Urteil
S 13 KR 3353/18
SG Ulm 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGULM:2020:1217.S13KR3353.18.00
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Leitsätze
Auch wenn entgegen der Rechtsprechung des BSG mit Urteilen vom 19.06.2018 (B 1 KR 39/17 R = SozR 4-5562 § 9 Nr 10 und B 1 KR 38/17 R (Parallelentscheidung zu B 1 KR 39/17 R) bereits nach der ursprünglichen Fassung des OPS 8-98b im Jahr 2016 die halbstündige Transportentfernung nur die Zeit umfassen sollte, die der Patient im Transportmittel verbringt, muss die Rettungskette insoweit sowohl nach alter Fassung als auch nach der am 03.12.2018 erfolgten Klarstellung für die Zeit ab 01.01.2014 Berücksichtigung finden, als sie über das Transportmittel entscheidet, mit dem die "halbstündige Transportentfernung" (nach a.F.) bzw. die "halbe Stunde ..., ... die der Patient im Transportmittel verbringt" (nach n.F.) berechnet wird. Denn der Wortlaut des OPS 8-98b stellt einen Bezug zu den regelmäßig verfügbaren und tatsächlich verwendeten Transportmitteln her. Wird die Maximaltransportzeit nur mit dem Rettungshubschrauber erreicht, der nach den medizinischen Dispositionsgrundsätzen grundsätzlich nicht das Mittel der Wahl ist, kann nicht auf dessen Transportzeit abgestellt werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 868,33 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2018 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird endgültig auf 868,33 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn entgegen der Rechtsprechung des BSG mit Urteilen vom 19.06.2018 (B 1 KR 39/17 R = SozR 4-5562 § 9 Nr 10 und B 1 KR 38/17 R (Parallelentscheidung zu B 1 KR 39/17 R) bereits nach der ursprünglichen Fassung des OPS 8-98b im Jahr 2016 die halbstündige Transportentfernung nur die Zeit umfassen sollte, die der Patient im Transportmittel verbringt, muss die Rettungskette insoweit sowohl nach alter Fassung als auch nach der am 03.12.2018 erfolgten Klarstellung für die Zeit ab 01.01.2014 Berücksichtigung finden, als sie über das Transportmittel entscheidet, mit dem die "halbstündige Transportentfernung" (nach a.F.) bzw. die "halbe Stunde ..., ... die der Patient im Transportmittel verbringt" (nach n.F.) berechnet wird. Denn der Wortlaut des OPS 8-98b stellt einen Bezug zu den regelmäßig verfügbaren und tatsächlich verwendeten Transportmitteln her. Wird die Maximaltransportzeit nur mit dem Rettungshubschrauber erreicht, der nach den medizinischen Dispositionsgrundsätzen grundsätzlich nicht das Mittel der Wahl ist, kann nicht auf dessen Transportzeit abgestellt werden. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 868,33 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2018 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird endgültig auf 868,33 Euro festgesetzt. Die gemäß §§ 87, 90 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhobene Leistungsklage (st. Rspr. BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 1 KN 1/07 KR R –, SozR 4-2500 § 109 Nr 13 m.w.N.) ist zulässig und begründet. Denn die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Vergütung der streitgegenständlichen Behandlung, da die Beklagte für die Behandlung der Versicherten im Jahr 2016 OPS 8-98b nicht kodieren durfte. Rechtsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs wegen Überzahlung der Vergütung für die Krankenhausbehandlung der Versicherten ist § 387 Bürgerliches Gesetzbuch analog (zur entsprechenden Anwendung auf überzahlte Krankenhausvergütung vgl. z.B. BSG, Urteil vom 08.11.2011 – B 1 KR 8/11 R –, SozR 4-5560 § 17b Nr 2 m.w.N.). Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass der Berechtigte Leistungen im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses ohne rechtlichen Grund erbracht hat (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28.09.2010 – B 1 KR 4/10 R –, SozR 4-2500 § 264 Nr 3 st.Rspr.). So liegt es hier. Denn die Beklagte hat gegen die Klägerin nur einen um den streitigen Betrag geringeren Vergütungsanspruch für die Behandlung der Versicherten vom 26.03.2016 bis 31.03.2016. Rechtsgrundlage des von der Beklagten geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V i.V.m. §§ 7 Satz 1 Nr. 1, 9 und 11 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen - Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG), 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) i.V.m. der für das Behandlungsjahr geltenden Fallpauschalenvereinbarung (FPV) und dem Fallpauschalen-Katalog, sowie der nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V geschlossene Landesvertrag (Vertrag BW). Die Beklagte hat die Grundvoraussetzungen eines Anspruchs auf Krankenhausvergütung erfüllt, indem sie die Versicherte vom 26.03.2016 bis 31.03.2016 stationär in ihrem Krankenhaus behandelt hat. Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung - wie hier - in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (st.Rspr., vgl. z.B. BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 1 KN 1/07 KR R –, SozR 4-2500 § 109 Nr 13 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind unstreitig erfüllt. Welche DRG-Position abzurechnen ist, ergibt sich rechtsverbindlich nicht aus einem schriftlich festgelegten abstrakten Tatbestand, sondern aus der Eingabe von im Einzelnen von einem Programm vorgegebenen, abzufragenden Daten in ein automatisches Datenverarbeitungssystem und dessen Anwendung. Das den Algorithmus enthaltende und ausführende Programm greift dabei auch auf Dateien zurück, die entweder als integrale Bestandteile des Programms mit vereinbart sind (z.B. die Zuordnung von ICD-10-Diagnosen und Prozeduren zu bestimmten Untergruppen im zu durchlaufenden Entscheidungsbaum) oder an anderer Stelle vereinbarte Regelungen wiedergeben. Zu letzteren gehören die Fallpauschalen selbst, aber auch die Internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) in der jeweiligen vom DIMDI herausgegebenen deutschen Fassung, die Klassifikation des vom DIMDI herausgegebenen OPS (hier in der Version 2016 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.10.2015) sowie die von den Vertragspartnern auf Bundesebene getroffene Vereinbarung zu den Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) für das streitige Jahr. Die Verbindlichkeit der in dem jeweiligen Vertragswerk angesprochenen Klassifikationssysteme folgt allein aus dem Umstand, dass sie in die zertifizierten Grouper einbezogen sind (vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 08.11.2011 – B 1 KR 8/11 R –, SozR 4-5560 § 17b Nr 2). Dabei sind die Abrechnungsbestimmungen wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen. Eine Vergütungsregelung, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehen ist, kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie allgemein streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu vereinbarten Anwendungsregeln gehandhabt wird und keinen Spielraum für weitere Bewertungen sowie Abwägungen belässt. Demgemäß sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (grundlegend BSG a.a.O., zuletzt BSG, Urteil vom 26.09.2017 – B 1 KR 9/17 R –, juris). Da das DRG-basierte Vergütungssystem vom Gesetzgeber als jährlich weiterzuentwickelndes (§ 17b Abs. 2 Satz 1 KHG) und damit „lernendes“ System angelegt ist, sind bei zutage tretenden Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen in erster Linie die Vertragsparteien berufen, diese mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen (BSG, Urteile vom 21.04.2015 – B 1 KR 9/15 R –, juris, m.w.N.). Medizinischen Begriffen (gerade auch im OPS) kommt dabei der Sinngehalt zu, der ihnen im medizinisch-wissenschaftlichen Sprachgebrauch beigemessen wird (BSG, Beschluss vom 19.07.2012 – B 1 KR 65/11 B –, SozR 4-1500 § 160a Nr 32). Die von der Beklagten angesetzte DRG wird nur dann im Groupierungsvorgang angesteuert, wenn die Prozedur nach OPS (2016) 8-98b zu kodieren ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. OPS (2016) 8-98b lautete im Jahr 2016 auszugsweise wie folgt (Unterstreichung mit Fettdruck durch die Vors.): „8-98b Andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls ... Mindestmerkmale: Behandlung auf einer spezialisierten Einheit durch ein multidisziplinäres, auf die Schlaganfallbehandlung spezialisiertes Team unter fachlicher Behandlungsleitung durch einen Facharzt für Neurologie oder einen Facharzt für Innere Medizin (in diesem Fall muss im Team der neurologische Sachverstand kontinuierlich eingebunden sein) mit: - 24-stündiger ärztlicher Anwesenheit (auch als Bereitschaftsdienst) - 24-Stunden-Monitoring von mindestens 6 der folgenden Parameter: Blutdruck, Herzfrequenz, EKG, Atmung, Sauerstoffsättigung, Temperatur, intrakranieller Druck, EEG, evozierte Potentiale. Blutdruck, Temperatur und evozierte Potentiale können auch nichtautomatisiert bestimmt werden. Das Monitoring darf nur zur Durchführung spezieller Untersuchungen oder Behandlungen unterbrochen werden. Alle Parameter müssen im Abstand von 4 Stunden oder häufiger