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Urteil

S 7 AS 3445/15

SG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2021:0723.S7AS3445.15.00
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Leitsätze
1. Bei den Kosten für einen Garagenstellplatz handelt es sich gem § 22 Abs 1 S 1 SGB II um zu übernehmende Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit die Wohnung ohne den Garagenstellplatz nicht anmietbar ist und sich der Mietpreis bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält. (Rn.41) 2. Die analytische Raumkategorie Mittelbereich ist eine geeignete Grundlage, um aus ihr einen homogenen Lebens- und Wohnbereich ableiten zu können. (Rn.75) 3. Die Kosten der Unterkunft-Richtlinie auf der Grundlage der Mietwerterhebung 2012 in der Auswertung des Korrekturberichts 2020 beruht für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. März 2015 auf einem schlüssigen Konzept. (Rn.83) 4. Die Amtsermittlungspflicht des erkennenden Gerichts beschränkt sich auf eine nachvollziehende Verfahrenskontrolle. Eine ins Einzelne gehende Überprüfung bestimmter Detailfragen verlangt, dass fundierte Einwände erhoben werden, wobei ein bloßes Bestreiten der Stimmigkeit der Daten nicht ausreichend ist (folgend: LSG Halle (Saale) vom 15.4.2021 - L 5 AS 391/19 ZWV). (Rn.61) (Rn.67)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei den Kosten für einen Garagenstellplatz handelt es sich gem § 22 Abs 1 S 1 SGB II um zu übernehmende Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit die Wohnung ohne den Garagenstellplatz nicht anmietbar ist und sich der Mietpreis bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält. (Rn.41) 2. Die analytische Raumkategorie Mittelbereich ist eine geeignete Grundlage, um aus ihr einen homogenen Lebens- und Wohnbereich ableiten zu können. (Rn.75) 3. Die Kosten der Unterkunft-Richtlinie auf der Grundlage der Mietwerterhebung 2012 in der Auswertung des Korrekturberichts 2020 beruht für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. März 2015 auf einem schlüssigen Konzept. (Rn.83) 4. Die Amtsermittlungspflicht des erkennenden Gerichts beschränkt sich auf eine nachvollziehende Verfahrenskontrolle. Eine ins Einzelne gehende Überprüfung bestimmter Detailfragen verlangt, dass fundierte Einwände erhoben werden, wobei ein bloßes Bestreiten der Stimmigkeit der Daten nicht ausreichend ist (folgend: LSG Halle (Saale) vom 15.4.2021 - L 5 AS 391/19 ZWV). (Rn.61) (Rn.67) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Streitgegenstand ist der Aufhebungs- und Änderungsbescheid vom 12.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2015. Der Kläger verfolgt sein Begehr statthaft mit Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGG. Der Aufhebungs- und Änderungsbescheid vom 12.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Kosten der Unterkunft für Februar und März 2015 gemäß §§ 7, 19, 22 SGB II. Der Kläger ist Berechtigter i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB II. Er hatte das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze von § 7a noch nicht erreicht, hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, war erwerbsfähig und hilfebedürftig. Er verfügte über kein bedarfsdeckendes Einkommen oder ein die Hilfebedürftigkeit ausschließendes Vermögen. Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Satz 2 Nr. 1), der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Satz 2 Nr. 3), oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Satz 2 Nr. 4). Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II a.F. in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist in Fällen, in denen die in § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorliegen, dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Ein Ermessen ist dem Leistungsträger in diesen Fällen damit nicht eröffnet. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die Voraussetzungen für eine Leistungsaufhebung ab dem Zeitpunkt der Änderung ab dem 01.02.2015 sind gegeben. Mit Abschluss des Mietvertrages für den Zeitraum ab dem 01.02.2015 für die streitgegenständliche Wohnung traten fällige Aufwendungen für die Unterkunft ab dem 01.02.2015 auf, welche im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X eine zu berücksichtigende wesentliche Änderung gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 11.09.2014 in der aktuellen Fassung vom 06.11.2014 vorlagen. Weiterhin änderten sich aufgrund des abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 01.01.2015 das monatliche Einkommen des Klägers. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X sind gegeben. Der Kläger erzielte nach Antragstellung Vermögen in Form von Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 255,00 € welches ihm im Monat Februar 2015 ausgezahlt wurde und in Höhe von 280,50 €, welches ihm im Monat März 2015 ausgezahlt wurde, was zur Verringerung seines Bedarfes führte. Die Schätzung des Einkommens des Klägers der für den Monat März 2015 anhand des vorgelegten Arbeitsvertrages aufgrund fehlender weitergehender Angaben des Klägers durch die Beklagte ist in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. Weiterhin sind die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X gegeben. Der Kläger hatte Kenntnis, dass bei Umzug in die streitgegenständliche Wohnung die tatsächlichen Mietkosten durch den Beklagten nicht mehr übernommen werden. Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 19.01.2015 die begehrte Zusicherung des Klägers auf Zustimmung zum Umzug in die streitgegenständliche Wohnung aufgrund der Unangemessenheit der tatsächlichen Kosten abgelehnt. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II waren daher für den Monat Februar 2015 und im Monat März 2015 teilweise aufzuheben und nur noch Leistungen in Höhe von 604,50 € für Februar 2015 und 584,10 € für März 2015 zu gewähren. Im Monat Februar 2015 war der zunächst gewährte Betrag von 688,60 € auf 604,50 € abzuändern gewesen. Der Bedarf des Klägers für den Monat Februar 2015 bestand in Höhe von 399,00 € als Regelbedarf gemäß § 20 SGB II sowie in Höhe von 329,50 € der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB. Das gemäß den §§ 9 Abs. 1, 19 SGB II auf den Bedarf des Klägers anzurechnende und nach Maßgabe der §§ 11, 11b SGB II anzurechnende bereinigte Einkommen belief sich auf insgesamt 124,00 € statt - wie im Änderungsbescheid vom 06.11.2014 zugrunde gelegt - auf 52,00 € und minderte damit den bewilligten Leistungsanspruch des Klägers um 72,00 €, da auch dessen Gesamtbedarf sich von 740,60 € auf 728,50 € reduzierte. Bei einem nunmehr bestehenden Bedarf von 728,50 € waren daher nach Abzug des bereinigten Einkommens von 124,00 € der Leistungsbedarf auf 604,50 € abzuändern gewesen. Im Monat März 2015 war der zunächst gewährte Betrag von 688,60 € auf 584,10 € abzuändern gewesen. Der Bedarf des Klägers für den Monat März 2015 bestand in Höhe von 399,00 € als Regelbedarf gemäß § 20 SGB II sowie in Höhe von 329,50 € der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II. Das gemäß den §§ 9 Abs. 1, 19 SGB II auf den Bedarf des Klägers anzurechnende und nach Maßgabe der §§ 11, 11b SGB II anzurechnende bereinigte Einkommen belief sich auf insgesamt 144,40 € statt - wie im Änderungsbescheid vom 06.11.2014 zugrunde gelegt - auf 52,00 € und minderte damit den bewilligten Leistungsanspruch des Klägers um 92,50 €, da auch dessen Gesamtbedarf sich von 740,60 € auf 728,50 € reduzierte. Bei einem nunmehr bestehenden Bedarf von 728,50 € waren daher nach Abzug des bereinigten Einkommens von 144,40 € der Leistungsbedarf auf 584,10 € abzuändern gewesen. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II umfassen den Bedarf für Unterkunft und Heizung gemäß § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II a.F. besteht ein Anspruch auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Findet - wie hier - ein Umzug während des Leistungsbezuges statt, wird nach Satz 2 dieser Bestimmung für den Fall, dass sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, nur der bisherige Bedarf anerkannt. Dies bedeutet, dass die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht werden. Eine „Deckelung“ des Anspruchs auf Leistungen in diesem Sinne setzt voraus, dass 1. sich die Aufwendungen durch den Umzug erhöhen, 2. der Umzug nicht erforderlich war und 3. die Höhe der Angemessenheitsgrenze im Zeitpunkt des Umzugs durch den Grundsicherungsträger auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts bestimmt worden ist (vgl. m.w.N. BSG vom 17. Februar 2016, B 4 AS 12/15 R, Rn. 12, juris). Dies zugrunde gelegt durfte die Beklagte in dem hier zur Überprüfung gestellten Bewilligungszeitraum Februar 2015 und März 2015 die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung auf die Höhe angemessener Aufwendungen als Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II „deckeln“. Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung haben sich nach dem Umzug in die im streitigen Zeitraum von dem Kläger bewohnte Wohnung gegenüber denen, der vor dem 01.02.2015 gemietete Wohnung aufzubringen hatten, erhöht. Die Aufwendungen für die vormalige Wohnung betrugen beim Auszug 247,00 € Kaltmiete sowie monatliche Vorauszahlungen für Betriebskosten i. H. v. 35,00 €, mithin 282,00 € sowie monatlicher Heizkosten in Höhe von 59,00 €, und für die neue Wohnung beim Einzug 249,00 € Kaltmiete, 35,00 € an Betriebskosten, 35,00 € an Kosten für einen Garagenstellplatz, mithin 319,00 € sowie Heizkosten in Höhe von 40,00 €. Bei den Kosten für den Garagenstellplatz handelt es sich gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II um Bedarfe der Unterkunft und Heizung. Kosten für Stellplätze und Garagen fallen grundsätzlich nicht unter die Kosten der Unterkunft, weil diese Einrichtungen keinen Wohnzwecken dienen (vgl. BSG, Urt. vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -; Urt. vom 06.08.2014 - B 4 AS 37/13 R -, beide zitiert nach juris). Insoweit differenziert auch § 1 des Mietvertrages des Klägers vom 05.02.2015 zwischen zu Wohnzwecken und nicht zu Wohnzwecken angemieteten Einrichtungen, wobei der Stellplatz zu letzteren gezählt wird (vgl. Bl. 77 ff. d. Verwaltungsakte der Beklagten). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 07.11.2006 für den Fall entwickelt, dass eine Wohnung ohne die Garage nicht anmietbar ist und sich der Mietpreis bei fehlender „Abtrennbarkeit“ der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (vgl. BSG, Urt. vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -; Urt. vom 06.08.2014 - B 4 AS 37/13 R -, beide zitiert nach juris). Dies präzisierend hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 06.08.2014 sodann ausgeführt, dass Gegenstände einer mietvertraglichen Vereinbarung dann dem Unterkunftsbedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zuzuordnen seien, wenn sie zu Wohnzwecken angemietet worden oder untrennbarer Gegenstand der Mietvereinbarung seien. Nicht umfasst seien damit Räume zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder weitere Räume oder Plätze, die gesondert angemietet würden und keinen Wohnzwecken dienten, beispielsweise zusätzlich angemietete Garagen (B 4 AS 37/13 R, juris, Rn. 21). Von der Frage der „Abtrennbarkeit“ hat das BSG sodann die Möglichkeit der Untervermietung unterschieden, welche als Kostensenkungsmaßnahme bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sei (vgl. LSG Bayern