Urteil
S 13 R 55/24
Sozialgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMS:2024:0719.S13R55.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosen sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosen sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Streitgegenstand ist die Gewährung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für besonders langjährig Versicherte – sog. Grundrentenzuschlag. Der am 00.00.1959 geborene Kläger bezieht seit dem 01.12.2010 dauerhaft eine Rente von der Beklagten. Diese wurde mit Bescheid vom 20.12.2010 zunächst als Rente wegen voller Erwerbsminderung i. H. v. 408.03 EUR monatlich gewährt. Nach Aktenlage ist der Zeitpunkt der Antragstellung unklar. Der Kläger beruft sich mit seiner Klage auf ein Schreiben vom 09.07.2020, das nicht in der Verwaltungsakte geführt ist. Nach einem Telefonvermerk in der Verwaltungsakte vom 23.01.2023 begehrte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Entscheidung der Beklagten über die Gewährung des Grundrentenzuschlags. Mit Bescheid vom 24.01.2023 lehnte die Beklagte dies ab. Zur Begründung trug sie darin vor, dass der Kläger nicht die erforderlichen Grundrentenzeiten von mindestens 33 Jahren (396 Monate) absolviert habe. Dazu verwies sie auf die dem Bescheid beigefügte Anlage „Grundrentenzeiten“, wonach beim Kläger nur insgesamt 148 Monate mit Grundrentenzeiten vorgelegen hätten. Diese Zeiten wurden in der Anlage im Einzelnen aufgeschlüsselt. Am 21.02.2023 erhob der Kläger Widerspruch. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, wie die im Bescheid benannten 148 Monate Grundrentenzeiten zusammengesetzt seien, da im Versicherungsverlauf vom 20.12.2010 zur erstmaligen Rentengewährung noch insgesamt 411 Monate in der Grundbewertung ausgewiesen gewesen seien. Es seien Zeiten aus dem Jahr 2000 und danach, die im vorherigen Versicherungsverlauf als Pflichtbeitragszeiten ausgewiesen worden seien für die Grundrentenzeiten unberücksichtigt geblieben. Soweit das Nichterreichen der erforderlichen Grundrentenzeiten damit zusammenhänge, dass der Kläger schwerbehindert sei, liege eine unzulässige Diskriminierung vor. Dies folge insbesondere daraus, dass er aufgrund seiner Behinderung und der daraus folgenden vollen Erwerbsminderung die notwendigen Zeiten nicht habe zurücklegen können. Dadurch werde er von den Vorteilen des Grundrentenzuschlags wegen seiner Behinderung ausgeschlossen. Dem Widerspruch fügte er eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises bei, auf dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 vermerkt ist. Mit Schreiben vom 09.08.2023 wies die Beklagte auf die von ihr angewandten Vorschriften zur Bestimmung der Grundrentenzeiten in §§ 76g, 55 Abs. 3a und § 244 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) hin. Demnach seien insbesondere Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II keine Grundrentenzeiten. In der Zeit seit dem 31.12.2000 sei der Kläger jedoch nur versicherungsfreien Beschäftigungen nachgegangen bzw. habe Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II bezogen. Auch in der Zeit zwischen 1996 bis 2000 habe er zeitweise Arbeitslosengeld bezogen. Da diese Zeiten ausdrücklich nicht zu den gerechnet werden könnten, erreiche er die geforderten 33 Jahre in Summe nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2024 wies die Beklagte den Widerspruch sodann als unbegründet zurück. Die Prüfung des Grundrentenzuschlags sei aufgrund der telefonischen Anfrage des Rechtsanwalts des Klägers vom 23.01.2023 erfolgt. In der Sache begründete die Beklagte den Widerspruchsbescheid gleichlautend mit dem vorangegangenen Hinweis aus dem Schreiben vom 09.08.2023. Da die Ablehnung des Grundrentenzuschlages auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht habe und die Definition bezüglich anrechenbarer oder nicht anrechenbarer Grundrentenzeiten hinreichend gesetzlich bestimmt sei, habe auch keine Diskriminierung vorgelegen. Am 25.01.2024 hat der Kläger Klage erhoben. Die Klagebegründung entspricht der Begründung des Widerspruchs. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2024 zu verurteilen, ihm einen sog. Grundrentenzuschlag zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In Ergänzung der Begründung der vorangegangenen Bescheide hebt sie hervor, dass von den zum Rentenbescheid vom 20.12.2010 festgestellten 411 Monaten nicht alle Zeiten auch sog. Grundrentenzeiten seien. Bei den 411 Monaten handele es sich um belegungsfähige Monate zur Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (z. B. Anrechnungszeiten). Zeiten der Arbeitslosigkeit und der geringfügigen Beschäftigung seien nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich keine Grundrentenzeiten. Dabei nimmt die Beklagte ferner Bezug auf einen der Klageerwiderung beigefügten Versicherungsverlauf vom 03.04.2024. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens wird auf die beigezogene Verwaltungsakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. Deren Inhalt war jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 24.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2024 nicht beschwert, da dieser nicht rechtswidrig ist, § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er hat keinen Anspruch auf höhere Rente unter Gewährung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gemäß §§ 63 ff., 76g Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Für Renten, die frühestens ab 01.01.2021 beginnen, wird nach § 76g Abs. 1 SGB VI ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt. Welche Zeiten bei der vorausgesetzten Mindestzahl von Grundrentenzeiten berücksichtigt werden, ergibt sich aus § 76g Abs. 2 S. 1 Hs. 1 SGB VI, der auf § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI verweist. Dies sind Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (Nr. 1), Berücksichtigungszeiten (Nr. 2; dies betrifft u.a. die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr, vgl. § 57 SGB VI) und Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld (Nr. 3). Nach § 76g Abs. 2 S. 1 Hs. 2 SGB VI gilt § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechend, sodass auch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, die als Pflichtbeitragszeiten gelten (Nr. 1), Zeiten mit Pflichtbeiträgen, für die aus den in § 3 SGB VI oder § 4 SGB VI genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (Nr. 2) und Zeiten mit Beiträgen für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat (Nr. 3), Grundrentenzeiten sind. Grundrentenzeiten sind gemäß § 76g Abs. 2 S. 2 SGB VI weiterhin auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten. § 76g Abs. 2 S 3 SGB VI schließt Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld von den Grundrentenzeiten aus. Bestand – wie vorliegend – am 31.12.2020 Anspruch auf eine Rente mit einem Rentenbeginn nach dem 31.12.1991, wird gemäß § 307e SGB VI ab dem 01.01.2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn (1.) mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI vorhanden sind und (2.) sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Abs. 3 SGB VI ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Abs. 4 SGB VI maßgebenden Höchstwert liegt. Grundrentenzeiten im Sinne von § 76g Abs. 2 SGB VI sind nach § 307e Abs. 1 S 3 SGB VI auch Kalendermonate mit Anrechnungszeiten vor dem 01.01.1984, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Bei der Ermittlung von Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten sind nach § 307e Abs. 1 S. 5 SGB VI die Zeiten und Entgeltpunkte maßgeblich, die der Rente am 31.12.2020 zugrunde liegen. Als Entgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeiten werden auch Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI berücksichtigt (§ 307e Abs. 1 Satz 6 SGB VI). 1. Unter Anwendung dieser Rechtsgrundlagen steht dem Kläger kein Grundrentenzuschlag auf seine Entgeltpunkte zu. Ausweislich des bei der Beklagten geführten Versicherungskontos erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für einen Grundrentenzuschlag. Es sind nicht mindestens 33 Jahre bzw. 396 Monate mit Grundrentenzeiten vorhanden. Es ergeben sich lediglich 148 Monate Grundrentenzeiten. Wegen der Berechnung der berücksichtigungsfähigen Grundrentenzeiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2024 sowie die Anlage „Grundrentenzeiten“ zum Bescheid vom 24.01.2023 Bezug genommen. Die Berechnung der Beklagten erweist sich nach eingehender Prüfung und eigener Meinungsbildung der Kammer anhand des übersandten Versicherungsverlaufs vom 03.04.2024 als zutreffend, sodass von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit abgesehen wird (§ 136 Abs. 3 SGG). Die Zeit, in der der Kläger seit Dezember 2010 zunächst eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat, zählt nicht als solche zu den gemäß § 76g Abs. 2 SGB VI berücksichtigungsfähigen Grundrentenzeiten. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung sind nach § 59 SGB VI im Rahmen der Bestimmung bzw. Berechnung einer Altersrente als sog. Zurechnungszeiten berücksichtigt. Dadurch soll erreicht werden, dass auch Personen, die ggf. schon frühzeitig eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen haben, im Alter ein auskömmlicheres Einkommen haben (vgl. Dankelmann in Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 59 Rn. 2 m. w. N.). Mangels entsprechender Verweisung in § 76g Abs. 2 SGB VI können solche Zurechnungszeiten jedoch nicht zu den streitgegenständlichen Grundrentenzeiten hinzugerechnet werden. 2. Weder der streitgegenständliche Bescheid noch die gesetzliche Grundlage zur Berechnung der Grundrentenzeiten verstoßen gegen höherrangiges Recht. Die Einwände des Klägers, er werde wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert, greifen zur Überzeugung der Kammer nicht durch. a) Ein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung in Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz (GG) liegt zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Behinderung i. S. v. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG meint die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht (vgl. BVerfG v. 08.10.1997 – 1 BvR 9/97, juris-Rn. 65). Der danach zu beurteilende persönliche Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ist zur Überzeugung der Kammer somit insbesondere für Personen eröffnet, bei denen eine Behinderung i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 2 SGB IX bzw. – wie im Fall des Klägers – eine Schwerbehinderung i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB IX nach den Maßstäben von § 152 SGB IX durch die zuständige Behörde festgestellt ist. Als Vergleichsgruppe für die Feststellung einer benachteiligenden Ungleichbehandlung ist stets die Gruppe der Menschen ohne Behinderung heranzuziehen (vgl. Langenfeld in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 103. EL Januar 2024, Art. 3 GG, Rn. 123 m. w. N.). Das Verbot der Benachteiligung in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verbietet Normgebern und Verwaltung, Menschen mit Behinderung schlechter zu stellen, sofern dies nicht aus zwingenden Gründen geboten ist (vgl. Bundesverfassungsgericht – BverfG – v. 19.01.1999 – 1 BvR 2161/94, juris-Rn. 56). Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG erschöpft sich nicht in der Anordnung, behinderte und nichtbehinderte Menschen rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme kompensiert wird (BVerfG v. 19.01.1999 – 1 BvR 2161/94, juris-Rn. 55 und vom 11.01.2011 – 1 BvR 3588/08, juris-Rn. 54; ebenso: BSG v. 06.03.2012 – B 1 KR 10/11 R, juris-Rn. 31 m. w. N.). Eine abschließende verfassungsrechtliche Klärung der Frage, ob Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG nur unmittelbare – sprich: gezielte – Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung oder auch mittelbare Benachteiligungen verbietet steht zur Überzeugung der Kammer noch aus. Jedenfalls aber dürfte eine Benachteiligung auch dann in den Schutzbereich des besonderen Gleichheitssatzes fallen, wenn Rechtsnormen oder Verwaltungspraxis zwar für Behinderte und Nichtbehinderte (formal betrachtet) gleichermaßen gelten, Behinderte aber wegen der unterschiedlichen Auswirkungen der Rechtsanwendung faktisch (mittelbar) benachteiligt werden, etwa, weil sie eine bestimmte rechtliche Gewährleistung aus tatsächlichen Gründen nicht in Anspruch nehmen können. Insoweit enthält Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG den Auftrag an Gesetzgeber und Verwaltung, die Stellung von Behinderten in Staat und Gesellschaft zu stärken (vgl. BVerwG v. 29.07.2015 – 6 C 35/14, juris-Rn. 26; ebenso Bayerischer Verfassungsgerichtshof v. 28.03.2024 – 19 C 24.29, juris-Rn. 11; beide bezugnehmend auf BT-Drs. 12/8165 S. 28 f.). Vergleichbar zur zuletzt dargestellten Fallgruppe lässt sich der Rechtsprechung des BVerfG zu den besonderen Gleichheitssätzen in Art. 3 Abs. 3 S. 1 und 2 GG entnehmen, dass auch indirekte Benachteiligungen dem Schutzbereich der Vorschrift