erhoben und dokumentiert werden - 6-stündlicher (maximaler Abstand nachts 8 Stunden) Überwachung und Dokumentation des neurologischen Befundes durch einen Arzt zur Früherkennung von Schlaganfallprogression, -rezidiv und anderen Komplikationen - Durchführung einer Computertomographie oder Kernspintomographie, bei Lyseindikation innerhalb von 60 Minuten, ansonsten innerhalb von 6 Stunden nach der Aufnahme, sofern diese Untersuchung nicht bereits extern zur Abklärung des akuten Schlaganfalls durchgeführt wurde - Durchführung der neurosonologischen Untersuchung der extra- und intrakraniellen hirnversorgenden Gefäße zur Abklärung des akuten Schlaganfalls. Diese muss obligatorisch vor oder während des Aufenthalts auf der spezialisierten Einheit durchgeführt werden, sofern nicht eine andere Methode der Darstellung dieser Gefäße (CT, Kernspin- oder digitale Subtraktionsangiographie) seit Beginn der akuten Symptomatik angewandt wurde. Sie ist bei nachgewiesener primärer Blutung entbehrlich - ätiologischer Diagnostik und Differenzialdiagnostik des Schlaganfalls (z.B. transösophageale Echokardiographie, Hämostaseologie, Angiitisdiagnostik, EEG und andere Verfahren) im eigenen Klinikum. Spezialisierte Labordiagnostik darf auch in Fremdlabors erfolgen - kontinuierlicher Möglichkeit zur Fibrinolysetherapie des Schlaganfalls - Beginn von Maßnahmen der Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie spätestens am Tag nach der Aufnahme in die Schlaganfalleinheit mit mindestens einer Behandlungseinheit pro Tag pro genannten Bereich bei Vorliegen eines entsprechenden Defizits und bestehender Behandlungsfähigkeit - unmittelbarem Zugang zu neurochirurgischen Notfalleingriffen sowie zu gefäßchirurgischen und interventionell-neuroradiologischen Behandlungsmaßnahmen (Es gibt jeweils eine eigene Abteilung im Hause oder einen Kooperationspartner in höchstens halbstündiger Transportentfernung (Zeit zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende). Das Strukturmerkmal ist erfüllt, wenn die halbstündige Transportentfernung unter Verwendung des schnellstmöglichen Transportmittels (z.B. Hubschrauber) grundsätzlich erfüllbar ist. Wenn der Transport eines Patienten erforderlich ist und das Zeitlimit nur mit dem schnellstmöglichen Transportmittel eingehalten werden kann, muss dieses auch tatsächlich verwendet werden. Wenn ein Patient transportiert wurde und die halbe Stunde nicht eingehalten werden konnte, darf der Kode nicht angegeben werden.)“ Unstreitig kann die Beklagte weder neurochirurgische Notfalleingriffe noch interventionell-neuroradiologische Behandlungsmaßnahmen selbst durchführen. Sie bedient sich hierzu des Klinikums K. und des R.. Dahinstehen kann, ob die Beklagte über diesbezüglich ausreichend verfestigte Kooperationen verfügt. Denn auch unter Einbeziehung der tatsächlich gelebten Kooperationen kann die Beklagte unstreitig aufgrund der zu dem Wortlaut des o.g. OPS ergangenen Rechtsprechung des BSG die erforderliche höchstens halbstündige Transportentfernung zum Klinikum K. (und ebenso wenig zum R.) nicht erfüllen. Denn das BSG hat mit Urteilen vom 19.06.2018 (– B 1 KR 39/17 R –, SozR 4-5562 § 9 Nr 10 und – B 1 KR 38/17 R −, juris) ausgeführt, dass die halbstündige Transportentfernung dahingehend zu verstehen ist, dass dies die Zeit zwischen der Entscheidung zur Anforderung des Transportmittels und der Übergabe des Patienten an die behandelnde Einheit des Kooperationspartners im Sinne des Ingangsetzens und Beendens der Rettungskette ist. Diese wird bei allen Transporten nach K. – ob mit RTH oder RTH – unstreitig überschritten. Gegen diese Rechtsprechung wurde vor allem angeführt, dass sie die flächendeckende optimale Versorgung von Schlaganfallpatienten gefährde und die Krankenhäuser im Hinblick auf drohenden Erstattungsansprüche der Krankenkassen vor erhebliche finanzielle Probleme stelle (im Folgenden: SG München, Vorlagebeschluss vom 25.06.2020 – S 12 KR 1865/18 –, unter Verweis auf den Antrag des Landes Niedersachsen vom 23.11.2018, BR-Drucks. 560/1/18 Seite 2). Darüber hinaus sprenge die Auslegung, die der OPS-Kode durch das BSG erfahren habe, den Wortlaut der Vorschrift. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Pflegepersonal-Stärkungs-gesetz wurde im Hinblick auf diese Rechtsprechung des BSG eine Änderung des § 301 Abs. 2 SGB V vorgeschlagen und beschlossen, die das DIMDI (mittlerweile aufgelöst und aufgegangen im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte durch das Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz vom 28.04.2020, BGBl 2020 I Nr. 23, 960 ff) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 01.01.2019 zur rückwirkenden Klarstellung und Ergänzung der OPS-Kodes ermächtigt (vgl. BT-Drucks. 