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Urteil

S 3 KR 405/13

SG Mainz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAINZ:2015:0831.S3KR405.13.0A
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Leitsätze
1. Solange Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, genügt für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs bis zum Ende der Anspruchshöchstdauer (§ 48 Abs 1 SGB V) oder bis zum Ausschluss (§ 50 Abs 1 S 1 SGB V) bzw Wegfall (§ 51 Abs 3 S 1 SGB V) des Anspruchs eine erste ärztliche Feststellung. § 46 S 1 Nr 2 SGB V regelt nur den Beginn des Krankengeldanspruchs (Anschluss an ua LSG Halle vom 2.11.1999 - L 4 KR 10/98 - RdNr 27; LSG Celle-Bremen vom 27.8.2002 - L 4 KR 144/00; SG Speyer vom 22.5.2015 - S 19 KR 959/13 - RdNr 41 ff; entgegen ua BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/14 R; B 1 KR 35/14 R; B 1 KR 37/14 R = SozR 4-2500 § 192 Nr 7). (Rn.61) 2. Durch die Änderung des § 46 S 1 Nr 2 SGB V und durch die Einfügung des neuen § 46 S 2 SGB V mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG) mit Wirkung zum 23.7.2015 ist weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft eine wesentliche Änderung der Rechtslage bezüglich der Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs eingetreten. Mit der Neuregelung wird die gesetzeswidrige Normkonkretisierung des BSG weder für die Zukunft legalisiert, noch für die Vergangenheit legitimiert. (Rn.153) 3. Eine unterbliebene Reaktion der Gesetzgebungsorgane auf eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung ist für die Auslegung des Gesetzes bedeutungslos. Die Interpretation der Untätigkeit der Gesetzgebungsorgane als legitimierende Billigung der Rechtsprechung ist aus verfassungsrechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht begründbar. (Rn.140)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 05.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2013 verurteilt, dem Kläger Krankengeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 14.02.2013 bis zum 03.07.2014 zu zahlen, soweit der Anspruch nicht durch Zahlung von Arbeitslosengeld II gemäß § 107 Abs. 2 SGB X erloschen ist. 2. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Solange Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, genügt für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs bis zum Ende der Anspruchshöchstdauer (§ 48 Abs 1 SGB V) oder bis zum Ausschluss (§ 50 Abs 1 S 1 SGB V) bzw Wegfall (§ 51 Abs 3 S 1 SGB V) des Anspruchs eine erste ärztliche Feststellung. § 46 S 1 Nr 2 SGB V regelt nur den Beginn des Krankengeldanspruchs (Anschluss an ua LSG Halle vom 2.11.1999 - L 4 KR 10/98 - RdNr 27; LSG Celle-Bremen vom 27.8.2002 - L 4 KR 144/00; SG Speyer vom 22.5.2015 - S 19 KR 959/13 - RdNr 41 ff; entgegen ua BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/14 R; B 1 KR 35/14 R; B 1 KR 37/14 R = SozR 4-2500 § 192 Nr 7). (Rn.61) 2. Durch die Änderung des § 46 S 1 Nr 2 SGB V und durch die Einfügung des neuen § 46 S 2 SGB V mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG) mit Wirkung zum 23.7.2015 ist weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft eine wesentliche Änderung der Rechtslage bezüglich der Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs eingetreten. Mit der Neuregelung wird die gesetzeswidrige Normkonkretisierung des BSG weder für die Zukunft legalisiert, noch für die Vergangenheit legitimiert. (Rn.153) 3. Eine unterbliebene Reaktion der Gesetzgebungsorgane auf eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung ist für die Auslegung des Gesetzes bedeutungslos. Die Interpretation der Untätigkeit der Gesetzgebungsorgane als legitimierende Billigung der Rechtsprechung ist aus verfassungsrechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht begründbar. (Rn.140) 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 05.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2013 verurteilt, dem Kläger Krankengeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 14.02.2013 bis zum 03.07.2014 zu zahlen, soweit der Anspruch nicht durch Zahlung von Arbeitslosengeld II gemäß § 107 Abs. 2 SGB X erloschen ist. 2. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Klagefrist endete nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 21.06.2013 gemäß § 64 Abs. 3 SGG am Montag, den 22.07.2013, an dem die Klageschrift eingegangen ist. Die Klage richtet sich gegen den Bescheid vom 05.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2013 (§ 95 SGG). Streitgegenstand ist nach der Begrenzung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung der Anspruch des Klägers auf Krankengeld für den Zeitraum vom 14.02.2013 bis zum 03.07.2014 gegen die Beklagte. Das Gericht konnte gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG zur Leistung dem Grunde nach verurteilen. Nach dieser Regelung ist Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils, dass gemäß § 54 Abs. 4 SGG oder § 54 Abs. 5 SGG eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Diese Voraussetzung ist bei dem streitgegenständlichen Anspruch auf Krankengeld aus § 44 SGB V erfüllt. Da der Kläger im vorliegenden Fall lediglich den Erlass eines Grundurteils beantragt hat, durfte das Gericht hierüber gemäß § 123 SGG nicht hinausgehen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 130 Rn. 2e, 11. Auflage 2014). II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 14.02.2013 bis zum 03.07.2014 gegen die Beklagte. Der Ablehnungsbescheid vom 05.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2013 ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte (1) Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht (2) oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden und wenn sie nicht zu den in § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB V genannten ausgeschlossenen Versichertengruppen gehören (3). Gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V in der hier maßgeblichen bis zum 22.07.2015 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) entsteht der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (4). Ein durchsetzbarer Anspruch auf Krankengeld besteht nicht für Zeiten des Ruhens wegen des Bezugs von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt oder unterlassener Meldung der Arbeitsunfähigkeit (5) und soweit der Anspruch wegen des Vorliegens eines Erstattungsanspruchs zwischen Leistungsträgern als erfüllt gilt (6). Der Anspruch auf Krankengeld in Folge derselben Krankheit endet innerhalb einer Blockfrist von drei Jahren nach 78 Wochen (7). 1. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum mit Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Die Versicherungspflicht des Klägers ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, da der Kläger im St. T M -H als Angestellter gegen Arbeitsentgelt beschäftigt war. Die Beschäftigung gegen Entgelt endete zwar mit Ablauf des 13.02.2013 mit dem Auslaufen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt aber als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bestand somit zunächst bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2013. Die Mitgliedschaft bei der Beklagten auf Grund der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V blieb jedoch gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V über den 28.02.2013 hinaus erhalten. Nach § 192 Abs. 2 Nr. 2 SGB V bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses lässt bei fortdauerndem Anspruch auf Krankengeld oder Bezug von Krankengeld die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Leistung somit nicht entfallen. Die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist daher zugleich Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs und Rechtsfolge des Krankengeldanspruchs. Für die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Krankengeld reicht es demnach aus, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs versicherungspflichtig ist, ohne nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB V vom Krankengeldanspruch ausgeschlossen zu sein. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs am ersten Tag nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F.) war der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V als Angestellter gegen Entgelt beschäftigt. 2. Der Kläger war im Zeitraum vom 15.02.2013 bis zum 03.07.2014 auf Grund des Aortenaneurysmas arbeitsunfähig. Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB V liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seine bisherige Erwerbstätigkeit auszuüben. Bei Verlust des Arbeitsplatzes nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit abstrakt die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung (BSG, Urteil vom 14.02.2001 – B 1 KR 30/00 R – Rn. 13 f.; alle Entscheidungen zitiert nach juris, soweit nicht anders angegeben). Die Bezugstätigkeit ist im Falle des Klägers daher eine vollschichtige Beschäftigung als Küchenleiter mit Führungsaufgaben und unter Aussetzung gegenüber Hitzeeinwirkungen. Dass der Kläger an diesem Maßstab gemessen im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitsunfähig war, ergibt sich für die Kammer zweifelsfrei aus den Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. G in der mündlichen Verhandlung und den vorliegenden ärztlichen Attesten und Befunden. Demnach war der Kläger in erster Linie wegen des Ende Januar 2013 diagnostizierten und am 05.02.2013 computertomographisch gesicherten Aortenaneurysmas arbeitsunfähig. Auf Grund dieser Erkrankung wäre der Kläger nur noch auf die Gefahr hin, seinen Gesundheitszustand zu verschlimmern, dazu in der Lage gewesen, seine bisherige Erwerbstätigkeit und ab dem 01.03.2013 eine gleichgeartete Tätigkeit auszuüben. Nach den Ausführungen von Dr. G hätte bei einer Fortführung der Tätigkeit als Koch bzw. Küchenleiter das lebensgefährliche Risiko bestanden, dass das Aneurysma dissektiert oder platzt. Hierbei ist nach den Ausführungen des Zeugen zu berücksichtigen, dass der Kläger wegen seiner Vorerkrankungen als Hypertoniker und Schlaganfallpatient sowie auf Grund der vorgefallenen Synkope einem besonders hohen Risiko ausgesetzt war. Auf Grund dieser Situation wäre zwar beispielsweise eine Bürotätigkeit am Computer möglich gewesen, jedoch nicht die Tätigkeit in einer Küche mit Temperaturschwankungen und körperlichen Belastungen. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers dauerte bis zur operativen Versorgung des Aneurysmas im Juli 2014 an. Diese Einschätzung beruht darauf, dass sich in dieser Zeit weder die Bezugstätigkeit des Klägers noch dessen gesundheitliche Situation wesentlich verändert hat. Die Gefahr der Aneurysmaruptur mit lebensgefährlichen Folgen hätte bei Wiederaufnahme einer vergleichbaren Tätigkeit weiterhin bestanden. Auch diesbezüglich hat der sachverständige Zeuge Dr. G in der mündlichen Verhandlung überzeugende Aussagen gemacht. Demnach hätte der Kläger auf Grund der fortbestehenden Risiken bis zur Operation „krankgeschrieben“ werden müssen. Seitens der Beklagten wurden gegen das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit keine begründeten Einwendungen vorgebracht. Die Ärztin im MDK Frau Dr. S hielt in ihrer Stellungnahme vom 02.04.2013 fest, dass die Arbeitsunfähigkeit bis zum 13.02.2013 nachvollziehbar sei. Für die Zeit danach gab sie nach telefonischer Rücksprache mit der Praxis Dr. G (wohl nicht mit dem behandelnden Arzt selbst) an, keine Gründe für die Arbeitsunfähigkeit über den 14.02.2013 hinaus „herausbekommen“ zu haben. Im Ausgangsbescheid vom 05.04.2013 wurde dieser Umstand noch zutreffend erfasst, indem festgehalten wurde, dass laut MDK Arbeitsunfähigkeit bis zum 13.02.2013 anerkannt werden könne, ohne dass über den Zustand ab dem 14.02.2013 eine Aussage getroffen wurde. Die im Widerspruchsbescheid vom 18.06.2013 getätigte Behauptung, der MDK habe festgestellt, dass nach dem 13.02.2013 keine weitere Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden könne, stimmt mit der Aktenlage hingegen nicht überein. Weitergehend hat sich die Beklagte zum medizinischen Sachverhalt nicht eingelassen und auch keine weiteren Ermittlungen durchgeführt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesundheitszustand des Klägers sich nach dem 13.02.2013 bis zur Durchführung der Operation wesentlich geändert haben könnte. Auch Dr. G hat im Rahmen seiner Zeugenaussage diesbezüglich klargestellt, dass er am 14.02.2013 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur deshalb mit einem (eigentlich paradoxen) Prognosezeitraum bis zum 13.02.2013 ausgefüllt habe, weil die Entgeltfortzahlung zu diesem Zeitpunkt geendet habe. Dr. G ging davon aus, dass er für die weitere „Krankschreibung“ einen Auszahlschein benötige, der ihm zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung stand. Am Gesundheitszustand des Klägers habe sich aber nichts geändert. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 03.07.2014 ist die Arbeitsunfähigkeit des Klägers auf Grund einer Krankheit zur Überzeugung der Kammer daher nachgewiesen. 3. Der Kläger fällt nicht unter die nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB V ausgeschlossenen Versichertengruppen. Insbesondere hatte der Kläger auf Grund seiner nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtigen unbefristeten Beschäftigung einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und war in Folge dessen nicht nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V vom Krankengeldanspruch ausgeschlossen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Gemäß § 3 Abs. 3 EFZG entsteht dieser Anspruch nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 01.11.2012 begründet wurde, hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 03.01.2013 bereits einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen den Arbeitgeber erworben. 4. Der Anspruch auf Krankengeld ist entstanden. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Die ärztliche Feststellung in diesem Sinne ist die Schlussfolgerung aus einer persönlichen ärztlichen Untersuchung, also der aus der Wahrnehmung des tatsächlichen Zustands des Patienten durch den Arzt gezogene Schluss auf die Arbeitsunfähigkeit (SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 38). Formelle oder verfahrensrechtliche Anforderungen an die ärztliche Feststellung ergeben sich aus dem Gesetz nicht. Dass diese in der Praxis in der Regel auf formularmäßigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dokumentiert wird, ist lediglich eine tatsächliche Nebenfolge der Vorschriften zum arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsanspruch (vgl. Tischler in BeckOK SozR SGB V § 46 Rn. 16). Soweit an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 SGB V zur Ausstellung von Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit verpflichtet sind und dies auch in den Regelungen der §§ 74, 275 Abs. 1a Satz 1, 277 Abs. 2 Satz 1, § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V Niederschlag findet, hat dies keine Auswirkungen auf den Begriff der ärztlichen Feststellung im Sinne des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. Diese Regelungen gehören nicht zur für den Anspruch auf Krankengeld einschlägigen Normtextmenge, da sie nicht die Rechtsposition des Versicherten gegen die Krankenkasse betreffen. Dasselbe gilt für die Vorschrift des § 275 Abs. 1a Satz 2 SGB V, wonach eine Prüfung durch den MDK unverzüglich „nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit“ zu erfolgen hat. Die Verkörperung der ärztlichen Feststellung wird hier zwar semantisch vorausgesetzt, da nur ein körperlicher Gegenstand „vorgelegt“ werden kann, jedoch nicht als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Krankengeld normiert. Voraussetzung für das Vorliegen (nicht: „Vorlage“) einer ärztlichen Feststellung ist mithin lediglich die Erhebung medizinisch relevanter Tatsachen durch einen Arzt sowie eine tatsächliche Beurteilung von deren Auswirkungen auf das aktuelle Leistungsvermögen des Versicherten durch den Arzt (SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 38; a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2013 – L 11 KR 2003/13 B – Rn. 7). Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers wurde in diesem Sinne erstmals durch den Hausarzt Dr. G auf Grund der Diagnosen R42 (Schwindel und Taumel) und R51 (Kopfschmerz) am 03.01.2013 festgestellt und in der formularmäßigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom selben Tag dokumentiert. Der Anspruch auf Krankengeld ist gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. dem Grunde nach daher am 04.01.2013 entstanden. Weitere durch Folgebescheinigungen dokumentierte ärztliche Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit erfolgten vor Beginn des vorliegend streitgegenständlichen Zeitraums am 10.01.2013, am 17.01.2013 und am 28.01.2013 ebenfalls durch Dr. G . Solange eine Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, genügt für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs bis zum Ende der Anspruchshöchstdauer (§ 48 Abs. 1 SGB V) oder bis zum Ausschluss (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V) bzw. Wegfall (§ 51 Abs. 3 Satz 1 SGB V) des Anspruchs eine erste ärztliche Feststellung. Denn § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V regelt nur den Beginn des Krankengeldanspruchs (so bereits LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.11.1999 – L 4 KR 10/98 – Rn. 27; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.08.2002 – L 4 KR 144/00 – www.sozialgerichtsbarkeit.de). Wenn auf dem Formular, auf dem die ärztliche Feststellung dokumentiert ist, zugleich eine Prognose für ein voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit getroffen wird, folgt hieraus – entgegen der Auffassung des 1. Senats des BSG (zuletzt mit Urteilen vom 16.12.2014 – B 1 KR 31/14 R; B 1 KR 35/14 R; B 1 KR 37/14 R) – keine zeitliche Begrenzung des Krankengeldanspruchs (SG Trier, Urteil vom 24.04.2013 – S 5 KR 77/12 – Rn. 21 ff.; SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – S 17 KR 247/12 – Rn. 32 ff., SG Speyer, Urteile vom 22.11.2013 – S 19 KR 600/11 – Rn. 39 ff. und vom 07.04.2014 – S 19 KR 10/13 – Rn. 43 ff.; SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 – S 3 KR 298/12 – Rn. 48 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 17.07.2014 – L 16 KR 146/14 – Rn. 22 ff., L 16 KR 429/13 – Rn. 26 ff., L 16 KR 160/13 – Rn. 25 ff., L 16 KR 208/13 – Rn. 24 ff.; SG Speyer, Beschlüsse vom 08.09.2014 – S 19 KR 519/14 ER – Rn. 31 ff. und vom 03.03.2015 – S 19 KR 10/15 ER – Rn. 33 ff.; SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 41 ff.; Knispel, NZS 2014, S. 561 ff.; Schröder, ASR 2015, S. 160 f.). Dies folgt zwingend aus einer semantischen Auslegung des Gesetzestextes unter Berücksichtigung der auf dem Gesetzesbindungsgebot beruhenden Grenzfunktion des Gesetzeswortlauts (4.1), wird gestützt durch die Gesetzessystematik (4.2) und durch den Auslegungsgrundsatz der möglichst weitgehenden Verwirklichung sozialer Rechte (4.3). Die hier vertretene Auffassung wird zudem bestätigt durch die historische Entwicklung des Gesetzes (4.4) und die Gesetzesbegründung (4.5). Auf hiervon unabhängige Erwägungen zu „Sinn und Zweck“ der Regelung kommt es daher nicht an, wobei auch anhand dieses Maßstabs keine Argumente für die Auffassung des 1. Senats des BSG sprechen (4.6). Letztere resultiert aus einer fehlerbehafteten Entwicklung der Rechtsdogmatik und führt zu abwegigen Ergebnissen (4.7). Durch die Neuregelung des § 46 Satz 2 SGB V mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) mit Wirkung zum 23.07.2015 hat sich diesbezüglich weder für die Zukunft noch für die Vergangenheit Wesentliches geändert (4.8). 