Gerichtsbescheid
S 19 U 78/21
SG Wiesbaden 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGWIESB:2023:0531.S19U78.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Kammer konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das ist der Fall. Die Beteiligten wurden entsprechend § 105 Abs. 1 S. 2 SGG vorher gehört. Der Antrag des Klägers war sinngemäß auf Abänderung der streitgegenständlichen Bescheide und Feststellung, dass die Meniskusschädigung Folge einer BK 2102 der Anlage zur BKV, auszulegen. Die Gewährung einer Rente ist nicht streitgegenständlich. Eine Antragsauslegung ist zulässig (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 123, Rn. 3a). Damit wird die als BK begehrte Erkrankung benannt; die Klage zielt zunächst allein auf die Anerkennung der BK, §§ 54, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Die insoweit zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger demzufolge nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung seiner Meniskuserkrankung als Folge einer BK 2102. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden, § 9 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII). Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind, § 9 Abs.1 S. 2 1. HS SGB VII. Für die Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit sind als Anerkennungsvoraussetzungen zum einen die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit, die zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt haben muss (Einwirkungskausalität), und zum anderen die Verursachung einer Krankheit durch diese Einwirkungen (haftungsbegründende Kausalität) erforderlich (BSG vom 2.4.2009, B 2 U 9/08 R, Rn. 9; vom 20.3.2018, B 2 U 5/16 R, Rn. 12; Hessisches LSG vom 24.9.2013, L 3 U 109/12, Rn. 17). Für die Anerkennung einer BK ist ein Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und den schädigenden Einwirkungen und zwischen diesen Einwirkungen und der Erkrankung erforderlich sowie ein Unterlassen aller gefährdenden Tätigkeiten; fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die BK nicht anzuerkennen (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R, Rn. 16 f.). Dass die berufsbedingte Erkrankung gegebenenfalls den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsbegründende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer sog. Listen-Berufskrankheit. Die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, die Einwirkungen und die Krankheit müssen im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen, während für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit, genügt (BSG, Urteil vom 23.4.2015, B 2 U 20/14 R, Rn. 10; Hessisches LSG, Urteil vom 11.6.2018, L 9 U 120/16, Rn. 26). Die Voraussetzungen der BK 2102 sind nach Auffassung der Kammer nicht erfüllt. Unter der BK 2102 werden Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten verstanden. Dafür müssen als arbeitstechnische Voraussetzungen entweder eine Dauerzwangshaltung, insbesondere durch Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung vorliegen, was vorliegend nicht der Fall ist. Oder es muss eine häufig wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchung, insbesondere Laufen oder Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebener Grundlage vorliegen. Anspruchsbegründend sind dabei Arbeiten im Hocken oder im Fersensitz, mit erzwungener maximaler Knieabwicklung und gleichzeitiger Verdrehung zwischen Ober- und Unterschenkel, auch raue Bewegungsbeanspruchungen, insbesondere unter besonders beengten räumlichen Verhältnissen, nicht jedoch Tätigkeiten nur in Knien und im Kriechen (Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur BK Nr. 2102, Bek. des BMA, BArbBl. 2/1990, S 135; Mehrtens/Brandenburg, Die BKV, M 2102, Rn. 3). Bezüglich der Länge der überdurchschnittlichen Belastung gibt der Verordnungsgeber keinen bestimmten, zeitlich fassbaren Anteil der kniebelastenden Tätigkeiten; allerdings müssen sie eine gewisse Länge aufweisen, um überhaupt überdurchschnittlich belastend zu sein und den Menisken keine ausreichende Zeit der Erholung zu lassen (Schönberger/ Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl., S. 664f.; Mehrtens/Brandenburg, Die BKV, M 2102, Rn. 3). Ein „Hin und wieder“ genügt nicht, sondern ein wesentlicher Teil der Arbeitszeit muss erfasst sein (Mehrtens/Brandenburg, Die BKV, M 2102, Rn. 3 m. Verweis auf BSGE 8, 245, 247). Bereits diese Voraussetzungen liegen nach den durchgeführten Ermittlungen nicht vor, wie sich aus der nachvollziehbaren Stellungnahme Arbeitsplatzexposition vom 24.9.2019 sowie aus den eigenen Schilderungen des Klägers (S. 20 ff. V-Akte) ergibt. Das Laufen auf sehr glattem Untergrund, wie es der Kläger selbst vorträgt, fällt nicht unter die beschriebenen Voraussetzungen. Somit sind bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt. Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass auch ein berufskrankheitentypisches Erkrankungsbild nicht vorliegt. Versichert als Berufskrankheit ist ausschließlich die primäre Meniskopathie, bei der es sich um durch besondere berufliche Umstände verursachte Aufbrauch- und Degenerationserscheinungen mit einer Einbuße an Elastizität und Gleitfähigkeit des gesamten Meniskussystems, die zu einer erhöhten Rissbereitschaft führen, handelt (Mehrtens/Brandenburg, Die BKV, M 2102, Rn. 2.1). Hingegen erscheinen bei der sekundären Meniskopathie zunächst ausgedehnte Knorpelschäden im Gelenk (ebda.). Mithin wird der Meniskusschaden durch andere Veränderungen vermittelt und tritt erst sekundär auf. Aufgrund der anatomischen und biomechanischen Besonderheiten der beiden Menisken ist das belastungstypische Schadensbild bei einer BK 2102 die Innenmeniskushinterhornschädigung (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall- und Berufskrankheit, 9. Aufl., S. 662). Bei dem Kläger ist ausweislich der vorliegenden ärztlichen Unterlagen gerade diese primäre Meniskopathie nicht beschrieben. Auf die zutreffenden Ausführungen des Dr. K. im Gutachten vom 20.3.2020 sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 28.11.2020 wird verwiesen. Somit kann der Nachweis der primären Meniskopathie nicht geführt werden, worauf auch die Beklagte bereits zutreffend hingewiesen hat. Damit fehlt es - neben den nicht vorliegenden arbeitstechnischen Voraussetzungen - auch an dem für die BK 2102 erforderlichen Krankheitsbild. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Kläger begehrt die Anerkennung seines Meniskusschadens als Berufskrankheit (BK) nach Ziffer 2102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV). Der Kläger ist 1967 geboren. Seine vormals beauftragte Prozessbevollmächtigte wandte sich mit Schriftsatz vom 1.3.2019 an die Beklagte. Der Kläger habe als Maschinenführer auf sehr glattem Boden gearbeitet. Am 14.7.2015 habe er sich einer Arthroskopie unterziehen müssen, da seine Knie Schäden erlitten hätten, die durch das Arbeiten auf dem sehr glatten Boden verursacht worden seien. Die Prozessbevollmächtigte überreichte einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. D. vom 14.7.2015, dem eine Patientendokumentation ab dem 23.11.2004 anlag. Der Kläger erläuterte am 7.4.2019 seine Tätigkeiten. Die Arbeitgeberin des Klägers teilte am 29.4.2019 mit, der Kläger habe schon vor Tätigkeitsaufnahme bei ihr Knieprobleme gehabt. Die Beklagte holte ein Vorerkrankungsverzeichnis der gesetzlichen Krankenkasse des Klägers ein. Eine Stellungnahme Arbeitsplatzexposition datierte vom 24.9.2019. Der Beratungsarzt Dr. H. nahm am 29.11.2019 Stellung. Auf Veranlassung der Beklagten verfasste Dr. K. am 20.3.2020 ein Gutachten. Der Landesgewerbearzt nahm am 27.5.2020 Stellung. Durch Bescheid vom 26.6.2020 lehnte die Beklagte die Anerkennung der BK 2102 ab. Dagegen legte der Kläger am 16.7.2020 Widerspruch ein. Dr. K. nahm am 28.11.2020 ergänzend Stellung. Der seinerzeit beauftragte Prozessbevollmächtigte nahm daraufhin den Widerspruch mit Schriftsatz vom 27.1.2021 zurück. Der sodann beauftragte Prozessbevollmächtigte teilte im Schriftsatz vom 1.10.2020 mit, der Widerspruch habe nicht zurückgenommen werden sollen. Vorsorglich stellte er am 9.6.2021 den Antrag, den Bescheid vom 26.6.2020 gemäß § 44 SGB X zu überprüfen. Die Beklagte teilte darauf hin im Schreiben vom 9.6.2021 zunächst mit, dass der seinerzeit wirksam beauftragte Prozessbevollmächtigte wirksam den Widerspruch zurückgenommen habe. Nach weiterer Sachverhaltsermittlung stellte sie fest, dass der Widerspruch ohne Zustimmung des Klägers zurückgenommen worden war. Durch Widerspruchsbescheid vom 27.7.2021 wies sie den Widerspruch zurück. Hiergegen hat der Kläger am 5.8.2021 Klage erhoben. Der Kläger behauptet unter Vorlage eines Briefes des Präventionszentrums der Beklagten vom 17.10.2019, er habe im Betrieb unter einer Dauerzwangshaltung seine Arbeiten verrichten müssen. Außerdem sei aufgrund des verarbeiteten Feingraphits sehr feiner Staub auf dem Boden gewesen, der einer Eisfläche gleichkäme. In den Jahren 2000 bis 2019 hätten mindestens zweimal pro Woche diese Bedingungen geherrscht. Seine Meniskusschädigung sei durch seine berufliche Tätigkeit verursacht worden. Er ist der Ansicht, die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien nicht zutreffend ermittelt worden. Der Kläger beantragt ausdrücklich, die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 26.6.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.7.2021 die Berufskrankheit nach Nr. 2102 anzuerkennen und dem Kläger hieraus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist unter Bezugnahme auf die eingeholte Stellungnahme Arbeitsplatzexposition der Ansicht, die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die begehrte BK seien nicht erfüllt. Auch das Gutachten des Dr. K. habe keine berufliche Verursachung der Meniskusschädigung ergeben. Das Gericht hat am 28.3.2022 auf die fehlende Erfolgsaussicht der Klage hingewiesen. Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, die der Kammer im Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen, inhaltlich verwiesen und Bezug genommen.