Urteil
S 14 AS 2017/11
SG Neubrandenburg 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGNEUBR:2012:0503.S14AS2017.11.0A
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Leitsätze
Im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung sind Betriebskostennachzahlungen für nicht mehr bewohnte Wohnungen immer dann zu übernehmen, wenn der Umzug erforderlich gewesen - bzw in rechtlich billigenswerter Weise geschehen - ist. (Rn.18)
Tenor
1.) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere 68,52 Euro an Kosten der Unterkunft und Heizung für September 2011 zu bewilligen und auszuzahlen.
2.) Der Beklagte hat der Klägerin – auf Nachweis – deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung sind Betriebskostennachzahlungen für nicht mehr bewohnte Wohnungen immer dann zu übernehmen, wenn der Umzug erforderlich gewesen - bzw in rechtlich billigenswerter Weise geschehen - ist. (Rn.18) 1.) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere 68,52 Euro an Kosten der Unterkunft und Heizung für September 2011 zu bewilligen und auszuzahlen. 2.) Der Beklagte hat der Klägerin – auf Nachweis – deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Übernahme höherer KdU für den Monat September 2011 im tenorierten Umfang. Mit ihrem Antrag hat die Klägerin ihre Klage wirksam auf die Überprüfung der KdU beschränkt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es sich hinsichtlich der KdU um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt. (Vgl. u.a. B 7b AS 8/06 R) Ob dies auch nach der Einfügung des Art. 91e GG der Fall ist, hat das BSG bisher offengelassen. (B 14 AS 86/09 R) Die Kammer ist der Ansicht, dass sich durch die Einführung des Art. 91e GG, und der in diesem Zuge ergangenen Änderungen des SGB II bezüglich der Frage der Abtrennbarkeit nichts geändert hat. Das BSG hatte die Abtrennbarkeit im Wesentlichen damit begründet, dass den damaligen ARGEN nur eine Wahrnehmungskompetenz zukäme. Daher ergebe sich die rechtlich mögliche Aufspaltung aus der verschiedenen Trägerschaft der Leistungen. (B 7b AS 806 R) Die Gesetzesänderungen haben an dieser Möglichkeit der rechtlichen Aufspaltung nichts geändert. Vielmehr legt das in § 44b Abs. 3 SGB II normierte Weisungsrecht des Trägers für seinen jeweiligen Bereich nahe, dass der Gesetzgeber mit den Änderungen lediglich die Mischverwaltung legalisieren wollte und die vorher bestehenden Kompetenzprobleme – insbesondere im Rahmen der Aufsichtsbehörde – beseitigen wollte. Weitergehende Änderungen vermag die Kammer den Neuregelungen nicht zu übernehmen. Vielmehr sprechen die Formulierungen im § 44b SGB II, dass das grundsätzliche Verantwortungsgefüge erhalten bleiben soll und die gemeinsame Einrichtung, wie auch die ARGE zuvor, nur eine Wahrnehmungskompetenz inne hat. Die Kammer geht daher weiter von einem abtrennbaren Streitgegenstand im Bezug auf die KdU aus. Der Anspruch auf Übernahme der Betriebskostennachforderung ergibt sich unmittelbar aus § 22 Abs. 1 SGB II. § 22 Abs. 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung. Soweit eine Nachforderung in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen. Nachzahlungen gehören demzufolge zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (BSG, Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 9/11 R, Rdnr. 14). In Bezug auf die streitige Nachzahlungsforderung ist eine Bedarfslage im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlungsforderung nicht mehr die Unterkunft bewohnte, auf die sich die Forderung bezieht. Denn die Grundsicherung bezweckt, soweit es die Leistungen für Unterkunft und Heizung betrifft, nicht nur, den Hilfebedürftigen durch die Übernahme der angemessenen Aufwendungen vor Wohnungslosigkeit zu bewahren. Vielmehr soll mit dem Arbeitslosengeld II dem Betroffenen und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen ein der Würde des Menschen entsprechendes Leben ermöglicht und der Lebensunterhalt im Rahmen des soziokulturellen Existenzminimums gesichert werden, wenn sie hierzu selbst nicht in der Lage sind (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 44 f.). Dies bedeutet aber, dass ein Hilfebedürftiger, der sich durchgängig im Leistungsbezug befand, der seinen Verpflichtungen aus einem Mietvertrag ordnungsgemäß nachkam, und bei dem die Unterkunfts- und Heizkosten angemessen sind, nicht mit einem Teil dieser Kosten als Schulden zurückgelassen werden darf (Sächsisches LSG, a.a.O., Rdnr. 37). Etwas anderes würde möglicherweise gelten, wenn es sich um Mietschulden handeln würde, die aus der Zeit herrühren, die vor der Hilfebedürftigkeit lagen oder aber wenn im Zeitpunkt der Gegenwärtigkeit des Bedarfs beim Leistungsempfänger