19/5593, Seite 123). Demzufolge können die bisher jährlich neu erscheinenden und jährlich für die Zukunft veränderbaren OPS-Kodes nunmehr mit unbegrenzter zeitlicher Rückwirkung und Bindungswirkung präzisiert werden. In der Gesetzesbegründung wird hierzu unter ausdrücklichem Verweis u.a. auf die Urteile des BSG vom 19.06.2018 (– B 1 KR 39/17 R – und – B 1 KR 38/17 R −, a.a.O.) angeführt: „Um zu vermeiden, dass aufgrund derartiger Auslegungsunsicherheiten eine Vielzahl von zurückliegenden Abrechnungsverfahren erneut aufgegriffen ... wird, wird klargestellt, dass das DIMDI Klarstellungen und Änderungen der Formulierungen auch mit Wirkung für die Vergangenheit vornehmen kann. Zur Vermeidung einer unzulässigen Rückwirkung dürfen sich diese jedoch nicht zum Nachteil von Leistungserbringern nachträglich ändernd zu bereits abgeschlossenen Sachverhalten auswirken“ (BT-Drucks. 19/5593, Seite 123). Kurz danach regte das Land Niedersachsen an, dass das DIMDI diese Ermächtigung unmittelbar zu einer Klarstellung der Auslegung des OPS-Kodes 8-98b im Hinblick auf das 30-Minuten-Erfordernis nutzen solle (vgl. den Antrag des Landes Niedersachsen vom 23.11.2018, BR-Drucks. 560/1/18 Seite 2). Dieser Anregung kam das DIMDI noch am 03.12.2018, mithin wenige Tage nach Gesetzesbeschluss am 09.11.2018 und noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.01.2019, nach und erließ u.a. Corrigenda, auch zum hier streitigen OPS 8-98b mit Rückwirkung, dabei für den hier streitigen OPS zum 01.01.2014. Eingefügt wurde damit rückwirkend durch das DIMDI (vgl. „Klarstellungen und Änderungen gemäß § 301 Absatz 2 Satz 4 SGB V und § 295 Absatz 1 Satz 6 SGB V“ vom 03.12.2018) folgende Textänderung (Einfügungen sind im Original rot und unterstrichen, Streichungen blau und durchgestrichen dargestellt): Der Fassungsvergleich zeigt, dass die neueste Fassung die Zeit zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende klarer fasst und ausschließlich definiert als die Zeit, die der Patient im Transportmittel verbringt. Hierzu vertreten mittlerweile mehrere Sozialgerichte, dass entgegen der Auslegung des BSG diese Rettungstransportzeit auch schon vor der Klarstellung des DIMDI nur die Zeit umfasst hat, die der Patient im Transportmittel verbringt (z.B. SG für das Saarland, Urteil vom 24.06.2020 – S 1 KR 556/19 –, juris; so auch 15. Kammer des SG München in mehreren Gerichtsbescheiden, z.B. Gerichtsbescheid vom 27.04.2020 – S 15 KR 2443/18 –, juris). Die 12. Kammer des SG München hingegen hat die Fragen im Zusammenhang mit der rückwirkenden Klarstellung des DIMDI dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (SG München, Vorlagebeschluss vom 25.06.2020 – S 12 KR 1865/18 –, juris). Welcher Auffassung zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn auch nach der Klarstellung durch das DIMDI ist noch offen, ob die Rettungskette nicht jedenfalls insoweit Berücksichtigung finden muss, als sie über das jeweilige Transportmittel entscheidet. Selbst wenn die halbstündige Rettungstransportzeit nach dem strengen Wortlaut allein die zeitliche Dauer des Transportes des Patienten im schnellsten Transportmittel auf dem Weg zwischen den beiden kooperierenden Kliniken meinen kann, verhält sich auch der neue Wortlaut nicht zu der Frage, welches Transportmittel ausschlaggebend ist, um gerade zu „neurochirurgischen Notfalleingriffen“ „grundsätzlich“ innerhalb einer halben Stunde eine Verlegung zu (er-)„möglich“(en). Nach den dargelegten Maßstäben zur Auslegung der Abrechnungsbestimmungen ist der unmittelbare Zugang zu den Behandlungsmaßnahmen und insbesondere neurochirurgischen Notfalleingriffen innerhalb einer halben Stunde zum Kooperationspartner nur dann „grundsätzlich“ erfüllbar, wenn die Einhaltung des Zeitlimits regelhaft jederzeit erfüllbar ist. Hierzu setzt Satz 2 des OPS ebenfalls voraus, dass der Transport unter Verwendung des schnellstmöglichen Transportmittels „grundsätzlich möglich“ sein muss. „Grundsätzlich“ im Sprachgebrauch des OPS wie auch sonst im Recht bedeutet, dass Ausnahmen von der Regel entweder unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls und/oder in bestimmten Fallgruppen möglich sind. Als Ausnahmen kommen in diesem Sinne Ereignisse in Betracht, deren zufälligem Eintritt im