Urteil
S 5 KR 77/12
SG Trier 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGTRIER:2013:0424.S5KR77.12.0A
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Leitsätze
1. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung, in der lediglich "voraussichtlich arbeitsunfähig bis" bescheinigt wird, rechtfertigt nicht die Annahme einer (stillschweigend) befristeten Bewilligung von Krankengeld bis genau zu diesem "voraussichtlichen" Ende der Arbeitsunfähigkeit. (Rn.23)
2. Liegen zwischen dem letzten Tag der attestierten Arbeitsunfähigkeit und der erneuten Attestierung von Arbeitsunfähigkeit kein weiterer Arbeitstag oder nur arbeitsfreie Tage (Samstage, Sonn- und Feiertage) besteht eine nahtlose Attestierung von Arbeitsunfähigkeit, mit der Folge, dass ein nicht ausdrücklich befristeter Krankengeldanspruch gar nicht erst neu entstehen muss (§ 46 S 1 Nr 2 SGB 5), sondern nahtlos fortbesteht und die Mitgliedschaft nach 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5 erhalten bleibt. (Rn.48)
3. Die von den Krankenkassen mit zu vertretende bzw. geduldete Verwendung irreführender Formulare (hier Vordruck Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) führt jedenfalls zu einem konkret erkennbaren Beratungsbedarf, der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bildet. (Rn.41)
4. Auch das Rechtsinstitut der "Nachsichtgewährung" (vgl BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 166/11 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 31) kann die Krankenkasse verpflichten, keine offensichtlich unangemessenen (unverhältnismäßigen) Rechtsfolgen an eine allenfalls geringfügige, von ihr selbst durch unzureichende Information und Beratung mitverursachte Obliegenheitsverletzung des Versicherten zu knüpfen. (Rn.45)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2012 wird abgeändert. Die Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger auch über den 28.11.2011 Krankengeld nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung, in der lediglich "voraussichtlich arbeitsunfähig bis" bescheinigt wird, rechtfertigt nicht die Annahme einer (stillschweigend) befristeten Bewilligung von Krankengeld bis genau zu diesem "voraussichtlichen" Ende der Arbeitsunfähigkeit. (Rn.23) 2. Liegen zwischen dem letzten Tag der attestierten Arbeitsunfähigkeit und der erneuten Attestierung von Arbeitsunfähigkeit kein weiterer Arbeitstag oder nur arbeitsfreie Tage (Samstage, Sonn- und Feiertage) besteht eine nahtlose Attestierung von Arbeitsunfähigkeit, mit der Folge, dass ein nicht ausdrücklich befristeter Krankengeldanspruch gar nicht erst neu entstehen muss (§ 46 S 1 Nr 2 SGB 5), sondern nahtlos fortbesteht und die Mitgliedschaft nach 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5 erhalten bleibt. (Rn.48) 3. Die von den Krankenkassen mit zu vertretende bzw. geduldete Verwendung irreführender Formulare (hier Vordruck Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) führt jedenfalls zu einem konkret erkennbaren Beratungsbedarf, der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bildet. (Rn.41) 4. Auch das Rechtsinstitut der "Nachsichtgewährung" (vgl BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 166/11 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 31) kann die Krankenkasse verpflichten, keine offensichtlich unangemessenen (unverhältnismäßigen) Rechtsfolgen an eine allenfalls geringfügige, von ihr selbst durch unzureichende Information und Beratung mitverursachte Obliegenheitsverletzung des Versicherten zu knüpfen. (Rn.45) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2012 wird abgeändert. Die Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger auch über den 28.11.2011 Krankengeld nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. 