Urt. v. 29.4.2020 – L 11 AS 656/19, BeckRS 2020, 8463 Rn. 16, 17, beck-online). Die Beurteilung der Abtrennbarkeit eines Stellplatzes ist Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen, wobei vorrangig der vorgelegte streitgegenständliche Mietvertrag heranzuziehen ist. Eine generelle Vermutung der Abtrennbarkeit von Stellplätzen bei Mehrfamilienhäuser ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ersichtlich. Unter Anwendung der dargelegten Grundsätze ist von einer fehlenden Abtrennbarkeit des streitgegenständlichen Stellplatzes auszugehen. Der vom Kläger vorgelegte Mietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung mit Stellplatz sieht dem Wortlaut nach keine separate Kündigungsmöglichkeit des Stellplatzes vor. In dem vorgelegten Mietvertrag wird in § 1 als Mietsache die streitgegenständliche Wohnung zusammen mit dem Stellplatz bezeichnet und in § 2 nur als ein Mietverhältnis angegeben (Bl. 77 d. Verwaltungsakte der Beklagten). Die gesamten Mietzahlungen sind zusammen auf ein Konto des Vermieters zu überweisen (vgl. § 4 und § 5 des vorgelegten Mietvertrages, Bl. 77, 78 d. Verwaltungsakte der Beklagten). Die weitergehenden Regelungen des vorgelegten Mietvertrages sahen keine Differenzierung zwischen der streitgegenständlichen Wohnung und dem Stellplatz vor (Bl. 77 ff. d. Verwaltungsakte der Beklagten). Der Mietvertragsabschluss bezüglich der streitgegenständlichen Wohnung sah daher die Übernahme eines Stellplatzes mit vor. Eine Abtrennungsmöglichkeit war in dem vorgelegten Mietvertrag nicht ersichtlich (Bl. 77 ff. d. Verwaltungsakte der Beklagten) und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Umzug des Klägers in die neue Wohnung war nicht erforderlich. Die Prüfung der Erforderlichkeit eines Umzugs ist in zwei Schritten daran zu messen, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist. In einem weiteren Schritt ist festzustellen, ob sich die Kosten gerade der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen Wohnung in Ansehung der Erforderlichkeit eines Umzugs als angemessen darstellen (grundlegend BSG vom 21. November 2011, B 14 AS 107/10 R, Rn. 14, juris). Der Auszug der Kläger aus der vormaligen Wohnung war aufgrund der Eigenbedarfskündigung erforderlich. Der Einzug des Klägers in die neue Wohnung war hingegen nicht erforderlich gewesen. Der Kläger hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass es ihm nicht möglich war, eine Wohnung anzumieten, die keine Erhöhung der tatsächlichen Aufwendungen zur Folge hatte. Die Beklagte hatte dem Kläger die Unangemessenheit des eingereichten Mietangebotes mitgeteilt. Der Kläger ist damit wissentlich in eine in jedem Fall unangemessene Wohnung gezogen. Gründe, weshalb ausnahmsweise der Einzug in konkret diese, in jedem Fall unangemessene Wohnung gleichwohl erforderlich war, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aber auch bei mangelnder Erforderlichkeit des Umzugs hat eine Deckelung des anzuerkennenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II auf angemessene Aufwendungen nur dann zu erfolgen, wenn für den örtlichen Vergleichsraum zutreffend ermittelte abstrakte Angemessenheitsgrenzen bestehen (m.w.N. BSG vom 17. Februar 2016, B 4 AS 12/15 R, Rn. 18, juris). Angemessenheitsgrenzen in diesem Sinne hat die Beklagte in Bezug auf die Kosten der Unterkunft zutreffend ermittelt. Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat dabei in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (st. Rspr. BSG, vgl. m.w.N. nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 19, juris). Liegt - wie hier - ein Fall des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II vor, entfällt der 2. Schritt, da Voraussetzung für die „Deckelung“ des Leistungsanspruchs lediglich die zutreffende Ermittlung abstrakter Angemessenheitsgrenzen für den örtlichen Vergleichsraum ist (m.w.N. BSG vom 17. Februar 2016, B 4 AS 12/15 R, Rn. 18, juris). Der von der Beklagten im Klageverfahren als abstrakt angemessene Bruttokaltmiete vorgebrachte Betrag in Höhe von monatlich 280,00 € (bestehend aus dem Quadratmeterpreis in Höhe von 4,45 € Nettokaltmiete und dem Quadratmeterpreis in Höhe von 1,15 € kalten Betriebskosten multipliziert mit einer Wohnungsgröße von 50 Quadratmetern) für einen im Vergleichsraum Wernigerode gelegenen Ein-Personen-Haushalt ist nicht zu beanstanden. Dieser Angemessenheitswert beruht auf den Ermittlungen der Beklagten, die als Bericht Juli 2012 „Mietwerterhebung zur Ermittlung von KdU-Richtwerten im Landkreis Harz“ in der Fassung des Berichts Februar 2020 „Korrekturbericht zur Mietwerterhebung zur Ermittlung von KdU-Richtwerten im Landkreis Harz 2012 sowie deren Fortschreibung 2014“ der Analyse & Konzepte immo.consult GmbH dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt wurden. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie zu ermitteln. Dabei ist die Prüfung der Bedarfe für Unterkunft und der für die Heizung grundsätzlich getrennt vorzunehmen. Dies gilt ungeachtet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs. 1 S. 4 SGB II) und der nach dem streitigen Zeitraum eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II (dazu und zum folgenden: BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 11/18 R; Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 40/19 R, Juris). In einem ersten Schritt sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Bruttokaltmiete festzulegen. Dabei muss das Produkt aus Wohnfläche und Wohnstandard eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ("Referenzmiete") ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, [13], Juris). Der Quadratmeterpreis für entsprechende Wohnungen und die angemessene Wohnungsgröße ergibt die angemessene Miete. In einem zweiten Schritt ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit der Aufwendungen, insbesondere im Hinblick auf die Zumutbarkeit notwendiger Einsparungen einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Abschließend ist zu klären, ob der Leistungsberechtigte eine abstrakt angemessene Wohnung hätte anmieten können (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 17. September 2020, B 4 AS 22/20 R [23], Juris; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2021 - L 5 AS 391/19 ZVW -, Rn. 36 - 37, juris). 1. Bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft hat die Beklagte zu Recht auf eine Wohnfläche von 50 qm für einen Ein-Personen-Haushalt in dem Vergleichsraum Wernigerode abgestellt. Zur Bestimmung der angemessenen Größe ist im Land Sachsen-Anhalt auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen [MRS] vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien zurückzugreifen (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. Mai 2012, L 5 AS 2/09 [37 f.]; vgl. auch BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 61/12 R [21], Juris). Hiernach beträgt, wie von der Beklagten auch berücksichtigt, die angemessene Wohnfläche für einen Ein-Personen-Haushalt 50 qm. 2. Der Begriff der „Angemessenheit“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dies gilt auch für dessen Konkretisierung durch die Verwaltung (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R [17, 25], Juris). Allerdings ist die gerichtliche Überprüfung auf eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R [26], Juris). Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung ist begrenzt durch die Mitwirkungslast der Beteiligten. Eine ins Einzelne gehende Überprüfung bestimmter Detailfragen - wie etwa Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der erhobenen Daten - verlangt, dass fundierte Einwände erhoben werden. Diese müssen insbesondere über ein bloßes Bestreiten der Stimmigkeit der Daten hinausgehen, oder aber auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben hindeuten (BSG, Urteil vom 17. September 2020, B 4 AS 22/20 R [30], Juris). Der Kläger hat im Rechtsstreit keine fundierten Einwände erhoben. Er hat lediglich allgemein auf eine fehlende Schlüssigkeit verwiesen und hat sich vor allem zu dem nachgebesserten Konzept gar nicht mehr geäußert. Daher hatte die Kammer über die nachvollziehende Verfahrenskontrolle hinaus keine ins Einzelne gehende Überprüfung bestimmter Detailfragen vorzunehmen (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2021 - L 5 AS 391/19 ZVW -, Rn. 44 - 46, juris) Die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine angemessene Wohnung hat die Beklagte in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept ermittelt. a. Die Bestimmung von drei Vergleichsräumen Wernigerode, Quedlinburg und Halberstadt in dem Korrekturbericht 2020 und für den Vergleichsraum Wernigerode aus den Städten Nordharz, Blankenburg (Harz), Ilsenburg (Harz), Oberharz am Brocken und Wernigerode bestehende Region (genannt Vergleichsraum Wernigerode) als maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum zu Grunde zu legen, beruht auf nachvollziehbaren, durch entsprechende Ermittlungen gestützten Erwägungen und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei ist der Vergleichsraum der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Nach der auch für schlüssige Konzepte im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II entsprechend anzuwendenden gesetzgeberischen Vorgabe in § 22b Abs. 1 S. 4 SGB II bildet das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters zunächst einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (vgl. m.w.N. nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 22 f, juris). Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus den §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25, juris). Es ist gerichtlich voll überprüfbar, ob die Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete, insbesondere die Festlegung des Vergleichsraums und die Erstellung eines schlüssigen Konzepts im Rahmen der Methodenvielfalt zutreffend erfolgt ist. Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, vgl. zuletzt BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris). Zur Umsetzung der gerichtlichen Kontrolle ist es auf eine entsprechende Klage hin zunächst Aufgabe des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des vom beklagten Jobcenter ermittelten abstrakten Angemessenheitswerts sowohl im Hinblick auf die Festlegung des Vergleichsraums als auch die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu überprüfen. Dabei handelt es sich bei dem behördlichen Konzept um ein Verwaltungsgutachten und damit um einen Urkundenbeweis. Ein solches Gutachten kann - ggf. nach weiterer Erläuterung durch den Ersteller des Konzepts - auch alleinige Entscheidungsgrundlage sein, soweit es dem Tatsachengericht überzeugend erscheint und im gerichtlichen Verfahren nicht schlüssig in Frage gestellt wurde. Kann sich das Gericht demgegenüber keine Überzeugung von der Richtigkeit des Inhalts des Konzepts machen, ist dem Jobcenter Gelegenheit zu geben, die Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf. nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen. Gelingt es dem Jobcenter nicht, die Beanstandungen des Gerichts auszuräumen, besteht für das Gericht regelmäßig kein Anlass, sachverständige Hilfe bei der Überprüfung des Konzepts in Anspruch zu nehmen. Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten, die vorliegend dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen (BSG vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 24, juris). Vielmehr kann das Gericht zur Herstellung der Spruchreife, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, auf diesen zurückgreifen; andernfalls sind mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten Angemessenheitswerts die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG plus Zuschlag von 10 % (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25 ff; BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris). Die in dem Korrekturbericht 2020 für die drei Vergleichsräume angewendeten Maßstäbe sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Hierbei hat die erkennende Kammer seiner Entscheidung den Bericht Februar 2020 der A&K GmbH zugrunde gelegt. Die zunächst auf dem Bericht Juli 2012 beruhenden Ermittlungen der Beklagten begegneten hinsichtlich der Vergleichsraumbildung und damit auch hinsichtlich der daraus abgeleiteten Angemessenheitswerte rechtlichen Beanstandungen, soweit die Festlegungen der Beklagten aufgrund einer sog. „Clusteranalyse“ zu mehreren Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitswerten innerhalb eines Vergleichsraums führten. Für eine weitere Aufteilung von Städten und Gemeinden eines Vergleichsraums gibt es keine rechtlich tragfähige Begründung. Da die zu verschiedenen Wohnungsmarkttypen zusammengefassten Städte und Gemeinden auf den gesamten Vergleichsraum verteilt sein können und der einzelne Wohnungsmarkttyp nicht beansprucht hat, einen aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich darzustellen, erfüllten die ursprünglichen Ermittlungen des Beklagten nicht die höchstrichterlichen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept (vgl. hierzu BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 34 ff, juris). Entsprechend der Vorgaben des Bundessozialgerichts war der Beklagten daher Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Vorlage von Nachermittlungen zur Vergleichsraumbildung und Erstellung eines schlüssigen Konzepts sowie der sich daraus ergebenden Angemessenheitswerte auszuräumen. Dies ist der Beklagten mit der Vorlage der korrigierten Ermittlungen im Sinne des Korrekturberichts 2020 gelungen. Mit der Festlegung, die Region des Mittelbereichs Wernigerode als örtlich maßgebenden Vergleichsraum zu übernehmen, erfüllt die Beklagte die Vorgaben des Bundessozialgerichts. Zutreffend hat die Beklagte als Ausgangspunkt für die Bestimmung des Vergleichsraums zunächst ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich als Grundsicherungsträger, mithin den Landkreis Harz, zugrunde gelegt. Den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend hat sie sodann geprüft, ob und welche Städte und Gemeinden im Landkreis aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu Vergleichsräumen zusammenzufassen sind, die insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden und innerhalb derer ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist. Es ist nicht als zwingend anzusehen, den Landkreis Harz als einheitlichen, homogenen Lebensraum zu betrachten. Er ist 2.104,54 qkm groß und hatte 2013/2014 (Stichtag jeweils 31.12.) insgesamt 221.043/219.618 Einwohner mit 127.467/127.259 Wohnungen. Es bestehen signifikante Unterschiede in der Erreichbarkeit und Verbindung der einzelnen Orte untereinander. Die Bevölkerungsdichte, Infrastruktur und die Wirtschaftsstrukturen sind sehr unterschiedlich ausgeprägt. Der Landkreis Harz muss daher nicht zwingend als ein homogener Lebens- und Sozialraum gewertet werden (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2021 - L 5 AS 391/19 ZVW -, Rn. 47 - 52, juris). Darüber hinaus begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte anschließend in seinem Flächenlandkreis mit 2.104 qkm (http://www.kreis-hz.de/de/der-landkreis-im-portraet.html) und vielen Klein- und Kleinstgemeinden, in denen Mietspiegel nicht vorliegen, die Städte und Gemeinden, die die analytische Raumkategorie eines Mittelbereichs bilden, als Vergleichsräume übernommen hat (vgl. insoweit zur Bildung sog. Raumschaften in Flächenlandkreisen BSG vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R, Rn. 16 f, juris). Die analytische Raumkategorie Mittelbereich ist eine geeignete Grundlage, um aus ihr einen homogenen Lebens- und Wohnbereich ableiten zu können. Anknüpfungspunkt der Einteilung von Gebieten in Mittelbereiche ist die im Kontext der Raumbeobachtung durch das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (im Folgenden BBSR) vorgenommene Bildung zentralörtlicher Verflechtungsbereiche mittlerer Stufe. Die BBSR-Mittelbereiche bilden die Verflechtungsbereiche um ein Mittelzentrum oder einen mittelzentralen Verbund ab, in dem eine ausreichende Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs erfolgen soll (https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/raumbeobachtung/Raumabgrenzungen/deutschland/regionen/bbsr-mittelbereiche/Mittelbereiche.html). Dementsprechend werden aufgrund örtlicher Gegebenheiten Gebietsräume zusammengefasst, innerhalb derer durch die Nähe zu Ballungsräumen und durch die infrastrukturelle, insbesondere verkehrstechnische Verbundenheit eine ausreichende Daseinsvorsorge für den Lebensbereich der Einwohner sichergestellt ist. Maßgeblich sind mithin die einen Vergleichsraum im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung prägenden Merkmale. Dabei geht die Abgrenzung der Mittelbereiche von den landesplanerisch ausgewiesenen Mittelzentren und -bereichen aus. Für Sachsen-Anhalt konnte das BBSR nicht auf landesplanerische Festlegungen zu Mittelbereichen zurückgreifen und hat Mittelbereiche durch analoge Raumeinheiten entsprechend der maßgeblichen Kriterien gebildet (https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/raumbeobachtung/Raumabgrenzungen/deutschland/regionen/bbsr-mittelbereiche/Mittelbereiche.html). Die