Urteil
S 1 KR 556/19
Sozialgericht für das Saarland 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSL:2020:0624.1KR556.19.00
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Leitsätze
OPS 8-981 "Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls": Zur wortlautgetreuen Auslegung des Strukturmerkmals der "halbstündigen Transportentfernung" (entgegen BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 39/17 R = SozR 4-5562 § 9 Nr 10). (Rn.29)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.371,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2% - Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.11.2018 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: OPS 8-981 "Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls": Zur wortlautgetreuen Auslegung des Strukturmerkmals der "halbstündigen Transportentfernung" (entgegen BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 39/17 R = SozR 4-5562 § 9 Nr 10). (Rn.29) 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.371,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2% - Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.11.2018 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die zulässige Klage ist in der Sache begründet. Die Klage ist nach § 54 Abs. 5 SGG als Leistungsklage zulässig, da es sich um einen Streit von Beteiligten im Gleichordnungsverhältnis handelt, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen und keine Klagefrist zu beachten ist (stRspr, vgl. zB BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr 13, RdNr 9 mwN; BSGE 104, 15 = SozR 4-2500 § 109 Nr 17, RdNr 12). Die Klage ist in der Sache zudem begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der Vergütungsanspruch für die am 14.1.2016 abgerechnete stationäre Behandlung in voller Höhe zu. Die Rechnungskürzung der Beklagten, realisiert am 12.11.2018 über den Betrag von 1.371,20 €, war nicht zulässig. Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Vergütungsanspruches der Klägerin ist § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V i. V. m. den Regelungen des Vertrages gemäß § 112 Abs. 1 SGB V zu § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V „Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung“ (KBV) zwischen der Saarländischen Krankenhausgesellschaft e. V. und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie denjenigen des Vertrages gemäß § 112 Abs. 1 SGB V zu § 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V „Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung“ (KÜV) zwischen denselben Vertragsparteien zu prüfen. Eine Zahlungsverpflichtung der Gesetzlichen Krankenkassen entsteht dabei unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten. Die Krankenkasse ist bei einem zugelassenen Krankenhaus i. S. d. § 108 SGB V als Korrelat zu dessen Behandlungspflicht auch ohne zusätzliche vertragliche Vereinbarung verpflichtet, die normativ festgelegten Entgelte zu zahlen, sofern die Versorgung im Krankenhaus erforderlich war und die Rechnung zutreffend ist. Die Abrechnung der stationären Behandlung des Patienten H. durch die Klägerin vom 14.1.2016 war zutreffend, da diese berechtigt war, der Abrechnung die Prozedur OPS 8-981.1 zugrunde zu legen. Die Vergütung für Krankenhausbehandlung der Versicherten bemisst sich bei DRG-Krankenhäusern wie jenem der Klägerin nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage. Die Fallpauschalenvergütung für Krankenhausbehandlung Versicherter in zugelassenen Einrichtungen ergibt sich aus § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V. Der Anspruch wird auf Bundesebene durch Normsetzungsverträge (Normenverträge, Fallpauschalenvereinbarungen FPVn, hier FPV 2015) konkretisiert. Welche DRG-Position abzurechnen ist, ergibt sich rechtsverbindlich aus der Eingabe und Verarbeitung von Daten in einem automatischen Datenverarbeitungssystem, das auf einem zertifizierten