Beschluss
1VB 56/14
Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHBW:2014:1030.1VB56.14.0A
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Leitsätze
Einstweilige Anordnung auf Überlassung der Stadthalle Weinheim für Bundesparteitag aufgrund einer Folgenabwägung erlassen, weil die Sachverhaltsermittlung durch den Verwaltungsgerichtshof möglicherweise unzureichend war.
Tenor
1. Die Stadt Weinheim wird im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Großen Saal der Stadthalle Weinheim vom 1. bis 2. November 2014 einschließlich Tischen und Stühlen, Bühne mit Lautsprechertechnik, Empore, Foyer, Bewirtungszone, Garderobe und Toiletten zur Durchführung eines Bundesparteitages zu überlassen.
2. Stattdessen kann die Stadt Weinheim die Stadthalle der Beschwerdeführerin an einem der drei anderen beantragten Wochenenden im November 2014 überlassen.
3. Die Stadt muss der Beschwerdeführerin bis 31. Oktober 2014, 10 Uhr, mitteilen, an welchem Wochenende sie ihr die Stadthalle überlässt.
4. Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einstweilige Anordnung auf Überlassung der Stadthalle Weinheim für Bundesparteitag aufgrund einer Folgenabwägung erlassen, weil die Sachverhaltsermittlung durch den Verwaltungsgerichtshof möglicherweise unzureichend war. 1. Die Stadt Weinheim wird im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Großen Saal der Stadthalle Weinheim vom 1. bis 2. November 2014 einschließlich Tischen und Stühlen, Bühne mit Lautsprechertechnik, Empore, Foyer, Bewirtungszone, Garderobe und Toiletten zur Durchführung eines Bundesparteitages zu überlassen. 2. Stattdessen kann die Stadt Weinheim die Stadthalle der Beschwerdeführerin an einem der drei anderen beantragten Wochenenden im November 2014 überlassen. 3. Die Stadt muss der Beschwerdeführerin bis 31. Oktober 2014, 10 Uhr, mitteilen, an welchem Wochenende sie ihr die Stadthalle überlässt. 4. Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. 5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 10.000,-- Euro festgesetzt. I. Die Beschwerdeführerin - die Nationaldemokratische Partei Deutschlands - wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, mit dem ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, welcher die Sicherung ihres behaupteten Rechts auf Überlassung der Stadthalle Weinheim an einem Wochenende im November 2014 zur Durchführung eines Bundesparteitages bezweckte. 1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 13. Februar 2014 bei der Stadt Weinheim erfolglos, ihr deren Stadthalle für einen Bundesparteitag am 1. und 2. November, am 8. und 9. November, am 22. und 23. November oder am 29. und 30. November 2014 zur Verfügung zu stellen. 2. Der in der Folge gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 10. September 2014 (6 K 1670/14) abgelehnt. 3. Gegen diesen Beschluss legte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15. September 2014 Beschwerde ein. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens forderte der Verwaltungsgerichtshof die Stadt mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 auf, mitzuteilen, welche Veranstaltungen in der Stadthalle am 1. und 2. sowie am 8. und 9. November 2014 stattfänden, die einer Vergabe der Halle an die Beschwerdeführerin entgegenstünden. Aus dem auf der Homepage der Stadt veröffentlichten Veranstaltungskalender ergebe sich nicht, dass an diesen Wochenenden in der Stadthalle Veranstaltungen geplant seien. Die Stadt Weinheim teilte daraufhin mit, die Stadthalle sei wie jedes Jahr am 1. November wegen des gesetzlichen Feiertags Allerheiligen geschlossen. Dazu legte sie eine Verfügung des Amtes für Immobilienwirtschaft vom 12. Dezember 2013 zu den Sperrzeiten der Stadthalle im Jahr 2014 vor, in der sich ein Sperrvermerk für den 1. und 2. November 2014 findet. Am Wochenende 8. und 9. November 2014 finde in der Stadthalle eine öffentliche Veranstaltung des evangelischen Dekanats Weinheim in Zusammenarbeit mit der Stadt statt, nämlich die „Gedenkveranstaltung Reichspogromnacht“. Die Veranstaltung sei vom Dekanat bereits frühzeitig im Jahr 2013 und zwar am 7. November 2013 verbindlich zur Belegung angemeldet worden. Die Stadt legte dem Schreiben den Mietvertrag zwischen ihr und dem Evangelischen Dekanat Weinheim vom 6. Oktober 2014 über die Vermietung der Stadthalle am 8. und 9. November 2014 zu einem Mietzins von 1.400,-- Euro vor. Zudem legte die Stadt einen Beleg aus ihrer Terminplanung vor, wo vermerkt ist, dass die Evangelische Kirchengemeinde Weinheim mit deren Dekan als Ansprechpartner die Stadthalle für eine „Gedenkveranstaltung Reichspogromnacht“ von 17.00 bis 18.00 Uhr reserviert habe (Aufbau ab 15.00 Uhr, Abbau bis 21.00 Uhr; Proben „voraussichtlich am 8.11.2014“), „eingetragen am 7.11.2013 tel. über das Referat des Oberbürgermeisters“. Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin bestritt den Vortrag der Stadt zur anderweitigen Belegung. Die Wahl der Sperrzeiten wirke konstruiert. Bezeichnend sei auch, dass die Stadt bisher immer vorgetragen habe, die Halle sei an den fraglichen Terminen anderweitig durch kulturelle Veranstaltungen belegt. Es sei verwunderlich, dass die Stadthalle ausgerechnet an Allerheiligen gesperrt sei, dagegen nicht an vielen anderen Feiertagen. Aus dem Feiertagsgesetz ließen sich keine Restriktionen für einen Parteitag am 1. November entnehmen. Des Weiteren sei die Stadt offenbar nicht in der Lage, für die Sperrverfügung einen Verantwortlichen zu benennen. Auch die Ausführungen zum 8. und 9. November seien völlig unglaubwürdig. Weiter sei verwunderlich, dass die Evangelische Gemeinde der Peterskirche Weinheim die von ihr geplante Gedenkveranstaltung nirgends erwähne und auf ihrer Homepage nicht bewerbe. Vielmehr finde sich im Veranstaltungskalender der Kirchengemeinde für den 9. November 2014 um 17 Uhr - laut Mietvertrag der angebliche Zeitpunkt des Beginns der Gedenkveranstaltung in der Weinheimer Stadthalle - ein „zentraler ACK- Gottesdienst zur Eröffnung der Friedensdekade in St. Laurentius“. Es sei wenig wahrscheinlich, dass die Evangelische Kirchengemeinde am 9. November 2014 einen zentralen Gottesdienst veranstalte und zeitgleich in der Weinheimer Stadthalle eine Gedenkveranstaltung durchführen wolle. Daher seien auch diese Ausführungen der Stadt völlig unglaubwürdig und nachträglich zusammenkonstruiert. Es werde beantragt, die sachliche Richtigkeit aller behaupteter Tatsachen vom Oberbürgermeister durch eine Versicherung an Eides statt bestätigen zu lassen. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 (1 S 1855/14) wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zurück. Das Verwaltungsgericht habe den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Zwar sei ein Anordnungsgrund anzunehmen. Der Anordnungsanspruch scheitere jedoch daran, dass die Stadthalle zu den fraglichen Terminen unter Beachtung des Prioritätsprinzips für andere, ebenfalls bereits im Rahmen des Widmungszwecks liegende Veranstaltungen vergeben worden oder geschlossen sei. Die Stadt habe unter Vorlage der Verfügung ihres Amtes für Immobilienwirtschaft vom 12. Dezember 2013 zu den Sperrzeiten der Stadthalle 2014 plausibel dargelegt, dass die Stadthalle am 1. und 2. November 2014 geschlossen sei und für keinerlei Veranstaltungen zur Verfügung stehen werde. Für die hilfsweise beanspruchten Termine habe die Stadt - ebenfalls unter Vorlage entsprechender Belege - nachvollziehbar dargelegt, dass die Reservierungen zeitlich jeweils vor der Anfrage der Beschwerdeführerin vorgenommen worden seien. Die insoweit seitens der Beschwerdeführerin geäußerten Zweifel teile der Senat nicht. Für eine weitergehende Sachaufklärung bezüglich einzelner Umstände der jeweils vorgenommenen Reservierung bestehe kein Anlass. Rechtlich unerheblich sei, dass die Mietverträge mit den jeweiligen Veranstaltern teilweise erst im Oktober 2014 abgeschlossen worden seien. Nach der Vergabepraxis der Stadt seien die Termine auch ohne schriftliche Bestätigung als verbindlich bestätigt worden. Für die Reihenfolge sei das Prioritätsprinzip maßgeblich. Die Veranstalter hätten auf die Zusagen vertraut. 4. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge. Der Verwaltungsgerichtshof sei auf die konkret aufgeworfenen Zweifel am Vorbringen der Stadt nicht eingegangen, sondern habe sie mit pauschalen Formulierungen beiseite geschoben. Ein weitere Sachverhaltsaufklärung wäre jedenfalls angezeigt gewesen. Auch hätte sich der Senat zu ihrem Angebot verhalten müssen, die Stadthalle am 9. November 2014 bis 15 Uhr geräumt zu haben. Die Frage, warum die Evangelische Kirchengemeinde an diesem Tag zur gleichen Zeit wie die von ihr geplante Gedenkveranstaltung einen zentralen Gottesdienst abhalte, habe der Senat ignoriert. Dies sei nicht nur eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern auch willkürlich. Der Verwaltungsgerichtshof erwecke den Eindruck, die widersprüchlichen Angaben der Stadt unbesehen zu glauben und den Vortrag der Beschwerdeführerin zu übergehen. Die geltend gemachten Gehörsverstöße seien auch entscheidungserheblich. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 (1 S 2086/14) zurückgewiesen. Der Senat führte aus, er habe das Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit dem diese die Angaben der Stadt zur Schließung oder anderweitigen Überlassung der Stadthalle in Zweifel gezogen und bestritten habe, zur Kenntnis genommen und - „wenn auch knapp“ - mit dem Satz gewürdigt, dass er die seitens der Beschwerdeführerin geäußerten Zweifel nicht teile. Auch das Begehren, der Oberbürgermeister möge die sachliche Richtigkeit sämtlicher behaupteter Tatsachen an Eides statt versichern, habe der Senat zur Kenntnis genommen. Er habe jedoch für eine weitergehende Sachaufklärung und auch für eine förmliche Glaubhaftmachung durch eine eidesstattliche Versicherung des Oberbürgermeisters keine Veranlassung gesehen. Vielmehr habe er die von der Stadt vorgelegten Belege als ausreichend erachtet. Mit Blick darauf, dass die Stadt der prozessualen Wahrheitspflicht unterliege, vermöge der Senat hierin weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch - ohne dass es darauf ankomme - anderer Prozessgrundrechte zu erkennen. II. Die Beschwerdeführerin hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2014 bereits am 17. Oktober 2014 Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie rügt die Verletzung des Willkürverbots (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 8 GG), des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 67 Abs. 1 LV) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG). Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshof sei auf die Verfassungsbeschwerde hin aufzuheben und die Sache an einen anderen Senat des Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist darauf gerichtet, die Große Kreisstadt Weinheim bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Großen Saal der Stadthalle Weinheim vom 1. bis 2. November 2014, hilfsweise vom 8. bis 9. November 2014, weiter hilfsweise vom 22. bis 23. November 2014 sowie höchst hilfsweise vom 29. bis 30. November 2014 einschließlich Tischen und Stühlen, Bühne mit Lautsprechertechnik, Empore, Foyer, Bewirtungszone, Garderobe und Toiletten zur Durchführung eines Bundesparteitages zu überlassen. Der angegriffene Beschluss sei in verfahrensrechtlicher und materieller Hinsicht grob fehlerhaft und objektiv willkürlich. Die Bedeutung der als verletzt gerügten Grundrechte werde grundlegend verkannt. Der Verwaltungsgerichtshof sei auf die aufgezeigten gravierenden Widersprüche im Vortrag der Stadt nicht eingegangen, sondern habe sie mit der lapidaren Begründung weggewischt, er teile die Zweifel nicht und sehe keinen Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung. Die beantragte eidesstattliche Versicherung habe er nicht eingeholt. Hierin sei eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör zu sehen. Die Verletzung des Gehörs sei entscheidungserheblich. Zudem hätte der Senat