OffeneUrteileSuche
Urteil

L 4 R 91/19

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

1mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein vom Rentenversicherungsträger zum Leistungsvermögen des Versicherten bei beantragter Erwerbsminderungsrente erstelltes Gutachten kann vom Sozialgericht dessen Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn es in sich schlüssig und überzeugend ist.(Rn.13) 2. Dies gilt erst recht dann, wenn der Versicherte im Klageverfahren lediglich eine Schweigepflichtentbindungserklärung hinsichtlich seiner behandelnden Ärzte vorgelegt, die Klage aber nicht begründet hat.(Rn.14) 3. Die Anerkennung des Grades der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz ist bei der Prüfung der Erwerbsminderung im Rentenrecht ohne Bedeutung. Der GdB im Schwerbehindertenrecht lässt keine Rückschlüsse auf das für den Rentenanspruch maßgebende Leistungsvermögen zu.(Rn.29)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtlichen Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein vom Rentenversicherungsträger zum Leistungsvermögen des Versicherten bei beantragter Erwerbsminderungsrente erstelltes Gutachten kann vom Sozialgericht dessen Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn es in sich schlüssig und überzeugend ist.(Rn.13) 2. Dies gilt erst recht dann, wenn der Versicherte im Klageverfahren lediglich eine Schweigepflichtentbindungserklärung hinsichtlich seiner behandelnden Ärzte vorgelegt, die Klage aber nicht begründet hat.(Rn.14) 3. Die Anerkennung des Grades der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz ist bei der Prüfung der Erwerbsminderung im Rentenrecht ohne Bedeutung. Der GdB im Schwerbehindertenrecht lässt keine Rückschlüsse auf das für den Rentenanspruch maßgebende Leistungsvermögen zu.(Rn.29) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtlichen Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seiner Vertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt der Senat auf die im Gerichtsbescheid des SG Neubrandenburg dargestellten und zutreffenden Gründe Bezug und macht sie - nach Überprüfung - zum Gegenstand seiner eigenen Rechtsfindung (§ 153 Abs. 2 SGG). Eine weitergehende Begründung oder Auseinandersetzung mit der Argumentation der Klägerseite erübrigt sich hier, da weder der Widerspruch bzw. die Klage noch die Berufung begründet worden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG. Streitig ist die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31. Mai 2018 hinaus. Der am 1. Februar ... geborene Kläger erlernte nach Abschluss der 9. Klasse den Beruf eines Teil-Facharbeiters Tischlerei. Zuletzt übte der Kläger eine selbstständige Tätigkeit als Autohändler (Kfz-Zerlegungsarbeiten, Karosseriearbeiten) bis ca. 2012 aus. Sodann erfolgten lediglich ABM und 1 € Jobs bis zum Erkrankungsbeginn im November 2014. In der Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2018 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sodann ist der Kläger nach seinen Angaben geringfügig selbstständig mit einer Autoverwertung/Autohandel tätig. Am 3. Januar 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den Wegfallmonat hinaus. In einem von der Beklagten eingeholten Befundbericht der Dr. B. aus dem Januar 2018 berichtete diese über eine derzeit nicht bestehende Arbeitsunfähigkeit. Die Befunde hätten sich in den letzten 12 Monaten verschlechtert. Die Besserung der Leistungsfähigkeit sei möglich. In einem mit abgereichten Arztbrief vom 30. August 2017 berichtete sie über eine insgesamt bestehende Befundbesserung. Der Kläger fühle sich jedoch in seiner Belastbarkeit noch immer eingeschränkt. In einem weiter von der Beklagten eingeholten Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Ba. aus dem Januar 2018 berichtete dieser über eine nicht bestehende Arbeitsunfähigkeit. Die Befunde hätten sich in den letzten 12 Monaten verschlechtert. Die Gehstrecke sei zunehmend eingeschränkt, Treppensteigen und einfache Arbeiten seien bereits belastend, zum Teil nicht möglich. Es bestehe eine geringe Belastbarkeit, Müdigkeit, rasche Dyspnoe mit Husten und zum Teil links Herzdruck. Daraufhin beauftragte die Beklagte den Facharzt für Innere Medizin Dr. Bl. mit der Erstellung eines Verwaltungsgutachtens. Als Diagnosen wurden im Gutachten vom 12. März 2018 benannt: - Nichtischämische Kardiomyopathie (Herzmuskelerkrankung) mit eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion (EF jetzt 40 %); Zustand nach primär prophylaktischer 1 - Kammer ICD-Implantation am 24. Februar 2015 - Herzinsuffizienz NYHA II - Arterieller Hypertonus, medikamentös kompensiert - Zustand nach persistierendem Vorhofflimmern, Zustand nach erfolgreicher Cryo-Pulmonalveven-Antrumilsolation am 30. September 2015, Zustand nach elektrischer Kardioversion April 2015 - Zustand nach Hyperthyreose, am ehesten bei Zustand nach Amiodaron-Therapie - Amiodaron-Unverträglichkeit - Ausschluss einer koronaren Makroangiopathie - Ausschluss einer Myokarditis - Hyperlipoproteinämie - Adipositas Stadium II nach WHO (BMI 35,5) - Zustand nach Orchidektomie bei Hodenkrebs 1996 und 2004, Zustand nach Radiatio In der dortigen Epikrise wurde unter anderem ausgeführt, seit 2014 klage der Kläger über zunehmende Atemnot auch in Ruhe. Im November 2014 sei eine stationäre Behandlung wegen dekompensierter Linksherzinsuffizienz erfolgt. Echokardiographisch habe sich eine hochgradig eingeschränkte linksventrikuläre Auswurfleistung (EF 15-20 %) gezeigt. Im Januar 2015 sei eine Myokard-Biopsie durchgeführt worden. Diese habe die Diagnose einer dilatativen Kardiomyopathie bestätigt. Eine Myokarditis sei ausgeschlossen worden. Im Februar 2015 sei die prophylaktische Implantation eines 1-Kammer ICD erfolgt. Im Mai 2015 sei bei permanentem Vorhofflimmern eine Elektrokardioversion mit Konversion in den Sinusrhythmus durchgeführt worden. Im Juli 2015 sei eine ärztliche Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung mit dem Ergebnis einer Zeitrente erfolgt. Wegen persistierendem Vorhofflimmern sei am 30. September 2015 eine Pulmonalvenen-Isolation erfolgreich vorgenommen worden. Der Kläger klage über Luftnot bei Belastung, zum Beispiel beim Heben und Tragen von Lasten sowie beim Treppensteigen. Beim Husten habe er öfter Schwindelgefühl. Am Tage vermehrte Müdigkeit. Wegen der Tumorerkrankung bekomme er Testosteroninjektionen, in halbjährlichen Abständen erfolgten Nachuntersuchungen. Die Gehstrecke werde mit 1 km angegeben. Das Befinden habe sich seit der Begutachtung 2015 gebessert. Klinisch sähen sie einen 49-jährigen Kläger in adipösem Ernährungszustand und zufriedenstellendem Allgemeinzustand. Belastungs-Dyspnoe HYHA II. Keine Ödeme. Herz und Lungen auskultatorisch ohne Befund. Reizlose Narbe linksthorakal nach ICD-Implantation. EKG: Normofrequenter Sinusrhythmus. Vermehrte Linksherzbelastung. Tiefes und breites Q in III, im Sinne einer Infarktnarbe. Keine signifikanten Erregungsrückbildungsstörungen. Lungenfunktion: leichte Restriktion. Aus den mitgereichten fachärztlichen Berichten sei eine deutliche Verbesserung der kardialen Belastbarkeit erkennbar. Bei anfänglich hochgradig reduzierter linksventrikulärer Auswurfleistung (EF 15-20 %) sei jetzt echokardiografisch eine Reh Auswurfleistung von 40 % nachgewiesen. Die fahrradgeometrische Belastbarkeit habe bis 200 W gesteigert werden können. Der Kläger sei jedoch noch nicht beschwerdefrei. Bei Belastung, zum Beispiel beim Heben und Tragen von Lasten bzw. beim Treppensteigen habe er Dyspnoe, gelegentlich auch links thorakales Druckgefühl. Von Seiten des Hodenkarzinoms würden regelmäßige Nachuntersuchungen durchgeführt, bisher hätten sich keine Anhaltspunkte für einen Tumorrezidiv ergeben. In der dortigen sozialmedizinische Leistungsbeurteilung wurde unter anderem eingeschätzt, aus der Sicht des internistischen Fachgebietes sei die körperliche Leistungsfähigkeit reduziert. Im Vergleich zum Vorgutachtern 2015 bei anfänglich hochgradig eingeschränkter linksventrikulärer Auswurfleistung (EF 15-20 %) habe sich die kardiale Leistungsfähigkeit nach ICD-Implantation und Pulmonalvenen-Isolation sowie Optimierung der medikamentösen Behandlung deutlich verbessert. Die Auswurfleistung des linken Ventrikels habe bei der letzten echokardiografischen Kontrolluntersuchung 40 % betragen. Die Tätigkeit als Karosseriebauer sei nicht mehr leidensgerecht. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten leichte Arbeiten vollschichtig ausgeführt werden unter Beachtung weiterer Einschränkungen. Der Kläger übe nebenberuflich eine Tätigkeit als Autohändler aus. Diese Tätigkeit könne vollschichtig verrichtet werden. Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben würden nicht empfohlen. Die Wegefähigkeit sei erhalten. Der zeitliche Umfang betrage 6 Stunden und mehr. Ersteigen von Leitern und Gerüsten, Heben und Tragen von Lasten ohne Hilfsmittel, Nässe und Zugluft, extreme Temperaturen, Akkordarbeit, Arbeiten in Magnetfeldern, erhöhte Unfallgefahr sollten vermieden werden. Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag auf Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab 1. Juni 2018 mit Bescheid vom 5. April 2018 ab, da die medizinischen Voraussetzungen für diese Rente nicht mehr erfüllt würden. Die Einschränkungen, die sich aus den Krankheiten oder Behinderungen des Klägers ergäben, führten nicht mehr zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Denn nach der medizinischen Beurteilung der Beklagten könne er wieder mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Eine Voraussetzung für Rente wegen Erwerbsminderung sei jedoch, dass der Kläger nicht in der Lage sei, mindestens 6 Stunden täglich zu arbeiten (§ 43 SGB VI). Die Beklagte dürfe dabei nicht berücksichtigen, ob der Kläger seine letzte Tätigkeit vor Rentenbeginn aus gesundheitlichen Gründen nicht wieder ausüben könnte. Es komme nur darauf an, ob er irgendeine Tätigkeit ausüben könne, die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe. Dagegen erhob die Prozessbevollmächtigte des Klägers am 18. April 2018 Widerspruch, der nicht begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, der Widerspruch sei nicht begründet worden, es ergäben sich daher keine sozialmedizinische relevanten neuen Tatsachen. Auch nach Überprüfung aller Befundunterlagen sei das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Gutachten nach Auffassung der Beklagten weder hinsichtlich der Vollständigkeit der medizinischen Sachaufklärung noch wegen der hieraus abgeleiteten Feststellung des Leistungsvermögens zu beanstanden. Die Behinderung beim Kläger komme zutreffend und schlüssig in der Einschränkung des verbliebenen Leistungsvermögens zum Ausdruck. Die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid würden von ihm weder bestritten noch eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse geltend gemacht. Der bei ihm festgestellte Grad der Behinderung von 70 sei bei der Prüfung einer Erwerbsminderung ohne Bedeutung. Die Anerkennung des Grades der Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht lasse keine Rückschlüsse auf das für den Rentenanspruch maßgebende Leistungsvermögen zu. Der Grad der Behinderung gebe die Auswirkungen von Funktionseinschränkungen gerade nicht überwiegend im Erwerbsleben, sondern vor allem im ganzen gesellschaftlichen Leben wieder. Mit seiner am 1. Oktober 2018 beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Eine Klagebegründung erfolgte nicht. Es wurde lediglich eine Schweigepflichtentbindungserklärung des Klägers nebst Angabe über ärztliche Behandlungen und Untersuchungen ab Antragstellung eingereicht. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 5. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den 1. Juni 2018 hinaus eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach der gesetzlichen Maßgabe zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf das Vorbringen im Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides bezogen. Das SG Neubrandenburg hat die Klage - nach entsprechender Anhörung der Beteiligten - durch Gerichtsbescheid vom 3. Mai 2019 abgewiesen. Zur Begründung - auf die im Einzelnen Bezug genommen wird - hat das SG unter anderem ausgeführt, die Klage habe aus den Gründen des angegriffenen Widerspruchsbescheides keine Aussicht auf Erfolg. Das Gericht folge der Begründung dieses Bescheides in vollem Umfange und sehe daher gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Gegen den der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. Mai 2019 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 14. Juni 2019 beim Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eingelegte Berufung, die nicht begründet worden ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Mit Schriftsatz vom 9. September 2019 hat der Berichterstatter gegenüber der Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass nach Durchsicht der Akten leider mitgeteilt werden müsse, dass derzeit keine Erfolgsaussichten für die Berufung erkannt werden könnten; der Gesundheitszustand des Klägers habe sich nach Gutachtenlage stabilisiert; eine Begründung der Berufung sei ebenfalls nicht erfolgt. Eine entsprechende Anfrage, ob die Berufung und der PKH-Antrag daher zurückgenommen werden würden, blieb unbeantwortet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.