Programm basiert. Zugelassen sind nur solche Programme, die von der InEK GmbH - Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus -, einer gemeinsamen Einrichtung der in § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG genannten Vertragspartner auf Bundesebene, zertifiziert worden sind (vgl. BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 58 RdNr 13). Das den Algorithmus enthaltende und ausführende Programm greift dabei auch auf Dateien zurück, die entweder als integrale Bestandteile des Programms mit vereinbart sind (zB die Zuordnung von ICD-10-Diagnosen und Prozeduren zu bestimmten Untergruppen im zu durchlaufenden Entscheidungsbaum) oder an anderer Stelle vereinbarte Regelungen wiedergeben. Zu letzteren gehören die FPVn selbst, aber auch die Internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD-10 – hier Fassung 2015) in der jeweiligen vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) herausgegebenen deutschen Fassung und die Klassifikation des vom DIMDI im Auftrag des BMG herausgegebenen OPS (Operationen- und Prozedurenschlüssel hier in der Version 2015) sowie die von den Vertragspartnern auf Bundesebene getroffene Vereinbarung zu den DKR für das Jahr 2015 (Vereinbarung zu den Deutschen Kodierrichtlinien). Die Anwendung der normenvertraglichen Abrechnungsbestimmungen ist nicht automatisiert und unterliegt als Mitsteuerung der prozesshaften Tatbestandsbildung im Zusammenspiel mit den Vorgaben zertifizierter Grouper ihrerseits grundsätzlich den allgemeinen Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft. Die Abrechnungsbestimmungen sind gleichwohl wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen. Eine Vergütungsregelung, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehen ist, kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie allgemein streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu vereinbarten Anwendungsregeln gehandhabt wird und keinen Spielraum für weitere Bewertungen sowie Abwägungen belässt. Demgemäß sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (stRspr, vgl. zB BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 19 RdNr 17 mwN; BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 27; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 51 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-5562 § 2 Nr 1 RdNr 15). Eine Ansteuerung der DRG B70B im Grouping durch die Klägerin war zulässig, da die Klägerin die Prozedur OPS 8-981.1 hat kodieren dürfen. Dies setzt voraus, dass sie die tatbestandlichen Vorgaben dieser Prozedur vollumfänglich bezüglich aller Leistungsinhalte erfüllt. Dies war vorliegend der Fall. Streit besteht insofern allein in Bezug auf das Merkmal der „halbstündigen Transportentfernung.“ Die Prozedur OPS 8-981.1 spezifiziert dieses Strukturmerkmal wie folgt: - unmittelbarer Zugang zu neurochirurgischen Notfalleingriffen sowie zu gefäßchirurgischen und interventionell-neuroradiologischen Behandlungsmaßnahmen (Es gibt jeweils eine eigene Abteilung im Hause oder einen Kooperationspartner in höchstens halbstündiger Transportentfernung (Zeit zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende*). Das Strukturmerkmal ist erfüllt, wenn die halbstündige Transportentfernung unter Verwendung des schnellstmöglichen Transportmittels (z.B. Hubschrauber) grundsätzlich erfüllbar ist. Wenn der Transport eines Patienten erforderlich ist und das Zeitlimit nur mit dem schnellstmöglichen Transportmittel eingehalten werden kann, muss dieses auch tatsächlich verwendet werden. Wenn ein Patient transportiert wurde und die halbe Stunde nicht eingehalten werden konnte, darf der Kode nicht angegeben werden.) * Klarstellung des DIMDI vom 3.12.2018 für die Zeit ab dem 1.1.2014: „Das ist die Zeit, die der Patient im Transportmittel verbringt.