4.1 § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V in der vorliegend einschlägigen, bis zum 22.07.2015 gültigen Fassung lautet: "Der Anspruch auf Krankengeld entsteht (…) im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt." Demzufolge markiert der Tag der ärztlichen Feststellung den Entstehungszeitpunkt des Krankengeldanspruchs für den folgenden Tag. Ab dem Folgetag besteht ein Anspruch auf Krankengeld, soweit und solange die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich für die Entstehung des Krankengeldanspruchs ist (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) mithin nur, dass am Vortag ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, nicht welche Angaben der Arzt hinsichtlich einer möglichen Dauer oder ggf. im Hinblick auf einen früheren Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemacht hat. Über das Ende des Krankengeldanspruchs enthält § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. keine Aussage. In § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. ist auch nicht von mehreren „Arbeitsunfähigkeiten“ oder „Feststellungen von Arbeitsunfähigkeit“ die Rede; die Begriffe werden im Singular verwendet. Aus § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. geht des Weiteren nicht hervor, dass sich die „ärztliche Feststellung“ auf einen bestimmten Zeitraum beziehen kann oder muss. Dass der Vertragsarzt eine Prognose über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit abzugeben hat, ergibt sich lediglich aus der auf Grund von § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erlassenen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-Richtlinie) sowie im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG (vgl. SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 – S 19 KR 600/11 – Rn. 37). In § 1 Abs. 1 der AU-Richtlinie wird terminologisch zwischen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und der Bescheinigung über ihre voraussichtliche Dauer differenziert. Diese Differenzierung steht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. und entspricht der Sachlogik. Ein Arzt kann zu einem bestimmten Zeitpunkt feststellen, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt; im Hinblick auf die Zukunft kann er anhand eines gegenwärtigen Zustands nur Aussagen über die Wahrscheinlichkeit treffen, dass noch Arbeitsunfähigkeit vorliegen wird, d.h. eine Prognose abgeben. Ob eine Prognose sich als zutreffend erweist, kann nur im Nachhinein festgestellt werden. Dieser Logik folgt weitgehend auch die AU-Richtlinie, wenn unabhängig von der in § 5 Abs. 1 AU-Richtlinie geregelten Erstfeststellung eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zum Zwecke der Krankengeldzahlung ("Auszahlschein") in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tag zurückliegenden und nicht mehr als für einen zwei Tage im Voraus liegenden Zeitraum erfolgen soll. Es ist begrifflich mithin streng zu unterscheiden zwischen der von § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. geforderten „ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit“, der nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geforderten Prognose der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und einer ärztlichen Bescheinigung sowohl über das Datum der Feststellung als auch über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Dass ein Vertragsarzt gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 SGB V dazu verpflichtet ist, eine Bescheinigung über die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auszustellen, berührt die Entstehung des Krankengeldanspruchs nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. nicht. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit der hierüber ausgestellten Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder Auszahlschein) gleichzusetzen (SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 39). Auch das BSG hat noch in einem Urteil vom 10.05.2012 (B 1 KR 19/11 R – Rn. 26) die Notwendigkeit der Differenzierung zwischen ärztlicher Feststellung, Bescheinigung der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit und Meldung der Arbeitsunfähigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) hervorgehoben. Eine ärztliche Bescheinigung ist – anders als beim Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber (§ 5 Abs. 1 EFZG) – demnach weder eine Voraussetzung für die Entstehung noch für den Fortbestand des Anspruchs auf Krankengeld nach dem SGB V. Demzufolge ist auch die auf den formularmäßigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgesehene Abgabe einer Prognose über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit für den Anspruch auf Krankengeld nach dem SGB V gänzlich irrelevant (vgl. ausführlich SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 41 m.w.N.). Aus dem Wortlaut des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. ergibt sich mithin ausschließlich eine Regelung für den Entstehungszeitpunkt des Krankengeldanspruchs, nicht für dessen zeitliche Begrenzung. Weitere materielle Wirkungen der ärztlichen Feststellung lassen sich anhand des Gesetzes nicht begründen. Dies wird bestätigt durch die amtliche Überschrift der Regelung: „Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld“. Es handelt sich hierbei um eine Spezialvorschrift zu § 40 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), wonach Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (vgl. SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 38). Der Wortlaut eines Gesetzes steckt die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten ab. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, sind unzulässig (Müller/Christensen, Juristische Methodik, Rn. 310, zum Ganzen Rn. 304 ff., 10. Auflage 2009). Die Bindung der Gerichte an das Gesetz folgt aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dass die Gerichte dabei an den Gesetzestext (im Sinne des amtlichen Wortlauts bzw. Normtextes) gebunden sind, folgt aus dem Umstand, dass nur dieser Gesetzestext Ergebnis des von der Verfassung vorgegebenen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens ist. Eine Überschreitung der Wortlautgrenze verstößt sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot als auch gegen das Gewaltenteilungsprinzip. Deshalb verstößt das BSG gegen Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG, wenn es seine Rechtsauffassung auf eine „ergänzende Auslegung des Gesetzes“ stützt (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 15) und postuliert, dass „das SGB V die Tatbestände der Beendigung eines Krg-Anspruchs nicht ausdrücklich vollständig in allen denkmöglichen Verästelungen“ regle und diese „geringere Normdichte (…) ihren sachlichen Grund in der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten der Beendigung“ habe (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 13). Aus den gleichen Gründen scheitert auch Dreher (jurisPR-SozR 3/2015 Anm. 2 zum Urteil des BSG vom 04.03.2014 – B 1 KR 17/13 R) mit dem Versuch, für die Rechtsauffassung des BSG eine kohärente Begründung zu entwickeln. Er räumt zunächst ein, dass der Gesetzeswortlaut das Erfordernis einer ärztlichen Feststellung auf den Fall der Entstehung des Krankengeldanspruchs beschränkt und § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. zum Anspruchsende oder -wegfall keine eigene Aussage trifft. Dennoch vertritt er die Auffassung, dass der Krankengeldanspruch von vornherein zeitlich begrenzt entstehe, wenn und soweit das ihn begründende „Beweissicherungsverfahren“ (gemeint ist der in § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. vorausgesetzte „Gang zum Arzt“) nur eine zeitlich begrenzte Aussage ermögliche. Damit werde nicht die Entscheidungsbefugnis über den Anspruch auf den Arzt übertragen, sondern lediglich die Beweissicherung „dem Gesetzeswortlaut entsprechend“ in vollem Umfang dem Versicherten überantwortet. Die nach und nach entstehenden zeitlich begrenzten Ansprüche seien als Teile eines einheitlichen, aber „gestückelten“ Anspruchs aufzufassen. Für diese Theorie fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt im Gesetzestext des SGB V. Zeitliche Beschränkungen des Krankengeldanspruchs ergeben sich ausschließlich aus § 48 SGB V. Soweit Dreher meint, diese Einschränkung mittels einer Auslegung des Begriffs des „Entstehens“ begründen zu können, geht dies fehl. Das Wort „entstehen“ hat in keiner denkbaren Verwendungsweise die Bedeutung von „Begrenzung“, „Untergang“ oder „Wegfall“. Es bedeutet schlicht das Gegenteil. Dass die Beweissicherung „dem Gesetzeswortlaut entsprechend“ dem Versicherten überantwortet werde, ist daher eine unsinnige Behauptung, die deshalb auch ohne Bezugnahme auf einen konkreten Gesetzeswortlaut auskommen muss. Ebenso haltlos ist die nicht weiter begründete These des LSG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 02.10.2014 (L 5 KR 30/14 – nicht veröffentlicht), es sei mit dem Wortlaut des Gesetzes ohne weiteres vereinbar, dass nicht nur die Entstehung, sondern auch der Fortbestand des Anspruchs auf Krankengeld von der vorherigen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit abhängig sei. Gerade hierfür gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt im Gesetzeswortlaut des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. Soweit das BSG sogar meint, der Gesetzeswortlaut des § 46 SGB V (a.F.) trage die Auffassung nicht, dass die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nur für die Entstehung des Krankengeldanspruchs Bedeutung habe (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 13), trifft dies offensichtlich nicht zu. Diese für jedermann erkennbar falsche Behauptung ist umso erstaunlicher, als eine unbefangene Gesetzeslektüre genügt, um sie zu widerlegen. Die entsprechende Vorschrift regelt ausdrücklich nichts anderes, als die Entstehung des Anspruchs. Die Annahme, dass das Fortbestehen eines Krankengeldanspruchs nach Ablauf eines Bewilligungsabschnitts oder nach Ablauf des auf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegebenen voraussichtlichen Enddatums einer erneuten ärztlichen Feststellung spätestens am letzten Tag vor Ablauf bedürfe, verstößt gegen das Gesetzesbindungsgebot und ist deshalb unter Geltung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V sowohl in der bis zum 22.07.2015 geltenden als auch in der neuen Fassung (siehe unten unter 4.8) keine rechtswissenschaftlich vertretbare Position. 4.2 Auch die Gesetzessystematik bestätigt dieses Ergebnis. Arbeitsunfähigkeit ist nach § 44 Abs. 1 Alt. 1 SGB V Tatbestandsvoraussetzung für den Krankengeldanspruch. Hieraus folgt zwanglos, dass der Krankengeldanspruch bei Vorliegen der ersten Tatbestandsvariante (Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit) durch die tatsächliche Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit begrenzt ist. Eine weitere, zeitliche Begrenzung des Krankengeldanspruchs ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wonach Versicherte Krankengeld zwar grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung erhalten, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Im Gesetz sind die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung (Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit) und für die Dauer des Krankengeldanspruchs (bei Arbeitsunfähigkeit in Folge derselben Krankheit grundsätzlich 78 Wochen) somit klar geregelt. In den §§ 50, 51 SGB V sind zudem weitere besondere Beendigungs- bzw. Ausschlusstatbestände enthalten. Die Gesetzessystematik lässt hinsichtlich der Dauer des Krankengeldanspruchs dementsprechend keine Fragen offen, die ein „Hineinlesen“ von Beendigungs- oder Begrenzungstatbeständen in den § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. erforderlich erscheinen lassen könnten. Zudem sieht auch die mit § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. korrespondierende Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V eine Meldeobliegenheit des Versicherten nur für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor und knüpft nicht an Bewilligungsabschnitte oder "Feststellungszeiträume" an. Die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R – Rn. 17), die eine wiederholte Meldung nach jedem „Bewilligungsabschnitt“ verlangt, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage, lässt sich auch nicht zulässigerweise mit Analogieschlüssen begründen und verstößt gegen § 31 SGB I (eingehend SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – 17 KR 247/12 – Rn. 45 ff.; SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 – S 19 KR 600/11 – Rn. 44 ff.). Für die Beschränkung des Feststellungserfordernisses auf die Erstfeststellung spricht auch der Vergleich mit den Anspruchsvoraussetzungen für speziell geregelte Versichertengruppen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.2014 – L 16 KR 160/13 – Rn. 40). Bei Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ebenso wie bei hauptberuflich selbstständigen Versicherten, die eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V abgegeben haben, entsteht der Anspruch auf Krankengeld von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an (§ 46 Satz 2 SGB V a.F.; inzwischen § 46 Satz 3 SGB V). Bei Versicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Arbeitslosengeldbeziehern) wird das Krankengeld "vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt" (§ 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V). Bei diesen Versichertengruppen ist die ärztliche Feststellung demnach schon keine Voraussetzung für die Entstehung des Krankengeldanspruchs, so dass erst recht die Fortdauer des Anspruchs (gegebenenfalls über einen „Bewilligungsabschnitt“ hinaus) nicht von einer (weiteren) ärztlichen Feststellung abhängen kann (vgl. SG Speyer, Urteil vom 20.03.2015 – S 19 KR 969/13 – Rn. 41 ff.; Knispel, NZS 2014, S. 565). Anhand dieser von § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. abweichenden Regelungen wird deutlich, dass dem Tatbestandsmerkmal "ärztliche Feststellung" in der Gesetzessystematik nur singuläre Bedeutung zukommt, in anderen Fällen für die Entstehung des Krankengeldanspruchs und in allen Fällen für die Fortdauer des Krankengeldanspruchs hingegen lediglich Arbeitsunfähigkeit objektiv vorliegen muss. Soweit das BSG auch bei den in § 46 Satz 2 SGB V a.F. und § 47b SGB V genannten Versichertengruppen eine ärztliche Feststellung für die Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld und eine erneute ärztliche Feststellung für die Fortdauer des Krankengeldanspruchs verlangt, verstößt es erneut gegen das Gesetzesbindungsgebot. Der 1. Senat des BSG vertritt die Auffassung, dass es für die Entstehung des Anspruchs auch bei Versicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern auf deren ärztliche Feststellung ankomme (BSG, Urteil vom 19.09.2002 – B 1 KR 11/02 R – Rn. 35; BSG, Urteil vom 22.03.2005 – B 1 KR 22/04 R – Rn. 29). Die Begründung des BSG, dass dies (d.h., dass es keiner ärztlichen Feststellung bedarf) dem § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V "mit Rücksicht" auf § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. nicht zu entnehmen sei, ist auf Grund des klar entgegenstehenden Wortlauts nicht nachvollziehbar. 