Hilfebedürftigkeit nicht mehr vorliegen würde (vgl. Sächsisches LSG, a.a.O., Rdnr. 38 m.w.N.) Beide Varianten sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Allein diese Wertung ist nach Überzeugung der Kammer auch im vorliegenden Fall zutreffend. Sie hat auch unter Berücksichtigung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung Bestand. Das BSG hat in seinem Urteil vom 20.12.2011 (a.a.O., Rdnr. 17 f.) Folgendes ausgeführt: „Es kommt im Gegensatz zu der vom Beklagten vertretenen Auffassung hier nicht darauf an, dass die Klägerin die Wohnung, für die die Betriebskosten nachgefordert worden sind, im Monat des Erhalts der Betriebskostennachforderung nicht mehr bewohnt hat. Sie hat die Wohnung aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II aufgegeben. Zudem stand sie im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Aufwendungen und des Auftretens des Bedarfs durch die Nachforderung im Leistungsbezug und es ist keine anderweitige Bedarfsdeckung eingetreten. Jedenfalls in einem solchen Fall ist der Grundsicherungsträger verpflichtet, den Bedarf durch Leistungen für Unterkunft und Heizung zu decken. Hat der Leistungsberechtigte die Wohnung, für die die Betriebskostennachforderung geltend gemacht wird, aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II aufgegeben, ist er mit dem Wohnungswechsel lediglich einer gesetzlich auferlegten Obliegenheit nachgekommen. Solange die Leistungen für Unterkunft bis zum Vollzug der Kostensenkungsaufforderung jedoch in tatsächlicher Höhe zu erbringen waren, stellen sie einen grundsicherungsrechtlichen Bedarf der Existenzsicherung im Bereich des Wohnens dar und sind nicht wie Schulden i.S.d. § 22 Abs. 5 SGB II zu behandeln. Insoweit hat der Senat ebenfalls schon erkannt, dass die Frage, ob Schulden i.S.d. § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II oder tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II vorliegen, unabhängig von deren zivilrechtlicher Einordnung ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II zu beurteilen ist, einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf aufzufangen (BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 38; Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 41). Bezieht sich die Nachforderung an Betriebskosten auf einen während der Hilfebedürftigkeit des SGB II-Leistungsberechtigten eingetretenen und bisher noch nicht gedeckten Bedarf, handelt es sich mithin um vom SGB II-Träger zu übernehmende tatsächliche Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 SGB II. Hat der Grundsicherungsträger dem Leistungsberechtigten bereits die monatlich an den Vermieter oder das Energieversorgungsunternehmen zu zahlenden Abschlagsbeträge zur Verfügung gestellt, den aktuellen Bedarf in der Vergangenheit also bereits gedeckt, und beruht die Nachforderung auf der Nichtzahlung der als Vorauszahlung vom Vermieter geforderten Abschläge für Heiz- und Betriebskosten, handelt es sich dagegen um Schulden (BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 41; Urteil vom 23.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Das ist hier, wie oben bereits dargelegt, jedoch nicht der Fall.“ Die Kammer liest aus dieser Entscheidung, dass es grundsätzlich möglich ist, Betriebskostennachforderungen für nicht mehr bewohnte Wohnungen zu übernehmen. Aus Sicht der Kammer hat die Entscheidung, entgegen der Ansicht des Beklagten, auch Auswirkungen für den vorliegenden Fall. Zwar ist vorliegend die Klägerin nicht auf Veranlassung des Beklagten umgezogen. Dies kann aber keine Rolle spielen. Maßgeblich dürfte sein, ob der Umzug in rechtlich billigenswerter Weise veranlasst ist. Dass der Beklagte einen Umzug veranlasst hat, wie in der zitierten BSG Entscheidung, führt lediglich dazu, dass der Umzug in rechtlicher Hinsicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, als erforderlich zu bewerten ist. Vorliegend hat der Beklagte selbst die Zusicherung zum Umzug erteilt und diesen damit für erforderlich befunden. Aus Sicht der Kammer wäre es sinnwidrig einen Unterschied dahingehend zu machen, ob ein Umzug auf Veranlassung der ARGE bzw. des Jobcenters geschieht und daher erforderlich ist, oder ob er aus anderen rechtlich erheblichen Gründen erforderlich ist. Der tenorierte Anspruch ergab sich aus dem hälftigen Betrag der vom Vermieter geltend gemachten Nachforderung, da der Beklagte zu Recht von einer Haushaltsgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Sohn ausgeht. Aufgrund der Kopfanteilsmethode ist daher nur die Hälfte des in der Abrechnung geltend gemachten Betrages zu übernehmen. Der Betrag war als unabwendbarer Bedarf im September 2011 – dem Monat