“ Unstreitig konnte das Krankenhaus der Klägerin in der V. Straße 25, A-Stadt, 2015 weder neurochirurgische Notfalleingriffe noch interventionell-neuroradiologische Behandlungsmaßnahmen selbst durchführen. Es musste sich hierfür der Mittel der Kliniken der Klinikum gGmbH C-Stadt (W. 1, C-Stadt) bedienen, indem sie Versicherte in Fällen eines entsprechenden Interventionsbedarfes dorthin verlegte. Diese Klinik war Kooperationspartner der Klägerin. Mit der Entscheidung des BSG im Urteil vom 19.6.2018 (B 1 KR 39/17 R) kann nach Auffassung der Kammer eine Kooperationspartnerschaft iSd vorgenannten Prozedur nur dann vorausgesetzt werden, wenn eine rechtlich verfestigte Kooperationsbeziehung besteht, die etwa vertraglich, durch Verwaltungsakt oder normativ begründet ist und organisatorische Vorsorge für die Kooperation trifft. Nur eine solche rechtlich verfestigte Kooperation stellt sicher, dass verbindlich Ressourcen für die neurochirurgischen Notfalleingriffe sowie für interventionell-neuroradiologische Behandlungsmaßnahmen beim Kooperationspartner bereitstehen und abgerufen werden können. Auch genügt nur eine solche Kooperation dem Gebot der Rechtsklarheit. Eine derart verrechtliche Kooperation besteht zwischen der Klägerin und der Klinikum gGmbH C-Stadt ausweislich des vorgelegten Kooperationsvertrages für die Zeit ab dem 1.10.2013. Der Kooperationspartner der klägerischen Klinik befindet sich in einer höchstens halbstündigen Transportentfernung. Die Kammer folgt hierzu nicht der Rechtsprechung des BSG vom 19.6.2018, B 1 KR 39/17 R, zur Auslegung der „halbstündigen Transportentfernung“ dahin, dass dies die Zeit zwischen der Entscheidung zur Anforderung des Transportmittels und der Übergabe des Patienten an die behandelnde Einheit des Kooperationspartners im Sinne des Ingangsetzens und Beendens der Rettungskette ist. Wie bereits dargelegt, sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihren systematischen Zusammenhängen auszulegen. An dieser zutreffenden Rechtsprechung des BSG (Nachweise siehe vorstehend) ist nach Auffassung der Kammer festzuhalten. Zunächst ist zu betonen, dass das hier zu prüfende Strukturmerkmal durch die Wortwahl „halbstündige Transportentfernung“ eine unmittelbare Verknüpfung einer räumlichen wie zeitlichen Komponente vorsieht. Die beiden Komponenten sind im Zusammenspiel im Rahmen der Wortlautauslegung zu beachten. Die Transportentfernung kann dabei ersichtlich nur die Strecke meinen, die die beiden Kooperationspartner räumlich trennt und die qua Transport überbrückt werden muss. Nur insofern kann zunächst die Transportentfernung sinnvoll bemessen werden. Transport ist weiter sodann nur der Transport des Patienten im Rettungstransportmittel zwischen den beiden kooperierenden Kliniken. Nur insofern überhaupt ist eine entsprechende Entfernung zu überbrücken. Dies gibt auch aus Sicht der Kammer eindeutig der natürliche Sprachgebrauch vor. Transport bedingt dabei aus Sicht der Kammer zwingend weiter die physische Anwesenheit des (zu transportierenden) Patienten im Rettungstransportmittel (sei dies nun der RTW oder der RTH). Die dargelegte normative Verknüpfung der zeitlichen wie räumlichen Komponente lässt aus Sicht der Kammer eine andere Wortlautauslegung nicht zu. Insbesondere lässt sich die vom BSG gefundene Auslegung aus dem Wortlaut des Strukturmerkmals gerade nicht ableiten. Dies wird auch nicht etwa durch den Klammerzusatz „Zeit zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende“ möglich. Auch insofern ist ausgehend vom Wortlaut wiederum auf den eigentlichen Rettungstransport abzustellen, der die physische Anwesenheit des Patienten voraussetzt. Die vom BSG herangezogene Rettungskette hingegen findet sich im Wortlaut der OPS-Ziffer 8-981 gerade nicht. Es ist dort weder vom Ingangsetzen der Rettungskette die Rede oder etwa von den Zeiten einer Anforderung des Transportmittels und dessen Anfahrt noch von Zeiten der Übergabe des Patienten an die behandelnde Einheit beim Kooperationspartner, die erst