Einzelfall tatsächlich überhaupt nicht begegnet werden kann (z.B. Straßensperrung durch umgestürzte Bäume infolge Orkans) oder nur mit nicht zumutbarem wirtschaftlichem Aufwand, z.B. im Falle der Störung des Kommunikationsnetzes, des überraschenden technischen Ausfalls eines Transportmittels oder der ganz ungewöhnlichen Häufung von Rettungstransportanforderungen zur selben Zeit. Auch der von OPS 8-98b geforderte „unmittelbare Zugang“ zu den dort genannten drei Behandlungsmaßnahmen bedingt einen jederzeitigen Zugang. Der Begriff der Unmittelbarkeit hat neben der örtlichen Komponente eine eindeutige zeitliche Komponente, die ein sehr enges Zeitfenster vorgibt. Der Eintritt eines neurochirurgisch zu bewältigenden Notfalls ist jederzeit rund um die Uhr möglich. Der Patient muss dann jederzeit unmittelbar behandelt werden. Gleiches gilt für die gefäßchirurgischen und interventionell-neuroradiologischen Behandlungsmaßnahmen. Die zeitlichen Anforderungen an alle drei Behandlungsmaßnahmen sind gleich (BSG, Urteil vom 19.06.2018 – B 1 KR 39/17 R –, SozR 4-5562 § 9 Nr 10, Rn. 19). Nach Ansicht der Kammer stellt der Wortlaut nach wie vor durch die Zusätze, dass u.a. ein „unmittelbarer Zugang zu neurochirurgischen Notfalleingriffen“ insofern bestehen muss, dass der Transport unter „Verwendung“ des schnellstmöglichen Transportmittels „grundsätzlich“ innerhalb einer halben Stunde „möglich“ sein muss, auch nach der Klarstellung des DIMDI (und der Änderung von „grundsätzlich erfüllbar“ in „grundsätzlich ... möglich“) einen Bezug zu den regelmäßig verfügbaren und tatsächlich regelmäßig verwendeten Transportmitteln her. Wäre es für ausreichend erachtet worden, dass die Rettungstransportzeit theoretisch eingehalten werden kann, dann hätte es nahegelegen, ohne komplizierte Ausführungen zum Rettungstransport und der erforderlichen Zeit allein eine Kilometergrenze (oder einen Radius, vgl. Dr. Estelmann, Abrechnungsfähigkeit von Leistungen einer Stroke Unit: Hintergrund und Konsequenzen, NZS 2018, 961 ff.) zum Kooperationspartner zu ziehen. Dies hat jedoch auch das DIMDI mit seiner klarstellenden Änderung unterlassen und die OPS-Kodes selbst sind erst mit Wirkung ab 01.01.2021 wesentlich geändert worden (und verlangen z.B. mit OPS 8-981.2 auf einer Schlaganfalleinheit ohne (kontinuierliche) Möglichkeit zur Durchführung von Thrombektomien und intrakraniellen Eingriffen lediglich noch eine Kooperationsvereinbarung mit einer solchen Schlaganfalleinheit sowie ein Konzept zur Weiterverlegung von Patienten mit Indikation zur Thrombektomie). Denn es geht – bei der Beklagten gerade auch – um die Sicherstellung von neurochirurgischen Notfalleingriffen. Durch die Verwendung des Wortlauts „unmittelbarer Zugang zu ... Notfalleingriffen“, ist nach wie vor mit dem Wortlaut klargestellt, dass dieser Eingriff mit Zeitdruck verbunden ist. Es ist daher nicht ausreichend, die Transportzeit nur theoretisch über 24 Stunden täglich (nämlich tagsüber mittels Christoph 22 aus U. oder nachts mittels eines nachtflugfähigen RTHs aus der Sch., siehe unten) erfüllen zu können, sie muss tatsächlich sowohl tagsüber als auch nachts jederzeit möglich, also verfügbar, sein. Denn nur so kann ein neurochirurgischer Notfalleingriff tatsächlich auch als solcher durchgeführt werden. Deshalb verpflichtet der OPS das Krankenhaus mit dem vorletzten Satz dazu, das schnellstmögliche Transportmittel zu verwenden, wenn der Transport eines Patienten erforderlich ist und das Zeitlimit nur mit dem schnellstmöglichen Transportmittel eingehalten werden kann. Bei dem Wortlautverständnis durch die Beklagte bliebe unklar, warum dem Krankenhaus aufgegeben wird, das im Sinne der reinen Transportzeit bezüglich der Zeit des Patienten im Transportmittel schnellstmögliche Transportmittel tatsächlich zu verwenden, wenn das Zeitlimit nur mit diesem eingehalten werden kann, auch wenn sämtliche Dispositionsgrundsätze zur Verwendung dieses Transportmittels dazu im Widerspruch stehen (siehe unten). Nach alledem ist die Rettungstransportzeit anhand desjenigen Transportmittels zu berechnen, das nach medizinischen Grundsätzen grundsätzlich verwendet wird. Die Transportzeit von der Beklagten in das Klinikum K. (Straßenentfernung 73,7 km nach Google Maps und 56,96 km Luftlinie zwischen den Orten nach Luftlinie.org) ist nur dann innerhalb einer halben Stunde möglich (und insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von den bisher veröffentlichten Entscheidungen anderer Sozialgerichte), wenn