2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 90, 87 SGG) erhoben und hat auch in der Sache Erfolg, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Der Kläger hat dem Grunde nach - § 130 SGG - Anspruch auf Zahlung von Krankengeld auch über den 28.11.2011 hinaus. I. Zwar hätte der Kläger nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - zuletzt Urteil vom 10.05.2012, Az: B 1 KR 19/11 R = SozR 4-2500 § 192 Nr 5) auch hier vor Ablauf des letzten Abschnitts der Krankengeldbewilligung seine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit erneut ärztlich feststellen lassen müssen, um seine Mitgliedschaft als Pflichtversicherter zu erhalten (§§ 46 S 1 Nr 2, 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5). Tatsächlich aber hatte der Kläger hier erst am 29.11.2011 erneut eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt, weshalb nach dieser Rechtsprechung die den Krankengeldanspruch vermittelnde, auf der Beschäftigtenversicherung beruhende Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten mit Ablauf des 28.11.2011 geendet hätte. Auch ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte für einen Sachverhalt, bei dem nach dieser Rechtsprechung die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für einen weiteren Bewilligungsabschnitt ausnahmsweise - rückwirkend auf den letzten Tag des abgelaufenen Krankengeldbezugs - hätte nachgeholt werden können (zB bei ärztlichen Fehlbeurteilungen - BSG SozR 4-2500 § 46 Nr 1, RdNr 18 ff, oder Verhinderung wegen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit BSG SozR Nr 18 zu § 182 RVO). Der Kläger hätte durchaus statt am 29.11.2011 auch schon am 28.11.2011 eine erneute ärztliche Feststellung herbeiführen können, was auch von ihm gar nicht in Abrede gestellt wird. Er war insbesondere nicht "geschäfts- oder handlungsunfähig". II. Fraglich ist aber bereits, ob aus den einschlägigen Rechtsnormen § 192 Abs. 1 Nr. 2 und § 46 S. 1 Nr 2 SGB 5 zwingend zu folgern ist, dass der Kläger vorliegend keinen Anspruch auf Krankengeld mehr hatte und seine Mitgliedschaft deshalb beendet war. Nach der gesetzlichen Regelung bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger solange erhalten, wie "Anspruch auf Krankengeld besteht". Hierzu bestimmt das Gesetz zunächst in § 44 SGB 5, dass Versicherte Anspruch auf Krankengeld haben, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Dieser Anspruch auf Krankengeld entsteht dann "von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt" (§ 46 S. 1 Nr 2 SGB 5). Das Gesetz bestimmt indes nicht, wann dieser (einmal entstandene) Anspruch endet. Auch schriftliche Bescheide über Beginn, Dauer und/oder Ende dieser Sozialleistung werden von der Beklagten (und den sonstigen Krankenkassen) nicht, nicht regelhaft bzw. nicht zeitnah erteilt. Auch hier hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21.02.2012 erst nachträglich mitgeteilt, sein Anspruch auf Krankengeld habe nur bis einschließlich 28.11.2011 bestanden. Ob es sich dabei um eine erstmalige Bewilligung, eine Aufhebung einer Bewilligung nach §§ 45, 48 SGB 10 (vgl. dazu etwa die vom Bundesversicherungsamt im Rundschreiben vom 12. November 2010 II2 – 5123.5 – 823/2008 - vertretene Rechtsauffassung) handelt oder um eine bloße Information über die nach Meinung der Beklagten kraft Gesetzes eingetretene Rechtslage, bleibt dabei unklar. Obwohl mit einem solchen Verwaltungsverfahren zugleich jegliche Chance vertan wird, Versicherte gleich zu Beginn des Leistungsbezuges über die näheren Bedingungen der Leistungsgewährung angemessen zu informieren, billigt die sozialgerichtliche Rechtsprechung dieses eher rudimentäre Verwaltungsverfahren - welches in anderen Sozialleistungsbereichen nahezu undenkbar wäre - letztlich mit der Fiktion einer "abschnittsweisen Krankengeld-BewiIIigung auf der Grundlage befristeter Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen ab dem zweiten Bewilligungsabschnitt" (so die Formulierung im BSG-Urteil vom 10.05.2012, Rz 18, BSGB a.a.O). Damit wird