4.3 Selbst, wenn die Auslegung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. durch das BSG mit Wortlaut und Systematik des Gesetzes noch vereinbar wäre, verstieße sie gegen den Auslegungsgrundsatz der möglichst weitgehenden Verwirklichung sozialer Rechte gemäß § 2 Abs. 2 SGB I (SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 – S 3 KR 298/12 – Rn. 73; so im Hinblick auf wiederholte Meldeobliegenheiten bereits SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 – S 19 KR 600/11 – Rn. 50). Nach § 2 Abs. 2 SGB I sind die "nachfolgenden sozialen Rechte" bei der Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten, wobei sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Zu den in § 2 Abs. 2 SGB I genannten sozialen Rechten gehört nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB I für in der Sozialversicherung Versicherte das Recht auf wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit. Dieses Recht ist u.a. im Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit in den §§ 44 ff. SGB V ausgestaltet worden. Der Auslegungsgrundsatz des § 2 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB I enthält eine Vorzugsregel. Demnach ist bei der Auslegung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches bei Bestehen von Auslegungsalternativen nach korrekter Konkretisierungsarbeit diejenige Alternative zu bevorzugen, die die sozialen Rechte weitgehender verwirklicht. Es ergibt sich hieraus ein bei der Auslegung verpflichtend zu berücksichtigendes sozialrechtliches Optimierungsgebot. Auf die Konkretisierung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. bezogen bedeutet dies, dass bei Vorliegen der Auslegungsalternativen "einmalige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit" einerseits und "erneute ärztliche Feststellung vor Ende jedes Bewilligungsabschnitts oder vor Ablauf jedes Prognosezeitraums" andererseits zwingend der ersten Alternative gefolgt werden muss. Denn diese Auslegungsalternative verhindert innerhalb der Grenzen methodisch korrekter Konkretisierungsarbeit möglichst weitgehend, dass Versicherte bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen ihr soziales Recht auf wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB I) verlieren können. Die Auffassung des 1. Senats des BSG führt demgegenüber dazu, dass ein Krankengeldanspruch trotz Bedürftigkeit im Sinne des sozialen Rechts auf wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit ohne jegliches Verschulden des Versicherten wegfallen kann (treffend auch als „Krankengeldfalle“ bezeichnet, vgl. Schönsiegel, Ärzteblatt Baden-Württemberg 2015, S. 458), wobei trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nicht nur der Krankengeldanspruch wegfällt, sondern wegen des Eintritts der „freiwilligen“ Versicherung nach § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V auch eine Beitragspflicht nach § 240 SGB V entstehen kann, wohingegen während der Dauer des Krankengeldanspruchs gemäß § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Angesichts des Umstands, dass es sich bei der Leistung von Krankengeld um eine u.a. aus Pflichtbeiträgen der Versicherten finanzierte Leistung handelt, erscheint diese Rechtsfolge untragbar hart, zumal eine die sozialen Rechte der Versicherten besser berücksichtigende Auslegung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. nicht nur ohne weiteres möglich, sondern unter Berücksichtigung des Gesetzesbindungsgebotes sogar zwingend ist. 4.4 Die Auffassung der erkennenden Kammer wird auch durch die Gesetzesentwicklung gestützt (so schon SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 – S 3 KR 298/12 – Rn. 64 ff.). Historisch leitet sich die in § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. aus den bereits in § 6 des Gesetzes betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15.06.1883 (RGBl. 1883, 73–104) enthaltenen so genannten Karenztagen ab. Die Anzahl der Karenztage wurde mit dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle vom 12.07.1961 mit Änderung des § 182 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) auf einen Tag reduziert und zugleich das Tatbestandsmerkmal "Eintritt der Arbeitsunfähigkeit" durch das Tatbestandsmerkmal "ärztliche Feststellung" ersetzt. Die hiermit einhergehende Konsequenz, dass der Krankengeldanspruch bei zunächst unterbliebener ärztlicher Feststellung trotz Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit für Zeiten vor der Feststellung ausgeschlossen ist, wurde im Gesetzgebungsverfahren bewusst in Kauf genommen (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.1966 – 3 RK 58/62 – Rn. 16). Dass der Anspruchsausschluss bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit immer wieder drohen könnte und hierdurch mehrere Karenzzeiträume bei ununterbrochen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit entstehen könnten, stand bei Schaffung des § 182 Abs. 2 RVO in der Fassung des Gesetzes vom 12.07.1961 und in der Folgezeit jedoch nicht zur Debatte. Bezüglich der Vorgängerregelung konnte kein Zweifel daran entstehen, dass eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit nur einmal „eintritt“, nämlich zu Beginn. Da der Tag nach der „ärztlichen Feststellung“ den „Eintritt der Arbeitsunfähigkeit“ als Entstehungszeitpunkt des Krankengeldanspruchs mit den oben geschilderten Konsequenzen ersetzen sollte, liegt es fern, dass zugleich eine Vervielfältigung der Karenztagsregelung erreicht werden sollte. Hierfür finden sich auch bis zur Änderung des § 46 Satz 2 SGB V durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) mit Wirkung zum 23.07.2015 Anhaltspunkte weder in den einschlägigen Normtexten noch in den Gesetzgebungsmaterialien. Die Tatsache, dass vor 1961 Anknüpfungspunkt für den Krankengeldanspruch stets der tatsächliche Beginn der Arbeitsunfähigkeit war, spricht – neben dem klaren Wortlaut – auch dagegen, dass in den Fällen, in denen im Gesetz (ggf. mittelbar) auf den tatsächlichen Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgestellt wird (§ 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 46 Satz 2, Satz 3 SGB V a.F.) eigentlich der Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung gemeint sein könnte (so aber BSG, Urteil vom 19.09.2002 – B 1 KR 11/02 R – Rn. 35). Durch die Überführung des Krankengeldrechts in das SGB V hat sich an der Funktion des Tatbestandsmerkmals "ärztliche Feststellung" nichts geändert. Der Wortlaut der Regelung wurde nur insoweit modifiziert, als an Stelle der "Gewährung" des Krankengelds ab dem auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag (§ 182 Abs. 3 Satz 1 RVO) nunmehr von einer "Entstehung" des Anspruchs auf Krankengeld von dem auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag an (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F.) die Rede ist. 4.5 Dass eine Änderung der Rechtslage hiermit nicht beabsichtigt war, lässt sich anhand der Begründung der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP zum Entwurf für das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 03.05.1988 zum späteren § 46 SGB V (im Entwurf inhaltlich wortgleich noch als § 45 SGB V bezeichnet) nachvollziehen (BT-Drucks. 11/2237, S. 181): "Die Vorschrift entspricht weitgehend dem geltenden Recht (§§ 182 Abs. 3 und 186 RVO) mit redaktionellen Änderungen. Die Sonderregelung über das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten wird nicht übernommen, weil - wenn auch mit einer zeitlichen Verzögerung - die Krankenversicherung in diesen Fällen nicht mehr leistet (vgl. § 11 Abs. 3). Außerdem hat die Regelung über den Beginn des Krankengeldes wegen des Anspruchs auf Lohn- und Gehaltsfortzahlung kaum praktische Bedeutung." Aus dieser Aussage kann nur geschlussfolgert werden, dass einerseits gegenüber der Rechtslage unter Geltung der RVO mit Einführung des SGB V keine Rechtsänderung einhergehen sollte und es andererseits nicht der Vorstellung der legislativen Organe bzw. des Gesetzesautors entsprach, dass die Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. Bedeutung über die erstmalige Entstehung des Krankengeldanspruchs hinaus haben sollte. Es wurde davon ausgegangen, dass der fehlende Krankengeldanspruch für einen Karenztag in der Regel ohnehin durch die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers kompensiert würde. Weitere Folgen dieser Regelung waren offensichtlich nicht beabsichtigt. Nur die spätere Ausweitung des Feststellungserfordernisses auf "wiederholte Inanspruchnahmen" von Krankengeld durch das BSG gibt dem § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. die erhebliche, vom Gesetzgeber nicht gesehene und nicht intendierte praktische Bedeutung. Zum Zeitpunkt der Einführung des SGB V lag auch noch keine derartige höchstrichterliche Rechtsprechung vor, die im Gesetzgebungsverfahren hätte berücksichtigt werden können. Hätte mit dieser Änderung in der Formulierung der Anspruchsvoraussetzungen entgegen der Begründung zum Gesetzesentwurf eine Änderung der Rechtslage im Sinne der späteren Rechtsprechung des BSG herbeigeführt werden sollen, hätte dies sehr viel deutlicher im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommen können und müssen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsprinzips und des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Normenklarheit und Normenwahrheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2003 – 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 – Rn. 61). Die dogmatische Konstruktion der Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs durch das BSG ist so weit vom Gesetzeswortlaut des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. entfernt, dass ausgeschlossen werden kann, dass über die hierdurch bewirkten Rechtsfolgen im Rahmen der Überführung des Krankenversicherungsrechts in das SGB V eine parlamentarische Willensbildung stattgefunden hat. 4.6 Die Bezugnahme auf „Sinn und Zweck“ der Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. vermag die Rechtsauffassung des BSG ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Dies gilt zunächst bereits deshalb, weil solcherart teleologische Erwägungen, gleichgültig ob auf einen vermeintlichen „Willen des Gesetzgebers“ oder vermeintlich objektive Zwecke gestützt, nur in der Auseinandersetzung zwischen Auslegungsalternativen innerhalb der Grenzen des möglichen Wortsinns und im Einklang mit der Gesetzessystematik verfassungsrechtlich zulässige Argumente liefern können. Die üblicherweise zur Rechtfertigung der Rechtsauffassung vorgebrachten Argumente vermögen jedoch auch sachlich nicht zu überzeugen (vgl. bereits SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 56; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.2014 – L 16 KR 208/13 – Rn. 32).Dem Bedürfnis der Krankenkassen nach rechtzeitiger Kontrolle und Vermeidung von Missbrauch (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2005 – B 1 KR 30/04 R – Rn. 16) kann hinreichend mit den vorhandenen sozialrechtlichen Instrumentarien Rechnung getragen werden (SG Speyer, Urteil vom 07.04.2014 – S 19 KR 10/13 – Rn. 54). So kann die Krankenkasse dem Versicherten nach § 62 SGB I aufgeben, sich zur Überprüfung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Kommt der Versicherte dem nicht nach, kann die Krankengeldleistung gemäß § 66 Abs. 1 SGB I ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Hierfür ist nach § 66 Abs. 3 SGB I allerdings erforderlich, dass der Versicherte schriftlich darauf hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist (vgl. zum Ganzen Marburger, ZfF 2015, S. 256 ff.). Im Hinblick auf die befürchteten Beweisschwierigkeiten ist zudem festzuhalten, dass die objektive Beweislast für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ohnehin beim Versicherten liegt (BSG, Beschluss vom 31.03.1998 – B 1 KR 56/96 B – Rn. 5). Beweisschwierigkeiten gehen somit zu Lasten des Versicherten, so dass dieser ohnehin ein Eigeninteresse daran hat, seine Arbeitsunfähigkeit möglichst lückenlos zu dokumentieren und in regelmäßigem Arztkontakt zu stehen, auch wenn eine Arbeitsunfähigkeit bedingende Erkrankung keiner regelmäßigen ärztlichen Behandlung bedarf. Auch aus dem Umstand, dass Krankengeld anders als eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) grundsätzlich keine Leistung auf Dauer sei, sondern typischerweise eine vorübergehende krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Ausübung der Beschäftigung absichern soll (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.10.2014 – L 5 KR 192/14 B ER – nicht veröffentlicht), lassen sich keine Prinzipien ableiten, die eine Überschreitung des Gesetzeswortlautes des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. und des § 48 Abs. 1 SGB V rechtfertigen könnten (hierzu ausführlich SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 66 ff.). 4.7 Die Rechtsauffassung des BSG resultiert aus einer Kombination aus rechtswissenschaftlich unhaltbaren Annahmen und logischen Brüchen. Das auf diese Weise etablierte Verfahren der Krankengeldbewilligung mit wiederholten Feststellungs- und Meldeobliegenheiten und der hierdurch entstandenen Gefahr der Entstehung von "Bescheinigungslücken" mit Krankengeldverlust trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit beruht ausschließlich auf einer vom Gesetz losgelösten Dogmatik. Diese scheint in einer jahrelangen Entwicklung eher zufällig entstanden zu sein. Dabei wurde im Jahr 1986 zunächst die bloße Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse als bewilligender, auf das Ende des ärztlichen Prognosezeitraums zeitlich befristeter Verwaltungsakt interpretiert (4.7.1), sodann noch im selben Jahr für die Folgezeit eine neue Entscheidung der Krankenkasse verlangt (4.7.2) und hieraus allmählich ein „Grundsatz der abschnittsweisen Krankengeldbewilligung“ entwickelt (4.7.3). Ergänzend hierzu nimmt das BSG seit dem Jahr 2000 über den Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V hinaus an, dass für das Vermeiden des Ruhens des Krankengeldanspruchs wiederholte Meldungen der Arbeitsunfähigkeit erforderlich seien (4.7.4). Im Jahr 2002 ist das BSG bereits implizit vom Erfordernis auch einer erneuten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (4.7.5). Erst im Jahr 2005 wurde vom BSG ausdrücklich die Behauptung aufgestellt, der Krankengeldanspruch müsse nach dem Ende eines Bewilligungsabschnitts neu entstehen, mit der Konsequenz, dass nicht nur zur Vermeidung des Ruhens, sondern auch für das Fortbestehen des Krankengeldanspruchs über das Ende des Bewilligungsabschnitts hinaus eine erneute ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des letzten Bewilligungsabschnitts erforderlich sei (4.7.6). Im Jahr 2012 ist das BSG dann im Fall eines gemäß ärztlicher Bescheinigung nicht absehbaren Endes der Arbeitsunfähigkeit von der Bezugnahme auf die Bewilligungsentscheidung der Krankenkasse abgerückt (4.7.7). Im Jahr 2014 hat das BSG schließlich die bereits zuvor praktisch nicht mehr berücksichtigte Anknüpfung an einen Verwaltungsakt der Krankenkasse aufgegeben und nur noch unvermittelt die in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes genannten Daten zur Grundlage für die zeitliche Begrenzung des Krankengeldanspruchs gemacht (4.7.8). Die Rechtsprechung des BSG führt zu rechtsstaatlich fragwürdigen Ergebnissen (4.7.9). 4.7.1 Erste Voraussetzung für die Rechtsauffassung des 1. Senats des BSG war die Interpretation der Krankengeldauszahlung als konkludent verfügten, befristeten Bewilligungsverwaltungsakt (BSG, Urteil vom 16.09.1986 – 3 RK 37/85 – Rn. 12 ff.), nachdem die frühere Rechtsprechung des BSG noch davon ausging, dass die Auszahlung von Krankengeld als solche keinen Verwaltungsakt darstelle (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.1966 – 3 KR 86/63 – Rn. 20 ff.). Hierdurch wurde die eigentlich nur für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erforderliche ärztliche Prognose der Dauer der Arbeitsunfähigkeit als wesentlicher Bezugspunkt für die Inhaltsbestimmung eines Verwaltungsaktes interpretiert. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die ärztliche Prognose über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit in der Rechtsprechung des BSG keine Rolle gespielt. Man war vielmehr davon ausgegangen, dass der Versicherte den Krankengeldanspruch bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Anspruchshöchstdauer nicht mehr verlieren kann (BSG, Urteil vom 30.05.1967 – 3 RK 15/65 – Rn. 16; vgl. auch BSG, Urteil vom 11.07.1967 – 3 RK 93/65 – Rn. 16; BSG, Urteil vom 15.10.1968 – 3 RK 1/66 – Rn. 16). Diese Dogmatik wurde nicht anhand der Vorgängerregelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F., dem § 182 Abs. 3 Satz 1 RVO, entwickelt, sondern stellte lediglich eine verwaltungsverfahrensrechtliche Interpretation tatsächlichen Verwaltungshandelns dar. Das BSG hatte sich dabei an der Praxis der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für einen bestimmten Zeitraum orientiert und war davon ausgegangen, dass Krankenkassen in der Regel Krankengeld für einen auf diese Weise bescheinigten Zeitraum zahlen und konkludent bewilligen (vgl. BSG, Urteil vom 16.09.1986 – 3 RK 37/85 – Rn. 18). Eigentlich ging es in dem Urteil von 1986 somit lediglich darum zu klären, welchen Erklärungswert eine tatsächliche Handlung der Krankenkasse hatte. Dies kommt in den verwendeten Möglichkeitsformen zum Ausdruck („gesehen werden kann“, „kann der Versicherte davon ausgehen“). Es geht um die Interpretation einer Handlung der Krankenkasse als Verwaltungsakt über die Bewilligung von Krankengeld und auf welchen Zeitraum sich diese bezogen haben könnte. Das BSG stützte die Interpretation, dass mit der Krankengeldauszahlung die Leistung konkludent nur für eine bestimmte Zeit bewilligt worden sein könnte, darauf, dass der Arzt den Versicherten regelmäßig nur für eine bestimmte Zeit arbeitsunfähig “schreibe“. Auffällig hieran ist, dass das BSG nicht an gesetzliche Begriffe anknüpft, sondern an eine gängige Redeweise. Hiermit wird dementsprechend auch nur über ein tatsächliches Phänomen berichtet. Daraus, dass Ärzte tatsächlich „regelmäßig“ auf die ein oder andere Weise handeln, lassen sich möglicherweise Folgerungen für die Interpretation hierauf bezogenen Verwaltungshandelns ziehen, jedoch keine Schlussfolgerungen für materielle Ansprüche von Versicherten herleiten. Dies wurde auch vom BSG in den Entscheidungen bis zum Jahr 2005 nicht vertreten (hierauf verweist schon Knispel, NZS 2014, S. 563 f.). Die Neuinterpretation der Krankengeldauszahlung hatte die für die Versicherten gegenüber der vormaligen Rechtsauffassung des BSG (Krankengeldzahlung als „Schalterakt“) zunächst lediglich die günstigere Rechtsfolge, dass die Rückforderung von rechtswidrig ausgezahltem Krankengeld regelmäßig nur noch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Rücknahme oder Aufhebung von Verwaltungsakten gemäß §§ 45 oder 48 SGB X möglich sein sollte. 