Ablehnung einstweilige Anordnung
1 VB 57/15
Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHBW:2015:0925.57.15.0A
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Leitsätze
1. Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grds nicht vorweg genommen werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache - hier der Verfassungsbeschwerde - zu spät kommen würde und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl BVerfG, 30.05.1984, 2 BvR 617/84, BVerfGE 67, 149 <151, juris Rn 11>; StGH Stuttgart, 23.03.2015, 1 VB 56/14).(Rn.3)
2. Hier:
a. Hätte die in der Hauptsache eingelegte Verfassungsbeschwerde Erfolg, wären zumindest die angegriffenen Beschlüsse des VGH, in denen den Antragstellern die begehrten vorläufigen Zuweisungen von Studienplätzen versagt wurden, aufzuheben und die Sache an ihn zurückzuverweisen. Der VGH müsste dann erneut über die Beschwerden der Antragsteller entscheiden. Die beim StGH beantragte eA nimmt dieses Ergebnis zumindest vorübergehend vorweg, da den Antragstellern einstweilen die Aufnahme des Studiums ermöglicht würde.(Rn.5)
(Rn.6)
b. Die Vorwegnahme ist auch nicht ausnahmsweise zulässig. Der durch die Ablehnung der eA entstehende Nachteil, dass die Antragsteller ein weiteres Jahr auf das begehrte Studium warten müssen, wiegt vorliegend nicht unzumutbar schwer (wird ausgeführt).(Rn.7)
(Rn.8)
3. Zur Entscheidung in der Hauptsache, betr das WS 2013/2014, siehe VerfGH Stuttgart, 30.05.2016, 1 VB 15/15.
4. Festsetzung des Gegenstandswertes auf 10.000 Euro.
Tenor
1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
2. Die Auslagen der Antragsteller sind nicht zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grds nicht vorweg genommen werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache - hier der Verfassungsbeschwerde - zu spät kommen würde und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl BVerfG, 30.05.1984, 2 BvR 617/84, BVerfGE 67, 149 ; StGH Stuttgart, 23.03.2015, 1 VB 56/14).(Rn.3) 2. Hier: a. Hätte die in der Hauptsache eingelegte Verfassungsbeschwerde Erfolg, wären zumindest die angegriffenen Beschlüsse des VGH, in denen den Antragstellern die begehrten vorläufigen Zuweisungen von Studienplätzen versagt wurden, aufzuheben und die Sache an ihn zurückzuverweisen. Der VGH müsste dann erneut über die Beschwerden der Antragsteller entscheiden. Die beim StGH beantragte eA nimmt dieses Ergebnis zumindest vorübergehend vorweg, da den Antragstellern einstweilen die Aufnahme des Studiums ermöglicht würde.(Rn.5) (Rn.6) b. Die Vorwegnahme ist auch nicht ausnahmsweise zulässig. Der durch die Ablehnung der eA entstehende Nachteil, dass die Antragsteller ein weiteres Jahr auf das begehrte Studium warten müssen, wiegt vorliegend nicht unzumutbar schwer (wird ausgeführt).(Rn.7) (Rn.8) 3. Zur Entscheidung in der Hauptsache, betr das WS 2013/2014, siehe VerfGH Stuttgart, 30.05.2016, 1 VB 15/15. 4. Festsetzung des Gegenstandswertes auf 10.000 Euro. 1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. 2. Die Auslagen der Antragsteller sind nicht zu erstatten. 3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg. Die Universität Heidelberg, das Wissenschaftsministerium und das Justizministerium hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese zum Teil wahrgenommen. 1. Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweg genommen werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn nach den obwaltenden Umständen eine Entscheidung in der Hauptsache - hier der Verfassungsbeschwerde - zu spät kommen würde und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 67, 149 - Juris Rn. 11; StGH, Beschluss vom 30.10.2014 - 1 VB 56/14 -). An die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 25 StGHG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Staatsgerichtshof ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 - Juris Rn. 157 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24.3.2014 - 1 BvQ 9/ 14 -, Juris Rn. 3). a) Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung würde die Hauptsache zeitweise vorwegnehmen. Die Verfassungsbeschwerde der Antragsteller mit dem Aktenzeichen 1 VB 15/15 richtet sich gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2014 (NC 7 K 2771/13 und NC 7 K 3024/13) sowie des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Februar 2015 (NC 9 S 1494/14 und NC 9 S 1496/14), mit denen die dort bereits vor Jahresfrist ebenfalls im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes begehrten vorläufigen Zuweisungen von Studienplätzen im 1. Fachsemester des Studienganges Humanmedizin an der Universität Heidelberg, Studienort Mannheim, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 versagt wurden. Mit der Verfassungsbeschwerde wird insbesondere geltend gemacht, die von der Universität vorgenommene Nachmeldung von 15 Studienplätzen an die Stiftung für Hochschulzulassung ohne entsprechende Änderung der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 verletze Art. 11 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Hätte die gegen die genannten Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde Erfolg, wären zumindest die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Sache an ihn zurückzuverweisen (§ 59 Abs. 1 Satz 3 StGHG). Der Verwaltungsgerichtshof müsste dann erneut über die Beschwerden der Antragssteller entscheiden. Die beim Staatsgerichtshof beantragte einstweilige Anordnung nimmt dieses Ergebnis des bei ihm betriebenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens zumindest vorübergehend vorweg. Sie ermöglicht den Antragstellern einstweilen die Aufnahme des Studiums der Humanmedizin am Studienort Mannheim. Es ist ferner möglich, dass die Antragsteller noch vor einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs über die Verfassungsbeschwerde an eine andere Hochschule wechseln und sie damit ihr Studium der Humanmedizin unabhängig vom Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens fortsetzen. b) Die Vorwegnahme ist hier auch nicht ausnahmsweise zulässig. Zwar führt der Ablauf jedenfalls eines weiteren Jahres, das die Antragsteller mit dem Warten auf das begehrte Studium an der Universität Heidelberg zubringen müssen, zu einem nicht wieder gut zu machenden Nachteil. Dieser wiegt jedoch nicht unzumutbar schwer. Die Antragsteller haben die Möglichkeit, die Wartezeit im Hinblick auf das von ihnen angestrebte Studium sinnvoll zu nutzen. So hat die Antragstellerin zu 1 am 1. September 2015 einen Studienplatz für Humanmedizin in Groningen (Niederlande) angetreten. Zuvor verfügte sie seit dem Wintersemester 2014/2015 über eine Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Medizinischen Hochschule Hannover. Der Antragsteller zu 2 absolviert zur Zeit eine Ausbildung zum Medizinisch-Technischen Assistenten. Im Übrigen erstreben die Antragsteller eine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemester 2013/2014. Eine solche Zulassung ist auch noch in einem Jahr möglich. 2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beruht auf § 60 Abs. 4 StGHG (vgl. StGH, Beschluss vom 30.10.2014 - 1 VB 56/14 -; BVerfGE 82, 310). 3. Der Gegenstandswert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Der Bevollmächtigte wurde im vorliegenden Verfahren für zwei Auftraggeber wegen verschiedener Sachen tätig (§ 22 Abs. 1 und 2 RVG, dazu: BGH, NJW 2010, S. 1373).