Urteil
S 18 AL 266/20
SG Nordhausen 18. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Auch während der Teilnahme an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, die wegen der verminderten Leistungsfähigkeit gewährt wurde, besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld gem § 145 SGB 3 fort. Auf die durch die Teilnahme an der Maßnahme fehlende Verfügbarkeit der leistungsgeminderten Person kommt es für das Bestehen des Arbeitslosengeldanspruchs nicht an (Rn.25)
Tenor
Der Bescheid vom 9. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch während der Teilnahme an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, die wegen der verminderten Leistungsfähigkeit gewährt wurde, besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld gem § 145 SGB 3 fort. Auf die durch die Teilnahme an der Maßnahme fehlende Verfügbarkeit der leistungsgeminderten Person kommt es für das Bestehen des Arbeitslosengeldanspruchs nicht an (Rn.25) Der Bescheid vom 9. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die zulässige Klage ist begründet. A. Einer Entscheidung in der Sache standen keine Gründe entgegen. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, da sie hierauf in der Ladung hingewiesen wurden. Eine Verpflichtung des Gerichts, im Falle des beiderseitigen Ausbleibens gemäß § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Lage der Akten zu entscheiden, besteht nicht (Haupt in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2021, § 126 Rn. 1 folgende). Die Klage ist als reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG statthaft. Mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids vom 9. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2019 lebt die ursprüngliche Bewilligung vom 28. März 2019 wieder auf. Die Anfechtungsklage ist auch zulässig. Insbesondere wahrte die Anrufung des unzuständigen Sozialgerichts Gotha schon die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG (§ 98 SGG i.V.m. § 17b Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz, vgl. Wolff-Dellen in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 87 Rn. 15). Dass aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid (falsche Bezeichnung des zuständigen Gerichts, hierzu Wolff-Dellen in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 66 Rn. 15) ohnehin die Jahresfrist nach § 66 Abs. 1 SGG galt, wirkt sich daher nicht aus. B. Die Klage ist begründet. Als Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheids kommen unter Berücksichtigung der - hier nicht notwendig zu problematisierenden - Bekanntgabe des zur Post gegebenen Bescheids vom 9. Juli 2019 nur § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III für die Vergangenheit und § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X für die Zukunft in Betracht. Die für die Anwendung vorausgesetzte Änderung der Verhältnisse lag indes nicht vor. Der Kläger hatte auch in der Zeit vom 10. bis 31. Juli 2019 Anspruch auf Alg. 1. Der Anspruch des Klägers auf Alg beruhte auf § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Danach hat Anspruch auf Alg auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Norm enthält eine sogenannte Nahtlosigkeitsregelung, deren Wirkung darin besteht, ein aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht bestehendes Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der Erwerbsminderung zu fingieren. Diese Fiktion hindert die Arbeitsverwaltung daran, einen Anspruch auf Alg mit der Begründung zu verneinen, der Arbeitslose sei wegen einer Leistungsminderung auf weniger als 15 Stunden wöchentlich über eine Dauer von mehr als sechs Monaten nach Maßgabe von § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III objektiv nicht verfügbar und deshalb nicht arbeitslos im Sinne der §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III. Die Fiktion objektiver Verfügbarkeit und damit auch die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung dauert bis zur Feststellung, dass verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Abs. 1 bis 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - ) vorliegt; diese Feststellung ist nach § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB III vom zuständigen Rentenversicherungsträger zu treffen (zum Ganzen Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 11 AL 27/16 R - juris). Vor diesem Hintergrund war die Beklagte nicht berechtigt, während der Teilnahme des Klägers an der Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation seine fehlende Verfügbarkeit heranzuziehen. Wenn die betreffenden Teilhabeleistungen gerade wegen der verminderten Leistungsfähigkeit der leistungsbeziehenden Person gewährt werden, muss der Anspruch aus § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III nach dem beschriebenen Sinn und Zweck der Nahtlosigkeitsregelung fortbestehen. Denn ob zur die Verfügbarkeit ausschließenden Leistungsminderung hinzukommt, dass der Betroffene wegen dieser Einschränkung eine stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation absolviert und auch deshalb nicht verfügbar ist, ist unerheblich (vgl. auch Aubel in jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § 145 Rn. 36). Die Verfügbarkeit war vor, während und nach der Maßnahme nicht gegeben. Für diese Auslegung spricht auch die Gesetzessystematik. Nach § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III führt erst die Aufnahme der Zahlung von Übg während einer Maßnahme der Teilhabe (vgl. § 9 SGB VI) zum Ruhen des Anspruchs auf Alg (vgl. auch Aubel in jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § 145 Rn. 36). 