erfolgt, nachdem der Rettungstransport beendet ist (so zutreffend SG München, Gerichtsbescheid vom 30.3.2020, Aktenzeichen S 15 KR 2433/18). Die halbstündige Transportentfernung kann nach dem klaren Wortlaut allein die zeitliche Dauer des Transportes des Patienten im RTW bzw. RTH auf dem Weg zwischen den beiden kooperierenden Kliniken meinen. Um im Übrigen die vom BSG zu Grunde gelegte Auslegung im Wortlaut zu verankern, hätte es etwa folgender Formulierung bedurft: „Es gibt jeweils eine eigene Abteilung im Hause oder einen Kooperationspartner, der die weitere Behandlung des Patienten in höchstens 30 Minuten (Zeit zwischen der Anforderung des Transportmittels und der Übergabe des Patienten an die behandelnde Einheit des Kooperationspartners) gewährleistet.“ Hiermit ließe sich im Wortlaut verankert die vom BSG in Bezug genommene Rettungskette rechtlich in einer strengen Wortlautauslegung herleiten. Zutreffend hat insofern auch das SG München (aaO) betont, dass im Wortlaut der hier streitgegenständlichen OPS-Ziffer weder die Begriffe Rettungskette noch Vorbereitungs- und Rüstzeiten sowie Flugzeiten oder Anfahrtszeiten enthalten sind; dies gilt weiter auch für die Übergabe des Patienten an die behandelnde Einheit des Kooperationspartners. Demgegenüber stehende systematische Erwägungen lassen sich der BSG-Entscheidung nicht entnehmen. Soweit das BSG seine Auslegung unter Heranziehung des Begriffes Rettungskette ersichtlich daran ausrichtet, dass der Patient innerhalb eines sehr engen Zeitfensters weiter behandelt werden soll, hierzu stellte das BSG im selben Regelungsabschnitt auf die Begrifflichkeit des „unmittelbaren Zugangs“ ab, stellt dies jedoch erkennbar eine Normauslegung nach Sinn und Zweck, mithin eine teleologische Argumentation dar, womit das BSG jedoch erkennbar seine eigene Rechtsprechung verlässt, die eine strenge am Wortlaut orientierte Auslegung verlangt, die gegebenenfalls durch systematische Erwägungen ergänzt werden kann (ebenso ablehnend SG München, aaO, sowie kritisch Kingreen in dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten vom 15.4.2019, Seite 38, ablehnend weiter Pitz in NZS 2018, 965 ff. der zu Recht betont, dass der Rettungstransportbegriff abhebt auf die Zeit vom Beginn der Beförderung des Patienten im Rettungsmittel bis zum Eintreffen des Rettungsmittels am Zielort - sogenannte Statuszeiten 7 und 8 - nicht zu überzeugen vermag nach Pitz dabei die patientenorientierte Auslegung des BSG auch deshalb, da diese unter lebensrealistischer Betrachtung dazu führen würde, dass selbst bei optimalen Bedingungen die halbstündiger Transportentfernung kaum noch realisierbar wäre, insofern müsse allein für die Zeit der Bearbeitung des Einsatzes durch die integrierte Leitstelle, die Rüstzeit, die Übergabe des Patienten sowie die Transporte innerhalb der Krankenhäuser ein Zeitrahmen von mindestens 20 Minuten einkalkuliert werden). Ausgehend von diesen aus Sicht der Kammer zutreffenden Einwendungen von Pitz wäre letztlich zu konstatieren, dass für Krankenhäuser im ländlichen Raum damit die halbstündige Transportentfernung unter Anwendung der BSG-Rechtsprechung realistisch nicht mehr erfüllbar wäre, sofern diese auf eine Kooperation angewiesen wären (kritisch zur BSG-Rechtsprechung weiter auch Köchling in Gesundheitsrecht 2018, 702 f., Leber in Das Krankenhaus 2019, 52 ff sowie Roeder, Heumann, Bunzemeier in Das Krankenhaus 2018, 711 ff, anders wohl auch noch die Sicht des BSG im Urteil vom 21.4.2015, B 1 KR 8/15 R, in der ausgeführt wurde: „Ist folglich - unabhängig vom Transportmittel - der Kooperationspartner bei Einsatz von Sondersignalen innerhalb von 30 Minuten erreichbar, ist diese Mindestvoraussetzung erfüllt.“, so dass der verständige Leser, wenngleich nicht zwingend, aber doch naheliegend, annehmen kann, damit ist die reine Fahrtzeit im RTW gemeint). Die Auslegung der Kammer findet überdies, ohne dass es darauf noch entscheidend ankommt, ihre Bestätigung in der Klarstellung des DIMDI vom 3.12.2018. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass eine „Klarstellung“ lediglich zum Ausdruck bringen soll, wie das Normverständnis des Normgebers schon immer war (in diesem Sinne wohl auch SG München, aaO, sofern dort ausgeführt wird, dass die Klarstellung des DIMDI lediglich der Auslegung am ehesten gerecht werde, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes eng am Wortlaut orientiert zu erfolgen hat, zur Berechtigung von Klarstellungen durch das DIMDI zu OPS-Kodes vgl. bereits BSG, B 3 KR 25/12 R, Urteil vom 18.7.2013, so dass es auf § 301 Abs. 2 SGB V in der Fassung ab dem 1.1.2019 ohnehin nicht ankommt). Im Übrigen lautet schlussendlich der weitere Satz im OPS-Kode wie folgt: „Das Strukturmerkmal ist erfüllt, wenn die halbstündige Transportentfernung unter Verwendung des schnellstmöglichen Transportmittels (z.B. Hubschrauber) grundsätzlich erfüllbar ist.“ Ersichtlich in strenger Wortlautauslegung dieser Bestimmung kommt es allein auf die Transportzeit an, mithin die Zeit an, die der Patient im Transportmittel verbringt. Insofern gibt auch die Binnensystematik der streitgegenständlichen OPS-Ziffer eindeutig eine Sichtweise vor, die auf den Transport des Patienten unmittelbar im Transportmittel bezogen ist. Die halbstündige Transportentfernung zwischen der klägerischen Klinik und ihrem Kooperationspartner in C-Stadt unter Verwendung des schnellstmöglichen Transportmittels (hier RTW) ist auch grundsätzlich erfüllbar. Nach den dargelegten Maßstäben zur Auslegung der Abrechnungsbestimmungen ist der unmittelbare Zugang zu den Behandlungsmaßnahmen in halbstündiger Transportentfernung zum Kooperationspartner nur dann „grundsätzlich“ erfüllbar, wenn die Einhaltung des Zeitlimits regelhaft jederzeit erfüllbar ist. Dies folgt aus Wortlaut und Regelungssystem (vgl. insofern zutreffend BSG, Urteil vom 19.6.2018, B 1 KR 39/17 R). „Grundsätzlich“ bedeutet im Sprachgebrauch des OPS wie auch sonst im Recht, dass Ausnahmen von der Regel entweder unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls und/oder in bestimmten Fallgruppen möglich sind. Als Ausnahmen kommen in diesem Sinne Ereignisse in Betracht, deren zufälligem Eintritt im Einzelfall tatsächlich überhaupt nicht begegnet werden kann (z.B. Straßensperrung/Unpassierbarkeit der Straße durch umgestürzte Bäume, Glatteis, Überschwemmungen, Erdrutsche, ungewöhnliche Stauereignisse, Nichteinhaltung normgerechten Verhaltens durch andere Verkehrsteilnehmer – z.B. Nichteinhalten/Versperren der Rettungsgasse) oder nur mit nicht zumutbarem wirtschaftlichem Aufwand (z.B. im Falle der Störung des Kommunikationsnetzes, des überraschenden technischen Ausfalls eines Transportmittels oder der ganz ungewöhnlichen Häufung von Rettungstransportanforderungen zur selben Zeit). An der grundsätzlichen Erfüllbarkeit der Einhaltung der halbstündigen Transportentfernung bestehen nach Überzeugung der Kammer keine Bedenken. Unter Beachtung gängiger Routenplanungen (zum Beispiel Falk und Google) beträgt die Entfernung zwischen der Klinik der Klägerin und ihrem Kooperationspartner in C-Stadt 30 km und ist in einem Zeitrahmen von 27-28 Minuten zurückzulegen. Hierbei handelt es sich um Fahrten ohne den Einsatz von Sonderzeichen. Ein tatsächlich in einem Parallelverfahren (S 1 KR 781/19) erfolgter Patiententransport hat eine Transportzeit von 25 Minuten und 32 Sekunden beansprucht (ohne den Einsatz von Sondersignalen). Darüber hinaus hat die Klägerin, ohne dass die Kammer an der Richtigkeit dieser Auskunft Zweifel hat, mitgeteilt, dass nach den Erfahrungswerten des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar die durchschnittlichen Fahrzeit unter Anwendung von Sondersignalen zwischen der Klinik der Klägerin und der Kliniken der Klinikum C-Stadt gGmbH 21 Minuten und 17 Sekunden beträgt. Beachtet