unterfallen können (zu Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG vgl. BVerfG v. 23.08.2005 – 1 BvR 79/04, juris-Rn. 21; zum Merkmal Geschlecht in Art. 3 Abs. 3 s. 1 GG vgl. BVerfG v. 30.01.2002 – 1 BvL 23/96, juris-Rn. 69), also solche Fälle, in denen eine Benachteiligung nicht unmittelbar an das geschützte Merkmal anknüpft, aber im Ergebnis überwiegend Angehörige einer Personengruppe betrifft, die eines der in Art. 3 Abs. 3 GG benannten Merkmale aufweist (vgl. BVerfG v. 30.01.2002 a. a. O.). An dieser Stelle kann eine Klarstellung zur vorgenannten Frage des verfassungsrechtlichen Schutzbereichs des besonderen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG zur Überzeugung der Kammer offenbleiben, da eine unzulässige Benachteiligung von Menschen mit Behinderung weder in Gestalt einer unmittelbaren Benachteiligung noch einer mittelbaren bzw. indirekten Benachteiligung erkennbar ist. aa) Menschen mit Behinderung werden durch die im Gesetz normierten Grundrentenzeiten zur Überzeugung der Kammer nicht gezielt bzw. unmittelbar benachteiligt, da § 76g Abs. 2 SGB VI i. V. m. § 51 Abs. 3a Nr. 1 bis 3 SGB VI in keiner erkennbaren Weise daran anknüpft, ob eine potentiell anspruchsberechtigte Person im vorstehenden Sinne behindert ist. Insbesondere werden Menschen mit Behinderung nicht ausdrücklich aus dem Kreis der für den Grundrentenzuschlag anspruchsberechtigten Personen ausgeschlossen. Die vom Gesetzgeber mit der Einführung des sog. Grundrentenzuschlags – in zur Überzeugung der Kammer verfassungsgemäßer Ausübung seiner weiten Einschätzungsprärogative – vorgenommene Vergleichsbetrachtung unterscheidet vielmehr Personen, die langjährig Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben von solchen, die wenige oder keine Pflichtbeiträge gezahlt haben. Denn nach der Zielsetzung des Gesetzgebers sollen „Versicherte, die verpflichtend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, im Alter eine der Lebensleistung entsprechende Rente erwarten und darauf vertrauen dürfen, dass sie nach einem langen Arbeitsleben – auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen – ordentlich abgesichert sind und besser dastehen als jemand, der [...] wenige oder keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat“ (BT-Drs. 19/18473, S. 1). Der Gesetzgeber betrachtet es im Rahmen seines weiten Einschätzungsspielraums als „eine Frage der Gerechtigkeit, dass Menschen nach einem langen Arbeitsleben [...] trotz einer nur kleinen Rente auch in bedürftigkeitsabhängigen Fürsorgesystemen besser dastehen müssen als diejenigen, die wenig oder gar nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtend versichert gearbeitet und entsprechend wenig oder gar nicht in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben“ (BT-Drs. 19/18473, S. 2). Damit soll die in bedürftigkeitsabhängigen Fürsorgesystemen ansonsten erforderliche Prüfung mit dem notwendigen Nachweis der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse vermieden werden, den „viele Rentnerinnen und Rentner als unbillig hart mit Blick auf langjährige Beitragszahlung und die Anerkennung ihrer Biografie“ empfinden würden (BT Drs. 19/18473, S. 4 u. 5). Das Risiko, von Vorzügen des Grundrentenzuschlags nicht zu profitieren betrifft somit ohne unmittelbare Differenzierung nach dem Merkmal der Behinderung alle Personen, die nicht langjährig am Erwerbsleben teilnehmen konnten – insb., wenn sie schon frühzeitig eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen haben, ohne dass dabei an eine etwaige Behinderung angeknüpft wird – sowie Personen, die zwar erwerbstätig waren, aber – bspw. bei überwiegender oder ausschließlicher Zahlung freiwilliger Beiträge (vgl. hierzu: LSG Baden-Württemberg v. 24.01.2024 – L 5 R 1205/23) – keine ausreichend langen Zeiten mit Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen können. bb) Auch eine mittelbare bzw. indirekte Benachteiligung von Menschen mit Behinderung ist nicht zu erkennen. Nach dem Vortrag zur Klage- sowie zuvor Widerspruchsbegründung stützt der Kläger seine Einwände darauf, dass er als Schwerbehinderter durch die Vorgaben zur Berechnung der Grundrentenzeit diskriminiert werde, da ihm der Zugang zum Grundrentenzuschlag letztlich dadurch versperrt sei, dass er infolge seiner Behinderung bereits frühzeitig eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen habe. Dadurch, dass Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu den gem. §§ 76g Abs. 2, 51 Abs. 3a Nr. 1 bis 3 SGB VI berücksichtigungsfähigen Grundrentenzeiten gerechnet werden, wird nach der freien Überzeugung der Kammer jedoch kein Vergleich zwischen Menschen mit und ohne Behinderung angestellt, der dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen unterfallen würde. Denn der Schwerbehinderung eines Versicherten kommt keinerlei Aussagekraft hinsichtlich seiner zumutbaren beruflichen Einsetzbarkeit zu (BSG v. 17.09.2015 – B 13 R 290/15 B, juris-Rn. 5; ebenso: LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 26.05.2020 – L 4 R 91/19). Der für die Feststellung einer Schwerbehinderung maßgebliche GdB bezieht sich auf die Auswirkungen einer Behinderung in allen Lebensbereichen, nicht nur auf die Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ( Freudenberg in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VI, Stand 03.04.2024, § 43 Rn. 28). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass in § 43 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Nr. 2 SGB VI jeweils auf die Leistungsminderung der versicherten Person „wegen Krankheit oder Behinderung“ abgestellt wird. Denn einerseits ist der dortige Begriff der Behinderung enger gefasst, als der in § 2 SGB IX bzw. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, soweit im Rentenrecht zur Feststellung der Erwerbsminderung nur solche Behinderungen berücksichtigt werden, die krankheitsbedingt vorliegen, während nach § 1 Abs. 1 S. 2 SGB IX auch weitere körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen, die in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft einer Person einschränken, Berücksichtigung finden (vgl. Freudenberg in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VI, Stand 03.04.2024, § 43 Rn. 81 mit Verweis auf BSG v. 09.05.2012 – B 5 R 68/11 R, juris-Rn. 28). Zeiten des – auch zu einem frühen Zeitpunkt der Erwerbsbiographie einer Person begonnenen – Bezugs einer Erwerbsminderungsrente können unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gleichermaßen für Menschen mit Behinderung als auch Menschen ohne Behinderung die Gewährung des sog. Grundrentenzuschlags verhindern, wenn dadurch die erforderlichen 33 Jahre bzw. 396 Monate nicht erreicht werden können. Ferner ist auch ein rein faktischer Ausschluss von Menschen mit Behinderung von den Vorzügen der sog. Grundrente zur Überzeugung der Kammer nicht erkennbar. Das Auslassen der Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung aus den nach § 76g SGB VI zu bestimmenden Grundrentenzeiten erweist sich auch insoweit gegenüber dem nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG geschützten Merkmal der Behinderung als neutral. Es entspricht den Erkenntnissen der befassten Kammer – die neben dem Rentenversicherungsrecht derzeit auch für Verfahren über die Feststellung der Behinderung nach § 152 SGB IX zuständig ist – dass auch rein tatsächlich keine regelhafte Korrelation zwischen der Höhe des GdB einer Person und dem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hergestellt werden kann. Eine Schwerbehinderung führt auch nach statistischen Erkenntnissen nicht grundsätzlich zum Ausschluss von Erwerbstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und somit den etwaigen Vorzügen der sog. Grundrente. Wenngleich die Quote der Personen, die nicht erwerbstätig sind, unter Menschen mit Schwerbehinderung höher ist, als bei Menschen ohne Schwerbehinderung, waren nach Zahlen des statistischen Bundesamtes im Jahr 2021 49,8 % der in Deutschland lebenden Menschen mit Schwerbehinderung am Erwerbsleben beteiligt; in der Bevölkerung insgesamt lag diese Quote im selben Jahr bei 78,7 % (Veröffentlicht durch die Bundesagentur für Arbeit in: Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt, Juli 2024, „Arbeitsmarktsituation schwerbehinderter Menschen 2023“, S. 7, Abb. 3, frei abrufbar unter https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Statistiken/Themen-im-Fokus/Menschen-mit-Behinderungen/generische-Publikation/Arbeitsmarktsituation-schwerbehinderter-Menschen.pdf?__blob=publicationFile&v=13 ). cc) Daneben ist keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG erkennbar. Dieser schreibt vor, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (st. Rspr. des. Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – z. B. v. 11.11.2008 – 1 BvL 3/05; v. 27.02.2007 – 1 BvL 10/00). Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit kommt dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zudem ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG v. 07.12.2012 – 1 BvL 14/07 sowie v. 28.04.2022 – 1 BvL 12/20), der besonders groß ist, wenn – was auf die steuerfinanzierten Grundrentenzuschläge zutrifft – eine Begünstigung nicht auf Beiträgen beruht, sondern zum Zwecke des sozialen Ausgleichs gewährt wird (vgl. BVerfG v. 11.01.2016 – 1 BvR 1687/14, juris-Rn. 12). Zudem ist der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG v. 17.06.2020 – 1 BvR 1134/15, juris-Rn. 12 m. w. N.; in diesem Sinne auch BSG v. 26.09.2019 – B 5 R 6/18 R, juris-Rn. 28 m. w. N.). Eine (ggf. unzulässige) Differenzierung zwischen Menschen mit oder ohne Behinderung wird im Rahmen der Bestimmung der Grundrentenzeiten jedoch nicht vorgenommen. Denn die einschlägigen Vorschriften differenzieren allein nach der Frage, ob und wie lange eine Person am System der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen partizipiert hat, ohne etwaige in der betroffenen Person liegenden Gründe für ein etwaiges Ausbleiben von Pflichtbeitragszeiten zu beleuchten (vgl. dazu bereits die vorstehenden Ausführungen). Soweit der Gesetzgeber – wie vorstehend bereits dargestellt – eine Differenzierung zwischen dem Kreis der Personen, die langjährig aus ihrer Erwerbstätigkeit Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung geleistet haben und solchen, die – ungeachtet der Frage, ob sie erwerbstätig waren oder sein konnten – Pflichtbeiträge nicht geleistet haben, vornimmt, begegnet dies am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG zur Überzeugung der Kammer keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. zur Frage des Ausschlusses der Berücksichtigung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und weiteren verfassungsrechtlichen Fragen insb. LSG Baden-Württemberg v. 24.01.2024 – L 5 R 1205/23). b) Der Kläger wird ferner nicht in seinen Rechten nach dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 (nachfolgend auch: UN-Behindertenrechtskonvention bzw. UN-BRK) verletzt. Insbesondere vermag die Kammer insoweit keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 5 Abs. 2 UN-BRK zu erkennen. Demnach ist den Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung verboten und sie sind verpflichtet, Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung zu garantieren, gleichviel aus welchen Gründen. Art. 5 Abs. 2 UN-BRK ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar anwendbar (vgl. BVerfG v. 23.03.2011 – 2 BvR 882/09, juris-Rn. 52; BSG v. 06.03.2012 – B 1 KR 10/11 R, juris-Rn. 29 m. w. N.). Zu den Menschen mit Behinderungen zählen nach Art. 1 Abs. 2 UN-BRK Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Nach Art. 2 UN-BRK bedeutet „Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen. „Angemessene Vorkehrungen“ gemäß Art. 2 UN-BRK sind notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können. Nach Art. 4 Abs. 1 S. 1 UN-BRK verpflichten sich die Vertragsstaaten, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten zu den im Einzelnen in Art. 4 Abs. 1 S. 2 UN-BRK genannten Maßnahmen. Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht das unmittelbar anwendbare Diskriminierungsverbot des Art. 5 Abs. 2 UN-BRK im Wesentlichen dem vorstehend bereits dargelegten und erörterten Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG (ebenso: BSG v. 06.03.2012 – B 1 KR 10/11 R, juris-Rn. 31; dem Ergebnis nach auch herzuleiten aus: BVerfG v. 23.03.2011 – 2 BvR 882/09, juris-Rn. 52, wonach für den dort entschiedenen Fall Art. 5 Abs. 2 UN-BRK als Auslegungshilfe zu Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG heranzuziehen gewesen sei und kein anderes Ergebnis nahegelegt habe). Insoweit ist auch nach Art. 5 Abs. 2 UN-BRK zur freien Überzeugung der Kammer – wie zuvor unter 2. a) bereits dargelegt – in Bezug auf die Regelungen in §§ 76g Abs. 2, 51 Abs. 3a Nr. 1 bis 3 SGB VI kein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung zu erkennen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG und trägt dem Verfahrensausgang Rechnung.