4.7.2 Erst auf dieser Grundlage konnte das BSG der Prognose der Dauer der Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Wirkung zuschreiben, im Zusammenspiel mit der tatsächlichen Zahlung des Krankengelds das (vorläufige) Ende der Krankengeldbewilligung zu bestimmen (BSG, Urteil vom 09.12.1986 – 8 RK 27/84 – Rn. 12). Hieraus hat das BSG zunächst folgerichtig die Konsequenz gezogen, dass die Krankenkasse nach dem Ende des so interpretierten Bewilligungsabschnitts alle Voraussetzungen für einen Krankengeldanspruch erneut zu prüfen und mit einem Verwaltungsakt über die erneute Krankengeldbewilligung zu entscheiden hat, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob (weiterhin) Arbeitsunfähigkeit besteht. Bereits damals hatte das BSG allerdings eine missverständliche Formulierung gewählt, die wohl zu fehlerhaften Schlussfolgerungen geführt hat: "Wenn der Versicherte keine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beibringt, endet der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit" (BSG, Urteil vom 09.12.1986 – 8 RK 27/84 – Rn. 12; fast wortgleich noch in BSG, Urteil vom 22.03.2005 – B 1 KR 22/04 R – Rn. 30). Zum einen wird hier mit dem Begriff der "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" operiert, der weder im Krankengeldrecht der RVO noch in § 46 SGB V a.F. eine Rolle spielt, ohne klarzustellen, ob auf den Aspekt der Meldung (§ 216 Abs. 3 RVO bzw. § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) oder der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (§ 182 Abs. 3 Satz 1 RVO bzw. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F.) oder auf etwas Anderes abgehoben wird. Zum anderen hat das BSG mit der zitierten Formulierung ("endet der Anspruch auf Krankengeld") den später erst vollzogenen Fehlschluss nahegelegt, dass mit dem Ende des Bewilligungszeitraums auch der materielle Anspruch untergehe und dieser deshalb gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. am Folgetag einer erneuten ärztlichen Feststellung wieder neu entstehen müsse. 4.7.3 Die Interpretation der reinen Krankengeldauszahlung als bewilligenden Verwaltungsakt für einen in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezeichneten Zeitraum hat das BSG im Laufe der Zeit zum Anlass genommen zu unterstellen, dass das Krankengeld regelmäßig „abschnittsweise“ bewilligt werde (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2005 – B 1 KR 22/04 R – Rn. 29). Entgegen der ursprünglichen Intention, tatsächliches Verwaltungshandeln verfahrensrechtlich zu interpretieren, wurde hiermit ein in der Praxis höchst wirksamer, im Gesetz aber nicht geregelter „Grundsatz der abschnittsweisen Krankengeldbewilligung“ aufgestellt. Bereits im Urteil vom 08.02.2000 (B 1 KR 11/99 R) fand eine Bedeutungsverschiebung dahingehend statt, dass Ausgangspunkt der Interpretation nicht mehr eine unterstellte Bewilligungspraxis der Krankenkassen, sondern eine Bescheinigungspraxis der Ärzte sein sollte: „Wird freilich die Arbeitsunfähigkeit, wie in der Praxis üblich, jeweils nur für eine begrenzte Zeit im voraus bescheinigt, so markiert der vom Arzt festgelegte Endzeitpunkt zugleich das - vorläufige - Ende der Krankengeldbezugszeit. Die Leistungsbewilligung ist dann von vornherein auf den angegebenen Zeitraum beschränkt“ (BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R – Rn. 12). Nach dieser Formulierung liegt es nicht mehr in der Verantwortung der Krankenkasse, über eine Krankengeldbewilligung (ggf. konkludent durch Zahlung eines bestimmten Betrages) für einen bestimmten Zeitraum zu entscheiden. Der „vom Arzt festgelegte Endzeitpunkt“ soll vielmehr unmittelbar das vorläufige Ende der Krankengeldbezugszeit markieren und die Leistungsbewilligung für den angegebenen Zeitraum beschränken. 4.7.4 In diesem Urteil vom 08.02.2000 (B 1 KR 11/99 R) vertrat hat das BSG auch erstmals die Auffassung, dass die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengelds auch dann angezeigt (d.h. gemeldet im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) werden müsse, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat. Diese Auffassung hat das BSG wie folgt begründet: "Anders als es der Wortlaut des § 49 Abs 1 Nr 5 Halbs 2 SGB V nahezulegen scheint, muß die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat. Die Meldepflicht ist auf den jeweiligen konkreten Leistungsfall bezogen; sie soll gewährleisten, daß die Kasse über das (Fort-)Bestehen der Arbeitsunfähigkeit informiert und in die Lage versetzt wird, vor der Entscheidung über den Krankengeldanspruch und gegebenenfalls auch während des nachfolgenden Leistungsbezugs den Gesundheitszustand des Versicherten durch den medizinischen Dienst überprüfen zu lassen, um Zweifel an der ärztlichen Beurteilung zu beseitigen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung des Heilerfolges und zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (vgl § 275 Abs 1 Nr 3 SGB V). Ein Bedürfnis nach Überprüfung besteht aber nicht nur bei der erstmaligen, sondern auch bei jeder weiteren Bewilligung von Krankengeld. Dementsprechend muß die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse erneut gemeldet werden, wenn nach einer vorübergehenden leistungsfreien Zeit wieder Krankengeld gezahlt werden soll (…). Dasselbe hat auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug zu gelten, wenn wegen der Befristung der bisherigen Krankschreibung über die Weitergewährung des Krankengeldes neu zu befinden ist. Auch dann muß der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden, wenn er das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden will“(BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R – Rn. 17). Hierbei hat das BSG zwar bereits behauptet, dass der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit „rechtzeitig vor Fristablauf feststellen lassen“ müsse, allerdings noch keine Konsequenzen hieraus gezogen. Der Krankengeldanspruch sollte lediglich auf Grund der fehlenden erneuten Meldung ruhen. Hier fällt aber bereits die Vermischung der Meldung nach § 49 Satz 1 Nr. 5 SGB V und der Feststellung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. auf. Die in diesem Urteil entwickelte Rechtsauffassung zum wiederholten Erfordernis der Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist auf Grund der Überschreitung der Wortlautgrenze des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V und der fehlenden Voraussetzungen für eine Analogiebildung wegen des hiermit einhergehenden Verstoßes gegen das Gesetzesbindungsgebot nicht vertretbar (vgl. ausführlich SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – S 17 KR 247/12 – Rn. 46 ff.; zu den Voraussetzungen für Analogiebildungen allgemein: SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 21.09.2015 – S 3 KR 558/14 – Rn. 29 ff.). 4.7.5 Das vom BSG angenommene Erfordernis der erneuten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit entfaltete möglicherweise erstmals im Urteil vom 19.09.2002 (B 1 KR 11/02 R) Wirkung. In dieser Entscheidung hatte das BSG einen Anspruch auf Krankengeld bei einem Versicherten verneint, der bereits während eines Beschäftigungsverhältnisses und über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit bezogen hatte und anschließend Arbeitslosengeld bezog. Der dortige Kläger hatte im Revisionsverfahren geltend gemacht, er sei seit der Zeit vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig gewesen, so dass Bezugstätigkeit für die Frage der Arbeitsunfähigkeit weiterhin die seinerzeit ausgeübte Erwerbstätigkeit sein müsse (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2002 – B 1 KR 11/02 R – Rn. 7). Das BSG hatte die Frage der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit nicht für klärungsbedürftig gehalten (BSG, Urteil vom 19.09.2002 – B 1 KR 11/02 R – Rn. 31), weil ein Versicherter, der „das Ende der bescheinigten AU“ akzeptiere und über Monate hinweg Leistungen wegen Arbeitslosigkeit beziehe, die er bei Arbeitsunfähigkeit nicht erhalten hätte, nicht mehr damit „gehört werden“ könne, er sei in dieser Zeit zu Unrecht als arbeitslos statt als arbeitsunfähig behandelt worden; die „fehlende Feststellung oder Meldung der Arbeitsunfähigkeit“ könne ihm nur dann ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden, wenn er seinerseits alles in seiner Macht stehende getan habe, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert werde (BSG, Urteil vom 19.09.2002 – B 1 KR 11/02 R – Rn. 37). In diesem Fall unterstellte das BSG somit, dass es an einer „Feststellung oder Meldung“ der Arbeitsunfähigkeit gefehlt habe, ohne sich allerdings damit auseinanderzusetzen, dass der dortige Kläger zum Zeitpunkt der Beendigung des früheren Beschäftigungsverhältnisses Krankengeld bezogen hatte und diesbezüglich sowohl Feststellung als auch Meldung der Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben dürften. Das Erfordernis einer erneuten “Feststellung oder Meldung“ wird in dieser Entscheidung vom BSG nicht ausgesprochen. Stattdessen wird zunächst die Behauptung aufgestellt, „das Gesetz“ gehe davon aus, dass ein in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigter Versicherter selbst die notwendigen Schritte unternehme, um die mögliche Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen (ebd.). Das BSG zieht im Anschluss daran die Schlussfolgerung, dass ein Versicherter, der „das Ende der bescheinigten AU“ akzeptiere und über Monate hinweg Leistungen wegen Arbeitslosigkeit beziehe, die er bei Arbeitsunfähigkeit nicht erhalten hätte, nicht mehr damit „gehört werden“ könne, er sei in dieser Zeit zu Unrecht als arbeitslos statt als arbeitsunfähig behandelt worden (ebd.). Das BSG klärt an dieser Stelle weder, was es in rechtlicher Hinsicht mit der Akzeptanz des Endes der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit meint, noch was es bedeuten soll, dass der Versicherte „nicht mehr (…) gehört“ werden könne. Die Aussage klingt zunächst nach einer Art verwaltungsverfahrensrechtlicher oder prozessualer Präklusion (für die es keine Rechtsgrundlage gibt), dient aber im vorliegenden Kontext der Rechtfertigung eines materiellen Leistungsausschlusses (für den es ebenfalls keine Rechtsgrundlage gibt). Da das Erfordernis einer erneuten ärztlichen Feststellung (oder Meldung) in diesem Urteil nicht ausdrücklich festgehalten wurde, bleibt unklar, ob ein solches stillschweigend vorausgesetzt wurde. 4.7.6 Den „Grundsatz der abschnittsweisen Krankengeldbewilligung“ hat das BSG mit der für sich genommen zutreffenden Aussage verknüpft, dass nach dem Ende eines Bewilligungsabschnitts die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Krankengeldanspruchs erneut zu prüfen sind. In seinem Urteil vom 22.03.2005 (B 1 KR 22/04 R – Rn. 30 f.) führt der 1. Senat des BSG hierzu aus: „Jedenfalls wird mit der Krg-Bewilligung auch über das - vorläufige - Ende der Krg-Bezugszeit entschieden. Wenn der Versicherte keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf Krg mit Ablauf des zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums; eines Entziehungsbescheides nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bedarf es nicht (vgl BSG, Urteil vom 16. September 1986 - 3 RK 37/85, SozR 2200 § 182 Nr 103). (…) Erst wenn nach ggf vorausgegangener Krg-Gewährung eine erneute ärztliche Bescheinigung (vgl § 46 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V) vorgelegt wird, besteht für die Krankenkasse überhaupt Anlass, die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des Krg-Anspruchs und damit eines neuen Leistungsfalles zu prüfen.“ In diesem Urteil wird noch nicht deutlich ausgesprochen, dass mit dem durch die (konkludente) Bewilligungsentscheidung festgesetzten Ende des Anspruchs der materielle Krankengeldanspruch gemeint sein soll (der Anspruch im konkreten Verfahren scheiterte an der fehlenden Arbeitsunfähigkeit des dortigen Klägers). Dadurch, dass hier § 48 SGB X zitiert wird, entsteht eher der Eindruck, dass lediglich vom beschiedenen Anspruch ausgegangen wurde, und es dem Senat lediglich um die Unterscheidung ging, ob nach dem Ende des Bewilligungsabschnitts eine erneute Entscheidung über den weiteren Krankengeldanspruch zu ergehen hat, oder ob bei Wegfall der materiellen Anspruchsvoraussetzungen die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung nach § 48 SGB X aufzuheben wäre. Allerdings sind bereits in dieser Urteilsbegründung die Ungenauigkeiten erkennbar, die später zu einer verfehlten Dogmatik ausgebaut wurden. So wird die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit als solche in den Mittelpunkt der Überlegungen gestellt, die im Normtext des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. nicht vorkommt. Der Formulierung, dass nur bei Vorlage einer weiteren ärztlichen Bescheinigung „Anlass“ für eine weitere Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen durch die Krankenkasse bestehe, fehlt jeglicher Bezug zum Gesetzestext. Das BSG klärt nicht, ob hier auf das Erfordernis einer Antragstellung (§ 19 Satz 1 SGB IV), einer (erneuten) Meldung (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) oder einer (erneuten) Feststellung (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F.) abgestellt wird. Auch im Übrigen fehlt es an einer eigentlichen Begründung für seine Auffassung. Das BSG hat in diesem Urteil wesentliche Schritte dazu unternommen, eine (zumeist nur unterstellte) Verwaltungspraxis zum Ausgangspunkt einer vom Gesetz gelösten Dogmatik des Krankengeldanspruchs zu machen. Den folgenschwersten Denkfehler begeht das BSG dann mit der Behauptung, der Krankengeldanspruch müsse nach dem Ende eines Bewilligungsabschnitts neu entstehen. Dieser Schritt war bereits erkennbar im Beschluss vom 16.12.2003 (B 1 KR 24/02 B – Rn. 8 – hier stand allerdings die Feststellung einer neuen Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer anderen Erkrankung im Raum), wurde unmissverständlich aber erst vollzogen im Urteil vom 08.11.2005 (B 1 KR 30/04 R – Rn. 17): „§ 49 Abs 1 Nr 5 SGB V soll die Krankenkasse ebenso wie die Ausschlussregelung des § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet geltend gemachten Krg-Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen, und ihr so die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den MDK überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegentreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Gewährung von Krg deshalb bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft ( vgl zB BSGE 29, 271, 272 = SozR Nr 8 zu § 216 RVO; BSG SozR Nr 11 zu § 216 RVO; BSGE 38, 133, 135 = SozR 2200 § 182 Nr 7; BSGE 56, 13, 14 f = SozR 2200 § 216 Nr 7; BSG SozR 2200 § 216 Nr 11; BSGE 85, 271, 276 = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 ). Mit Blick darauf muss die Arbeitsunfähigkeit nach der Rechtsprechung des Senats ( BSGE 85, 271, 275 f = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 ) der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krg auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat. Dies hat auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug zu gelten, wenn - wie hier am 15. März 1999 oder ab 2. April 1999 - wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit über die Weitergewährung des Krg neu zu befinden ist. Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden, will er das Erlöschen ( vgl dazu Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2003, B 1 KR 24/02 B mwN ) oder das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden. Wie bei der ärztlichen Feststellung handelt es sich auch bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit um eine Obliegenheit des Versicherten; die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung oder Meldung sind deshalb grundsätzlich von ihm zu tragen. Regelmäßig ist danach sowohl die Ausschlussregelung des § 46 Abs 1 Nr 2 SGB V als auch des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V strikt zu handhaben. Das BSG bezeichnet § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. hier zunächst wie selbstverständlich als “Ausschlussregelung“, was angesichts des Gesetzestexts, der für eine solche Deutung keinen Anhalt bietet, eigentlich verwundern müsste. Die eigentliche Neuerung bzw. Klarstellung vollzieht das BSG dann, wenn es die Maßgabe seines Urteils vom 08.02.2000 (B 1 KR 11/99 R), dass auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit vor jeder „erneuten Inanspruchnahme“ des Krankengeldes die Arbeitsunfähigkeit erneut im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V gemeldet werden müsse, auf das Erfordernis der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. überträgt und nun auch von einem „Erlöschen“ des Krankengeldanspruchs bei unterbliebener erneuter Feststellung ausgeht. Auch dies geschieht beiläufig und wird lediglich damit begründet, dass es sich sowohl bei der ärztlichen Feststellung als auch bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit um Obliegenheiten des Versicherten handele. Hiermit schreibt das BSG der abschnittsweisen Leistungsbewilligung der Krankenkasse – also der Entscheidung, das Krankengeld zunächst für einen befristeten Zeitraum zu gewähren – eine materiell-rechtliche Wirkung auf den Krankengeldanspruch zu, da andernfalls der einmal entstandene Anspruch bis zur Anspruchshöchstdauer bzw. bis zum Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen fortbestehen würde. Anders als das BSG hier nahelegt, folgt aus dem Erfordernis der eigenständigen Prüfung eines Bewilligungsabschnitts jedoch keineswegs, dass die Leistungsvoraussetzungen – mittels einer erneuten ärztlichen Feststellung – neu entstehen müssten. Dies ist insofern falsch, als lediglich die Entscheidung über den Anspruch eine Befristung enthält, wodurch zum Ausdruck kommt, dass nur bis zum Befristungsende der Anspruch des Berechtigten durch die Krankenkasse positiv verbeschieden worden ist. Der Verwaltungsakt enthält bezüglich etwaiger darüber hinaus gehender Ansprüche entweder keine Regelung oder der Antrag auf Leistungen wird, soweit er über das Befristungsende hinausgeht, abgelehnt. In beiden Fällen erlischt oder entfällt der materielle Anspruch, soweit dessen Voraussetzungen objektiv vorliegen, selbstverständlich nicht. Es ist lediglich möglich, dass bei Leistungsablehnung über das Befristungsende hinaus Bestandskraft eintritt. Das BSG scheint die im Verwaltungsverfahren per Verwaltungsakt getroffene Feststellung, ob ein Anspruch auf eine Leistung für einen bestimmten Zeitraum besteht, hingegen mit dem materiellen Anspruch gleichzusetzen, auf den sich die Feststellung bezieht (vgl. auch Knispel, NZS 2014, S. 564). Dies kommt in der wiederholten Formulierung zum Ausdruck, dass der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ende. Dieser Gedanke verstößt gegen fundamentale Prinzipien des Verwaltungsverfahrensrechts, weil er dem einen Anspruch feststellenden Verwaltungsakt materielle Wirkung auf den Anspruch selbst zuschreibt. Könnten Verwaltungsakte eine derartige Wirkung haben, wäre Rechtsschutz hiergegen unmöglich. Der Verwaltungsakt wäre hinsichtlich des hierin festgestellten Endes des Anspruchs entgegen § 62 SGB X i.V.m. §§ 77, 78 Abs.1 Satz 1 SGG nicht anfechtbar. Aus dieser verwaltungsverfahrensrechtlich abwegigen Annahme in Kombination mit der zumeist nicht näher überprüften Behauptung, dass die Krankenkassen Krankengeld grundsätzlich entsprechend des vom Arzt in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegebenen Prognosezeitraums bewilligen, hat das BSG die Notwendigkeit einer erneuten ärztlichen Feststellung am letzten Tag des vom Arzt bescheinigten Prognosezeitraums abgeleitet. 