die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung, in der es indes lediglich heißt: "voraussichtlich arbeitsunfähig bis" faktisch als Grundlage einer "befristeten" Bewilligung bis genau zu diesem "voraussichtlichen" Ende der Arbeitsunfähigkeit angesehen. Ein Bescheidtenor (so denn ein Bewilligungsbescheid überhaupt erteilt würde) müsste dementsprechend konsequent etwa lauten: "Sie haben Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch beginnt am … Der Anspruch ist befristet bis/endet voraussichtlich …". Derartig unbestimmte Bescheide würden zu Recht in keinem anderen Sozialleistungsbereich als wirksam befristete Bewilligungen verstanden. Allein die Befristung wäre schon viel zu unbestimmt. Noch weniger könnte man einem Versicherten, bei dem im Übrigen nahtlos Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde und den die Krankheit zweifellos ununterbrochen arbeitsunfähig macht, angesichts solcher "Bescheide" oder bloßen Fiktionen solcher Bescheide entgegenhalten, er hätte noch an dem "voraussichtlich" letzten Tag seine Arbeitsunfähigkeit erneut attestieren lassen müssen, um zu verhindern, dass sein "voraussichtlich" befristeter Anspruch auf Krankengeld neu entstehen kann. Weil aber weder Gesetz, noch Bewilligungsbescheide und auch nicht bloße Fiktionen eines solchen Bewilligungsbescheides den einmal entstandenen Anspruch auf Krankengeld schon am voraussichtlich letzten Tag der attestierten Arbeitsunfähigkeit, sondern allenfalls am tatsächlich letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit enden lassen, muss am nahtlos anschließenden Tag auch gar kein Anspruch auf Krankengeld "neu" entstehen. Vielmehr bleibt der entstandene Anspruch auf Krankengeld fortbestehen, weil die Krankheit den Versicherten nahtlos arbeitsunfähig gemacht hat und dies ebenso nahtlos attestiert ist. Mit der ununterbrochenen (jedenfalls nicht durch wenigstens einen Arbeitstag unterbrochenen - dazu unten V.) Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist auch nicht jeweils ein neuer Versicherungsfall oder eine neue Arbeitsunfähigkeit eingetreten, vielmehr wird die ursprünglich abgegebene Prognose ("voraussichtlich") lediglich konkretisiert und verlängert. Eine erneute Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld ist damit überhaupt nicht verbunden, weil es sich lediglich um die "Verlängerung" des ursprünglich - hinsichtlich des voraussichtlichen Endes - nur prognostizierten Anspruchs handelt. Nach diesem Verständnis der einfachgesetzlichen Vorschriften steht dem Kläger mithin auch über den 28.11.2011 hinaus weiterhin Krankengeld zu, wobei im Übrigen auch nicht einzusehen wäre, dass der Kläger, wenn er am 29.11.2011 nicht ambulant, sondern stationär hätte behandelt werden müssen, wegen § 46 Abs 1 Nr 1 SGB 5 ohnehin durchgehend Anspruch auf Krankengeld bzw. nahtlosen Versicherungsschutz gehabt hätte (Art. 3 GG - siehe dazu auch unten VI). III. Aber auch wenn man dem hiervon abweichenden Ausgangspunkt der genannten BSG-Rechtsprechung folgen würde, ergäbe sich ein Anspruch des Klägers im konkreten Fall jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, dessen Voraussetzungen nach Ansicht des Gerichts hier - im Gegensatz zu der vom BSG (a.a.O. Rz 24 ff.) vertretenen Auffassung - sämtlich erfüllt sind. Gerade wenn - wie hier im Krankenversicherungsrecht bei Krankengeld-Zahlungen üblich - weder Merkblätter über das richtige Verhalten zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes informieren, noch Rechtsfolgenbelehrungen und noch nicht einmal formal ordnungsgemäße, schriftliche Bewilligungsbescheide über die Gewährung von Krankengeld in bestimmter, rechnerisch nachvollziehbarer Höhe und Angabe des genauen Bewilligungszeitraumes erteilt werden, erscheint es nach Ansicht des Gerichts nicht gerechtfertigt anzunehmen, es fehle "bereits an einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzung" (BSG a.a.O. Rz 25), weil kein spontaner