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Urteil

B 2 U 20/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anerkennung der BK Nr. 2108 genügt kumulative Belastung durch Heben/Tragen und Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung; diese sind addierbar. • Für die Konkretisierung der erforderlichen Belastungsdosis ist das Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) mit den vom Senat modifizierten Orientierungswerten heranzuziehen; ein Gesamtwert unterhalb des MDD-Orientierungswerts kann durch konsensbasierte arbeitsmedizinische Kriterien ausgeglichen werden. • "Extreme Rumpfbeugehaltung" erfordert keine strikt zwangsweise Aufrichtungslosigkeit und nicht zwingend eine Beugung von mindestens 90°; das aktuelle Merkblatt von 2006 mit "ca 90°" ist maßgebliche Interpretationshilfe. • Die Konsensempfehlungen (2005) sind weiterhin eine geeignete arbeitsmedizinische Grundlage zur Beurteilung der Kausalität bei bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule. • Langjährig im Sinne der BK 2108 bedeutet in der Regel mindestens zehn Berufsjahre; Regelmäßigkeit erfordert überwiegend (mindestens 60) belastete Arbeitsschichten pro Jahr.
Entscheidungsgründe
Anerkennung BK 2108 bei kumulierter Hebe- und Rumpfbeugebelastung (MDD, Konsensempfehlungen) • Zur Anerkennung der BK Nr. 2108 genügt kumulative Belastung durch Heben/Tragen und Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung; diese sind addierbar. • Für die Konkretisierung der erforderlichen Belastungsdosis ist das Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) mit den vom Senat modifizierten Orientierungswerten heranzuziehen; ein Gesamtwert unterhalb des MDD-Orientierungswerts kann durch konsensbasierte arbeitsmedizinische Kriterien ausgeglichen werden. • "Extreme Rumpfbeugehaltung" erfordert keine strikt zwangsweise Aufrichtungslosigkeit und nicht zwingend eine Beugung von mindestens 90°; das aktuelle Merkblatt von 2006 mit "ca 90°" ist maßgebliche Interpretationshilfe. • Die Konsensempfehlungen (2005) sind weiterhin eine geeignete arbeitsmedizinische Grundlage zur Beurteilung der Kausalität bei bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule. • Langjährig im Sinne der BK 2108 bedeutet in der Regel mindestens zehn Berufsjahre; Regelmäßigkeit erfordert überwiegend (mindestens 60) belastete Arbeitsschichten pro Jahr. Der Kläger, Jahrgang 1953, war von Berufsanfang bis 1979 Kfz-Mechaniker und danach bis 15.9.2008 als Schlosser in Bau- und Instandhaltung tätig. Seit 1.10.2008 bezieht er eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; er beantragte im Februar 2009 die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2108. Die Beklagte lehnte ab; das Sozialgericht wies die Klage ab. Das Landessozialgericht hob den Gerichtsbescheid auf und erkannte BK 2108 an. Es stellte bindend fest, der Kläger habe kumulativ Belastungen durch Heben/Tragen (9,71 MNh) und durch Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung (8,83 MNh) erlitten, insgesamt mindestens 18,54 MNh, und habe mindestens 30 Jahre wirbelsäulenbelastend gearbeitet. Medizinisch liege ein dreisegmentaler Lendenwirbelsäulenschaden mit altersüberschreitender Chondrose und Lumboischialgie vor, der als belastungskonform eingestuft wurde. • Rechtsgrundlage ist § 9 Abs.1 SGB VII i.V.m. Nr. 2108 Anlage 1 BKV; Anspruchsvoraussetzungen sind versicherte Tätigkeit, Einwirkungskausalität, Krankheit, ursächliche (wesentliche) Bedingung und Aufgabe gefährdender Tätigkeiten. • Das LSG hat die arbeitstechnischen Voraussetzungen geprüft und bindend festgestellt, dass sowohl schweres Heben/Tragen als auch Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung vorlagen; diese Belastungen sind kumulierbar und addierbar. • Zur Quantifizierung hat das LSG das Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) in der vom Senat gebilligten, modifizierten Form angewandt; die ermittelte Gesamtbelastungsdosis von 18,54 MNh überschreitet den vom Senat als unteren Grenzwert angenommenen modifizierten Orientierungswert von 12,5 MNh für Männer nicht nur nicht deutlich unterschritten. • Das Merkblatt 2006 und die Konsensempfehlungen 2005 sind als aktuelle wissenschaftliche Hilfsmittel heranzuziehen: "extreme Rumpfbeugehaltung" ist nicht auf zwingende Unaufrichtbarkeit oder strikt ≥90° beschränkt; "langjährig" bedeutet im Regelfall ≥10 Berufsjahre; Regelmäßigkeit verlangt Belastung in überwiegend (mindestens 60) Schichten jährlich. • Die arbeitsmedizinischen Konsensempfehlungen (Konstellation B4) sind geeignet, den medizinisch-arbeitsmedizinischen Teil der Kausalitätsprüfung zu stützen; das vorliegende Befundbild (dreisegmentaler LWS-Schaden, Zusatzbefunde an HWS) ist nach diesen Kriterien belastungskonform. • Die kumulierte Exposition über ca. 30 Jahre, die ausreichende Regelmäßigkeit der belastenden Schichten und das arbeitsmedizinisch passende Schadensbild begründen nach der Theorie der wesentlichen Bedingung einen rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang. • Schließlich hat das LSG festgestellt, dass der Kläger sämtliche wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten unterlassen hat; damit ist auch das Aufgabekriterium der BK erfüllt. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Landessozialgericht hat zu Recht das Vorliegen der Berufskrankheit Nr. 2108 festgestellt, weil der Kläger langjährig und regelmäßig kumulative Belastungen durch schweres Heben/Tragen und durch Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung erlitten hat, die insgesamt eine für die Entstehung der bandscheibenbedingten Lendenwirbelsäulenerkrankung hinreichende Belastungsdosis ergeben. Die medizinischen Befunde entsprechen nach den anerkannten Konsensempfehlungen einem belastungskonformen Schadensbild, und der Kläger hat die gefährdenden Tätigkeiten aufgegeben. Die Beklagte hat daher die Anerkennung der BK zu gewähren und dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.