der Fälligkeit der Betriebskostennachzahlung – zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiteren KdU für den Monat September wird auf die zutreffenden Berechnungen im Bescheid vom 04.08.2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18.08.2011 verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, da weder die Berufungssumme erreicht ist, noch ein Zulassungsgrund gegeben ist. (§ 144 SGG) Die Beteiligten streiten über die Übernahme einer im Monat September 2011 fälligen Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2010. Die Klägerin bezog in den Jahren 2010 und 2011 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2.Buch (SGB II) vom Beklagten. Die Klägerin bewohnte im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.08.2010, zusammen mit ihrem Sohn, eine Wohnung in A Strasse in B Stadt. Die Klägerin selbst erhielt im gesamten Jahr 2010 Leistungen vom Beklagten. Den Sohn führte der Beklagte lediglich als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft, da dieser aufgrund seines Einkommens den eigenen Bedarf selbst decken konnte. Dementsprechend bewilligte der Beklagte der Klägerin hinsichtlich der KdU den hälftigen monatlichen Betrag. Die Klägerin beantragte am 21.05.2010 (Bl. 126 und 129 d. VA) die Zusicherung zum Umzug in eine größere Wohnung. Mit Bescheid vom 07.07.2010 (Bl. 132 d. VA) erteilte der Beklagte die Zusicherung, da die bisher bewohnte Wohnung mit ca. 46 qm für zwei erwachsene Personen (Sohn 25 Jahre alt) zu klein war. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten aus denen sich die Erforderlichkeit des Umzuges ergab, wird auf die Begründung des Bescheides vom 07.07.2010 (Bl. 132f. d. VA) verwiesen. Zum 01.09.2010 zog die Klägerin gemeinsam mit ihrem Sohn in die C Strasse B Stadt. Die neue Wohnung erkennt der Beklagte ebenfalls als angemessenen Wohnraum an und übernimmt die monatlichen KdU in voller Höhe – das heißt in diesem Fall aufgrund der Haushaltsgemeinschaft mit dem Sohn zu ½ der tatsächlichen Kosten. Auch übernahm er im September 2011, die in diesem Monat fällige Betriebskostennachzahlung für die neue Wohnung in Höhe des Anteils der Klägerin. (vgl. Bescheid vom 04.08.2011 – Bl. 216 d. VA) Die Klägerin erhielt am 29.07.11 eine weitere Betriebskostenabrechnung (Bl. 199 d.VA) für die von ihr im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.08.2010 bewohnte Wohnung A Strasse in B Stadt. Die Betriebskostenabrechnung schließt mit einer Nachforderung von 137, 04 Euro. Sie reichte diese Abrechnung beim Beklagten ein. Im Bescheid vom 04.08.2011 berücksichtigte der Beklagte im Monat September zwar die Nachzahlung für die neue, nicht jedoch die Nachzahlung in Höhe von 137, 04 Euro für die alte Wohnung. Den von der Klägerin am 16.08.2011 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2011 (Bl. 222 d. VA) mit der Begründung zurück, dass die Betriebskostenabrechnung nicht übernommen werden könne, da es sich um eine nicht mehr bewohnte Wohnung handele, und daher die im September 2011 fällige Nachzahlung keinen aktuellen Bedarf mehr darstelle. Die Klägerin hat am 05.09.2011 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass auch die Betriebskostennachforderung für die alte Wohnung, in hälftiger Höhe, zu übernehmen ist. Sie beantragt Den Beklagten zu verpflichten, ihr weitere 68, 52 Euro an Kosten der Unterkunft und Heizung für September 2011 zu bewilligen und auszuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass im Rahmen des § 22 SGB II ausschließlich aktuelle Bedarfe gedeckt werden sollen, welche dem Grundbedürfnis des Wohnens geschuldet sind. Vorliegend handele es sich gerade nicht um einen solchen Bedarf, sondern um Mietschulden. So könne die Nichtzahlung der Nachforderung das Grundbedürfnis des Wohnens nicht gefährden, da es sich um Kosten einer nicht mehr bewohnten Wohnung handele und somit eine Kündigung nicht zu befürchten sei. Auch führe das Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 24.02.2011 – B 14 AS 75/10 R nicht dazu das Betriebskostennachzahlungen, für nicht mehr bewohnten Wohnraum, generell zu übernehmen seien. Vielmehr habe das BSG nur den Fall entschieden, in welchem der Umzug durch den Leistungsträger veranlasst ist. Dies sei hier gerade nicht der Fall. Das Gericht hat am 03.05.2012 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beklagte ist zu diesem Termin nicht erschienen, hat aber zuvor mit Schreiben vom 30.04.2012 unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 10.04.2012 (Bl. 21 und 11 d. GA) seine rechtliche Sicht dargelegt und den obigen Antrag gestellt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Leistungsakten des Beklagten Bezug genommen.