man all diese Angaben, bestehen für die Kammer keinerlei vernünftige Zweifel, dass die halbstündige Transportentfernung durch die Klägerin jederzeit regelhaft eingehalten werden kann. Gerade unter Beachtung der Fahrzeiten beim Einsatz von Sondersignalen verbleibt noch ein so erheblicher zeitlicher Spielraum bis zum Erreichen der 30-Minutenhöchstgrenze, dass selbst in Zeiten einer stärkeren bis starken Verkehrsbelastung, etwa in Zeiten des Berufsverkehrs, dennoch gewährleistet bleibt, dass die halbstündige Transportentfernung eingehalten wird. Nach alledem hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin die Voraussetzungen des hier streitigen Strukturmerkmales des unmittelbaren Zugangs zu neurochirurgischen Notfalleingriffen sowie zu gefäßchirurgischen und interventionell-neuroradiologischen Behandlungsmaßnahmen erfüllt. Somit war der Klage stattzugeben. Die Zinsforderung beruht auf § 14 Abs. 4 und Abs. 5 KBV. Die Kostentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beteiligten streiten über die Abrechnung einer stationären Krankenhausbehandlung. Die Klägerin ist Trägerin eines gemäß § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses in A-Stadt. Die Beklagte ist eine gesetzliche Krankenkasse. Der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Patient Hi. (Patient H.) befand sich vom 8.11.2015 bis zum 20.11.2015 im Krankenhaus der Klägerin in stationärer Behandlung. Am 14.1.2016 rechnete die Klägerin hierfür einen Rechnungsbetrag in Höhe von 6.286,43 € unter Zugrundelegung der DRG B70B ab, den die Beklagte seinerzeit ausglich. Der Abrechnung im Grouping zugrunde gelegt war u.a. die Prozedur der neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalles (mehr als 72 Stunden) mit der OPS-Ziffer 8-981.1. Am 22.10.2018 bestritt die Beklagte die Abrechenbarkeit dieser Prozedur und kürzte die klägerische Rechnung vom 14.1.2016 im Wege der Aufrechnung, erklärt mit Schreiben vom 4.11.2018, über einen Betrag in Höhe von 1.371,20 €. Die Beklagte wandte ein, dass die Klägerin die strukturelle Mindestvoraussetzungen der Prozedur im Hinblick die halbstündige Transportentfernung zum Kooperationspartner nicht erfülle und verwies hierzu auf die Entscheidung des BSG vom 19.6.2018, Az. B 1 KR 39/17 R. Über den vg. Betrag hat die Klägerin am 13.5.2019 Klage erhoben. Die Klägerin hat vorgetragen, dass ihre Klinik in A-Stadt eine gefäßchirurgische Abteilung vorhalte. Neurochirurgische Notfalleingriffe und interventionell-neuroradiologische Behandlungsmaßnahmen könne sie nicht in einer eigenen Abteilung ihrer Klinik erbringen. Hierzu jedoch bestünde eine Kooperation mit der Klinikum C-Stadt gGmbH. Der Kooperationsvertrag sei am 1.10.2013 geschlossen worden. Nach dem Falk-Routenplaner befinde sich dieser Kooperationspartner in einer Entfernung von 30 km und sei in einer Fahrzeit ohne Sonderzeichen von 27 Minuten erreichbar. Beim Einsatz von Sondersignalen im Rettungstransportwagen (RTW) ergebe sich ein Zeitfenster von gut 20 Minuten Fahrzeit, so dass selbst unter Berücksichtigung einer weiteren zehnminütigen Rüst- und Vorbereitungszeit für den Transport das Zeitlimit von einer halben Stunde nicht überschritten werde. Aufgrund einer Stellungnahme des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar sei präzisierend zu betonen, dass nach den bestehenden Erfahrungswerten die Fahrzeit zwischen den beiden kooperierenden Kliniken beim Einsatz von Sondersignalen im Durchschnitt bei 21 Minuten und 17 Sekunden liege. Sofern die Klägerin im Behandlungsfall, der vor dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen S 1 KR 781/19 anhängig sei, tatsächlich eine Verlegung eines Patienten nach C-Stadt mittels RTW durchgeführt habe, habe die dortige Fahrzeit 25 Minuten und 32 Sekunden (ohne Sondersignal) betragen. In diesem Zusammenhang müsse betont werden, dass im Falle der Notwendigkeit der Verlegung eines Patienten zur