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Urteil

B 11 AL 4/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse nach § 105 SGB X scheidet aus, wenn die Krankenkasse die Leistung rechtmäßig erbracht hat, weil der Anspruch des Versicherten auf die konkurrierende Leistung materiell nicht bestand. • Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld sind vom Leistungsberechtigten zu erfüllen; nach vollständiger Aufhebung einer ALG-Bewilligung ist ein erneuter Antrag erforderlich, sofern die frühere Arbeitslosmeldung nicht fortwirkt. • Die Entscheidung des Versicherten, nach Aufhebung der ALG-Bewilligung Krankengeld in Anspruch zu nehmen, ist zu respektieren und verhindert die zwangsweise Gewährung von ALG gegen seinen Willen.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Krankengeld bei fehlendem Anspruch auf ALG nach Aufhebung der Bewilligung • Ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse nach § 105 SGB X scheidet aus, wenn die Krankenkasse die Leistung rechtmäßig erbracht hat, weil der Anspruch des Versicherten auf die konkurrierende Leistung materiell nicht bestand. • Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld sind vom Leistungsberechtigten zu erfüllen; nach vollständiger Aufhebung einer ALG-Bewilligung ist ein erneuter Antrag erforderlich, sofern die frühere Arbeitslosmeldung nicht fortwirkt. • Die Entscheidung des Versicherten, nach Aufhebung der ALG-Bewilligung Krankengeld in Anspruch zu nehmen, ist zu respektieren und verhindert die zwangsweise Gewährung von ALG gegen seinen Willen. Die klagende Krankenkasse begehrt Erstattung von 92,90 Euro, die sie einer Versicherten als Krankengeld für den Zeitraum 12.–21.4.2007 gezahlt hat. Die Beklagte bewilligte der Versicherten seit 1.12.2005 Arbeitslosengeld (ALG) für 720 Tage; wegen einer Rehabilitationsmaßnahme bezog die Versicherte Übergangsgeld von der Rentenversicherung und die Beklagte hob die ALG-Bewilligung daraufhin vollständig auf. Die Versicherte wurde arbeitsunfähig entlassen und erhielt ab 12.4.2007 erneut Krankengeld. Erst am 1.8.2007 meldete sie sich wieder arbeitslos und erhielt ALG erneut ab 4.8.2007. Die Krankenkasse meldete daraufhin einen Erstattungsanspruch für das im April gezahlte Krankengeld; die Bundesagentur für Arbeit lehnte ab. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Krankenkasse legte Sprungrevision ein. • Anwendbare Anspruchsgrundlage ist § 105 SGB X; danach ist Erstattung nur zu leisten, wenn ein unzuständiger Träger geleistet hat und die Leistung nicht rechtmäßig erfolgte. • Ein Vorranganspruch nach § 102 SGB X scheidet aus, weil die Krankenkasse nicht vorläufig, sondern als vermeintlich zuständiger Träger Krankengeld erbracht hat. • Materiell bestand kein Anspruch der Versicherten auf ALG für den streitigen Zeitraum: Nach der vollständigen Aufhebung der ALG-Bewilligung bedurfte es eines neuen Antrags, § 323 Abs.1 S.1, 2 SGB III aF; die persönliche Arbeitslosmeldung von 2005 wirkte nicht fort, da die Versicherte die Aufhebung nicht anfocht und 17 Wochen bis zur erneuten Meldung verstrichen. • Leistungsfortzahlung nach § 126 Abs.1 S.1 SGB III aF greift nicht, weil es an einem aktuellen ALG-Bewilligungsantrag fehlte; das Ruhen des ALG wegen Übergangsgeld und die vollständige Aufhebung der Bewilligung verhinderten eine automatische Fortwirkung. • Die Versicherte hat sich bewusst für den Bezug von Krankengeld entschieden; diese Gestaltung wirkt insofern, dass eine rückwirkende Zuweisung von ALG gegen ihren Willen nicht möglich ist. • Folge: Die Krankenkasse hat rechtmäßig Krankengeld geleistet; daher besteht kein Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen die Bundesagentur für Arbeit nach § 105 SGB X. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen und der Streitwert beträgt 92,90 Euro. Die Krankenkasse erhält keine Erstattung, weil die Versicherte im streitigen Zeitraum materiell keinen Anspruch auf ALG hatte und die Krankengeldleistung daher rechtmäßig war. Eine vollständige Aufhebung der ALG-Bewilligung machte einen neuen Antrag erforderlich; die Versicherte akzeptierte die Aufhebung und entschied sich für Krankengeld. Eine zwangsweise Durchsetzung von ALG gegen den Willen des Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sodass die Voraussetzungen für eine Erstattung nach § 105 SGB X nicht vorliegen.