Beratungsbedarf erkennbar gewesen sei (Rz. 27) und eine allgemeine Aufklärung der Versicherten über ihre Obliegenheiten lediglich "wünschenswert erscheine". Selbstverständlich müssen Sozialleistungsträger Versicherte auf leistungsrelevante Obliegenheiten, Rechte und Pflichten in angemessener Form konkret, richtig, vollständig uns zeitnah hinweisen. Dies ist in anderen Sozialleistungsbereichen auch unbestritten. So muss etwa im Bereich der Arbeitslosenversicherung oder Grundsicherung, in denen zudem stets formal ordnungsgemäße, schriftliche Bewilligungsbescheide erteilt werden (müssen), zusätzlich umfangreich über Obliegenheiten - etwa die Pflicht zur erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung oder erneuten Antragstellung - informiert werden. Teilweise erfolgt dies in Form von instruktiven Merkblättern oder in ausführlichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweisen im Bescheidtext selbst. Dies ist auch mehr als die Erfüllung einer bloßen generellen "Informationspflicht" oder einer Pflicht zur "allgemeinen Aufklärung" des Versicherten. Vielmehr ist in derartigen Fallgestaltungen für die Beklagte - allein schon aufgrund der Vielzahl der einschlägigen Verfahren - seit langem erkennbar, dass viele Versicherte im Falle einer Arbeitsunfähigkeitsattestierung selbstverständlich davon ausgehen, sie hätten ihre Obliegenheiten zur nahtlosen Aufrechterhaltung von Krankengeldanspruch und Versicherungsschutz erfüllt, wenn sie zeitlich nahtlos attestierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt haben. Diese nach Ansicht des Gerichts gut nachvollziehbare Annahme der Versicherten wird dann aber auch noch durch eine von den Krankenkassen mit zu vertretende bzw. geduldete Verwendung irreführender Formulare zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit weiter verstärkt, weshalb erst recht von einem konkret erkennbaren Beratungsbedarf auszugehen ist, der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bildet: Zwar hat das BSG in Rz. 25 (a.a.O) in diesem Kontext ausführt, der Hinweis auf die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit im Vordruck "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung "könne"… schon im Ansatz nicht die irrige Vorstellung erzeugen, der Versicherte sei nach Ablauf des bescheinigten Zeitpunktes weiterhin arbeitsunfähig, er sei auch dann noch mit Anspruch auf Krankengeld versichert und habe deshalb gar einen Krankengeld-Anspruch". Diese Aussage ist für sich genommen zwar richtig, aber sie greift zu kurz: Richtig ist nämlich nur, dass dieser Vordruck nicht die irrige Vorstellung erzeugen kann, der Versicherte sei nach Ablauf des bescheinigen Zeitpunktes tatsächlich weiterhin arbeitsunfähig. Aber: dieser - auch dem Verwaltungshandeln der Krankenkasse zuzurechnende - Vordruck erzeugt bei vielen, wenn nicht den meisten, Versicherten regelmäßig die Vorstellung, dass eine bis einschließlich des bescheinigen ("voraussichtlich" letzten) Tages attestierte Arbeitsunfähigkeit und eine darauffolgende Attestierung fortbestehender Arbeitsunfähigkeit am nächstmöglichen Tag durchaus eine "nahtlose" und damit anspruchsunschädliche, durchgehende Attestierung von Arbeitsunfähigkeit beinhaltet. Im Gegenteil würde sich regelmäßig jeder - nicht mit dieser sozialgerichtlichen Rechtsprechung vertraute - Versicherte fragen, warum er sich eigentlich schon am letzten Tag (28.11.) der ja für diesen vollen Tag noch attestierten Arbeitsunfähigkeit nochmals (für diesen Tag, bzw. ab "morgen" und damit schon "für die Zukunft") ärztlicherseits erneut Arbeitsunfähigkeit attestieren lassen sollte. Hinzukommt, dass der Arzt an diesem 28.11.2011 ohnehin wieder nur eine Prognose über eine am Folgetag (29.11.2011 und ggf. weiteren Tagen) "voraussichtlich" noch fortbestehende Arbeitsunfähigkeit hätte abgeben können. Hingegen würde er bei einer Krankschreibung aufgrund einer aktuellen Untersuchung am 29.11.2011 nicht nur prognostisch, sondern tatsächlich eine nahtlos fortbestehende Arbeitsunfähigkeit bestätigen können. Die Krankenkassen wären andererseits auch durch nichts gehindert - auch nicht durch die zitierte Rspr. des BSG - diesem erkennbaren und nachvollziehbaren Missverständnis auf Versichertenseite durch verständliche Bescheide und instruktive Hinweisschreiben, bzw. Merkblätter o.