Durchführung neurochirurgischer Notfalleingriffe sowie interventionell-neuroradiologischer Behandlungsmaßnahmen eine Verlegung ausschließlich zum Kooperationspartner, mithin der Klinik der Klinikum C-Stadt gGmbH, erfolge. Hinsichtlich der 30-minütigen Transportentfernung sei allein auf die Zeit abzustellen, die der Patient tatsächlich im Transportmittel auf der Fahrt von der Klinik der Klägerin zum Kooperationspartner in C-Stadt verbringe. Dies folge aus der strengen Wortlautauslegung des entsprechenden Strukturmerkmals. Der Transport setze nämlich die physische Anwesenheit des Patienten im Rettungstransportmittel voraus. Soweit des BSG demgegenüber in der Entscheidung vom 19.6.2018, Aktenzeichen B 1 KR 39/17 R, entschieden habe, dass auf das Zeitfenster der sogenannten Rettungskette (Ingangsetzen der Rettungskette durch Entscheidung zur Anforderung eines Transportmittels bis hin zur Übergabe des Patienten an die behandelnde Einheit beim Kooperationspartner) abzustellen sei, beachte diese Auslegung nicht den Wortlaut der Norm, sondern sei ersichtlich ausgerichtet an teleologischen Erwägungen, da das BSG diese Auslegung mit dem Argument herleite, das Strukturmerkmal solle eine schnellstmögliche Weiterbehandlung des Patienten zur Abwendung irreversibler Hirnschäden sichern. Auch habe das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), das die Herausgabe der OPS-Prozedurenschlüssel verantworte, am 3.12.2018 den Inhalt des hier betroffenen Strukturmerkmals der Prozedur 8-981 im Sinne der Auslegung der Klägerin klargestellt. Die Berechtigung hierfür folge aus § 301 Abs. 2 SGB V i.d.F. ab dem 1.1.2019; zudem habe das BSG bereits im Urteil vom 18.7.2013, Az. B 3 KR 25/12 R ausgeführt, dass das DIMDI entsprechende Klarstellung im Bedarfsfall verlautbaren könne. Weiter sei die Auslegung des BSG zur halbstündigen Transportentfernung praxisfern, da ausgehend von diesem Normverständnis die 30-minütige Transportdauer von Krankenhäusern im ländlichen Raum, die auf Kooperationspartner angewiesen seien, realistisch nicht mehr eingehalten werden könne. Damit bestünde die Gefahr, dass sodann die Schlaganfallversorgung im ländlichen Bereich eliminiert wäre. Die Krankenhäuser würden diese Versorgung mangels Vergütung ihres Aufwandes nämlich nicht mehr erbringen. Überdies sei die Beklagte mit ihren Einwendungen gegen die klägerische Abrechnung ausgeschlossen, da sie es unterlassen habe, binnen der geltenden Sechswochenfrist ein Prüfverfahren durch den MDK gemäß § 275 Absatz 1c SGB V einzuleiten. Die von der Beklagten im November 2018 erklärte Aufrechnung sei zudem erst am 12.11.2018 realisiert worden. Unter Beachtung von § 325 SGB V ergebe sich, dass Krankenkassen mit der Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen seien, sofern diese vor dem 1.1.2017 entstanden und bis zum 9.11.2018 nicht gerichtlich geltend gemacht worden seien. Sofern die vorzitierte Norm am 1.1.2019 mit Rückwirkung in Kraft gesetzt worden sei, stelle dies keinen unzulässigen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot dar. Das Rückwirkungsverbot nämlich folge allein aus den Grundrechten. Die gesetzlichen Krankenkassen als Teil der öffentlichen Verwaltung jedoch könnten die Grundrechte nicht für sich in Anspruch nehmen. Weiter stelle sich diese Regelung zum Ausschluss von Ansprüchen der Krankenkasse nicht als willkürlich dar. Diese habe das Ziel gehabt, die Sozialgerichte zu entlasten sowie schnelleren Rechtsfrieden in Abrechnungsstreitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Krankenhäusern zu schaffen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.371,20 € nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie zu Recht die OPS Ziffer 8-981 gestrichen habe. Sofern die Klägerin zur Erbringung neurochirurgischer Notfalleingriffe und interventionell-neuroradiologischer Behandlungsmaßnahmen auf ihren Kooperationspartner angewiesen sei, könne