Urteil
B 14 AS 58/09 R
BSG, Entscheidung vom
126mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Anspruch auf Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II ist als gesondert zu stellender Antrag zu beurteilen und entfällt nicht allein dadurch, dass der Hilfebedürftige nach Antragstellung mittels eines Privatdarlehens die Wohnung gesichert hat.
• Schulden, die nach Antragstellung gegenüber Dritten eingegangen wurden, können unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II übernahmefähig sein, insbesondere wenn der Leistungsträger nicht rechtzeitig entschieden oder rechtswidrig abgelehnt hat.
• Bei drohender Wohnungslosigkeit im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II besteht für den Träger bei Vorliegen der Voraussetzungen regelmäßig kein Ermessen: die Schulden sollen übernommen werden; Umfang und Art der Übernahme richten sich nach der Erforderlichkeit zur Abwendung der Wohnungslosigkeit.
• Zur Erfolgsaussicht und zum Umfang der Übernahme sind u.a. Zeitpunkt der Antragstellung, Vorliegen von Schonvermögen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II), Angemessenheit der laufenden Unterkunftskosten sowie konkrete Prüfung möglicher Ersatzwohnungen entscheidungserheblich.
Entscheidungsgründe
Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II bei drohender Wohnungslosigkeit • Anspruch auf Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II ist als gesondert zu stellender Antrag zu beurteilen und entfällt nicht allein dadurch, dass der Hilfebedürftige nach Antragstellung mittels eines Privatdarlehens die Wohnung gesichert hat. • Schulden, die nach Antragstellung gegenüber Dritten eingegangen wurden, können unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II übernahmefähig sein, insbesondere wenn der Leistungsträger nicht rechtzeitig entschieden oder rechtswidrig abgelehnt hat. • Bei drohender Wohnungslosigkeit im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II besteht für den Träger bei Vorliegen der Voraussetzungen regelmäßig kein Ermessen: die Schulden sollen übernommen werden; Umfang und Art der Übernahme richten sich nach der Erforderlichkeit zur Abwendung der Wohnungslosigkeit. • Zur Erfolgsaussicht und zum Umfang der Übernahme sind u.a. Zeitpunkt der Antragstellung, Vorliegen von Schonvermögen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II), Angemessenheit der laufenden Unterkunftskosten sowie konkrete Prüfung möglicher Ersatzwohnungen entscheidungserheblich. Der Kläger bezog seit April 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er geriet ab Februar 2005 mit Mietzahlungen in Rückstand; die Vermieterin kündigte und es erfolgte ein Vergleich, wonach die Mietschulden bis 3.4.2006 zu begleichen seien. Der Kläger beantragte am 25.4.2006 die Übernahme der Schulden durch den Leistungsträger und legte u. a. eine Erklärung der Vermieterin über weitere geforderte Kosten vor sowie ein ärztliches Attest, das im Falle des Wohnungsverlustes Selbsttötungsgefahr sah. Wegen der drohenden Räumung nahm der Kläger ein verzinsliches Darlehen auf und beglich damit die Forderungen; er verlangt daraufhin die Erstattung bzw. Übernahme von insgesamt 4405,95 Euro nebst Zinsen. Die Vorinstanzen lehnten ab; das LSG führte aus, der Anspruch sei durch die Selbstbeschaffung entfallen. Das BSG hob auf und verwies zur erneuten Entscheidung zurück. • Zulässigkeit: Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Bescheid des Beklagten zulässig; Rechtsschutzbedürfnis bleibt bestehen, weil der Kläger durch Aufnahme von Verbindlichkeiten in eine andere Lage gebracht wurde. • Rechtsgrundlage: Anspruchsgrundlage ist § 22 Abs. 5 SGB II (Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft bzw. Behebung einer vergleichbaren Notlage). • Antragserfordernis: Die Übernahme von Schulden ist grundsätzlich gesondert vom Antrag auf laufende Leistungen zu stellen; maßgeblicher Antragstag ist hier der 25.4.2006. • Begriff der Schulden: Auch nach Antragstellung gegenüber dem Leistungsträger eingegangene Verbindlichkeiten (z. B. Privatdarlehen) können Schulden i.S.d. § 22 Abs. 5 SGB II sein; die Vorschrift ist nicht auf vertragliche Mietschulden gegenüber dem Vermieter beschränkt. • Selbstbeschaffung und Kostenerstattung: Wenn der Träger nicht rechtzeitig entscheidet oder rechtswidrig ablehnt und deswegen ein Darlehen notwendig wird, können sowohl die durch die Selbstbeschaffung entstandenen Verbindlichkeiten als auch deren Mehrkosten zu übernehmen sein (analog dem Kostenerstattungsprinzip im Sozialrecht). • Voraussetzung 'drohende Wohnungslosigkeit': Es geht um den drohenden Verlust der konkret bewohnten, kostengemäß angemessenen Wohnung; das Vorliegen konkreter Ersatzwohnungsangebote ist zu prüfen. • Ermessensreduzierung: Liegt drohende Wohnungslosigkeit im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II vor, ist das Ermessen des Trägers stark eingeschränkt; die Übernahme soll erfolgen, Ausnahmeentscheidungen nur in atypischen Fällen. • Umfang der Übernahme: Zu übernehmen sind nur solche Beträge, die zur Sicherung der Wohnung gerechtfertigt und notwendig sind; vorrangig ist einzusetzendes Schonvermögen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) zu prüfen; auch Zinsen können erstattungsfähig sein, wenn die Kreditaufnahme notwendig und verhältnismäßig war. • Feststellungs- und Aufklärungsauftrag: Das LSG hat insbesondere Zeitpunkt und Zweck der Kreditaufnahme, Vorliegen von Schonvermögen, Angemessenheit der laufenden Kosten sowie die konkrete Möglichkeit einer Ersatzwohnung festzustellen; daher war Zurückverweisung angebracht. Die Revision des Klägers ist teilweise erfolgreich: das BSG hebt das LSG-Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht. Das BSG stellt klar, dass ein Anspruch auf Übernahme von Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Leistungsberechtigte nach Antragstellung ein Privatdarlehen aufgenommen hat; solche nach Antragstellung entstandenen Verbindlichkeiten können übernahmefähig sein, insbesondere wenn der Träger nicht rechtzeitig entschieden oder rechtswidrig abgelehnt hat. Das LSG hat daher umfassend festzustellen und zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme drohende Wohnungslosigkeit im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II vorlag, ob Schonvermögen einzusetzen war, ob die laufenden Kosten der Wohnung angemessen sind, ob konkrete Ersatzwohnungen zur Verfügung standen und ob die Kreditaufnahme samt Zinssatz notwendig und verhältnismäßig war. Erst nach diesen Feststellungen kann über Umfang und Art der Übernahme (Darlehen, Zuschuss, Erstattung von Zinsen) entschieden werden; das Verfahren wird deshalb zur Entscheidung über diese Fragen zurückverwiesen.