4.7.7 Allerdings macht das BSG in der Praxis spätestens seit dem Urteil vom 26.06.2007 (B 1 KR 8/07 R) das Erfordernis einer erneuten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr von tatsächlichen Bewilligungsabschnitten (im Sinne von befristeten, ggf. konkludenten Leistungsbewilligungen durch Krankenkassen) abhängig. In diesem Urteil lehnte das BSG einen Krankengeldanspruch für einen „neuen, nächsten Bewilligungsabschnitt“ ab, obwohl wegen der vorherigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber noch keine ausdrückliche oder konkludente Bewilligungsentscheidung vorlag (BSG, Urteil vom 26.06.2007 – B 1 KR 8/07 R – Rn. 16). Tatsächlicher Anknüpfungspunkt für das BSG war hier bereits allein eine ärztliche Bescheinigung der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeitsdauer (ebd.; vgl. zu diesem Fall auch Knispel, NZS 2014, S. 564). Anhand der Entscheidungsbegründung lässt sich aber nicht feststellen, ob diese stillschweigende Abweichung von der bisherigen Dogmatik bewusst erfolgt ist. Später ist das BSG jedoch ausdrücklich von seiner Dogmatik abgewichen, indem es die Möglichkeit eingeräumt hat, dass eine unbefristete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trotz zeitlich begrenzter Krankengeldbewilligung Wirkung über das Befristungsende hinaus entfalten könne und in diesem Fall keine erneute ärztliche Feststellung vor Ende des Bewilligungsabschnitts erforderlich sei (BSG, Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 20/11 R – Rn. 13; BSG, Urteil vom 12.03.2013 – B 1 KR 7/12 R – Rn. 15). Dies ist insofern bemerkenswert, als die Rechtsprechung zur abschnittsweisen Krankengeldbewilligung die ärztliche Prognose der Arbeitsunfähigkeitsdauer ursprünglich herangezogen hatte, um der der tatsächlichen Krankengeldzahlung zugeschriebenen Verwaltungsaktqualität hinreichende Bestimmtheit im Hinblick auf die Dauer der Krankengeldbewilligung zuzuschreiben. Sofern die Krankenkasse ausdrücklich einen zeitlich befristeten Bewilligungsbescheid erlässt, wäre diese Funktion der befristeten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei konsequenter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG aus den Urteilen vom 09.12.1986 (8 RK 27/84) und vom 22.03.2005 (B 1 KR 22/04 R) obsolet. Auch wenn das BSG dies im Urteil vom 10.05.2012 (B 1 KR 20/11 R) nicht näher begründet, scheint spätestens seit dieser Entscheidung nicht mehr die befristete Bewilligung der Krankenkasse Grund für das Erfordernis einer erneuten ärztlichen Feststellung zu sein, sondern nur noch eine in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst enthaltene „Befristung“, d.h. die gegebenenfalls auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgegebene Prognose über das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit. Die Entscheidungspraxis des BSG läuft seither darauf hinaus, dass der Anspruch auf Leistungen nicht mit dem Ende des Bewilligungsabschnitts "endet", sondern vielmehr mit dem Ende des ärztlicherseits geschätzten Prognosezeitraums (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 20/11 R – Rn. 20). Damit scheint zwar der verwaltungsverfahrensrechtliche Fehler behoben worden zu sein, das Ende des Bewilligungsabschnitts auf den materiellen Anspruch durchschlagen zu lassen. Jedoch lässt sich auch die im Urteil vom 10.05.2012 (B 1 KR 20/11 R) zu Grunde gelegte Auffassung nicht mit dem Normtext des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. in Einklang bringen. Die ärztliche Feststellung in § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. weist keine zeitliche Dimension auf, sondern hat ausschließlich anspruchsauslösende Wirkung für den Folgetag. Ungeachtet der u.a. in den Urteilen vom 26.06.2007 (B 1 KR 8/07 R) und vom 10.05.2012 (B 1 KR 20711 R) zum Ausdruck kommenden Irrelevanz der Bewilligungsentscheidungen der Krankenkasse hält das BSG allerdings in seinen Begründungstexten rhetorisch weiterhin bzw. wieder an der Abhängigkeit des Erfordernisses der erneuten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit von einer abschnittsweisen Krankengeldbewilligung fest. Dies kommt kompakt in einem Urteil vom 04.03.2014 (B 1 KR 17/13) zum Ausdruck: "Bei fortdauernder AU, aber abschnittsweiser Krg-Bewilligung ist jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen (...). Für die Aufrechterhaltung des Krg-Anspruchs aus der Beschäftigtenversicherung ist es deshalb erforderlich, aber auch ausreichend, dass die AU vor Ablauf des Krg-Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird (...)" (BSG, Urteil vom 04.03.2014 – B 1 KR 17/13 R – Rn. 16). 4.7.8 Der 1. Senat des BSG, der nach dem Geschäftsverteilungsplan seit dem 01.01.2015 nicht mehr für das Krankengeldrecht zuständig ist, hat schließlich in mehreren Urteilen vom 16.12.2014 seine bisherige Rechtsauffassung noch einmal bekräftigt (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 31/14 R; BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 35/14 R; BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R). Hierbei hatte sich der Senat u.a. mit der Auffassung des 16. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen auseinanderzusetzen, der dem BSG mit mehreren Entscheidungen entgegengetreten war (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 17.07.2014 – L 16 KR 160/13, L 16 KR 429/13, L 16 KR 146/14). Es ist ihm hierbei allerdings nicht gelungen, die vorgebrachten Kritikpunkte zu widerlegen. Beispielhaft wird im Folgenden auf das Urteil zum Aktenzeichen B 1 KR 37/14 R Bezug genommen, welches mit den anderen Urteilen vom 16.12.2014 in den wesentlichen Passagen wörtlich übereinstimmt. a) Zu Beginn der Darstellung seiner Entscheidungsgründe führt der Senat die Behauptung, dass ein Krankengeldanspruch „abschnittsweise“ bzw. zeitlich begrenzt entsteht, eher beiläufig ein (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 12). Die zutreffende Feststellung, dass die Mitgliedschaft gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fortbesteht, solange ein Anspruch auf Krankengeld besteht, wird mit der für die bisherige Rechtslage ebenfalls zutreffenden Aussage verknüpft, dass es ausreiche, dass Versicherte am letzten Tag des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeld alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Ablauf dieses Tages einen Krankengeldanspruch entstehen zu lassen. Nur in Parenthesen wird dann der dem BSG vorliegende Einzelfall in Bezug genommen („der durch den Krg-Anspruch bis 15.1.2012 aufrechterhaltenen Mitgliedschaft“ – ebd.) und eine neue Entstehung des Krankengeldanspruchs trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit zur Tatbestandsvoraussetzung gemacht. Mit dieser Vorgehensweise verschleiert das BSG den Umstand, dass die anhand des Gesetzestextes einfach zu beantwortende Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit entsteht, deutlich von der – erst durch die fehlgehende Rechtsprechung des BSG problematisch gewordene – Frage zu unterscheiden ist, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Krankengeld endet. Warum eine erneute ärztliche Feststellung für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs erforderlich sein sollte, wird in diesem Zusammenhang nicht thematisiert. b) Soweit das BSG im folgenden Absatz (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn.13) meint, der Gesetzeswortlaut des § 46 SGB V (a.F.) trage die Auffassung nicht, dass die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nur für die Entstehung des Krankengeldanspruchs Bedeutung habe, trifft dies offensichtlich nicht zu (siehe oben unter 4.1; vgl. auch SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 58 ff.). Dass das LSG (Nordrhein-Westfalen) auch im Übrigen „keine tragfähigen Gründe“ für seine Auffassung anführe (ebd.), ist substanzlose Polemik. Das BSG begründet diese Bewertung in keiner Weise und vermag es auch im Übrigen und im Folgenden nicht, die ausführlich und schlüssig begründete Auffassung des 16. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen auch nur ansatzweise zu widerlegen oder überhaupt nur ein echtes Gegenargument zu bringen. Der 1. Senat setzt sich mit den Argumenten der Vorinstanz nicht einmal ernsthaft auseinander (kritisch auch Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2015, § 44 SGB V, Rn. 31 ff.). Die Behauptung, dass im SGB V nicht alle Beendigungstatbestände für den Krankengeldanspruch geregelt seien und dies in der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten der Beendigung seinen Sachgrund habe (ebd.), entbehrt jeder Grundlage. Der 1. Senat des BSG unterstellt hiermit, dass es außerhalb des Gesetzes Rechtsgrundlagen für die Beendigung des Krankengeldanspruchs gebe. Er führt aber keine Gründe für diese eher fernliegende Vorstellung auf. Der Senat verstößt auf diese Weise sowohl gegen § 31 SGB I, nach dem Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt, als auch gegen das Gesetzesbindungsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat Beendigungstatbestände für den Krankengeldbezug in den §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 3 Satz 1 SGB V geregelt und im Übrigen angeordnet, dass Krankengeld – selbstverständlich solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 44 SGB V vorliegen – ohne zeitliche Begrenzung gewährt wird (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Dass keine weiteren Beendigungstatbestände geregelt sind, lässt nur den Schluss zu, dass es keine weiteren gibt (so auch SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 65). Wenn Richter als Teil der Judikative weitere Ausschlusstatbestände für gesetzlich geregelte Leistungsansprüche ohne Anhalt im Gesetz hinzuerfinden und in der Verwaltungspraxis durchsetzen – wie es der 1. Senat des BSG beim Krankengeldanspruch letztendlich gemacht hat – verstößt dies gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes. c) Dass, wie das BSG weiter ausführt (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn.13), ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Inhalt ärztlicher AU-Feststellung nur für die Anspruchsentstehung, nicht aber für Fortbestehen oder Beendigung eines Krankengeldanspruchs bedeutsam sei, sich dem SGB V nicht entnehmen lasse, sondern ihm fremd sei, ist eine geradezu absurde Behauptung. Dem § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V a.F. lassen sich ganz deutlich Voraussetzungen für die Entstehung des Krankengeldanspruchs entnehmen, für das "Fortbestehen" und für die "Beendigung" des Krankengeldanspruchs hingegen nicht. Der Terminus "ärztliche Feststellung" kommt im Zusammenhang mit einem "Fortbestehen" oder eine "Beendigung" des Krankengeldanspruchs im SGB V nicht vor. Aus diesem Zusammenhang lässt sich der vom BSG verworfene Rechtssatz ohne weiteres ableiten. Die These, dass ein solcher Rechtssatz dem SGB V „fremd“ sei, steht beispielhaft für die Unsachlichkeit der Argumentationsweise des Senats. „Fremdheit“ ist im vorliegenden Zusammenhang kein fassbares rechtliches Kriterium. d) In der folgenden Passage (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 14) nimmt der Senat Bezug auf das Urteil vom 16.09.1986 (3 RK 37/85), mit dem die Abkehr vom zuvor geläufigen "Schalterakt" vollzogen wurde und die tatsächliche Zahlung von Krankengeld erstmals durch das BSG als Verwaltungsakt qualifiziert wurde (BSG vom 16.09.1986 – 3 RK 37/85 – Rn. 16). In dem Urteil ging es jedoch nicht um die Frage einer zu wiederholenden ärztlichen Feststellung. Die damals verwendete Formulierung, dass der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der zuletzt bescheinigten "AU-Zeit" ende, wenn der Versicherte keine weiteren AU-Bescheinigungen beibringe, war bereits unglücklich gewählt, da nicht klar genug herausgestellt wurde, dass hier nur vom per Verwaltungsakt festgestellten Anspruch und nicht vom materiellen Anspruch auf Krankengeld die Rede war (s.o. unter 4.7.1). e) Im folgenden Abschnitt (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 15) ist bemerkenswert, dass das BSG hier, obwohl es zwei Absätze zuvor (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 13) noch dem 16. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen (offensichtlich zu Unrecht) eine vom Wortlaut nicht gedeckte Auffassung zuschreibt, an dieser Stelle eine „ergänzende Auslegung“ für erforderlich hält. Hierin zeigt sich, dass der Senat selbst eine den Wortlaut überschreitende „Auslegung“ vollzieht, ohne sich auch nur ansatzweise mit dem Gesetzesbindungsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG oder der Vorschrift des § 31 SGB I auseinanderzusetzen. Dass, wie weiter ausgeführt wird, eine „ergänzende Auslegung“ schon zur Geltung der RVO erforderlich gewesen sei, wird weder begründet noch belegt. Soweit hiermit – wie auch an anderer Stelle – der Eindruck erweckt werden sollte, der Senat befinde sich in einer jahrzehntelangen Traditionslinie, so trifft dies nicht zu (in den veröffentlichen Entscheidungen des BSG zu Krankengeld unter Geltung der RVO lässt sich hierfür nichts finden; vgl. auch Knispel, NZS 2014, S. 563), wäre im Übrigen aber auch kein taugliches Sachargument für die Beibehaltung einer als falsch erkannten Rechtsauffassung. Als Sachgrund für seine „Auslegung“ führt das BSG auch keine anderen Rechtsvorschriften an, sondern nur subjektive Zweckmäßigkeitserwägungen. Dass hierbei zur Rechtfertigung angeführt wird, der Versicherte müsse gerade bei Beurteilung seines zukünftigen Versicherungsstatus möglichst schnell Klarheit haben (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 15), wirkt beinahe zynisch, versucht hier das BSG doch den Eindruck zu erwecken, seine Rechtsprechung diene in irgendeiner Weise dem Schutz des/der Versicherten. Wieso diese Klarheit durch eine „ärztliche Feststellung“ erreicht werden können sollte, erläutert das BSG nicht. Es räumt zudem im nächsten Satz ein, dass die „ärztliche Feststellung“ die Krankenkasse nicht bindet (ebd.), auch wenn es hierin nicht die Widerlegung seines zuvor herangezogenen Arguments erkennen will. f) Das BSG führt hierzu weiter aus (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 16): „Die KK ist auch unter Geltung des SGB V zur Beendigung von Krg-Zahlungen vor Ablauf ärztlich bescheinigter AU befugt. Denn der erkennende Senat misst unverändert dem Attest mit der ärztlichen Feststellung der AU lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme bei. Sie bildet eine Grundlage für den über den Krg-Bezug zu erteilenden Verwaltungsakt der KK, ohne dass KK und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind (…).“ Bei diesen Ausführungen bleibt unklar, was das BSG mit einer Befugnis zur „Beendigung“ von Krankengeldzahlungen „vor Ablauf ärztlich bescheinigter AU“ meint; vermutlich die Verwaltungsaktbefugnis zur Ablehnung der (Weiter-)Bewilligung von Krankengeld, auch für Zeiten, für die ein Arzt das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit prognostiziert hat. Unter dieser Voraussetzung wäre die Aussage korrekt. Krankenkassen haben bei ihrer Entscheidung über die Bewilligung von Krankengeld selbstverständlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Liegen diese nicht vor, haben sie die Bewilligung von Krankengeld abzulehnen. Dass die ärztliche Feststellung eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für den Anspruch auf Krankengeld ist, ergibt sich ohne Schwierigkeiten aus dem Gesetz. Der Anspruch auf Krankengeld setzt in der ersten Tatbestandsvariante gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit voraus, nicht lediglich die Attestierung einer solchen durch einen Arzt. Durch eine „ärztliche Bescheinigung“ hierüber wird das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit nicht unwiderleglich nachgewiesen. Dies ergibt sich allerdings nicht daraus, welche Bedeutung der 1. Senat des BSG einem ärztlichen Attest zumisst, sondern aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) bzw. aus dem Untersuchungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1 SGB X). Soweit das BSG hier (zu Recht) betont, dass Krankenkassen und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung nicht gebunden seien (so bereits BSG, Beschluss vom 31.03.1998 – B 1 KR 56/96 B – Rn. 5), begibt es sich allerdings in einen Wertungskonflikt zu seiner impliziten Auffassung, dass der materielle Anspruch auf Krankengeld mit dem auf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthaltenen Prognosedatum ende. Während die für den Versicherten günstigen Inhalte einer ärztlichen Bescheinigung keine anspruchssichernde Bedeutung haben, erfährt die einzige den Anspruch voraussichtlich begrenzende Information aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Auffassung des BSG materiell-rechtliche, anspruchsausschließende Wirkung. Verbindlichkeit entfaltet nach Auffassung des 1. Senats eine „ärztlich bescheinigte AU“ also nur, soweit sie sich nachteilig für die Versicherten auswirkt. g) Die im Folgenden (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 17) aufgeführten Erwägungen über den Zweck der „vorgeschalteten“ ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit mögen zwar zutreffen, sind für die Frage, ob erneute ärztliche Feststellungen erforderlich sein könnten, jedoch unergiebig. Insbesondere geben die Gesetzgebungsmaterialien zur Einführung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. und deren Vorgängerregelungen für die Auffassung des BSG nichts her (s.o. unter 4.4 und 4.5). Die weiteren Ausführungen in diesem Absatz verdeutlichen die ungenaue Arbeitsweise des BSG. Zunächst wird (unter Zitation des Urteils des BSG vom 19.09.2002 – B 1 KR 11/02 R) die (sprachlich unsinnige) Behauptung aufgestellt, „das Gesetz“ gehe davon aus, dass ein in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigter Versicherter selbst die notwendigen Schritte unternehme, um die mögliche Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen (ebd.). „Das Gesetz“ geht selbstverständlich von nichts aus. Tatsächlich wurden mit dem Gesetz lediglich Voraussetzungen geschaffen (ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit) und Rechtsfolgen angeordnet (z.B. Ruhen des Anspruchs bei unterbliebener Meldung der Arbeitsunfähigkeit). Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V muss im Übrigen nicht zwingend durch den Versicherten selbst erfolgen. Die Schlussfolgerung des BSG, dass ein Versicherter, der „das Ende der bescheinigten AU“ akzeptiere und über Monate hinweg Leistungen wegen Arbeitslosigkeit beziehe, die er bei Arbeitsunfähigkeit nicht erhalten hätte, nicht mehr damit „gehört werden“ könne, er sei in dieser Zeit zu Unrecht als arbeitslos statt als arbeitsunfähig behandelt worden (ebd.), wird nicht in einen rechtlichen Kontext gestellt, sondern dient offenbar nur der emotionalen Ansprache, indem ein Fall beschrieben wird, in dem sich ein Versicherter vorwerfbar verhalten haben soll. Das BSG klärt weder, was er mit Akzeptanz des Endes der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit meint, noch was es in rechtlicher Hinsicht bedeuten soll, dass der Versicherte „nicht mehr (…) gehört“ werden könne (s.o. unter 4.7.5). h) Im folgenden Absatz (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 18) stellt der 1. Senat zunächst allgemeine Überlegungen über Sinn und Zweck der Meldeobliegenheit des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V und des Erfordernisses der ärztlichen Feststellung in § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. in den Raum (z.B. zeitnahe Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch den MDK), die für sich genommen plausibel, wenn auch wenig aussagekräftig sind. Die über den Wortlaut der genannten Regelungen hinausgehende Ausweitung auf Meldung und erneute Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit begründet das BSG dann mit einem lapidaren „(m)it Blick darauf“ (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 19). Der Verweis auf die Regelungssystematik wird nur insoweit inhaltlich unterfüttert, als auf § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V verwiesen wird (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 18), dessen Wortlaut für die Auffassung des BSG genauso wenig hergibt wie § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. selbst. Das BSG setzt sich auch hier nicht ansatzweise mit der seiner Rechtsprechung zwischenzeitlich entgegengebrachten Kritik auseinander (vgl. SG Trier, Urteil vom 14.04.2013 - S 5 KR 77/12 - Rn. 21 ff.; SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 - S 17 KR 247/12 - Rn. 36 ff.; SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 - S 19 KR 600/11 - Rn. 41 ff.; SG Speyer, Urteil vom 07.04.2014 - S 19 KR 10/13 - Rn. 46 ff.; SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 - S 3 KR 298/12 - Rn. 53 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.2014 - L 16 KR 160/13 - Rn. 25 ff.; SG Speyer, Beschluss vom 08.09.2014 - S 19 KR 519/14 ER - Rn. 33 ff.; Knispel, NZS 2014, S. 561 ff.). Vor dem Hintergrund der durch die Rechtsprechung des BSG verursachten Härten überrascht die Behauptung, – ausgerechnet – das LSG Nordrhein-Westfalen vernachlässige „neben den aufgezeigten Systemgesichtspunkten“ die in der Notwendigkeit ärztlicher AU-Feststellung liegende Schutzfunktion (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 19). i) In den nächsten Abschnitten der Begründung wird deutlich erkennbar, wie sich das BSG durch ungenaue Arbeitsweise Spielräume für die Erfindung eigener „Grundsätze“ verschafft, mit denen gesetzliche Regelungen anschließend überspielt werden. Zunächst fasst das BSG die ärztliche Feststellung und die Meldung der Arbeitsunfähigkeit unter den Begriff „Obliegenheiten“ zusammen (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 20). Aus der einfachen Tatbestandsvoraussetzung „Feststellung der Arbeitsunfähigkeit“ wird hierdurch eine Pflicht des Versicherten (im eigenen Interesse). Analytisch wäre hierdurch eigentlich nichts gewonnen, weil bei Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzung „ärztliche Feststellung“ der Anspruch auf Krankengeld nicht entsteht, gleichgültig, ob die Erlangung einer solchen Feststellung als Obliegenheit des Versicherten bezeichnet wird. Allerdings wird mit der hier vorgenommenen Kategorisierung rhetorisch der Boden dafür bereitet, dass anschließend Erörterungen über die Zumutbarkeit solcher „Obliegenheiten“ angestellt werden können, ohne auf die (fehlende) Rechtsgrundlage für die Erforderlichkeit weiterer ärztlicher Feststellungen einzugehen. So führt das BSG zunächst aus, dass der Versicherte alle Obliegenheiten beachten müsse, um seinen Krankengeldanspruch zu erhalten (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 21). Im nächsten Satz konstatiert das BSG dann, dass der Versicherte sich deshalb bei „befristeten AU-Feststellungen“ vor Fristablauf erneut seine Arbeitsunfähigkeit „ärztlich bescheinigen“ lassen und dafür Sorge tragen müsse, das die Krankenkasse hiervon Kenntnis erlangt (ebd.). Mit der Subjunktion „deshalb“ soll der Eindruck erweckt werden, dass das BSG eine Schlussfolgerung zieht. Es sind jedoch in den vorangegangenen Sätzen und Absätzen keine Prämissen erkennbar, die diese Schlussfolgerung zuließen. Aus der Annahme, dass es sich bei Feststellung und Meldung der Arbeitsunfähigkeit um strikt zu handhabende Obliegenheiten des Versicherten handelt, lässt sich in keiner Weise etwas über Inhalt und Umfang der Obliegenheiten ableiten, insbesondere nicht, dass diese Obliegenheiten mehrfach zu erfüllen seien. Das BSG lässt auch hier jegliche begriffliche Differenzierung vermissen, wenn es von „befristeten AU-Feststellungen“ spricht und tatsächlich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen meint (ebd.). j) Sprachlich klar gefasste gesetzliche Anspruchsvoraussetzungen werden auch in den folgenden Passagen in ein vage umschriebenes System von „Informationsverteilungslasten“ (dieser Begriff kommt im SGB V nicht vor) aufgelöst, aus dem die höchstrichterliche Rechtsprechung nach Belieben Rechtsfolgen ableitet. Anstatt den für den zu entscheidenden Fall entscheidungserheblichen Normtext rechtswissenschaftlich-methodisch zu konkretisieren, führt das BSG ohne systematischen Zusammenhang Gründe auf, die die vermeintliche Rechtslage rechtfertigen können sollen. So macht das BSG unter Darstellung des vertragsärztlichen Leistungssystems Ausführungen über die Zumutbarkeit für den Versicherten, seine Arbeitsunfähigkeit jeweils „vor Fristablauf“ ärztlich feststellen zu lassen (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 22). Diese Frage würde sich jedoch nur stellen, wenn es eine entsprechende „Obliegenheit“ auf Grund des Gesetzes gäbe. Das Gesetz sieht aber nicht einmal vor, dass der Arzt eine Prognose über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit bei der ärztlichen Feststellung derselben abgeben muss. Die nebenbei an Knispel (NZS 2014, S. 561 ff.) geäußerte Kritik, dieser vernachlässige das Regelungssystem und die „Informationsverteilungslasten“ (ebd.), wird nicht konkretisiert. Die anschließenden Ausführungen zum Sachleistungsprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung (ebd.) lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass das BSG davon ausgeht, Versicherte könnten sich deshalb regelmäßig Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lassen, weil sie ohnehin häufig zum Arzt müssen. Warum hieraus aber etwas für die gesetzlichen Voraussetzungen für den Krankengeldanspruch folgen sollte, vermag das BSG nicht zu erklären. Dass sich Arbeitsunfähigkeit bei fehlenden ärztlichen Untersuchungen unter Umständen nicht zuverlässig feststellen lässt, wie das BSG weiter ausführt (ebd.), geht im Zweifelsfall zu Lasten des Versicherten, der für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit die Beweislast trägt. Zudem bietet das Sozialgesetzbuch den Krankenkassen effektive Möglichkeiten, den Versicherten zur Mitwirkung an der Feststellung der Voraussetzungen für den Krankengeldanspruch zu bewegen (§ 66 SGB I; vgl. SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 53). Steht hingegen fest, dass in einem bestimmten Zeitraum Arbeitsunfähigkeit vorlag, kann das Vorliegen einer „Bescheinigungslücke“ den (dauerhaften) Ausschluss des Krankengeldanspruchs nicht rechtfertigen, da es an jeglicher gesetzlichen Grundlage für einen derartigen Ausschluss fehlt. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber die betroffenen (vom BSG allerdings mit seiner „erweiternden Auslegung“ übergangenen) gesetzlichen Grundlagen bislang (d.h. bis Dezember 2014) „aus gutem Grund“ (!) nicht geändert hat, wie das BSG meint zu Gunsten seiner Auffassung anführen zu können (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 22), ist für die Auslegung des Gesetzes bedeutungslos. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verbreitete Praxis, das Festhalten an einer überkommenen Rechtsauffassung damit zu rechtfertigen, dass „der Gesetzgeber“ in Kenntnis der Rechtsprechung keine Gesetzesänderung vorgenommen habe, entbehrt einer rechtswissenschaftlichen Grundlage. Aus einer unterbliebenen Reaktion der Gesetzgebungsorgane auf eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich seriös nichts ableiten, außer der offenkundigen Tatsache, dass der der Rechtsprechung (vorgeblich) zu Grunde liegende Normtext unverändert geblieben ist. Die Interpretation der Untätigkeit der Gesetzgebungsorgane als legitimierende Billigung der Rechtsprechung ist aus verfassungsrechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht begründbar. Dies beruht zunächst darauf, dass es in der parlamentarischen Demokratie des Grundgesetzes einen „Gesetzgeber“ nicht gibt, dessen monolithischer Wille jederzeit und zu jedem Problem unmittelbare Geltung beanspruchen könnte. Von einem „gesetzgeberischen Willen“ lässt sich nur metaphorisch sprechen und auch das nur bezogen auf das Ergebnis eines konkreten Gesetzgebungsvorgangs. Außerhalb von Gesetzgebungsvorgängen gibt es keinen „Gesetzgeber“, dessen schlichtes „Verhalten“ geltendes Recht schaffen könnte. Hieraus ergibt sich auch, dass die Geltung eines durch die Gesetzgebungsorgane gesetzten Normtextes, abgesehen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, nur durch Setzung weiterer Normtexte durch die gleichen oder durch höherrangige Gesetzgebungsorgane beseitigt werden kann. Hieran würde sich auch nichts ändern, wenn eine parlamentarische Mehrheit die Außerachtlassung des früher möglicherweise unter anderen politischen Mehrheitsverhältnissen gesetzten Normtextes durch die Rechtsprechung ausdrücklich billigen würde. Denn um einen zuvor durch die Gesetzgebungsorgane gesetzten Normtext legitimerweise außer Kraft zu setzen, bedarf es eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens. Das nach dem Grundgesetz vorgesehene Verfahren der Gesetzgebung mit Beteiligungsmöglichkeiten und Öffentlichkeit wird übergangen, wenn das Unterlassen des Gesetzgebers im Hinblick auf eine bestimmte Rechtsprechung mit deren Positivierung durch Gesetz gleichgesetzt wird. Praktisch ist es zudem nicht möglich, der Untätigkeit des „Gesetzgebers“ bezogen auf eine bestimmte Rechtsprechung einen Erklärungswert beizumessen. So ist es zwar denkbar, dass die aktuelle Bundesregierung und/oder die Bundestagsmehrheit die Rechtsprechung des BSG zum Krankengeldrecht auf Grund ihres Einsparungspotenzials durchaus begrüßt, obwohl oder gerade weil sie dafür keine politische Verantwortung übernehmen muss. Ob dies wiederum für jede Regierung, Bundestagsmehrheit oder Bundesratsmehrheit zu jedem Zeitpunkt seit den Anfängen dieser Rechtsprechung gilt, ist spekulativ. Auch ist unklar, welche Bedeutung dies für das methodische Argument haben könnte. Ein Untätigbleiben kann auch schlicht darauf beruhen, dass das Thema keine Priorität auf der politischen Agenda hat. Schon auf Grund der deutlich komplexeren Struktur des Gesetzgebungsverfahrens im Vergleich zur Meinungsbildung eines Gerichts ist „der Gesetzgeber“ nicht immer dazu in der Lage, ad hoc und zielgenau auf eine (vermeintliche) Fehlentwicklung in der Rechtsprechung zu reagieren. Über eine potenzielle politische Willensbildung sagt dies nichts aus. Auch hierdurch wird deutlich, dass dieses Argument nur die Funktion hat, ohne Auseinandersetzung in der Sache die eingenommene Position rhetorisch aufzuwerten. Es fügt dem Hinweis auf die eigene ständige Rechtsprechung sachlich nichts hinzu und ist ebenso inhaltsleer, wie es ein Verweis auf die so genannte „herrschende Meinung“ wäre. k) Im folgenden abschließenden Abschnitt der Begründung (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 23) unterbricht das BSG den Begründungszusammenhang zur „abschnittsweisen Krankengeldbewilligung“, auf den es ihm weiter oben im gleichen Urteil (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 14) scheinbar noch angekommen war. Tatsächlich hatte das BSG das Erfordernis einer erneuten ärztlichen Feststellung ursprünglich damit begründet, dass nach einer abschnittsweisen Krankengeldbewilligung für einen anschließenden Bewilligungsabschnitt ein erneuter Anspruch auf Krankengeld entstehen müsse. Diese Herleitung basiert auf einem einfachen Denkfehler, bei dem der materielle Anspruch auf Krankengeld mit dem per Verwaltungsakt festgesetzten Anspruch auf Krankengeld gleichgesetzt wird (siehe oben unter 4.7.6). Bildete die „abschnittsweise Krankengeldbewilligung“ und somit eine (wenn auch fingierte) befristete Entscheidung der Verwaltung ursprünglich die Argumentationsgrundlage für die Rechtsauffassung, dass ein Krankengeldanspruch nach jedem „Befristungsende“ neu entstehen müsse, wird hierauf nunmehr verzichtet. Tatsächlich hatte sich das BSG im Hinblick auf das angebliche Erfordernis einer erneuten ärztlichen Feststellung bereits zuvor stets nur an den von Ärzten ausgefüllten „AU-Bescheinigungen“ orientiert (vgl. Knispel, NZS 2014, S. 564). Dadurch, dass das BSG tatsächlich nicht an von den Krankenkassen verfügte Bewilligungsabschnitte anknüpft, geht der Zusammenhang mit einer „jahrzehntelangen“ ständigen Rechtsprechung verloren. Die – fehlerhafte – Begründung wird zwar weiter aufrechterhalten (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 14), die abgeleitete Rechtsfolge jedoch nunmehr auch auf Fälle ausgedehnt, für die nicht einmal diese fehlerhafte Begründung trägt. Das BSG rechtfertigt dieses Vorgehen mit dem Verweis darauf, dass die „aufgezeigten Grundsätze“ „aus den gleichen Gründen“ auch dann greifen würden, wenn die Krankenkasse über einen Gesamtzeitraum der Krankengeldgewährung zu entscheiden habe, weil „die Obliegenheiten der Versicherten und die Folgen der Obliegenheitsverletzungen“ sich durch den Entscheidungszeitpunkt der Krankenkasse nicht änderten (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 23). Der Senat macht hier seine rhetorische Vorarbeit fruchtbar, in dem er konkrete, gesetzlich geregelte Anspruchsvoraussetzungen zu „Obliegenheiten“ erklärt, die dann aus dem Kontext der gesetzlichen Regelung gelöst dem Versicherten beliebig vorgehalten werden können. Hierbei operiert er nicht mit begrifflicher Präzision, die den gerichtlichen Entscheidungsspielraum im Sinne der Gesetzesbindung einschränken könnte, sondern mit einer den (höchst-)gerichtlichen Entscheidungsspielraum erweiternden Unschärfe. Als Grund hierfür gibt der Senat zunächst an, dass die Obliegenheiten der Versicherten und die Folgen der Obliegenheitsverletzungen sich durch den Entscheidungszeitpunkt der Krankenkasse nicht änderten. Hier werden in zweierlei Hinsicht logische Brüche zur früheren Herleitung des Erfordernisses der erneuten ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit deutlich. Zum einen wurde das Erfordernis einer erneuten Feststellung stets (und auch noch in diesem Urteil) mit dem Ende des Bewilligungsabschnitts begründet. Nur hiermit konnte (fälschlicherweise) begründet werden, dass ein Krankengeldanspruch trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit endet und anschließend ein neuer Anspruch erst entstehen muss. Denn nicht der Arzt, sondern die Krankenkasse ist zur Entscheidung über den Krankengeldanspruch befugt. Zum anderen stellte die Annahme, die konkludente Bewilligungsentscheidung einer Krankenkasse beziehe sich auf den in einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genannten Zeitraum der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, lediglich eine Interpretation tatsächlichen Verwaltungshandelns dar. Um zu behaupten, es komme für die „Obliegenheitsverletzungen“ nicht auf den Entscheidungszeitpunkt der Krankenkasse an, muss das BSG davon ausgehen, dass die Krankenkassen nur abschnittsweise entsprechend den Angaben auf den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Leistungen bewilligen dürfen. Andernfalls könnte wiederum nicht begründet werden, warum auch bei ursprünglicher Ablehnung der Krankengeldgewährung im anschließenden Rechtsstreit weitere Feststellungs- und Meldungsobliegenheiten entsprechend den „Befristungen“ auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entstehen sollten. Dieses Problem verkennt das BSG, wenn es im gleichen Absatz behauptet, dass, wenn die Krankenkasse förmlich über eine Krankengeldgewährung entscheidet, ohne ausdrücklich einen Anspruch auf unbestimmte Dauer zuzuerkennen, es grundsätzlich für die Auslegung des Inhalts der Entscheidung hinsichtlich der Befristung nicht darauf ankomme, zu welchem Zeitpunkt die Krankenkasse die Überweisung des Zahlbetrags veranlasse (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R – Rn. 23). Hiermit scheint das BSG die Neuentstehung der Feststellungsobliegenheit wieder vom Inhalt der Entscheidung der Krankenkasse abhängig zu machen. Konsequent zu Ende gedacht würde hieraus folgen, dass die Krankenkasse bei nachträglicher Entscheidung über die Krankengeldbewilligung selbst entscheiden könnte, ob sie abschnittsweise bewilligt und somit Obliegenheiten schafft, deren Verletzung sie dem Versicherten sogleich als Ausschlusstatbestand entgegenhalten könnte, oder ob sie eine Dauerbewilligung für die Zeit der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit ausspricht und so genannte „Bescheinigungslücken“ somit keine Auswirkungen hätten. Nach der Rechtsprechungspraxis des BSG müssten Gerichte allerdings immer auf Grundlage der ersten Möglichkeit entscheiden. Ein Minimum an Konsistenz (nicht: Richtigkeit oder Vertretbarkeit) ließe sich im Hinblick auf die Rechtsauffassung des BSG nur erzeugen, wenn davon ausgegangen würde, dass der materielle Anspruch auf Krankengeld von vornherein nur für den vom Arzt „bescheinigten Zeitraum“ entsteht, völlig unabhängig davon, ob und in welcher Form und mit welchem Inhalt die Krankenkasse über den Anspruch entscheidet (in diese Richtung Dreher, jurisPR-SozR 3/2015 Anm. 2 zum Urteil des BSG vom 04.03.2014 – B 1 KR 17/13 R). Dieses Ergebnis entspricht der Entscheidungspraxis, nicht aber der inkonsistenten Begründungspraxis des BSG. Mit seinen Urteilen vom 16.12.2014 konnte der 1. Senat des BSG den gegen seine Rechtsprechung zum Erfordernis der erneuten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erhobenen Einwänden letztlich kein Sachargument entgegensetzen. Die Auffassung des BSG erweist sich weiterhin als nach rechtswissenschaftlichen Maßstäben nicht vertretbar. 