sie diesen nicht innerhalb einer Zeit von 30 Minuten erreichen. Zu Recht habe des BSG diesen Zeitraum umschrieben mit der Zeit vom Ingangsetzen der Rettungskette durch die Entscheidung zur Anforderung des Transportmittels bis hin zur Übergabe des Patienten an die behandelnde Einheit beim Kooperationspartner. Beachte man die entsprechenden Vorbereitungs- und Rüstzeiten sowie weiter die Zeit, die der Patient im Rettungstransportmittel verbringe, sei die halbstündige Transportentfernung nicht einzuhalten. Dabei müsse insbesondere beachtet werden, dass ein Transport beispielsweise auch während erheblicher Verkehrsbelastungen erfolgen könne. Berücksichtige man bereits die Anfahrtszeit des RTW vom Standort zum Krankenhaus der Klägerin von 4 Minuten und sodann die Fahrzeit zwischen dem Krankenhaus der Klägerin und dem Kooperationspartner in C-Stadt von 26 Minuten sei erkennbar, dass unter Beachtung der Vorbereitungs- und Rüstzeiten die halbstündige Transportentfernung nicht einzuhalten sei. Insofern müsse betont werden, dass in dem Fall, der im Verfahren S 1 KR 781/19 streitgegenständlich sei, das entsprechende Zeitfenster bei 69 Minuten gelegen habe. Im Übrigen entspreche die Auslegung des BSG zur halbstündigen Transportentfernung einer Wortlautauslegung. Überdies handele es sich um eine patientenzentrierte Betrachtung. Das BSG habe ersichtlich sicherstellen wollen, dass der Patient zur Abwendung irreversibler Hirnschäden schnellstmöglich weiter behandelt werden könne. Grundsätzlich verlange der OPS-Kode in seiner ersten Alternative entsprechende Fachabteilungen im behandelnden Krankenhaus. Sofern das Krankenhaus auf Kooperationspartner angewiesen sei, müsse jedoch auch hier eine schnellstmögliche Weiterbehandlung des Patienten sichergestellt werden. Aus diesem Grunde sei der Sichtweise des BSG zur Auslegung der OPS-Ziffer 8-981 zuzustimmen. Nach der Entscheidung des BSG hätten im Übrigen keinerlei Unklarheiten zur Auslegung der OPS-Ziffer mehr bestanden, die vom DIMDI etwa zu beseitigen gewesen wären. § 301 Abs. 2 SGB V habe zudem das DIMDI erst mit Wirkung ab dem 1.1.2019 ermächtigt, entsprechende Klarstellungen vorzunehmen. Da die Beklagte jedoch ihren öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bereits vor dem 1.1.2019 realisiert habe, komme es allein auf die Rechtslage bis zu diesem Stichtag an. Insofern könne die Klägerin sich auch nicht zum Nachteil der Beklagten etwa auf § 325 SGB V berufen. Auf die Rechtsfragen zum verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot komme es damit nicht mehr entscheidend an. Vorsorglich sei allerdings klarzustellen, dass OPS-Kodes durch die Fallpauschalenvereinbarung qua statischer Verweisung Inhalt der Abrechnungsbestimmungen i.R.d. Krankenhausvergütung werden, so dass nachträgliche durch das DIMDI veranlasste Änderungen keine rechtliche Beachtung mehr erlangen könnten. Zudem verstießen entsprechende rückwirkende Regelungen wie auch § 325 SGB V gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Auf dieses dürften sich auch gesetzliche Krankenkassen berufen, zumal das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot seine rechtliche Grundlage auch im Rechtsstaatsprinzip finde und somit die gesetzlichen Krankenkassen schütze. Die Klägerin könne sich zuletzt nicht mit Erfolg auf § 275 Abs. 1c SGB V berufen. Diese Norm gelte für die Zeit vor dem 1.1.2016 für die hier betroffene sachlich rechnerische Abrechnungsprüfung ohnehin nicht. Im Übrigen sei auch keine Prüfung durch die Beklagte erfolgt, die eine Datenerhebung durch den MDK erforderlich gemacht hätte, so dass auch aus diesem Grunde die Norm keine Anwendung zulasten der Beklagten finden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie weiter auf den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren S 1 KR 562/19 und S 1 KR 578/19 sowie die dort beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.