insoweit ausschlaggebenden Mittelzentren des Landes Sachsen-Anhalt wurden zuletzt im Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden LEP 2010, https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-LEPST2010rahmen) im Zusammenhang des raumordnerischen Instruments des Zentrale-Orte-Systems (Untergliederung einer Region in Ober-, Mittel- und Grundzentren) bestimmt. Auch dieses System soll - wie für einen homogenen Lebens- und Wohnbereich elementar - die Leistungserbringung der Daseinsvorsorge räumlich organisieren. Es dient insoweit u.a. der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft in allen Teilen des Landes (Punkt 2.1. Z 26 LEP 2010). Dabei kommt der Festlegung von Zentralen Orten als Versorgungskerne für die Gemeinden ihres Einzugsbereiches (Verflechtungsbereich) zur Sicherung der öffentlichen Daseinsvorsorge in allen Landesteilen eine zunehmend hohe und weitreichende Bedeutung zu (Punkt 2.1. Z 24 LEP 2010). Vor diesem Hintergrund ist auch die Erreichbarkeit der zentralen Orte für die Bevölkerung ihrer jeweiligen Verflechtungsbereiche von besonderer Bedeutung, dass also die zentralen Orte untereinander, mit den Verdichtungsräumen und den überregionalen Verkehrswegen gut verbunden sind (Punkt 2.1. Z 26 LEP 2010). Entsprechend der einen örtlichen Vergleichsraum prägenden räumlichen Nähe und - nicht zuletzt auch für den Tagespendelbereich Berufstätiger maßgeblichen - verkehrstechnischen Verbundenheit sollen u. a. Mittelzentren (Ballungsräume) in der Regel in 60 Minuten erreichbar sein und in das ÖPNV-Netz eingebunden werden, um zu einer angemessenen und dauerhaft gesicherten überörtlichen Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen beitragen zu können. Insbesondere die zu erreichenden Ziele, die für die Einstufung als ein - für die Bildung eines Mittelbereichs maßgebliches - Mittelzentrum tragend sind, bieten eine nachvollziehbare Grundlage für die Annahme eines homogenen Lebens- und Wohnbereichs. So werden Mittelzentren als Standorte für gehobene Einrichtungen im wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Bereich und für weitere private Dienstleistungen gesichert und entwickelt. Sie sind u.a. Verknüpfungspunkte der öffentlichen Nahverkehrsbedienung (Punkt 2.1. Z 34 LEP 2010). Hierzu soll die Erreichbarkeit eines Mittelzentrums in der Regel in 30 Minuten mit dem PKW und in 60 Minuten mit dem ÖPNV von den Gemeinden des Versorgungsbereiches aus gewährleistet sein. Typische Versorgungseinrichtungen sind u.a. Fachschulen, Gymnasien, Sportplätze und Schwimmbäder, Verbrauchermärkte, IC-/RE-Halt, BAB- oder B-Straßenanschluss und Krankenhäuser der Basisversorgung (Punkt 2.1. Z 35 LEP 2010). Die Mittelzentren tragen in Ergänzung zu den Oberzentren zum Erhalt eines engen tragfähigen Netzes regionaler Versorgungs- und Arbeitsmarktzentren, zur Sicherung einer landesweit ausgeglichenen Ausstattung und Versorgung mit höherwertigen und spezialisierten Dienstleistungen, mit Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsarbeitsplätzen sowie mit öffentlichen Verwaltungs-, Bildungs-, Gesundheits-, Sozial-, Kultur- und Sporteinrichtungen und hochwertigen Einkaufsmöglichkeiten bei. Dazu muss das Netz der Mittelzentren - entsprechend der einen Vergleichsraum prägenden Merkmale - einerseits eng und gut erreichbar und andererseits tragfähig genug sein, um u.a. als Siedlungs- und Versorgungskerne langfristig die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen (Punkt 2.1. Z 37 LEP 2010). Vor diesem Hintergrund empfiehlt auch der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Januar 2017 veröffentlichte Forschungsbericht 478 „Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)“ die Mittelbereiche der Regionalplanung als Operationalisierung für die höchstrichterliche Vergleichsraumdefinition, da diese im Regelfall jeweils ein Mittelzentrum und sein ländliches Umland umfassten und als Verflechtungsbereiche für die Versorgung mit Gütern des gehobenen Bedarfs (und bspw. Infrastruktureinrichtungen wie Krankenhäuser oder weiterführende Schulen) definiert seien (Seite 158; https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Forschungsberichte/fb-478-niedrige-aufloesung.pdf?__blob=publicationFile&v=1; im Folgenden Forschungsbericht BMAS). Auf Grundlage dieses analytischen Konzepts der Raumabgrenzung stellt die A&K GmbH in ihrem Bericht Februar 2020 darüber hinaus hinreichend nachvollziehbar dar, dass die konkrete Ausgestaltung des Mittelbereichs Wernigerode (vgl. die Darstellung des BBSR unter (https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/raumbeobachtung/Raumabgrenzungen/deutschland/regionen/bbsr-mittelbereiche/Mittelbereiche.html) den Schluss zulässt, aufgrund der dort gegebenen, im Rahmen ihrer Ermittlungen analysierten infrastrukturellen Versorgung einen homogenen Lebens- und Wohnbereich und damit den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum zu bilden. Beanstandungsfrei wird davon ausgegangen, dass der Mittelbereich mit insgesamt 80.387 Einwohnern in den ihm zugeordneten Städten und Gemeinden und einem Bestand an insgesamt 24.630 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung aufweist. Gleichzeitig bietet er für jede der ihm zugehörigen Gemeinden die erforderliche Nähe zu einem Ballungsraum - dem Mittelzentrum Wernigerode (vgl. zu der Einstufung der Stadt Wernigerode als eines der Mittelzentren in Sachsen-Anhalt: Punkt 2.1. Z 37 LEP 2010). So ergaben die Erhebungen der A&K GmbH im Rahmen ihrer Ermittlungen, dass von jeder der vom Mittelbereich umfassten Städte und Gemeinden das Mittelzentrum Wernigerode in weniger als 30 Minuten sowohl mittels PKW als auch mit dem