4.7.9 Die Auffassung des 1. Senats des BSG ist nicht nur auf Grund des Verstoßes gegen Gesetzesbindungsgebot und aus systematischen Gründen unhaltbar. Sie führt auch zu rechtsdogmatisch abwegigen und rechtsstaatlich bedenklichen Konsequenzen. Sie läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass der Arzt, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt, mit der Angabe eines Datums für die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit das (vorläufige) Ende des materiellen Krankengeldanspruchs auf spätestens dieses Datum festlegt. Weder der Arzt noch der Versicherte müssen sich dessen bewusst sein oder diese angebliche Rechtsfolge kennen, um diese Wirkung auszulösen. Der Umgang hiermit wird noch dadurch erschwert, dass sich diese Rechtsfolge bei Lektüre der einschlägigen Gesetzestexte und der für Vertragsärzte verbindlichen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie nicht erschließen kann. Der Arzt kann seine „Entscheidung“ nicht mehr abändern, der Versicherte hat keinen Rechtsbehelf hiergegen, er wird nicht einmal „gehört“, wenn das weitere Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit über jeden Zweifel erhaben ist. Es spielt offenbar auch keine Rolle, aus welchem Grund der Arzt die Prognose überhaupt abgegeben hat und ob er tatsächlich davon ausgegangen ist, dass die Arbeitsfähigkeit am Tag nach dem Ende des Prognosezeitraums wieder eintreten wird. Die Datumsangabe des Arztes auf einem Stück Papier, auf dem die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit angegeben werden soll, wird generalisiert uminterpretiert in eine Erklärung, die Arbeitsunfähigkeit sei bis zu diesem Datum „festgestellt“. Hieran wird die im Gesetz selbst für diesen Fall nicht vorgesehene Rechtsfolge geknüpft, dass der materielle Krankengeldanspruch an diesem Tag endet. Diesem Stück Papier weist der 1. Senat des BSG im Ergebnis eine größere rechtliche Verbindlichkeit zu als jeder privaten oder öffentlich-rechtlichen Willenserklärung und jedem Verwaltungsakt, die sämtlich auf irgendeine Weise korrigiert werden können und die für ihre Wirksamkeit zumindest ein bestimmtes Erklärungsbewusstsein voraussetzen. Dies gilt unabhängig davon, was der Autor dieser schriftlichen Erklärung mit dieser zum Ausdruck bringen wollte, ob er sich beispielsweise im Datum geirrt hat, oder ob er eine Vorstellung von den Auswirkungen seines Handelns hatte. Diese Folgen sind auch deshalb absurd, weil – auch nach der langjährigen Rechtsprechung des BSG – richtigerweise an die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. kaum formelle Voraussetzungen gestellt werden (vgl. bereits BSG, Urteil vom 24.02.1976 – 5 RKn 26/75 – Rn. 15). Der Arzt muss im Hinblick auf das Entstehen des Krankengeldanspruchs des Versicherten weder eine formularmäßige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausfüllen, noch eine Prognose über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit abgeben. Die Dogmatik des BSG knüpft den Ausschluss von Krankengeldansprüchen somit an für die Entstehung des Anspruchs nicht relevante Tatsachen. Diese im deutschen Rechtssystem wohl einmaligen Konsequenzen einer schriftlichen Erklärung werden in der Gerichtspraxis tatsächlich umgesetzt. So spielt es für das LSG Rheinland-Pfalz offenbar keine Rolle, wenn ein Arzt vorträgt, er habe beim Ausfüllen des Auszahlscheins unbewusst einen Formfehler begangen, indem er ein bestimmtes Datum als letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.2015 – L 5 KR 74/15 – nicht veröffentlicht). Das LSG Baden-Württemberg misst dem auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung prognostizierten Enddatum der Arbeitsunfähigkeit selbst dann eine den Krankengeldanspruch beendende Wirkung zu, wenn der die Bescheinigung ausstellende Arzt auf Frage der Krankenkasse entgegen der Angabe auf der Bescheinigung schriftlich mitteilt, dass der Zeitpunkt des Widereintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht vorhersehbar sei (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2015 – L 5 KR 5084/14 – Rn. 33). Der Arzt wird also nicht mit der Behauptung gehört, er habe die ihm unterstellte Erklärung gar nicht abgeben wollen oder nicht im Sinne einer Feststellung eines Endpunktes der Arbeitsunfähigkeit gemeint. Tatsächlich ist der erkennenden Kammer kein einziger Fall bekannt, in dem ein Arzt, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erstellt hat, sich der angeblichen rechtlichen Konsequenzen bewusst war, die an das anzugebende voraussichtliche Enddatum geknüpft werden. In den meisten Fällen – wie auch im vorliegenden – haben die Ärzte ein Enddatum vor allem deshalb angegeben, weil sie meinten, das entsprechende Feld ausfüllen zu müssen und nicht etwa deshalb, weil sie es tatsächlich für sicher oder auch nur für wahrscheinlich gehalten haben, dass die Arbeitsunfähigkeit an diesem Tag oder am Folgetag enden würde. Ob die für die Versicherten im Einzelfall schwerwiegenden Folgen der Rechtsprechung des BSG eintreten, hängt daher oftmals von dem Zufall ab, ob Versicherter und/oder Arzt über die Feinheiten der Rechtsprechung des BSG zutreffend informiert und nach diesen Erkenntnissen zu handeln in der Lage waren. 4.8 Durch die inzwischen vollzogene Änderung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V und durch die Einfügung des neuen § 46 Satz 2 SGB V mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) mit Wirkung zum 23.07.2015 ist weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft eine wesentliche Änderung der Rechtslage bezüglich der Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs eingetreten. Mit der Neuregelung wird die gesetzeswidrige Normkonkretisierung des BSG weder für die Zukunft legalisiert, noch für die Vergangenheit legitimiert. 4.8.1 § 46 Satz 1 SGB V lautet in der neuen Fassung: „Der Anspruch auf Krankengeld entsteht 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an, 2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.“ Mit dieser Neureglung wurde der verbliebene „Karenztag“ abgeschafft, sodass der Anspruch auf Krankengeld in den Fällen des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V nunmehr bereits am Tag der ärztlichen Feststellung und nicht erst am Folgetag entsteht. § 46 Satz 2 SGB V lautet in der neuen Fassung: „Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.“ Diese Neuregelung könnte den Anspruch auf Krankengeld allenfalls für den Fall begrenzen, dass ein Arzt ein Ende der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Sie sieht zugleich eine Ausnahme von dieser – möglichen – Rechtsfolge für den Fall vor, dass spätestens am nächsten Werktag nach dem „bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit“ die weitere Arbeitsunfähigkeit auf Grund derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird. Allerdings ist zweifelhaft, ob anhand dieser Vorschrift überhaupt ein Beendigungstatbestand für den materiellen Krankengeldanspruch konstruiert werden kann. Es fehlt an dieser Stelle und auch sonst im SGB V nach wie vor an einer Regelung, die eine Beendigung des Krankengeldanspruchs durch eine ärztliche Handlung („Feststellung der Arbeitsfähigkeit“, „Bescheinigung des Endes der Arbeitsunfähigkeit“) vorsieht. In § 46 Satz 2 SGB V n.F. wird eine entsprechende Rechtsnorm möglicherweise vorausgesetzt. Eine solche lässt sich aber nicht auf einen geltenden Normtext zurückführen. Der in § 46 Satz 2 SGB V n.F. normierten Regelung zum Fortbestand des Krankengeldanspruchs fehlt es somit an einem hiermit korrespondierenden Beendigungstatbestand. Vor dem Hintergrund des rechtsstaatlichen (Art. 20 Abs. 3 GG) Gebotes der Normenklarheit und Normenwahrheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2003 – 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 – Rn. 61: „Gesetzliche Regelungen müssen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (…). (…) Nicht nur bei Eingriffen in die Freiheitssphäre des Einzelnen (…), sondern auch bei der Gewährung von Leistungen und deren zivilrechtlicher Behandlung müssen die Normen in ihrem Inhalt entsprechend ihrer Zwecksetzung für die Betroffenen klar und nachvollziehbar sowie in ihrer Ausgestaltung widerspruchsfrei sein.“) sowie des Gesetzesvorbehalts des § 31 SGB I erscheint es nicht vertretbar, einen Beendigungstatbestand für den Krankengeldanspruch als durch § 46 Satz 2 SGB V n.F. mittelbar oder indirekt mitnormiert anzusehen. Die hieraus resultierende weitgehende Funktionslosigkeit der Regelung ist vielmehr als Folge ihrer Unvollständigkeit hinzunehmen. Sie ist letztendlich Ausdruck des Versuchs der Legislative, auf eine nicht vom Gesetz gedeckte Rechtsprechung des BSG nur punktuell zu reagieren, anstatt sie entweder umfassend in rechtsstaatlich gebotener Klarheit zu positivieren oder ihr im Wege einer Klarstellung vollständig den Boden zu entziehen. Aus dem Normtext des § 46 Satz 2 SGB V n.F. ergibt sich erst recht kein Anknüpfungspunkt dafür, dass die in § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V vorausgesetzte ärztliche Feststellung sich auf einen bestimmten Zeitraum bezieht, der Anspruch auf Krankengeld von vornherein nur für einen „bescheinigten“ Prognosezeitraum entsteht, der Anspruch mit dem Ablauf eines „Bewilligungsabschnitts“ endet oder der Arzt mit der Angabe eines Datums bezüglich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit das (vorläufige) Ende des Krankengeldanspruchs bewirkt. Des Weiteren wird weder in § 46 Satz 2 SGB V n.F. noch anderswo im SGB V vorgeschrieben, dass der Arzt das Ende der Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen hat. Selbst wenn davon ausgegangen würde, durch § 46 Satz 2 SGB V n.F. würde mittelbar eine Begrenzung des materiellen Krankengeldanspruchs auf einen vom Arzt bescheinigten Endpunkt normiert, wäre diese Tatbestandsvoraussetzung nicht mit dem vom Arzt in einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder anderweitig dokumentierten Prognose über das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen. Wenn ein Arzt prognostiziert, dass die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten voraussichtlich bis zu einem bestimmten Datum andauern wird, stellt dies semantisch keine Bescheinigung über das Ende der Arbeitsunfähigkeit, sondern eine Bescheinigung über die ärztliche Prognose des voraussichtlichen Endes der Arbeitsunfähigkeit dar. Die vom 1. Senat des BSG letztlich vertretene Rechtsauffassung, die in einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dokumentierte Prognose eines Enddatums der Arbeitsunfähigkeit setze dem materiellen Krankengeldanspruch ein (ggf. vorläufiges) Ende, steht somit auch im Widerspruch zum Normtext des § 46 Satz 2 SGB V in der neuen Fassung. Die semantisch zwingende Unterscheidung zwischen bescheinigter Prognose der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und Bescheinigung des Enddatums der Arbeitsunfähigkeit hat auch in der als Anlage zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) mit Wirkung zum 01.01.2016 vereinbarten Muster-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Niederschlag gefunden. Hierin ist vorgesehen, dass der bescheinigende Arzt neben einer Erst- oder Folgebescheinigung auch eine „Endbescheinigung“ erstellen kann, in der er nicht anzugeben hat, bis wann voraussichtlich Arbeitsunfähigkeit bestehen wird, sondern wann der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit war. In den Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung heißt es hierzu: „Liegt ein potentieller Krankengeldfall vor und der Vertragsarzt/die Vertragsärztin kann bereits bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit einschätzen, dass die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich an dem im Feld „voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich bzw. letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit“ angegebenen Datum endet, enden wird bzw. geendet hat, ist zusätzlich zur Angabe des letzten Tages der Arbeitsunfähigkeit das Kästchen „Endbescheinigung“ anzukreuzen. Auf diese Angabe ist besondere Sorgfalt zu verwenden, weil das bescheinigte Datum für die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, die Leistungsfortzahlung der Agentur für Arbeit und die Krankengeldzahlung wichtig ist.“ Aus § 46 Satz 2 SGB V n.F. folgt wiederum zwingend, dass in einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthaltene Angaben über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit keinerlei Auswirkungen auf den materiellen Krankengeldanspruch des Versicherten haben. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage und entzieht der Rechtsprechung des BSG zur Wirkung der ärztlichen Prognose der Arbeitsunfähigkeitsdauer ein weiteres Mal die Legitimation. 4.8.2 Die Neuregelung des § 46 Satz 2 SGB V ist ebenso wenig wie die vorherige Untätigkeit des Gesetzgebers dazu geeignet, die Rechtsauffassung des 1. Senats des BSG bezüglich der vormaligen Rechtslage zu legitimieren. Zwar lässt sich anhand der Gesetzesmaterialien nachvollziehen, dass die Rechtsprechung des BSG Anlass für die Gesetzesänderung gewesen ist (BT-Drucks. 18/40895, S. 80 f. – Gesetzentwurf; BT-Drucks. 18/5123, S. 121 – Beschlussempfehlung). Ziel der Gesetzesänderung war demnach die Begrenzung der Auswirkungen der Rechtsprechung des BSG. Unabhängig davon, dass der Normtext des § 46 Satz 2 SGB V n.F. für eine Positivierung der Rechtsauffassung des BSG ab dessen Inkrafttreten schon keine ausreichende Grundlage bietet, kann die Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Zwecke der Begründung eines Gesetzesentwurfs keine rückwirkend legitimierende Wirkung für diese Rechtsprechung entfalten. Der Autor eines Gesetzentwurfs kann eine Gerichtsentscheidung nicht rechtswirksam autorisieren. Eine Positivierung der Rechtsauffassung des BSG wäre auch und gerade für die Vergangenheit nur durch eine entsprechende gesetzliche Regelung, die sich allerdings verfassungsrechtlich am Rückwirkungsverbot hätte messen lassen müssen, möglich gewesen. Hieraus folgt, dass auch unter Berücksichtigung der Neufassung des § 46 Satz 2 SGB V lediglich eine erste ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für die Entstehung des Krankengeldanspruchs erforderlich ist. 4.9 Der Anspruch des Klägers auf Krankengeld ist somit auf Grund der ärztlichen Feststellung durch Dr. G vom 03.01.2013 gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. am 04.01.2013 entstanden. In Folge der mindestens bis Anfang Juli 2014 durchgehend bestehenden Arbeitsunfähigkeit hat der Kläger einen Anspruch auf Krankengeld auch vom 14.02.2013 bis zum 03.07.2014 mit mitgliedschaftserhaltender Wirkung gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. 