Beschluss
B 13 R 290/15 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die behaupteten Verfahrensmängel nicht in der gesetzlich geforderten Substanz dargestellt sind (§ 160a Abs.2 S.3 SGG).
• Bei Rügen unzureichender Sachaufklärung (§ 103 SGG) müssen Beweisantrag, die einschlägige Rechtsauffassung des Tatrichters, das erwartete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme und die mögliche Beeinflussung der Entscheidung konkretisiert werden.
• Die Tatsache einer Schwerbehinderung allein begründet keine Rückschlüsse auf die zumutbare berufliche Einsetzbarkeit; außerdem ist die bloße Nichtbefolgung einer parteiischen Rechtsauffassung kein Gehörsverstoß.
• Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nur die Sachrüge vorbringt; die Revisionsinstanz ist nicht zur Überprüfung der materiell-rechtlichen Beurteilung berufen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen angeblicher Verfahrensmängel unzulässig • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die behaupteten Verfahrensmängel nicht in der gesetzlich geforderten Substanz dargestellt sind (§ 160a Abs.2 S.3 SGG). • Bei Rügen unzureichender Sachaufklärung (§ 103 SGG) müssen Beweisantrag, die einschlägige Rechtsauffassung des Tatrichters, das erwartete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme und die mögliche Beeinflussung der Entscheidung konkretisiert werden. • Die Tatsache einer Schwerbehinderung allein begründet keine Rückschlüsse auf die zumutbare berufliche Einsetzbarkeit; außerdem ist die bloße Nichtbefolgung einer parteiischen Rechtsauffassung kein Gehörsverstoß. • Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nur die Sachrüge vorbringt; die Revisionsinstanz ist nicht zur Überprüfung der materiell-rechtlichen Beurteilung berufen. Der Kläger begehrte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Das Sächsische Landessozialgericht verneinte den Anspruch mit Urteil vom 23.06.2015. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und rügte Verfahrensmängel: Das LSG habe trotz Kenntnis seiner Schwerbehinderung weitere Ermittlungen zu einer zumutbaren Verweisungstätigkeit unterlassen und seinen Vortrag zu einem angeblich unzumutbaren beruflichen und sozialen Abstieg infolge geringerer Verdienstmöglichkeiten im Verweisungsberuf nicht berücksichtigt. Er behauptete, dies habe sein rechtliches Gehör verletzt und zu unterlassenen Beweisanträgen geführt. Das BSG hat die Beschwerde daraufhin geprüft. • Form- und substanzielle Anforderungen: Nach § 160a Abs.2 S.3 SGG muss eine Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensmängel mit den den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert darlegen. • Voraussetzungen bei behaupteter unterlassener Beweisaufnahme: Bei Rügen wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) sind konkret anzugeben: ein identifizierbarer prozessordnungsgemäßer Beweisantrag, die Rechtsauffassung des LSG, das zu erwartende Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme und weshalb das Urteil durch die Unterlassung beeinflusst worden sein kann. • Konsequenz mangelnder Substantiierung: Die Beschwerdebegründung erfüllte diese Anforderungen nicht; insbesondere wurde kein übergangener Beweisantrag bezeichnet und nicht dargelegt, wie die Entscheidung durch eine weitere Beweisaufnahme hätte zuungunsten des LSG-Rechtsbildes geändert werden können. • Schwerbehinderung und Zumutbarkeit: Die bloße Schwerbehinderteneigenschaft sagt nichts über die zumutbare berufliche Einsetzbarkeit aus; deshalb rechtfertigt sie allein keine Rüge unterlassener Ermittlungen. • Rechtliches Gehör: Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet nur zum Anhören, nicht zur Übernahme der Parteivorträge; die Beschwerde machte nicht geltend, dass das LSG den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe. • Verfahrenshinweise: Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts, die Parteien vorab über eine beabsichtigte Beweiswürdigung zu informieren; der Kläger behauptete nicht, gehindert worden zu sein, vorsorglich Beweisanträge zu stellen. • Revisionsrechtliche Beschränkung: Die bloße Unzufriedenheit mit der inhaltlichen Entscheidung eröffnet die Revisionsinstanz nicht; deswegen ist die Beschwerde unzulässig. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Das BSG führt aus, dass die Rüge von Verfahrensfehlern nicht hinreichend substantiiert dargestellt wurde, insbesondere wurden kein übergangener Beweisantrag und keine hinreichende Darstellung des zu erwartenden Beweisergebnisses genannt, sodass nicht dargetan ist, dass das LSG-Urteil durch die Unterlassung beeinflusst worden sein könnte. Weiterhin begründet die bloße Schwerbehinderung keine Schlussfolgerungen zur Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit und ein Anspruch auf Gehör verpflichtet das Gericht nicht, der Parteiansicht zu folgen. Die Kosten hat der Kläger nicht zu erstatten.