2. Für eine Abmeldung des Klägers aus der Arbeitsvermittlung oder die Aufgabe seines Bewerberangebots ist aus den Vermerken der Beklagten in der E-Akte nichts ersichtlich. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Leistungsminderung wären derartige Erklärungen auch fernliegend, zumal der Kläger auf der Fortzahlung des Alg bestand. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Berufung ist kraft Gesetzes zulässig, da die Beschwer der Beklagten 750 € übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger auch während seiner Teilnahme an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme vom 10. bis 31. Juli 2019 Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) hat. Der 1955 geborene Kläger ist seit dem 1. August 1991 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und war zuletzt seit 1. September 2010 abhängig gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Seit 15. September 2017 war er arbeitsunfähig erkrankt und erhielt im Zeitraum vom 27. Oktober 2017 bis zum 14. März 2019 Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenversicherung. Das Arbeitsverhältnis bestand fort. Bereits am 22. Januar 2019 meldete sich der Kläger bei der Beklagten zum 15. März 2019 arbeitslos. Mit Schreiben vom 26. März 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er nicht arbeitslos im Sinne der §§ 137, 138 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) sei. Alg könne er dennoch nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III erhalten. Sie forderte den Kläger jedoch auf, binnen Monatsfrist einen Antrag auf Rehabilitation nach § 145 Abs. 2 Satz 1 SGB III zu stellen und kündigte an, anderenfalls die Zahlung von Alg nach Ablauf dieser Frist gemäß § 145 Abs. 2 Satz 3 SGB III einzustellen. Mit Bescheid vom 28. März 2019 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 64,28 € und einer Anspruchsdauer von 720 Tagen für den Zeitraum vom 15. März 2019 bis zum 31. Oktober 2020. Mit Bescheid vom 29. Mai 2019 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (DRV) dem Kläger stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für die Dauer von drei Wochen, wobei er die Maßnahme vom 10. bis zum 31. Juli 2019 absolvierte. Fernmündlich und persönlich teilte die Beklagte dem Kläger bereits am 9. Juli 2019 mit, dass die Leistung ab 10. Juli 2019 eingestellt werden müsse. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Seiten 67 und 69 des Ausdrucks der elektronischen Akte der Beklagten (E-Akte) verwiesen. Mit Bescheid vom 9. Juli 2019 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab 10. Juli 2019 wegen des Beginns einer Reha-Maßnahme ohne Anspruch auf Übergangsgeld (Übg) auf. Am 1. August 2019 sprach der Kläger bei der Beklagten persönlich vor und reichte einen Widerspruch zu den Akten. Zur Begründung führte er aus: Weder der Rentenversicherungsträger noch die Krankenversicherung kämen für die Zahlung von Übg während der Reha-Maßnahme in Frage. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus: Der Kläger habe sich selbst am 9. Juli 2019 abgemeldet und sein Bewerberangebot aufgegeben. Es habe keine Verfügbarkeit mehr vorgelegen. Dies habe zur Folge, dass Vermittlungsbemühungen ab diesem Zeitpunkt unterblieben seien. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in Verbindung mit (i.V.m.) § 330 Abs. 3 SGB III sei die Bewilligung von Alg daher aufzuheben gewesen. Mit Bescheid vom 6. August 2019 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 64,28 € und einer Anspruchsdauer von 604 Tagen für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Oktober 2020. Am 13. August 2019 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Gotha Klage erhoben. Mit Beschluss vom 7. Februar 2020, Aktenzeichen S 21 AL 2152/19, hat sich dieses Gericht für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger insbesondere vor: Er sei aufgrund der Aufforderung durch die Beklagte gezwungen gewesen, einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen zu stellen, obwohl klar gewesen sei, dass kein Übg gezahlt werde. Die Beklagte habe ihm im Schreiben vom 26. März 2019 mitgeteilt, dass seine Leistungsfähigkeit so weit gemindert sei, dass er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Die Reha-Maßnahme habe diesen Tatbestand also nicht unterbrochen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 9. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Mit Bescheid vom 3. September 2019 hat die DRV einen Antrag des Klägers auf Übg abgelehnt, weil der Kläger zuvor keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die E-Akte ergänzend verwiesen.