5. Die Arbeitsunfähigkeit wurde der Beklagten fristgerecht gemeldet, sodass der Anspruch seit dem 14.02.2013 nicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruhte. Nach dieser Regelung ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird. Dies gilt nach dem zweiten Halbsatz der Regelung nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist eine Tatsachenmitteilung. Diese muss der Krankenkasse zugehen. Hierfür ist weder eine bestimmte Form vorgeschrieben, noch muss die Meldung durch eine bestimmte Person erfolgen (so bereits BSG, Urteil vom 12.11.1985 – 3 RK 35/84 – Rn. 12 bezüglich der Vorgängerregelung des § 216 Abs. 3 RVO). Erforderlich ist lediglich, dass die Identität des Versicherten erkennbar ist und die Arbeitsunfähigkeit dieses Versicherten behauptet wird. Nicht erforderlich ist ein Hinweis auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (a. A. BSG, Urteil vom 12.11.1985 – 3 RK 35/84 – Rn. 12). Diese stellt lediglich eine Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld dar, deren Vorliegen von der Krankenkasse nach Antragstellung von Amts wegen zu ermitteln ist. Vorliegend erfolgte die Meldung der Arbeitsunfähigkeit nach Aktenlage spätestens am durch den von Dr. G am 09.01.2013 ausgefüllten und an die Beklagte übersandten Fragebogen über den Rehabilitationsbedarf des Klägers. Da seitdem durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, war anschließend keine weitere Meldung der Arbeitsunfähigkeit mehr notwendig, um das Eintreten des Ruhens nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu verhindern (so bereits LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.11.1999 – L 4 KR 10/98 – Rn. 30; SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – S 17 KR 247/12 – Rn. 45 ff.; SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 – S 19 KR 600/11 – Rn. 42 ff.;SG Trier, Urteil vom 21.11.2013 – S 1 KR 44/13 – Rn. 29). Das BSG vertritt demgegenüber die Rechtsauffassung, dass die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengelds erneut gemeldet werden muss, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat (BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R – Rn. 17; BSG, Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 20/11 R – Rn. 18; offen gelassen noch BSG, Urteil vom 20.04.1999 – B 1 KR 15/98 R – Rn. 14). Diese Auffassung widerspricht dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB V, in dem nur der Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Bezugspunkt für die Meldeobliegenheit genannt wird, nicht der Beginn eines Krankengeldbewilligungsabschnitts oder eines Feststellungszeitraumes. Dass hier zu Lasten der Versicherten über den Wortlaut hinweggegangen wird, deutet das BSG selbst in der Begründung zum Urteil vom 08.02.2000 an: "Anders als es der Wortlaut des § 49 Abs.1 Nr 5 Halbs 2 SGB V nahezulegen scheint (...)" (BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R – Rn. 17). Eine Überschreitung der Wortlautgrenze verstößt sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot als auch gegen das Gewaltenteilungsprinzip, so dass der Auffassung des BSG nicht gefolgt werden darf. Unausgesprochen vollzieht das BSG hier einen Analogieschluss, dessen Voraussetzungen jedoch nicht gegeben sind und vom BSG auch nicht dargelegt werden (vgl. bereits SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – S 17 KR 247/12 – Rn. 45 ff.). Auch vor dem Hintergrund des Optimierungsgebots des § 2 Abs. 2 SGB I und des Gesetzesvorbehalts des § 31 SGB I ist die durch das BSG vorgenommene Vervielfältigung der Meldeobliegenheit des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nicht vertretbar (SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 – S 19 KR 600/11 – Rn. 42 ff.). Der Anspruch des Klägers auf Krankengeld ruhte somit lediglich auf Grund der Entgeltfortzahlung des damaligen Arbeitgebers für die Zeit vom 04.01.2013 bis zum 13.02.2013 gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. 6. Der Anspruch des Klägers auf Krankengeld ist erloschen, soweit er auf Grund der für den gleichen Zeitraum erbrachten Leistung von Arbeitslosengeld II als erfüllt gilt. Nach § 107 Abs. 1 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Hiermit wird Bezug genommen auf die in den §§ 102 bis 106 SGB X geregelten Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern. Im vorliegenden Fall hat die Beigeladene einen Erstattungsanspruch aus § 104 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist derjenige Leistungsträger gegenüber einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat, soweit der vorrangig verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat. Nachrangig verpflichtet ist nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Die Beigeladene ist in diesem Sinne nachrangig verpflichtete Leistungsträgerin. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen die (neben anderen Voraussetzungen) hilfebedürftig sind. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert nach näherer Bestimmung der §§ 11a, 11b SGB II als Einkommen zu berücksichtigen. Zu den anzurechnenden Einnahmen zählt auch das Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V. Hieraus folgt, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II gegenüber einem Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich nachrangig ist, da im Falle der Leistung von Krankengeld ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II ganz oder teilweise entfällt. Hätte die Beklagte ihre Leistungsverpflichtung zur Gewährung von Krankengeld im Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 03.07.2014 rechtzeitig erfüllt, wäre die Beigeladene auf Grund der Anrechnung des Einkommens aus Krankengeld gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht bzw. nicht im bewilligten Umfang zur Leistung verpflichtet gewesen. Die Beklagte war im vorliegenden Verfahren deshalb nur zur Leistung von Krankengeld dem Grunde nach zu verurteilen, soweit die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X nicht reicht. 7. Der Anspruch des Klägers auf Krankengeld endet gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V unabhängig von der eventuellen Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit am 03.07.2014. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Dieser Zeitraum ist ausgehend vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 03.01.2013 am 03.07.2014 abgelaufen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Der Kläger begehrt die Zahlung von Krankengeld. Der am …1963 geborene Kläger war bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er war nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit seit dem 01.11.2012 als Küchenleiter in einem Alten- und Pflegeheim in Vollzeit (39 Stunden in der Woche) beschäftigt. Der Kläger litt u.a. an einem Ende Januar 2013 erstmals diagnostizierten Aortenaneurysma. Auf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Krankenkassenmuster bescheinigte der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. G dem Kläger am 03.01.2013 Arbeitsunfähigkeit ab dem 03.01.2013 auf Grund der Diagnosen R42 (Schwindel und Taumel) und R51 (Kopfschmerz). Dr. G gab in dem hierzu im Formular vorgesehenen Feld an, dass der Kläger voraussichtlich bis einschließlich 10.01.2013 arbeitsunfähig sein werde. Auf einem Fragebogen zur Einschätzung des Rehabilitationsbedarfs gab Dr. G gegenüber der Beklagten am 09.01.2013 die Diagnosen R42 (Schwindel), R51 (Kopfschmerz) und Bandscheibenvorfall (NPP 6/7; M 51.2) an. Die im Fragebogen enthaltene Frage „Wie lange wird die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauern?“ beantwortete Dr. G mit einem in Klammern gesetzten Fragezeichen und dem Datum 16.01.2013. Mit einer Folgebescheinigung nach Krankenkassenmuster vom 10.01.2013 attestierte Dr. G dem Kläger Arbeitsunfähigkeit seit dem 03.01.2013 wiederum auf Grund der Diagnosen R42 und R51. Er gab in dem hierzu vorgesehenen Feld an, dass der Kläger voraussichtlich bis einschließlich 16.01.2013 arbeitsunfähig sein werde. Mit einer Folgebescheinigung vom 17.01.2013 bescheinigte Dr. G dem Kläger Arbeitsunfähigkeit seit dem 03.01.2013 auf Grund der Diagnosen R42 (Schwindel), R51 (Kopfschmerz), I49.9 (Kardiale Arrhythmie, nicht näher bezeichnet) und I10.9 (Essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet, ohne Angabe einer hypertensiven Krise) und gab in dem hierzu vorgesehenen Feld an, dass der Kläger voraussichtlich bis einschließlich 25.01.2013 arbeitsunfähig sein werde. Mit einer Folgebescheinigung vom 28.01.2013 bescheinigte Dr. G dem Kläger Arbeitsunfähigkeit seit dem 03.01.2013 auf Grund der gleichen Diagnosen und gab in dem hierzu vorgesehenen Feld an, dass der Kläger voraussichtlich bis einschließlich 01.02.2013 arbeitsunfähig sein werde. Am 30.01.2013 stellte sich der Kläger zur Abklärung einer Synkope in der Cardiopraxis Ingelheim vor. Dort wurden durch Frau Dr. P die Diagnosen Zustand nach vagaler Synkope, Arterielle Hypertonie, Aortenaneurysma der Aorta ascendens (aktuell 48 mm) und grenzwertige Hyperthyreose gestellt. Am 05.02.2013 wurde bei dem Kläger durch die Radiologische Gemeinschaftspraxis in Bingen (RGB) eine Computertomographie des Thorax‘ durchgeführt. Laut dem Facharzt für Radiologische Diagnostik Dr. S lag demnach ein bereits klinisch bekanntes Aortenaneurysma, CT-morphologisch mit einem maximalen Durchmesser von 4,5 cm vor. Bis zum 13.02.2013 erhielt der Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von seinem damaligen Arbeitgeber. Mit einer Folgebescheinigung vom 14.02.2013 bescheinigte Dr. G dem Kläger Arbeitsunfähigkeit seit dem 03.01.2013 auf Grund der gleichen Diagnosen wie in den Bescheinigungen vom 17.01.2013 und vom 28.01.2013 und gab in dem hierzu vorgesehenen Feld an, dass der Kläger voraussichtlich bis einschließlich 13.02.2013 arbeitsunfähig sein werde. Am 14.02.2013 verordnete Dr. G wegen der Diagnosen Ascendensaneurysma und arterielle Hypertonie Krankenhausbehandlung in der Kardiologie der Universitäts… M . Am 19.02.2013 wandte sich der Kläger per E-Mail an die Beklagte und teilte mit, dass er wegen seiner Krankheit weiterhin arbeitsunfähig sei. Rückwirkend ab dem 13.02.2013 habe er Anspruch auf Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zum 28.02.2013 arbeitgeberseitig gekündigt. Mit Schreiben vom 28.02.2013 legte der damalige Arbeitgeber des Klägers der Beklagten eine formularmäßige Arbeitsplatzbeschreibung und eine Stellenbeschreibung vor. Am 02.04.2013 fand ein Telefonat zwischen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) … Frau Dr. S und der Praxis Dr. G statt. Frau Dr. S hielt hierzu fest, dass der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 03.01.2013 bis einschließlich 13.02.2013 erhalten habe. Am 14.02.2013 sei der Kläger in der Praxis gewesen und habe eine Einweisung ins Krankenhaus erhalten. Seitdem sei er nicht mehr in der Praxis gewesen. Frau Dr. S notierte weiter, dass sie „keine Gründe für AU über d. 14.2.13 herausbekommen“ habe. Aus medizinischer Sicht sei Arbeitsunfähigkeit bis zum 13.02.2013 nachvollziehbar. Ebenfalls am 02.04.2013 fand ein Gespräch zwischen einer Sachbearbeiterin der Beklagten und dem Kläger statt. Laut Aktenvermerk hatte eilte der Kläger mitgeteilt, dass bei ihm durch das MRT vom 05.02.2013 ein Ascendensaneurysma gesichert worden sei. Zuvor habe er davon nichts gewusst. Dr. G habe ihm eine Krankenhauseinweisung ausgestellt. Die Uniklinik nehme ihn erst am 17.05.2013 auf, ansonsten nur im Notfall. Wegen der Synkopen – er sei seit Ende November ca. alle drei Wochen bewusstlos – sei eine stationäre Aufnahme in der Deutschen Klinik für Diagnostik (DKD) W geplant. In der Praxis Dr. G sei er zuletzt am 14.02.2013 gewesen. Dieser habe ihn zur Uniklinik und zu Fachärzten überwiesen und habe nichts machen können. Dr. G hätte aber ausdrücklich gesagt, dass er so nicht arbeiten könne und weiter krank sei. Ebenfalls am 02.04.2013 unterzeichnete der Kläger einen von der Beklagten ausgestellten „Hinweis zur mitgliedschaftserhaltenden Wirkung des Bezugs von Krankengeld“. Am 03.04.2013 bescheinigte Dr. G formlos, dass der Kläger sich in seiner hausärztlichen Behandlung befinde und wegen seiner chronischen Krankheiten zur weiteren Diagnoseabklärung und Behandlung ab dem 14.02.2013 auf Dauer arbeitsunfähig sei. Auf einem von der Beklagten ausgegebenen Auszahlschein vom 03.04.2013 bescheinigte Dr. G Arbeitsunfähigkeit auf Grund der Diagnosen Aortenaneurysma, Synkope sowie Kollaps und Herzrhythmusstörungen. Er gab hierzu an, dass der Kläger voraussichtlich noch bis zum 06.05.2013 arbeitsunfähig und noch behandlungsbedürftig sei. Ebenfalls am 03.04.2013 verordnete Dr. G Krankenhausbehandlung in der DKD W wegen der Diagnosen Synkope unklarer Genese, Aortenascendensaneurysma, Herzrhythmusstörung und Hypertonie. Mit Bescheid vom 05.04.2013 lehnte die Beklagte mit den Worten „(e)ine Zahlung von Krankengeld ist (…) nicht möglich“ die Zahlung von Krankengeld ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger seit dem 03.01.2013 arbeitsunfähig erkrankt sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch die Praxis Dr. G bis einschließlich 13.02.2013 festgestellt bzw. attestiert worden. Nach den der Beklagten vorliegenden Unterlagen sei dann erst am 03.04.2013 eine Wiedervorstellung in der Praxis Dr. G erfolgt. Dementsprechend sei eine erneute Arbeitsunfähigkeit am 03.04.2013 festgestellt worden. Das Attest vom 03.04.2013, wonach ab dem 14.02.2013 auf Dauer Arbeitsunfähigkeit bestehen solle, entspreche nach den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien nicht den Arbeitsunfähigkeitsmustern bzw. Formularen. Die Beklagte habe den MDK eingeschaltet. Dieser sei nach einem Telefonat mit Dr. G zu dem Ergebnis gekommen, dass Arbeitsunfähigkeit bis zum 13.02.2013 anerkannt werden könne. Ein Anspruch auf Krankengeld entstehe nach § 46 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) grundsätzlich nach dem Tag der ärztlichen Feststellung. Dies gelte für Erstbescheinigungen und Folgebescheinigungen gleichermaßen. Dies habe auch das Bundessozialgericht (BSG) mehrfach in seinen Urteilen bestätigt. Die erneute Arbeitsunfähigkeit sei am 03.04.2013 festgestellt worden. Die Mitgliedschaft des Klägers habe aber bereits am 28.02.2013 geendet. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 19.04.2013 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, dass er ununterbrochen krankgeschrieben gewesen sei. Dies habe er auch durch das Attest, welches von Herrn Dr. G am 03.04.2013 ausgestellt worden sei, nachgewiesen. Überdies ergebe sich aus dem Krankheitsbild, dass es sich um eine nicht nur vorübergehende Erkrankung handele. Er habe daher Anspruch auf Krankengeld ab dem 14.02.2013. Auf einem weiteren Auszahlschein bescheinigte Dr. G am 06.05.2013 Arbeitsunfähigkeit „auf Dauer“ auf Grund der Diagnosen arterielle Hypertonie, Aortenaneurysma, Synkope und Kollaps. Der nächste Praxisbesuch sei für den 30.05.2013 vorgesehen. Am 07.05.2013 bescheinigte Dr. G bei dem Kläger formlos die Diagnosen Ascendensaneurysma (60 mm), Herzrhythmusstörungen, Z.n. Synkope, Bindegewebsschwäche, Arterielle Hypertonie, Hypothyreose und Eisenmangelanämie. Auf Grund der Gefährlichkeit der Erkrankung bestehe seit dem 03.01.2013 eine lückenlose Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger müsse körperliche Anstrengungen und schwere Arbeiten vermeiden, um eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern. Seit dem 01.06.2013 bezog der Kläger Arbeitslosengeld II von der beigeladenen Kreisverwaltung M -B . Auf einem weiteren Auszahlschein bescheinigte Dr. G am 04.06.2013 auf Grund der Diagnosen Ascendensaneurysma, Herzrhythmusstörungen und arterielle Hypertonie Arbeitsunfähigkeit auf Dauer. Der nächste Praxisbesuch sei für den 30.06.2013 vorgesehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2013 (den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 21.06.2013) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei vom 01.11.2012 bis zum 28.02.2013 durch den Arbeitgeber St. T M -H nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versichert gewesen. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V hätten Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig mache oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt würden. Bis zum 13.02.2013 sei bei dem Kläger Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der erneute Arztbesuch und die Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit seien erst am 03.04.2013 erfolgt. Der Anspruch auf Krankengeld entstehe somit am 04.04.2013. Die Mitgliedschaft des Klägers ende mit dem Ende der Beschäftigung zum 28.02.2013. Außerdem sei der MDK bei seiner medizinischen Fallberatung vom 02.04.2013 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Arbeitsunfähigkeit nach dem 13.02.2013 nicht mehr anerkannt werden könne. Auf einem weiteren Auszahlschein bescheinigte Dr. G am 01.07.2013 Arbeitsunfähigkeit auf Grund der Diagnose I71.9 (Aortenaneurysma nicht näher bezeichneter Lokalisation, ohne Angabe einer Ruptur) Arbeitsunfähigkeit für unbestimmte Zeit. Das Feld für den nächsten Praxisbesuch blieb offen. Mit Bescheid vom 02.07.2013 bewilligte die Beigeladene dem Kläger Arbeitslosengeld II zunächst für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 30.11.2013. Der Kläger hat am Montag, den 22.07.2013 Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass der Anspruch auf Krankengeld mit dem auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag entstehe. Seine Arbeitsunfähigkeit sei am 14.02.2013 erneut festgestellt worden. Er sei seit dem 03.01.2013 ununterbrochen krankgeschrieben. Dies habe er nochmals durch das Attest, welches von Dr. G am 03.04.2013 ausgestellt worden sei, nachgewiesen. Überdies ergebe sich bereits aus dem Krankheitsbild, dass es sich um eine nicht nur vorübergehende Erkrankung handele. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 05.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2013 zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld für den Zeitraum vom 14.02.2013 bis zum 03.07.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid. Auf einem weiteren Auszahlschein bescheinigte Dr. G am 19.09.2013 Arbeitsunfähigkeit auf Grund der Diagnosen Aortenaneurysma, Synkope und Kollaps und Bindegewebsschwäche auf Dauer. Der nächste Praxisbesuch sei für den 20.10.2013 vorgesehen. Auf Frage des Gerichts teilte die Beklagte unter dem 10.10.2013 mit, dass der Krankengeldanspruch auf Grund der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit auf den 03.07.2014 begrenzt wäre. Das kalendertägliche Krankengeld würde brutto 44,16 Euro und netto 38,88 Euro betragen. Das Gericht hat gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten u.a. bei dem früheren Hausarzt Dr. G . Das Gericht hat zudem Dr. G in der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2015 als sachverständigen Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der Kläger teilte in der mündlichen Verhandlung mit, dass er Anfang Juli 2014 an der Medizinischen Hochschule Hannover am größeren der beiden Aneurysmen operiert worden sei. Seit dem 01.09.2014 sei er wieder als Küchenleiter erwerbstätig. Ab September 2013 sei er bei seinem neuen Hausarzt Dr. W in W in Behandlung gewesen. Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung.