Urteil
B 2 U 5/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen die Nichtanerkennung einer BK 2112 am linken Knie wird zurückgewiesen, weil der Versicherungsfall der Gonarthrose bereits vor dem Stichtag bei einem Knie eingetreten war.
• Die Übergangsvorschrift (§ 6 Abs. 3 S.1 BKV idF 4. BKVÄndVO) gilt für das streitige Rechtsverhältnis und schließt die Anerkennung von Erkrankungen aus, die vor dem Stichtag eingetreten sind.
• Bei paarigen Organen kann eine einheitliche Berufskrankheit vorliegen, wenn gleichartige Schäden an beiden Organen auf dieselbe gefährdende Tätigkeit zurückzuführen sind; dann verhindert ein vor dem Stichtag eingetretener Versicherungsfall die spätere Anerkennung eines weiteren Falls.
• Maßgeblicher Begriff des Versicherungsfalls in § 6 Abs.3 S.1 BKV ist im Sinne der Verordnung der Erkrankungsfall; die medizinisch-wissenschaftlichen Diagnosekriterien sind maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Versicherungsfall Gonarthrose: Stichtagswirkung und Einheitlichkeit bei paarigen Organen • Die Revision des Klägers gegen die Nichtanerkennung einer BK 2112 am linken Knie wird zurückgewiesen, weil der Versicherungsfall der Gonarthrose bereits vor dem Stichtag bei einem Knie eingetreten war. • Die Übergangsvorschrift (§ 6 Abs. 3 S.1 BKV idF 4. BKVÄndVO) gilt für das streitige Rechtsverhältnis und schließt die Anerkennung von Erkrankungen aus, die vor dem Stichtag eingetreten sind. • Bei paarigen Organen kann eine einheitliche Berufskrankheit vorliegen, wenn gleichartige Schäden an beiden Organen auf dieselbe gefährdende Tätigkeit zurückzuführen sind; dann verhindert ein vor dem Stichtag eingetretener Versicherungsfall die spätere Anerkennung eines weiteren Falls. • Maßgeblicher Begriff des Versicherungsfalls in § 6 Abs.3 S.1 BKV ist im Sinne der Verordnung der Erkrankungsfall; die medizinisch-wissenschaftlichen Diagnosekriterien sind maßgeblich. Der Kläger, geb. 1947, arbeitete bis September 2002 mit kumulativer Kniebelastung von 14.840 Stunden. Im September 2002 bestand am rechten Knie eine lateral betonte Gonarthrose Kellgren Grad III; funktionelle Beeinträchtigungen des linken Knies waren erst nach dem 30.9.2002 nachweisbar. 2010 beantragte der Kläger die Feststellung einer Berufskrankheit BK 2112 (Gonarthrose) ab dem 30.1.2004 am linken Knie. Die Beklagte lehnte ab, weil die Erkrankung bereits vor dem Stichtag (30.9.2002) vorgelegen habe. Das SG stellte eine BK 2112 am linken Knie ab 30.1.2004 fest; das LSG hob auf und wies die Klage ab. Der Kläger rügte Verletzung von § 9 SGB VII i.V.m. § 6 BKV; die Revision hatte erfolglos zum Ziel, die Feststellung wieder herzustellen. • Zulässige Revision ist unbegründet; das LSG hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil der Versicherungsfall Gonarthrose bereits vor dem Stichtag am rechten Knie eingetreten war. • Anwendbare Rechtsgrundlagen: § 9 Abs.1 SGB VII (Anerkennung von Listen-Berufskrankheiten), Nr. 2112 Anlage 1 BKV (Gonarthrose durch Knien, kumulative Einwirkungsdauer ≥13.000 Stunden), § 6 Abs.3 S.1 BKV (Übergangsvorschrift iVm 4. BKVÄndVO). • Die 4. BKVÄndVO (in Kraft während Revisionsverfahren) verschob die einschlägige Übergangsregelung und ist auf das streitige Rechtsverhältnis anzuwenden; der in § 6 verwendete Begriff des Versicherungsfalls ist als Erkrankungsfall zu verstehen. • Voraussetzung der BK-Feststellung ist die medizinisch-wissenschaftlich gesicherte Diagnose nach Merkblatt: chronische Kniebeschwerden, funktionelle Störung und röntgenologische Gonarthrose Grad 2–4 (Kellgren). Diese Kriterien waren für das rechte Knie bereits im September 2002 erfüllt. • Die BK 2112 ist knieübergreifend formuliert; eine einheitliche Berufskrankheit liegt vor, wenn gleichartige Gesundheitsschäden an beiden Knien auf dieselbe gefährdende Tätigkeit zurückzuführen sind. Hier bildeten die beruflichen Einwirkungen eine Einheit, sodass der bereits vor dem Stichtag eingetretene Erkrankungsfall rechts den Anspruch auf Anerkennung eines weiteren Versicherungsfalls links nach § 6 Abs.3 S.1 BKV ausschließt. • Ausnahmsweise wären selbständige Erkrankungsfälle bei völlig unabhängigen, überwiegend einseitigen Belastungen denkbar; dies ist vorliegend aber nicht gegeben, da die kumulative Belastung nur um 1.840 Stunden über dem Schwellenwert liegt und nach 2002 keine relevante weitere Exposition erfolgte. • Die Übergangsvorschrift ist verfassungs- und rechtskonform; der Stichtag ist sachgerecht, da die Feststellung medizinischer Sachverhalte im Nachhinein problematisch ist. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Es besteht keine Feststellungspflicht für eine BK 2112 des linken Knies ab dem 30.1.2004, weil der Versicherungs- bzw. Erkrankungsfall der Gonarthrose bereits am rechten Knie im September 2002 eingetreten war und nach § 6 Abs.3 S.1 BKV (Übergangsregelung) nur Erkrankungen anerkannt werden können, die nach dem Stichtag eingetreten sind. Die medizinischen Diagnosekriterien für Gonarthrose waren für das rechte Knie zum Stichtag erfüllt, die beruflichen Einwirkungen bilden eine einheitliche Ursache für beide Knie und es lagen keine nachfolgenden, isoliert nur das linke Knie betreffenden beruflichen Expositionen vor. Kosten des Revisionsverfahrens werden nicht erstattet.