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Urteil

S 18 AL 763/24

SG Nordhausen 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGNORDH:2025:1106.S18AL763.24.00
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Leitsätze
Beruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld auf der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs 1 S 1 SGB III, erlischt die Arbeitslosmeldung im Falle der Teilnahme an einer mehr als sechs Wochen andauernden Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation nicht nach § 141 Abs 3 Nr 1 SGB III. (Rn.30)
Tenor
Der Bescheid vom 25. Juni 2024 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 31. Januar bis 20. März 2024 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld auf der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs 1 S 1 SGB III, erlischt die Arbeitslosmeldung im Falle der Teilnahme an einer mehr als sechs Wochen andauernden Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation nicht nach § 141 Abs 3 Nr 1 SGB III. (Rn.30) Der Bescheid vom 25. Juni 2024 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 31. Januar bis 20. März 2024 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Soweit die Klage zulässig ist (dazu B.), ist sie begründet (dazu C.). A. Das Gericht konnte gemäß § 124 Absatz (Abs.) 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (Schreiben vom 27. Februar bzw. 18. März 2025, Seite 27 folgende GA). B. Die Klage ist zum überwiegenden Teil zulässig. I. Streitgegenständlich ist der Bescheid über die abschließende Festsetzung vom 25. Juni 2024, der die vorangegangenen vorläufigen Bescheide ersetzte (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – , vergleiche BSG, Urteil vom 22. August 2013, B 14 AS 1/13 R, BSGE 114, 136-147, Randnummer 13). Er ist unter Berücksichtigung der Bekanntgabefiktion (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X) nach § 96 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden, während die nachfolgenden Bescheide für den hier streitigen Zeitraum keine Regelung treffen. Soweit sie zum Leistungsende Ausführungen enthalten, kommt es darauf nicht mehr an, nachdem diese Regelungen mit Bescheid vom 18. November 2024 und der Aufhebung ab 21. November 2024 obsolet wurden. II. Gegen den noch streitgegenständlichen Bescheid richtet sich die Klägerin – nach Auslegung – zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG). Diese ist indes unzulässig, soweit die Klägerin auch für den 21. März 2024 Leistungen begehrt. Denn für diesen Tag hat die Beklagte ihr schon Alg gewährt. C. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Der angegriffene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten. Sie hatte bereits ab 31. Januar 2024 Anspruch auf Alg. Nach § 137 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) setzt ein solcher Anspruch voraus, dass ein Arbeitnehmer, der – wie hinsichtlich der Klägerin zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit steht – die Anwartschaftszeit erfüllt hat, arbeitslos ist (dazu I.), sich bei der Agentur für Arbeit (AfA) arbeitslos gemeldet hat (dazu II.) und den erforderlichen Antrag auf Alg gestellt hat (dazu III.). Die Bescheide vom 24. Oktober und 2. November 2023 stehen dem Anspruch nicht entgegen (dazu IV). I. Arbeitslos ist nach § 138 Abs. 1 SGB III, wer – wie die Klägerin – Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit). Darüber hinaus muss sich die Person bemühen, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der AfA zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit). Soweit dem nur die Erkrankung der Klägerin entgegensteht, ist § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III zu berücksichtigen. Danach hat Anspruch auf Alg auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Letzteres war bei der Klägerin bis zur Feststellung der Erwerbsminderung mit Bescheid der DRV vom 11. November 2024 der Fall, wie zwischen den Beteiligten zur Recht nicht in Streit steht. Dass im Bescheid die Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 bis 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – rückwirkend festgestellt wurde, ist bei Anwendung des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht von Belang (vgl. nur BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017, B 11 AL 27/16 R, juris Rn. 14). II. Die Klägerin hatte sich auch bereits am 25. Juli 2023 persönlich (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 SGB III) arbeitslos gemeldet. Diese Meldung gilt fort und ist insbesondere nicht nach § 141 Abs. 3 Nr. 1 SGB III erloschen. Nach § 141 Abs. 3 Nr. 1 SGB III erlischt die Wirkung der Meldung bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit. Hieran fehlt es. Zwar hat die Klägerin vom 31. Oktober 2023 bis zum 30. Januar 2024 und damit mehr als sechs Wochen eine medizinische Reha absolviert. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ihr Anspruch auf Alg auf § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III (hierzu oben I.) beruhte. Die Norm enthält eine sogenannte Nahtlosigkeitsregelung, deren Wirkung darin besteht, ein aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht bestehendes Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der Erwerbsminderung zu fingieren. Diese Fiktion hindert die Arbeitsverwaltung bis zur Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger (hierzu oben I. am Ende ) daran, einen Anspruch auf Alg mit der Begründung zu verneinen, der Arbeitslose sei wegen einer Leistungsminderung auf weniger als 15 Stunden wöchentlich über eine Dauer von mehr als sechs Monaten nach Maßgabe von § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III objektiv nicht verfügbar und deshalb nicht arbeitslos im Sinne der §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III (zum Ganzen BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017, B 11 AL 27/16 R, juris). Vor diesem Hintergrund muss der Anspruch aus § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III nach dem beschriebenen Sinn und Zweck der Nahtlosigkeitsregelung zumindest dann fortbestehen, wenn die betreffenden Teilhabeleistungen gerade wegen der verminderten Leistungsfähigkeit der leistungsbeziehenden Person gewährt werden. Denn nach dieser Vorschrift wird die objektive Verfügbarkeit fingiert (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017, B 11 AL 27/16 R, juris 12). Diese Fiktion wird nicht dadurch tangiert, dass zu der die Verfügbarkeit ausschließenden Leistungsminderung hinzukommt, dass der Betroffene wegen dieser Einschränkung eine stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation absolviert und auch deshalb nicht verfügbar ist (vgl. Urteil der Kammer vom 20. April 2021, S 18 AL 266/20, juris; vgl. auch Valgolio in Hauck/Noftz, K § 145 Rn. 23, Stand April 2023). Die Verfügbarkeit war vor, während und nach der Maßnahme nicht gegeben. Mithin kann die Teilnahme an einer solchen Reha auch nicht zum Erlöschen der Arbeitslosmeldung nach § 141 Abs. 3 Nr. 1 SGB III führen (Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 11. März 2014, B 11 AL 4/14 R, juris, wo der Anspruch auf Alg nicht auf der Nahtlosigkeit beruhte). Für diese Auslegung spricht auch die Gesetzessystematik. Nach § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III führt die Zahlung von Übg während einer Maßnahme der Teilhabe (vgl. § 9 SGB VI), das die Klägerin hier von einem anderen Leistungsträger erhalten hat, lediglich zum Ruhen des Anspruchs auf Alg (vgl. auch Aubel in jurisPK-SGB III, 3. Aufl. 2023, § 145 Rn. 37). III. Alg war auch beantragt. Nach § 323 Abs. 1 Satz 2 SGB III gilt Alg mit der persönlichen Arbeitslosmeldung als beantragt, wenn der Betroffene keine andere Erklärung abgibt. Folglich wirkt auch der Antrag nach Maßgabe der Ausführungen unter II. fort, ohne dass er etwa durch die befristete Bewilligung zuletzt durch Bescheid vom 2. November 2023 verbraucht wurde (vgl. BSG, Urteil vom 25. Mai 2005, B 11a/11 AL 61/04 R, BSGE 95, 1-8, juris Rn. 28). Die von der Klägerin erklärte Abmeldung zur Reha unter Zahlung von Übg stellt vor diesem Hintergrund nur die Mitteilung von Umständen dar, die ein befristetes Ruhen des Anspruchs (hierzu oben II. a.E.) bedingen. IV. Schließlich wurde eine erneute Antragstellung und Arbeitslosmeldung der Klägerin auch nicht deshalb erforderlich, weil die Beklagte die ursprüngliche Alg-Bewilligung mit Bescheiden vom 24. Oktober (dessen Bekanntgabe kann mithin dahinstehen) und 2. November 2023 (dessen Bekanntgabe hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt) nicht nur für den voraussichtlichen Zeitraum der Reha-Maßnahme, sondern ohne Einschränkungen aufgehoben bzw. Alg nur befristet bewilligt hat. Solche Bescheide hindern die Beklagte nicht daran, die Leistung wiederzubewilligen, wenn alle Voraussetzungen der Leistung vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Mai 2005, B 11a/11 AL 61/04 R, BSGE 95, 1 8, juris Rn. 29 f.). Denn der Regelungsgehalt der Bescheide ist auf ihren Verfügungssatz beschränkt, der Klägerin stehe ab 31. Oktober 2023 kein Alg mehr zu. Ihnen sind jedoch keine Regelungen zu den Voraussetzungen des Wiederauflebens des Anspruchs zu entnehmen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das Unterliegen der Klägerin fällt nicht ins Gewicht. Die Berufung der Beklagten ist kraft Gesetzes zulässig, da ihre Beschwer 750 € übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin auch im Zeitraum vom 31. Januar bis 21. März 2024 Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) hat. Die 1966 geborene Klägerin meldete sich am 25. Juli 2023 arbeitslos und beantragte nach Aussteuerung zum 27. August 2023 Alg. Dabei stellte sie sich im Rahmen gesundheitlicher Einschränkungen bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit mit ihrem Restleistungsvermögen zur Verfügung. Ende September 2023 gab sie gegenüber der Beklagten bekannt, ab 31. Oktober 2023 eine stationäre medizinische Rehabilitation mit unbekanntem Ende zu absolvieren. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2023 bewilligte die Beklagte der Klägerin vorläufig Alg ab 28. August 2023 bis auf weiteres mit einer Anspruchsdauer von 540 Tagen. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2023 hob sie die Bewilligung wegen Beginns einer Reha-Maßnahme mit Anspruch auf Übergangsgeld (Übg) ab 31. Oktober 2023 auf. Mit Bescheid vom 2. November 2023 bewilligte sie der Klägerin abschließend Alg unter Berücksichtigung eines Kindes für den Zeitraum vom 28. August bis 30. Oktober 2023. Am 1. Februar 2024 und in der Folgezeit reichte die Klägerin für die Zeit ab 31. Januar 2024 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Beklagten ein. Am 21. März 2024 meldete sie sich dort erneut arbeitslos. Hierauf bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 23. April 2024 Alg ab 21. März 2024 bis zum 15. Juli 2025 als Vorschuss. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 8. Mai 2024 Widerspruch und monierte, dass ihr vom 31. Januar bis 21. März 2024 kein Alg gewährt worden sei. Sie führte aus: Sie habe angenommen, dass das Alg nach Beendigung der Reha-Maßnahme nahtlos weitergezahlt werde. Demzufolge habe sie gleich nach ihrer Entlassung den Krankenschein eingereicht. Niemand habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie einen Neuantrag hätte stellen müssen. Selbst die Beklagte habe ihr keinerlei Informationen gegeben, nachdem sie die Krankenscheine pünktlich eingereicht habe. Erst im Gespräch am 21. März 2024 habe sie erfahren, dass die Krankenscheine ohne Rückmeldung nur registriert worden seien. Bei diesem Gespräch sei sie auch über einen Aufhebungsbescheid informiert worden. Dieser sei ihr nicht zugestellt worden. Sie habe lediglich im Februar einen Leistungsnachweis vom Amt erhalten. Für sie sei klar gewesen, dass mit dem Folgekrankenschein ein nahtloser Übergang erfolge. Der Fehler liege nicht bei ihr. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2024 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus: Die Voraussetzungen für den Bezug von Alg hätten erst ab dem Tag der erneuten Meldung vorgelegen, so dass das Alg erst ab diesem Zeitpunkt habe bewilligt werden dürfen. Mit dem Einreichen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gehe keine wirksame Arbeitslosmeldung einher. Insoweit müsse auch dahinstehen, ob die Klägerin auf das Erfordernis einer erneuten Arbeitslosmeldung hingewiesen worden sei oder nicht. Denn ein fehlender Hinweis ersetze die Arbeitslosmeldung nicht. Selbst wenn die fehlende Meldung auf einem Beratungsfehler zurückzuführen sei, müsste dies unberücksichtigt bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) dürfe eine fehlende Arbeitslosmeldung nicht fingiert werden. Mit Bescheid vom 25. Juni 2024 bewilligte die Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 21. März 2024 bis zum 15. Juli 2025 abschließend. Am 27. Juni 2024 hat die Klägerin Klage erhoben. Mit Änderungsbescheiden vom 24. Juli, 5. August 2024 beziehungsweise (bzw.) 3. September 2024 hat die Beklagte die Leistungshöhe ab 23. Juli 2024 bzw. 1. Oktober 2024 geändert. Mit Bescheid vom 11. November 2024 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) der Klägerin unter Annahme eines Leistungsfalls 31. Januar 2024 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2027 bewilligt. Hierauf hat die Beklagte die Leistungen ab 21. November 2024 mit Bescheid vom 18. November 2024 aufgehoben. Mit Änderungsbescheid vom 22. November 2024 hat die Beklagte die Leistungshöhe ab 1. Oktober 2024 geändert. Klagebegründend wiederholt die Klägerin ihren bisherigen Vortrag und ergänzt: Leistungen seien nach dem Bescheid vom 18. Oktober 2023 zu gewähren, da derselbe nicht aufgehoben worden sei. Es bestehe ein sozialrechtlicher Wiederherstellungsanspruch zu ihren Gunsten gegenüber dem Beklagten. Die Klägerin beantragt sinngemäß, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 25. Juni 2024 Leistungen nach dem SGB III in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 31. Januar bis 21. März 2024 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Begründend trägt sie ergänzend zum bisherigen Vorbringen vor: Aufgrund der Unterbrechung des Versicherungsfalls Arbeitslosigkeit für mehr als sechs Wochen durch die Zuerkennung und den Bezug von Übg und damit das Ruhen des Leistungsanspruchs sei eine erneute Arbeitslosmeldung (persönlich oder online) erforderlich geworden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Auszug der elektronischen Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakte (GA) ergänzend verwiesen.