ä. abzuhelfen - wie dies von einigen Krankenkassen inzwischen auch geleistet wird. So könnten die Krankenkassen - wie andere Leistungsträger selbstverständlich auch - zeitnah und schriftlich einen Bescheid erteilen und Krankengeld definitiv, zeitlich eindeutig nur bis zum Tag des ärztlich attestierten "voraussichtlichen" Endes der Arbeitsunfähigkeit bewilligen. Sie müssten den Versicherten dann aber in einem solchen Bescheid zugleich darauf hinweisen, dass er zur nahtlosen Weitergewährung des Krankengeldes bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig (d.h. nach der von den Krankenkassen vertretenen Gesetzesauslegung noch am letzten Tag der bereits bescheinigten Arbeitsunfähigkeit) erneut eine ärztliche Attestierung herbeiführen muss und anderenfalls Anspruchsverlust, bzw. sogar Versicherungsausschluss drohen. Nur weil die Krankenkassen hier regelmäßig überhaupt keine zeitnahen Bescheide erteilen, sondern schlicht Krankengeld überweisen, kann der Versicherte nicht schlechter gestellt werden. Unter Würdigung dieser Umstände ist das Gericht deshalb der Auffassung, dass der Versicherte bei solchen Fallgestaltungen durchaus im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen ist, als hätte er - nach hinreichender Unterrichtung über seine Obliegenheiten - noch einen Tag früher seine nahtlose Attestierung von Arbeitsunfähigkeit bewirkt, mit der Folge, dass durchgehend Krankengeld-Anspruch, Mitgliedschaft und weitere Leistungsansprüche bestehen. Der Herstellungsanspruch scheitert vorliegend auch insbesondere nicht daran, dass die tatsächlich am 28.11.2011 unterbliebene ärztliche Feststellung nicht nachträglich "fingiert" oder wiederhergestellt werden könnte, wie dies etwa beim Erfordernis einer persönlichen Arbeitslosmeldung der Fall ist. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung ist diese Einschränkung aus dem Sinn und Zweck der persönlichen Arbeitslosmeldung heraus gerechtfertigt. Wegen ihrer spezifischen Funktion kann diese tatsächliche Handlung nicht durch eine vom Gesetz vorgesehene und zulässige Amtshandlung ersetzt werden. Durch die persönliche Arbeitslosmeldung wird nämlich die Agentur für Arbeit überhaupt erst tatsächlich in die Lage versetzt, mit ihren Vermittlungsbemühungen zu beginnen, um die eingetretene Arbeitslosigkeit und somit auch die Leistungspflicht möglichst rasch zu beenden. Eine dem vergleichbare besondere Zweckrichtung ist vorliegend nicht erkennbar: Im Gegenteil, wie oben ausgeführt, käme einer erst am 29.11.2011 erfolgten Attestierung von Arbeitsunfähigkeit aufgrund erneuter persönlicher Untersuchung des Klägers sogar noch ein höherer Beweiswert für das Vorliegen einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit zu, als einer nur prognostisch bereits am 28.11.2011 attestierten! Im Übrigen hat die sozialgerichtliche Rechtsprechung, wie oben bereits ausgeführt, in bestimmten anderen Fallkonstellationen (ärztliche Fehlbeurteilungen oder Verhinderung wegen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit) ebenfalls eine "verspätete" ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zugelassen, ohne dass Sinn und Zweck dem entgegengestanden hätten. Nichts Anderes kann gelten, wenn die "verspätete" Feststellung nicht auf unverschuldeter Handlungsunfähigkeit, sondern - wie hier - auf von der Krankenkasse zu vertretender Fehlinformation beruht. IV. Sofern man auch insoweit der hier dargelegten Auffassung nicht folgt, müsste aber jedenfalls das vom BSG (4. Senat) in Betracht gezogene Rechtsinstitut der "Nachsichtgewährung" (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012 - Az: B 4 AS 166/11 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 31) zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis führen: Tragende Überlegung dieses - letztlich auf dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) fußenden Rechtsgrundsatzes ist, dass an einen - wie hier - geringfügigen Verstoß gegen Pflichten oder Obliegenheiten des Versicherten nicht einfach weittragende und offensichtlich unangemessene (unverhältnismäßige) Rechtsfolgen geknüpft werden können oder der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (BSG SozR 5070 § 10 Nr 19). Jedenfalls in Fallgestaltungen wie hier, wenn aus Sicht des Versicherten ohne weiteres von einer "nahtlosen" Arbeitsunfähigkeits-Attestierung ohne einen einzigen Unterbrechungstag auszugehen ist, müsste der Versicherte deshalb vom Leistungsträger unaufgefordert darauf hingewiesen werden, dass dies zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes dennoch nicht ausreicht. Unterbleibt dieser Hinweis, ist der Versicherte jedenfalls im Wege der Nachsichtgewährung so zu stellen, als hätte er die nahtlose Arbeitsunfähigkeits-Attestierung schon am letzten Tag der bereits attestierten Arbeitsunfähigkeit bewirkt. V. Allerdings kann das Gericht diese genannten Rechtsfolgen nach beiden Rechtsinstituten - schon im Interesse der Rechtssicherheit - eindeutig auf die Fälle beschränken, in denen zwischen dem letzten Tag der attestierten Arbeitsunfähigkeit und der erneuten Attestierung von Arbeitsunfähigkeit kein weiterer Arbeitstag oder nur arbeitsfreie Tage (Samstage, Sonn- und Feiertage - wie hier: die Tage 17. und 18.12.2011) liegen. Nur in diesen Fällen müssen Versicherte - ohne gegenteilige Information über die tatsächliche Rechtslage durch die Beklagte - nicht damit rechnen, eine "nahtlose" Arbeitsunfähigkeit würde von ihrer Krankenkasse nicht mehr anerkannt. Zudem entspricht es auch praktischer Erfahrung, dass für Samstage, Sonn- und Feiertage - etwa im Bereich des ärztlichen Notdienstes - regelmäßig gar keine entsprechende Bescheinigung ausgestellt wird und - etwa in Krankenhäusern - auch nicht erlangt werden kann (Standard-Zitat: "… gehen Sie am Montag zum Hausarzt und der schreibt sie dann krank"). An dieser Lebenswirklichkeit dürfen auch die Gerichte nicht vorbeigehen. Dementsprechend können diese vom erkennenden Gericht in dieser Entscheidung aufgezeigten Gesichtspunkte dann nicht eingreifen, wenn der Versicherte ohne zwingenden Grund (z.B. Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit) eine Lücke von mindestens einem Arbeitstag entstehen lässt. Dann muss ihm - auch ohne explizite Belehrung - regelmäßig klar sein, dass diese unterbrochene Attestierung von Arbeitsunfähigkeit durchaus auch zu Unterbrechungen oder gar dem völligen Verlust der Versicherung führen kann. Beim Kläger, bei dem bis einschließlich Montag, 28.11.2011 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit attestiert war und bei dem am Folgetag (29.11.2011) erneut Arbeitsunfähigkeit bis 06.12.2011 attestiert wurde, war indes in diesem Sinne fortlaufend ohne Unterbrechung Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Für ihn war - ohne entsprechende Belehrung - nicht erkennbar, dass mit diesem Verhalten seine Leistungsansprüche und sogar die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung hätten gefährdet sein können. VI. Dabei kommt es auf die weitere Besonderheit dieses Falles, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers ja erst mit dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht am 31.01.2012 "rückwirkend" zum 23.11.2011 beendet wurde ebenso wenig an, wie auf verfassungsrechtliche Einwände gegen die bisherige sozialgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf eine durch eigene Beiträge finanzierte Sozialleistung (Krankengeld/Versicherungsschutz) nicht wegen eines bloßen, vom Leistungsträger noch mitunterhaltenen "Missverständnisses" des nicht ausreichend informierten Versicherten ohne jede Begrenzung endgültig entfallen darf. Auch insoweit wäre der - letztlich bereits im Rahmen einer Nachsichtgewährung zu beachtende - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Mithin hatte die Klage auf Zahlung von Krankengeld Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Die Berufung gegen dieses Urteil ist zulässig, weil sie das Gericht - ungeachtet eventueller Ausschlussgründe - wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie im Hinblick auf eine Abweichung von obergerichtlichen Entscheidungen zugelassen hat (§§ 143, 144 Abs 1 und 2 Nrn. 1 und 2 SGG). Mit der am 02.07.2012 beim Sozialgericht Trier erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2012 begehrt der Kläger die Zahlung von Krankengeld über den 28.11.2011 hinaus. Der …19… geborene Kläger war seit 1991 beim W in Trier beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde nach vorangegangener arbeitgeberseitiger Kündigung am 31.01.2012 aus krankheitsbedingten Gründen in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht rückwirkend zum 23.11.2011 beendet. Beim Kläger war ab 17.10.2011 mit Bescheinigung der Praxis aus S eine depressive Episode und eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert und Arbeitsunfähigkeit attestiert. Am 14.11.2011 wurde von diesen Ärzten eine Folgebescheinigung über eine "voraussichtlich" bis einschließlich Montag, 28.11.2011 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit ausgestellt. Am 29.11.2011 wurde erneut Arbeitsunfähigkeit bis "voraussichtlich" 06.12.2011 attestiert (Bl. 47 Krankenkassenakte). Mit Bescheid vom 21.02.2012 teilte die Beklagte dem Kläger schließlich mit, Anspruch auf Krankengeld bestehe nur bis einschließlich 28.11.2011. Der Versicherungsschutz aufgrund der Beschäftigung bei der Firma nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5 habe mit dem Ende des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis am 23.11.2011 geendet. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe aufgrund der attestierten Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug ab 24.11.2011 die Mitgliedschaft zwar fortbestanden (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB 5). Da aber bei der Ausstellung der Folgebescheinigung am 29.11.2011 der Krankengeldanspruch erst am Folgetag, also am 30.11.2011 entstanden sei und an diesem Tag schon keine Mitgliedschaft mehr mit Anspruch auf Krankengeld bestanden habe, sei die Krankengeldzahlung zum 28.11.2011 einzustellen (Widerspruchsbescheid vom 29.05.2012). Der Kläger macht geltend, er habe seine Obliegenheitsverpflichtung zum Nachweis der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit durch den Arztbesuch am Folgetag des letzten ausgestellten Krankheitstages erfüllt. Er habe nicht wissen können, dass er rechtzeitig vor Ablauf der Frist des Krankgeldbezuges eine ärztliche Bestätigung besorgen müsse. Er leide an einem starken Burnout, weshalb ihm auch nicht zuzumuten sei, sich über die Besonderheiten der Voraussetzung eines Krankengeldanspruches zu informieren. Er habe selbstverständlich darauf vertraut, dass die übliche fortgesetzte Attestierung der Krankheit durch den Arzt ausreiche. Auch dem behandelnden Arzt sei der vorliegende Sachverhalt nicht bekannt gewesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch über den 28.11.2011 hinaus Krankengeld zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich hierzu auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und verweist auf die inzwischen ergangenen Urteile des BSG vom 10.05.2012, B 1 KR 19/11 R, Rz 21-25 und 27-29 sowie B 1 KR 20/11, Rz 12-13, 15, 18-20. Zur Ergänzung des Tatbestands im Einzelnen wird auf die Prozessakte sowie die Beklagtenakten Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.