als Transportmittel der RTH gewählt wird. Denn der Transport mittels RTW beträgt nach der Auskunft des DRK-Kreisverbandes B. e.V. selbst unter Einsatz von Sonderrechten 48,43 Minuten. Die reine Transportzeit eines Patienten mittels RTH (ob nun zur Vorhaltezeit tagsüber der nächstgelegene Christoph 22 aus U. oder nachts mittels eines nachtflugfähigen RTHs aus der Sch., siehe unten) beträgt dagegen nur maximal 18 Minuten. Insbesondere nachts kann die Beklagte jedoch grundsätzlich nicht über einen nachtflugfähigen RTH verfügen. Dem stehen die medizinischen Grundsätze zur Auswahl des Transportmittels entgegen. Welches Transportmittel bei einem sog. Sekundärtransport verwendet wird, entscheidet in Baden-Württemberg nicht das Krankenhaus der Beklagten, das über keine eigenen Transportmittel verfügt, sondern gemäß § 6 Abs. 1 Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg (RDG) die Integrierte Leitstelle, die direkt am Krankenhaus der Beklagten eine Rettungswache betreibt. Auch die Einsätze des Luftrettungsdienstes werden ungeachtet der Grenzen der Rettungsdienstbereiche gemäß § 29 Abs. 4 RDG von der Integrierten Leitstelle gelenkt. Ist ein Intensivtransport erforderlich, wird in einem Arzt-zu-Arzt-Gespräch eines Arztes der Beklagten mit einem Arzt der ZKS nach Punkt 7.8. der Dispositionsgrundsätze, die auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 RDG ergangen sind, über das geeignete Rettungsmittel entschieden. Dabei ist die Auswahl des Transportmittels an medizinisch notwendigen Kriterien (Punkt 7.5 und 7.2 der Dispositionsgrundsätze) zu orientieren, also letztlich eine Abwägung im Hinblick auf die Verfügbarkeit, Dringlichkeit, Anfahrtsdauer und vom zurückzulegenden Weg zu treffen (siehe z.B. auch die Empfehlung des Landesausschuss Rettungsdienst Niedersachsen zur Durchführung von Intensivtransporten vom 09.11.2011 und zum zurückzulegenden Weg auch schon die Empfehlung der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin zum innerklinischen Transport (2004) kritisch kranker, erwachsener Patienten, wonach ebenfalls die Auswahl des Transportmittels z.B. vom zurückzulegenden Transportweg abhängig gemacht werden soll). Die Einsatzindikation für Luftrettung ist (nach Kapitel III 4.2.1 Rettungsdienstplan 2014 Baden-Württemberg, der auf der Grundlage von § 3 RDG ergangen ist) nur gegeben, wenn ein Lufttransport zur Einhaltung des empfohlenen Zeitintervalls bis zur Aufnahme des Patienten in die für ihn geeignete Klinik erforderlich ist. RTH können zur Verlegung von Notfallpatienten, die während des Fluges intensivmedizinisch betreut werden müssen, eingesetzt werden, sofern eine medizinische Indikation gegeben ist und sie bei zeitlicher Dringlichkeit das nächstverfügbare Rettungsmittel darstellen (ebd. 4.2.2). Unter diesen Aspekten gilt nach 7.5. der Dispositionsgrundsätze, dass Einsätze bis zu einer Patientenfahrstrecke von 60 bis 80 km bzw. bis zu einer Patiententransportdauer von einer bis eineinhalb Stunden durch das bodengebundene Intensivtransportsystem und in den übrigen Fällen durch einen Intensivtransporthubschrauber durchgeführt werden sollen. Im Jahr 2016 ergibt sich deshalb insbesondere nachts im Krankenhaus der Beklagten in B. bei zeitkritischen Verlegungen mangels Vorhaltezeit keine Verfügbarkeit des RTH in U. oder aus dem angrenzenden Rettungsdienstbereich V.-S. mit Christoph 11 der DRF Luftrettung, der zur Beklagten eine Entfernung von ca. 96 km Luftlinie aufweist. Denn letzterer ist erst seit 01.01.2017 nachtflugfähig, ersterer immer noch nicht. Auch die Intensivtransporthubschrauber sind mangels Vorhaltezeit nachts nicht verfügbar (gewesen). Denn sowohl Rettungs- als auch Intensivtransporthubschrauber stehen nach dem Rettungsdienstplan 2014 Baden-Württemberg nur von Sonnenauf- bis -untergang zur Verfügung (Kapitel VII. 1. und Anlage 2 der Dispositionsgrundsätze). Aufgrund der Entfernung des nächsten nachtflugfähigen RTHs, nämlich aus der Sch. (Rega 7 aus St. G. mit einer Anflugzeit von ca. 27 Minuten, Rega 1 aus Z. und Rega 2 aus Ba.), ist aufgrund der Gesamteinsatzdauer dessen Einsatz nur in Einzelfällen, nicht aber grundsätzlich möglich. Denn bei der Frage, ob der RTH das nächstverfügbare Rettungsmittel darstellt, kommt es schon naturgemäß und gerade nach den o.g. Grundsätzen nicht nur auf die Zeit, die der Patient im Transportmittel verbringt, an, sondern auf die Transportentfernung und Gesamteinsatzdauer mit Vorlauf-, Start-, Anflug- und Landezeit. Deshalb hat die DRF Luftrettung mit Auskunft vom 02.11.2020 bestätigt, dass in der Regel in der Nacht der RTW und das Notarzteinsatzfahrzeug das schnellere Rettungsmittel ist, das bei arztbegleiteten Verlegungen mit vitaler Indikation eingesetzt wird. Gerade also bei einer zeitkritischen Verlegung mit vitaler Indikation zu einem neurochirurgischen Notfalleingriff ist der RTW das Mittel der Wahl. Das bedeutet, dass insbesondere nachts das (selbst bei vitaler Indikation des Patienten) verfügbare schnellstmögliche Transportmittel der RTW bleibt und dieser damit für die Einhaltung der im OPS geforderten Zeit maßgeblich ist. Da der RTW aber in jedem Fall länger als 30 Minuten zum Kooperationspartner nach K. benötigt, kann die Beklagte die erforderliche Rettungstransportzeit (auch wenn diese nur als die Zeit definiert wird, die der Patient im Transportmittel verbringt) nicht sicherstellen. Somit erfüllt die Klägerin das hier streitige Strukturmerkmal des unmittelbaren Zugangs zu neurochirurgischen Notfalleingriffen nicht. Der Zinsanspruch beginnt - wie beantragt - erst ab Rechtshängigkeit. Denn § 19 Abs. 3 Satz 1 Vertrag BW lautet wie folgt: Bei Überschreiten des Zahlungsziels kann das Krankenhaus ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen berechnen, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Diese Vorschrift räumt lediglich dem Krankenhaus einen Zinsanspruch ein, nicht aber der Krankenkasse. Die Klägerin kann daher - mangels anderweitiger Rechtsgrundlage - nur Prozesszinsen nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend machen (zum Anspruch von Krankenhäusern bei Zahlung der Aufwandspauschale BSG, Urteil vom 23.06.2015 – B 1 KR 24/14 R –, juris; zum Prozesszinsanspruch der Krankenkasse BSG, Urteil vom 21.04.2015 – B 1 KR 7/15 R –, SozR 4-7610 § 242 Nr 8). Danach hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) an zu verzinsen. Der auf Prozesszinsen anzuwendende Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wobei die Klägerin nur zwei Prozentpunkte geltend gemacht hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Vergütung für stationäre Krankenhausbehandlungen in Höhe von 868,33 Euro wegen des Vorliegens der Strukturvoraussetzungen für die Kodierung des Operationen- und Prozeduren-Schlüssels (OPS) 8-98b (Andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls). Die Beklagte ist Trägerin eines nach § 108 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) - zur Versorgung der Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zugelassenen Krankenhauses in B., an dem eine Rettungswache angesiedelt ist. Sie behandelte vom 26.03.2016 bis 31.03.2016 die bei der Klägerin in der GKV versicherte M. B. (im Folgenden: Versicherte) vollstationär in ihrer auf Behandlung des akuten Schlaganfalls spezialisierten Einheit. Sie konnte und kann weder neurochirurgische noch interventionell-radiologische Maßnahmen selbst durchführen, sondern verlegt Patienten in die hierzu geeigneten Krankenhäuser, nämlich in das Klinikum K. in K. - bezüglich der Neurochirurgie - (Straßenentfernung laut Google Maps mindestens 73,7 km) bzw. in das R. in U. - bezüglich der Neuroradiologie (Straßenentfernung mindestens 53,4 km). Schriftliche Kooperationsverträge liegen nicht vor, jedoch schriftliche Bestätigungen aus dem Jahr 2020 über die seit 01.01.2014 gelebten Kooperationen. Die reine Flugzeit des am Bu.-Krankenhauses in U. stationierten Rettungstransporthubschraubers (RTH) Christoph 22, der von 07:00 Uhr bis Sonnenuntergang (bzw. maximal 14 Stunden 45 Minuten nach Beginn) vorgehalten wird, beträgt von B. nach K. maximal 18 Minuten. Der ADAC gibt eine Flugzeit von B. nach U. mit 14 Minuten an, die Bundeswehr mit 11 Minuten. Die Klägerin vergütete die Rechnung der Beklagten. Am 06.11.2018 hat die Klägerin Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von 868,33 Euro unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in den Urteilen vom 19.06.2018 (− B 1 KR 38/17 R und 39/17 R −) erhoben. Die Beklagte habe bei der Rechnung über den stationären Aufenthalt der Versicherten OPS 8-98b zu Unrecht kodiert. Die §§ 325, 109 Abs. 5 Satz 2, 301 Abs. 2 Satz 4 und 295 Abs. 1 Satz 6 SGB V seien verfassungswidrig und die Klarstellung des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) rechtswidrig. Auch schon die reinen Fahrtzeiten zu den Kooperationspartnern, die 44 bzw. 49 km entfernt lägen, überschreite selbst unter Einsatz von Sonderrechten 30 Minuten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 868,33 