eine weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben müssen. Da der Verwaltungsgerichtshof jedoch ohne jede weitere Aufklärung den widersprüchlichen und unsubstantiierten Vortrag einfach geglaubt habe, seien das Recht auf effektiven Rechtsschutz sowie die Versammlungsfreiheit verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof habe „kurzen Prozess“ gemacht und vereitele damit eine für sie existenziell wichtige Veranstaltung. Zudem erweise sich die Annahme, die Stadt habe selbst eine frühere anderweitige Belegung der Halle am 9. November 2014 angemeldet gehabt, angesichts des bisherigen Vortrags als willkürlich. Auch im Beschluss über die Anhörungsrüge vom 29. Oktober 2014 habe sich der Verwaltungsgerichtshof geweigert, sich mit ihrem Vorbringen auseinander zu setzen. Es verstoße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn alle vorgebrachten Argumente mit dem Satz zurückgewiesen würden, der Senat habe keine Zweifel am Vortrag der Stadt Weinheim. Für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung komme es entscheidend auf eine Folgenabwägung an. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte die Verfassungsbeschwerde aber später in der Hauptsache Erfolg, wäre der im November 2014 geplante Bundesparteitag komplett vereitelt. Es sei nicht absehbar, wann er nachgeholt werden könne. Es sei jedoch sehr wahrscheinlich, dass die Überlassung eines Raumes wieder gerichtlich geltend gemacht werden müsse. Damit müsse sie sich über Monate weiter mit einem kommissarischen Vorsitzenden behelfen. Dies könne ihr im laufenden Verbotsverfahren zum Nachteil gereichen. Zudem gehe die bereits angelaufene Mobilisierung von Delegierten und Helfern ins Leere. Erginge die einstweilige Anordnung, bliebe die Hauptsache aber später erfolglos, sei hinsichtlich der zu erwartenden Nachteile Folgendes zu berücksichtigen: Am 1. Und 2. November 2014 sei die Halle gar nicht belegt. Es sei nicht erkennbar, welcher Nachteil entstünde, wenn sie den Parteitag durchführen könne. Das Feiertagsgesetz stehe dem nicht im Wege. III. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 hat der Staatsgerichtshof die Stadt Weinheim und das Justizministerium zur Stellungnahme aufgefordert. Die Stadt Weinheim hat mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 Stellung genommen. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2014 erwidert. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat von einer Stellungnahme abgesehen. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 hat die Beschwerdeführerin einen Schriftsatz vom gleichen Tage an den Verwaltungsgerichthof vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Gemeindediakonin der Peterskirche und der Stadtkirche Kirchengemeinde Weinheim auf Nachfrage per Mail vom 20. Oktober 2014 bestätigt hat, dass der zentrale ACK-Gottesdienst zur Eröffnung der Friedensdekade in die Stadthalle verlegt worden sei. Er sei von Anfang an als Gedenkgottesdienst geplant gewesen. Somit handele es sich um keine Veranstaltungs-, sondern eine Ortsänderung. Im Rahmen der vom Staatsgerichtshof durchgeführten schriftlichen Anhörung wurde weiter bekannt, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des Termins 8. und 9. November 2014 offenbar wegen der Auskunft der Gemeindediakonin vom 20. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt hat (6 K 3177/14). Nach Mitteilung der Beschwerdeführerin hat das Verwaltungsgericht die Evangelische Kirchengemeinde Weinheim mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 beigeladen und mit Verfügung vom gleichen Tage zur Stellungnahme aufgefordert. IV. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Durch eine einstweilige Anordnung darf zwar die Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn nach den obwaltenden Umständen eine Entscheidung in der Hauptsache - hier der Verfassungsbeschwerde - zu spät kommen würde und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 67, 149 - Juris Rn. 11). Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung würde die Hauptsache vorwegnehmen. Die Vorwegnahme ist hier jedoch mit Blick auf den Umstand, dass eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, zulässig. 2. Der Antrag ist begründet. a) Nach § 25 Abs. 1 StGHG kann der Staatsgerichtshof, wenn es zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, in einem anhängigen Verfahren einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Bei offenem Ausgang muss der Staatsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Im Eilrechtsschutzverfahren sind die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen, wenn absehbar ist, dass über eine Verfassungsbeschwerde nicht rechtzeitig entschieden werden kann. Ergibt die Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren, dass eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 111, 147- Juris Rn. 14 f.). b) Ausgehend hiervon ist die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. aa) Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig. Der Rechtsweg nach § 55 Abs. 2 StGHG ist erschöpft. Auch das vor den Verwaltungsgerichten noch laufende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Dieses Verfahren betrifft nur den Termin vom 8. und 9. November 2014. Zwar gehört auch ein zulässiger Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu den Rechtsbehelfen, von denen ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde aus Gründen der Subsidiarität Gebrauch machen muss, um die gerügte Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu beseitigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9.1.2002 - 2 BvR 2124/01 -, Juris Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27.11.2008 - 1 BvR 2450/06 -, Juris Rn. 15). Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn dem Beschwerdeführer ein Verweis auf dieses Verfahren nicht zumutbar ist (vgl. BVerfGE 134, 106 - Juris Rn. 28), insbesondere wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde (vgl. StGH BW, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13), etwa wenn durch einen Vollzug der Maßnahme die beabsichtigte Grundrechtsausübung endgültig verhindert würde (vgl. BVerfGE 69, 315 - Juris Rn. 54). Dies wäre hier bezüglich des Termins 8. und 9. November 2014 der Fall. Angesichts der Kürze der noch für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO und das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zur Verfügung stehenden Zeit ist ein weiteres Zuwarten für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Unabhängig davon könnte dieses Verfahren einem etwaigen Verfassungsverstoß hinsichtlich des Hauptantrags (1. und 2. November 2014) ohnedies nicht abhelfen. bb) Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 67 Abs. 1 LV. (1) Nach Art. 67 Abs. 1 LV sind die Gerichte in solchen Verfahren gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen - hier § 123 VwGO - der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 67 Abs. 1 LV verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 - Juris Rn. 55; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 -, Juris Rn. 19 m.w.N.). Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung haben dem hohen Wert dieser Rechte Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4.12.2012 - 2 BvR 2904/09 -, Juris Rn. 27). Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20.5.2014 - 2 BvR 2512/13 -, Juris Rn. 14). Der Untersuchungsgrundsatz (Amtsermittlungsgrundsatz) nach § 86 VwGO ist daher Ausprägung des in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Breunig, in: Posser/Wolff , BeckOK VwGO, § 86 Rn. 8). Er gilt auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Er tritt lediglich da zurück, wo eine Überprüfung ohne weitere Tatsachenermittlung der Eilbedürftigkeit der Sache geschuldet ist (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 24 ff., 32). Gefährdet eine fehlende Sachverhaltsermittlung grundrechtlich geschützte Rechtspositionen und werden diese durch die Verfahrensgestaltung unterlaufen, darf