammenhang nicht darin, dass das Oberverwaltungsgericht keinen Hinweis erteilt hat, dass und aus welchen Gründen es an der vorangegangenen Entscheidung des Verwaltungsgericht nicht festhalten werde. Die über die Erörterung hinausgehende Pflicht zum konkreten Hinweis auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte dient der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisiert damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - VerfGH 29/03 -, juris Rn. 26; zum gleichlautenden Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 [144] = juris Rn. 36; Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188 [190] = juris Rn. 7). Verletzungen der Aufklärungs- und Hinweispflicht können nur dann zu einem Verstoß gegen Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf führen, wenn das Gericht einen vor seiner Entscheidung überhaupt nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Parteien bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. So verhält es sich hier jedoch nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss lediglich eine andere Rechtsauffassung vertreten als das Verwaltungsgericht, nicht aber einen anderen Sachverhalt oder den Umständen nach nicht zu erwartende rechtliche Gesichtspunkte zugrunde gelegt. Nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf war das Oberverwaltungsgericht in diesem Fall nicht zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 [144] = juris Rn. 36). c) Auch im Hinblick auf die Frage der Bestimmtheit des § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG hat das Oberverwaltungsgericht das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Der Beschwerdeführer hat die Bestimmtheit der Normen des Thüringer Spielhallengesetzes, insbesondere von § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG, schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bezweifelt. Bereits das Verwaltungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 13. Juli 2017 hierzu ausgeführt, dass auch angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017, Aktenzeichen 1 BvR 1314/12 u.a., insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Ein Hinweis des Oberverwaltungsgerichts, dass es - wie das Verwaltungsgericht - nicht der Ansicht des Beschwerdeführers zur fehlenden Bestimmtheit des § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG folgen wolle, war daher ebenfalls nicht erforderlich. d) Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör liegt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch nicht darin, dass das Oberverwaltungsgericht nicht konform zur Rechtsansicht des Thüringer Landesverwaltungsamtes als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Erfurt entschieden hat, wonach bis zu einem Auswahlverfahren dafür zu sorgen sei, dass die Spielhalle des Beschwerdeführers offen gehalten werden dürfe. Diese im Schreiben vom 19. Februar 2018 geäußerte Rechtsansicht war für das Oberverwaltungsgericht nicht verbindlich. e) Sonstige Grundrechtsverletzungen sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine Verletzung des Rechtsstaatsgebots in Verbindung mit den Grundrechten der Thüringer Verfassung nicht ersichtlich. IV. Die Entscheidung ergeht nach § 37 Abs. 1 ThürVerfGHG ohne mündliche Verhandlung. Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Auslagen werden mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG nicht erstattet. Die Entscheidung ist nach dem Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz nicht rechtsmittelfähig.