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, der Begriff der halbstündigen Transportentfernung sei nach dem gesetzgeberischen Willen eindeutig dahingehend auszulegen, dass die halbe Stunde ausschließlich die Zeitspanne darstelle, in welcher sich die Versicherte im Transportmittel selbst befinde. Die Beklagte verfüge über Kooperationen mit dem Klinikum K. und dem R.. Es bedürfe keines schriftlichen Kooperationsvertrages, da der OPS dies nicht erfordere. Denn die nächstgelegenen Kliniken, die über eine Neurochirurgie und eine Neuroradiologie verfügten, müssten wegen ihres Versorgungsvertrages die behandlungsbedürftigen Patienten aufnehmen. Im Übrigen bestünden aber (formfrei geschlossene) Kooperationsvereinbarungen, die das Klinikum K. bezüglich der Neurochirurgie und das R. bezüglich der Neuroradiologie schriftlich bestätigten (Schreiben des Klinikverbunds A. vom 30.09.2020 und des R. vom 21.10.2020). Ein Rettungstransportwagen (RTW) mit Sonderrechten könne diese Kliniken aufgrund der autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraße, die er benutzen könne, innerhalb einer halben Stunde erreichen. Im Übrigen werde die Transportzeit mittels RTHs erreicht. Maßgeblich sei allein die Transportzeit, die die Patienten im Rettungsmittel verbrächten. Die halbstündige Transportentfernung zwischen der Beklagten und dem Kooperationspartner sei unter Verwendung eines RTHs grundsätzlich erfüllbar. Alle drei Kliniken verfügten über Landeplätze für RTH, die nachts beleuchtet seien und angeflogen werden könnten. Die Flugdauer betrage maximal 18 Minuten; dies ergebe sich aus dem Navigationsgerät eines RTHs, einem sog. Briefing Pack für die Besatzung und den ihr erteilten Auskünften, die vorgelegt wurden. Dass Christoph 22 nachts nicht fliege, sei nicht entscheidungserheblich. Denn dann könnten RTH aus V.-S. oder S. angefordert werden. Auch Ba. habe sich verpflichtet, Hubschrauber einzusetzen, soweit in Baden-Württemberg Kapazitäten benötigt würden. Soweit diese eine längere Anflugzeit hätten, sei dies unbeachtlich, weil es nicht auf die Anflugzeit ankomme. Dies habe der Verordnungsgeber im Sinne von Corrigenda hinreichend klargestellt. Die 30-minütige Transportzeit müsse nicht rund um die Uhr gewährleistet werden, es reiche, wenn das Strukturmerkmal grundsätzlich erfüllbar sei. Tatsächlich sei in keinem der streitgegenständlichen Fälle eine Verlegung erfolgt, denn dann sei in der Regel die Mindestbehandlungszeit für die Kodierung des streitigen OPS noch nicht erfüllt. Das Gericht hat die Auskunft des Leitstellenleiters der Integrierten Leitstelle des DRK-Kreisverbandes B. e.V. vom 19.10.2020 eingeholt, der die zuletzt durchgeführten Transportzeiten mittels RTW unter Einsatz von Sonderrechten von der Beklagten zum U.-klinikum U. (bei 10 Fahrten schnellste Fahrt mit 32,10 Minuten), zum Bu.-Krankenhaus in U. (bei zwei Fahrten schnellste Fahrt mit 28,51 Minuten) und zum Klinikum K. in K. (eine Fahrt) mit 48,43 Minuten angegeben hat. Zudem ist die Auskunft der DRF Stiftung Luftrettung gAG (im Folgenden: DRF Luftrettung), bei der die Zentrale Koordinierungsstelle für Intensivtransporte (ZKS) Baden-Württemberg örtlich angesiedelt ist, vom 02.11.2020 eingeholt worden. Diese hat auf Anforderung die Grundsätze des Landesausschusses für den Rettungsdienst gemäß § 4 Abs. 2 Rettungsdienstgesetz zur Durchführung von Intensivtransporten in Baden-Württemberg vom 23.11.2016 (im Folgenden: Dispositionsgrundsätze) vorgelegt und erklärt, bei arztbegleiteten Transporten, die Aufgabe der örtlichen Leitstelle seien, könne eine Amtshilfe bei der ZKS angefordert werden. Bei arztbegleiteten Verlegungen mit vitaler Indikation werde grundsätzlich das schnellstmögliche Rettungsmittel eingesetzt, das nachts in der Regel der RTW und das Notarzteinsatzfahrzeug sei. Bei einer Notfallverlegung mit Anforderung eines Hubschraubers werde der RTH mit der kürzesten Anflugzeit eingesetzt, nämlich aus St. G. (Anflugzeit ohne Vorlauf-, Start und Landezeit ca. 25 Minuten) oder aus V.-S. (Anflugzeit ca. 27 Minuten). Die Beklagte hat nochmals darauf verwiesen, dass der Rechtsprechung des BSG der Boden entzogen worden sei und es daher lediglich darauf ankomme, ob eine Verlegung innerhalb von 30 Minuten grundsätzlich möglich wäre, was vorliegend der Fall sei bei einer Verlegung mittels RTHs, da beide Kliniken nachts angeflogen werden könnten. Das Gericht könne die Zeitbemessung nicht anderweitig definieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.