das Verwaltungsgericht nicht davon absehen, seinen Aufklärungspflichten nach § 86VwGO nachzukommen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 -, Juris Rn. 24). Das Gericht braucht nur die Ermittlungen anzustellen, die es bei vernünftiger Betrachtung unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nach seinem Ermessen für notwendig erachten muss. Es braucht nicht jedem geringfügigen und eher fern liegenden Zweifel nachzugehen, der an der Richtigkeit einer Tatsache bestehen mag. Insoweit ist die Zumutbarkeit von Ermittlungen von Bedeutung. Ist das Gericht vom Vorliegen einer Tatsache aufgrund gegebener Erkenntnisse und nach Vornahme geeigneter Ermittlungen bereits hinreichend überzeugt, braucht es zusätzliche, insbesondere aufwendige Ermittlungen nicht anzustellen, um den Anforderungen der VwGO zu genügen. Der Ermessensspielraum ist erst dann überschritten, wenn sich weitere Ermittlungen nach den konkreten Umständen aufdrängen (vgl. Breunig, in: Posser/Wolff , BeckOK VwGO, § 86 Rn. 31). (2) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht ausgeschlossen, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Art. 67 Abs. 1 LV verletzt. Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Überlassung der Stadthalle am 8. und 9. November 2014 könnte sich eine weitere Aufklärung der Sache aufgedrängt haben. Die möglicherweise unzureichende Sachverhaltsermittlung könnte den grundrechtlich geschützten Anspruch auf gleichberechtigten Zugang der Parteien zur öffentlichen Einrichtung Stadthalle gefährden (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GG). Dies könnte sich auch auf andere beantragte Termine auswirken. Der Verwaltungsgerichtshof ist dem Vorbringen der Stadt Weinheim mit der sehr knappen Begründung gefolgt, die Stadt habe unter Vorlage entsprechender Belege nachvollziehbar dargetan, dass die Reservierung der Stadthalle durch die Evangelische Kirchengemeinde früher erfolgt sei. Die insoweit seitens der Beschwerdeführerin geäußerten Zweifel teile er nicht. Für eine weitere Sachverhaltsaufklärung bezüglich einzelner Umstände der jeweils vorgenommenen Reservierungen bestehe kein Anlass. Die Stadt hatte als Beleg für die vorrangige Reservierung der Stadthalle durch die Evangelische Kirchengemeinde nur einen Vermerk über den Eintrag der Anmeldung am 7. November 2013 („tel. über Referat d. Oberbürgermeisters“) sowie einen Mietvertrag datierend vom 6. Oktober 2014 vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hatte die Glaubhaftigkeit dieses Vermerks dadurch erschüttert, dass sie die Stadt im Beschwerdeverfahren mehrmals aufgefordert hatte, weitere Details zur geplanten Gedenkveranstaltung vorzutragen, vor allem zu deren Konzept, zur geplanten Ausstellung, zur Erforderlichkeit und den weiteren Umständen von Aufbau und Proben am 8. und 9. November 2014 sowie zu dem Umstand, dass die Evangelische Kirchengemeinde in ihrem Mitteilungsblatt nicht für die Gedenkveranstaltung werbe, sondern dass ausweislich dieses im Internet zu findenden Blattes zur gleichen Zeit wie die von ihr in der Stadthalle geplante Gedenkveranstaltung ein „zentraler ACK-Gottesdienst“ zur Eröffnung der Friedensdekade in St. Laurentius stattfinden solle. Es hätte daher Zweifel wecken und Anlass zu weiteren Ermittlungen geben müssen, wenn die von der Beschwerdeführerin mehrfach aufgeworfenen Fragen von der Stadt nicht beantwortet wurden. Besonders gilt dies für den Umstand, dass die von der Evangelischen Kirchengemeinde in Zusammenarbeit mit der Stadt in der Stadthalle geplante Gedenkveranstaltung nicht in deren Mitteilungsblatt erwähnt war, zumal dort für den gleichen Zeitpunkt eine offenbar ökumenische Veranstaltung zu einem ebenfalls mit dem Datum 9. November 2014 zusammenhängenden Thema („Eröffnung der Friedensdekade“) angekündigt war. Auch im Veranstaltungskalender der Stadt war kein entsprechender Eintrag zu finden. Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hätte beispielsweise von der Stadt verlangt werden können, eine Erklärung des Dekans der Evangelischen Kirchengemeinde über den Zeitpunkt der Reservierung der Stadthalle oder eine solche des zuständigen Mitarbeiters der Stadt vorzulegen. Deshalb kommt in Betracht, dass das Übergehen der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Zweifel dem Grundrecht der Gleichbehandlung der Parteien (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GG) nicht gerecht wird. Auch gefährdet die Versagung einstweiligen Rechtschutzes das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Der geplante Bundesparteitag steht unmittelbar bevor. Eine umfassende Prüfung der Tatsachen in einem Hauptsacheverfahren ist nicht möglich. (3) Es kann damit dahinstehen, ob darüber hinaus auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt. cc) Sind somit die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs offen, kommt es für den Erlass der einstweiligen Anordnung entscheidend auf die Folgenabwägung an. Hierbei überwiegen die Interessen der Beschwerdeführerin. Würde die einstweilige Anordnung nicht ergehen und hätte die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, wäre die Beschwerdeführerin in erheblicher Weise in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Zu dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Zeitraum wäre die Durchführung eines Parteitags bei Ablehnung der begehrten einstweiligen Anordnung unmöglich. Dabei ist - worauf der Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Beschluss zu Recht hingewiesen hat - zu beachten, dass eine Partei - wenn und solange sie vom Bundesverfassungsgericht nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG für verfassungswidrig erklärt wurde - grundsätzlich selbst darüber entscheidet, wann und wo sie einen Parteitag abhält. Diese Entscheidung, die eine Partei im Rahmen ihres Selbstorganisationsrechts trifft, ist grundsätzlich hinzunehmen. Abgesehen davon dürfte es der Beschwerdeführerin schwer fallen, alsbald und ohne weiteres gerichtliches Verfahren einen anderen Ort für die Durchführung ihres Bundesparteitages zu finden. Demgegenüber wären die Folgen, welche die Stadt bei einem Erlass einer einstweiligen Anordnung zu tragen hätte, falls die Verfassungsbeschwerde später keinen Erfolg hätte, von geringerem Gewicht. Zwar müsste sie gegebenenfalls für das Wochenende 1. und 2. November 2014 kurzfristig Personal gewinnen und bereitstellen, das die Stadthalle im Rahmen des Überlassungsvertrags betreut. Zudem wäre sie in ihrer von Art. 71 Abs. 1 LV geschützten Entscheidungsfreiheit über die Überlassung der Stadthalle beeinträchtigt. Allerdings unterliegt diese Entscheidungsfreiheit grundsätzlich dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 GG sowie § 5 des Parteiengesetzes. Daher hat die Entscheidungsfreiheit der Stadt insoweit kein besonders hohes Gewicht. Im Übrigen ist nach dem Feiertagsgesetz der Feiertag Allerheiligen gegenüber öffentlichen Veranstaltungen mit keinem besonders hohen Schutz ausgestattet. § 8 des Feiertagsgesetz gilt für ihn nicht. dd) Das Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin bezieht sich auf die Durchführung eines Bundesparteitages in der Stadthalle Weinheim an einem der beantragen Wochenenden im November 2014. Dem kann durch eine einstweilige Anordnung Rechnung getragen werden, die die Auswahl des Termins in das Ermessen der Stadt Weinheim stellt. Hierin liegt zugleich der schonendste Eingriff in die Belange der Stadt. 3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beruht auf § 60 Abs. 4 StGHG (vgl. BVerfGE 82, 310). 4. Der Gegenstandswert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Dabei wurde der nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 RVG im Regelfall einzusetzende Wert wegen der Bedeutung der Sache - wozu auch der Erfolg des Antrags gehört - verdoppelt (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 2013, § 34a Rn. 79). Es wurde berücksichtigt, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache im Ergebnis vorwegnimmt.