ÖPNV zu erreichen ist. Der Bahnhof Wernigerode ist von allen Referenzpunkten des Vergleichsraums Wernigerode aus in längstens 28 Minuten mit dem ÖPNV und innerhalb von 18 Minuten mit dem Pkw erreichbar. Dies genügt den Zielvorgaben des LEP 2010 für Sachsen-Anhalt zur Erreichbarkeit von Mittelzentren (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2021 – L 5 AS 391/19 ZVW –, Rn. 47 - 52, juris). Die Gemeinden des Vergleichsraums sind damit nicht nur gut durch ein öffentliches Verkehrsnetz angebunden. Es besteht dadurch auch - entsprechend dem Ziel von Mittelzentren - eine zusammenhängende Infrastruktur, um den im Vergleichsraum lebenden leistungsberechtigten Personen ausreichende Angebote der Daseinsvorsorge zu gewährleisten. Ausgehend von der analysierten verkehrstechnischen Erschließung zieht die A&K GmbH aus den erhobenen Fahrzeiten nachvollziehbar den Schluss, dass der Mittelbereich den Tagespendelbereich für Berufstätige abbildet. So ist der öffentliche Nahverkehr auf die Erreichbarkeit des Mittelzentrums von allen Gemeinden des Mittelbereichs her ausgerichtet. Dabei ergeben sich von den am äußeren Rand des Mittelbereichs liegenden Gemeinden aus in das Mittelzentrum lediglich Fahrzeiten, wie sie auch erwerbstätigen Pendlern zugemutet werden (vgl. hierzu § 140 Abs. 4 Satz 2 SGB III: Pendelzeiten von insgesamt zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger; so bereits für die Stadtteile von Berlin BSG vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R, Rn. 18 zur damals geltenden Vorschrift des § 121 Abs. 4 Satz 2 SGB III, juris). b. Die Mietwerterhebung 2012 in der Fassung des Korrekturberichts 2020 der Beklagten beruht für den hier streitigen Zeitraum 01. Februar 2015 bis 31. März 2015 auf einem schlüssigen Konzept. Dieses soll gewährleisten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum Wernigerode für die Angemessenheitsgrenze zugrunde gelegt werden. Die Grundsicherungsträger können im Rahmen der Methodenfreiheit ein Konzept zur empirischen Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete wählen. Auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll eine „Vielfalt an Konzepten“ zur Festsetzung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung möglich sein (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 101 zur Satzung nach § 22b SGB II). Es kann daher verschiedene Methoden geben, ein solches Konzept zu erstellen, wobei jedoch bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar sein müssen. Erforderlich ist insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R Rn. 19, Juris): (1) eine nachvollziehbare Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard; (2) Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung; (3) Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht; (4) Repräsentativität und Validität der Datenerhebung; (5) Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung; (6) Vermeidung von Brennpunkten durch soziale Segregation; (7) Eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheit aus den Daten dargelegt wird. Das Konzept des Beklagten in der Fassung des Korrekturberichts 2020 ist als Verwaltungsgutachten und somit als Urkundenbeweis eine geeignete Entscheidungsgrundlage. Es erscheint der Kammer überzeugend und es ist im gerichtlichen Verfahren nicht schlüssig infrage gestellt worden. Der Beklagte hat die Beanstandungen des ursprünglichen Konzepts aus dem Jahr 2012 durch die Nachbesserung im Februar 2020 ausgeräumt. Die zur Ermittlung der angemessenen Kosten gewählten Methoden sind plausibel. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Datenerhebungen und -auswertungen „unschlüssig“, also willkürlich oder widersprüchlich wären oder auf fehlerhaften Prämissen beruhten. Ein Verstoß gegen die vom Bundessozialgericht postulierten verallgemeinerbaren und entwicklungsoffenen Grundsätze ist nicht erkennbar (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2021 – L 5 AS 391/19 ZVW –, Rn. 54 - 62, juris). Im Einzelnen: (1) Den Gegenstand der Beobachtung hat die A&K GmbH im Einzelnen nachvollziehbar definiert. Die Datenerhebung zum Mietwohnungsbestand bezog sich nach den nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen im Bericht flächendeckend auf die einzelnen Vergleichsräume im gesamten Zuständigkeitsbereich der Beklagten und beschränkte sich nicht auf einzelne Regionen. Da mithin nicht nur Mieten bestimmter Regionen in die Auswertung einbezogen wurden, ist die Gefahr einer zu vermeidenden Ghettoisierung nicht festzustellen (vgl. BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 127 ff, juris). Es wurden die Bestandsmieten im Zeitraum vom Dezember 2011 bis Mai 2012, die von September 2011 bis Februar 2012 veröffentlichten Angebotsmieten sowie die in den neun Monaten vor dem Erhebungsstichtag am 1. Dezember 2011 ermittelten Neuvertragsmieten in die Beurteilung einbezogen. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgend hat die A&K GmbH durch das einheitliche Abstellen auf die Bruttokaltmiete zutreffend eine einheitliche Vergleichsbasis für die Datenerhebung gewählt und damit für die Leistungsberechtigten die Möglichkeit gewährleistet, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können (m.w.N. BSG vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 31, juris). Dabei hat die A&K GmbH den gesamten Mietwohnungsmarkt einbezogen, indem sie zulässig auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) abstellte (vgl. hierzu BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 21, juris). Hiervon ausgenommen wurden sog. Substandardwohnungen. Darüber hinaus wird gewährleistet, dass Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann, nicht berücksichtigt wird (vgl. hierzu BSG vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 30, juris). So hat die A&K GmbH ausschließlich auf Mietwohnungen abgestellt, die prinzipiell für alle Bevölkerungsgruppen zugänglich sind. Mieten, die mit persönlichen Beziehungen oder mit weiteren Leistungen gekoppelt sind, wurden durch entsprechende Filterfragen bei der Mietwerterhebung nicht berücksichtigt. Hierzu zählten Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen (mit Gewerbemietvertrag), mietpreisreduzierte Werkswohnungen, Wohnungen mit Freundschaftsmieten und möblierte Wohnungen. Nicht von den ausschließenden Filterfragen umfasster und damit - im Gegensatz zu den vorgenannten, explizit aufgeführten Wohnungen - von der Datenerhebung zutreffend berücksichtigter Wohnraum sind zudem auch Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern. Schließlich wurden auch Wohnungen einbezogen, die Zugangsbeschränkungen der sozialen Wohnraumförderungen unterliegen. Zur Grundgesamtheit des relevanten Bestands für die Mietwerterhebung ist grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird; so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist (BSG vom 22. September 2009, B 14 AS 18/09 R, Rn. 22, juris; vgl.SG Magdeburg, Urteil vom 09. April 2021 - S 27 AS 2762/13 -, Rn. 72, juris). (2) Die Art und Weise der Datenerhebung ist nachvollziehbar und plausibel festgelegt (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2021 - L 5 AS 391/19 ZVW). Die Datengrundlage erstreckt sich in Ansehung von § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II und damit zutreffend sowohl auf Neuvertrags- als auch auf Bestandsmieten (vgl. zur gesetzlichen Begrenzung der Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II durch das Regelungssystem der §§ 22a bis 22c SGB II BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17 unter Hinweis auf BVerfG vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17, juris) und zudem - dem häufigkeitsorientierten Ansatz der gewählten Methode folgend - auf Angebotsmieten, wobei als Neuvertragsmieten solche Bestandsmieten gelten, bei denen der Mietvertragsschluss innerhalb von neun Monaten vor dem Erhebungsstichtag erfolgte. Für die Erhebung der Angebotsmieten wurden als hierfür geeignete Erkenntnisquellen drei große Internet-Immobiliensuchportale, die örtliche Tagespresse, Anzeigenblätter und die Internetseiten der großen Wohnungsanbieter im Landkreis Harz ausgewertet und die so gewonnenen Daten nach Erstellung einer einheitlichen und damit vergleichbaren Datenbasis zur Datengrundlage genommen (Korrekturbericht 2020 S. 14). (3) Der Zeitraum, auf den sich die vorstehend dargestellte Datenerhebung bezieht, wurde im (Korrektur-)Bericht zutreffend dargelegt. Danach erfolgte die Datenerhebung hinsichtlich der Bestands- und Neuvertragsmieten in der Zeit von Dezember 2011 bis Mai 2012 zum Stichtag 1. Dezember 2011, hinsichtlich der Angebotsmieten in der Zeit von September 2011 bis Februar 2012 (Korrekturbericht 2020 S. 13 f.). Die Datengrundlage für den hiernach im Vergleichsraum Wernigerode als abstrakt angemessene Bruttokaltmiete zu berücksichtigenden Betrag in Höhe von monatlich 280,00 Euro ist schließlich für den hier streitbefangenen Zeitraum auch hinreichend aktuell (Korrekturbericht 2020 S. 17 Tabelle 12). Durch den Grundsicherungsträger muss innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Datenerhebung mit anschließender Datenauswertung und zeitnahem "Inkraftsetzen" eines Konzepts für angemessene Unterkunftskosten eine Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte regelmäßig nicht erfolgen. In dieser Zeitspanne kann er weiterhin das erhobene Datenmaterial zugrunde legen. Nach Ablauf des Zweijahreszeitraums muss jedoch eine Überprüfung und gegebenenfalls neue Festsetzung, zunächst durch den Grundsicherungsträger im Rahmen seiner Methodenfreiheit, erfolgen (BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 18, juris; vgl. auch § 22c Abs. 2 SGB II). Die Datengrundlage war für den streitgegenständlichen Zeitraum Februar und März 2015 aufgrund der Indexfortschreibung 2014 hinreichend aktuell. Die Datenauswertung war mit dem Bericht von Juli 2012 beendet, wobei noch die Angebotsmieten von September 2011 bis Februar 2012 eingeflossen sind in die Datengrundlage. Dieses Konzept wurde mit der Richtlinie zum 1. August 2012 und somit zeitnah umgesetzt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die zugrunde gelegten Daten für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten der Richtlinie bis Juli 2014 hinreichend aktuell waren und Anwendung finden durften. Ab August 2014 konnten die Daten des Konzepts jedoch nicht mehr herangezogen werden. Mit der Indexfortschreibung des Konzepts zum Stichtag 1. August 2014 und der Umsetzung in der Richtlinie vom 2. Februar 2015 wurde den Anforderungen an eine regelmäßige Aktualisierung der Daten Rechnung getragen. Die erfolgte Indexfortschreibung begegnet inhaltlich keinen Bedenken, da sie analog der Regelungen für qualifizierte Mietspiegel erfolgte (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2021 - L 5 AS 391/19 ZVW -, Rn. 99 - 102, juris). Soweit in Abweichung zum BGB nicht auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland, sondern auf den Preisindex für die Entwicklung der Mietkosten in Sachsen-Anhalt (getrennt nach Wohnungskaltmieten und Wohnungsnebenkosten in Abt. 2.2.4.1 und 2.2.4.2 des Verbraucherpreisindex Dezember 2014) abgestellt wurde, ist dies zu akzeptieren. Ein Rückgriff auf den bundesdeutschen Jahresverbraucherpreisindex wäre nicht zwingend gewesen. Nur für den Fall, dass ein Fortschreibungskonzept gar nicht vorliegt und auch nicht nachgeholt worden ist, stellt das Bundessozialgericht auf den bundesdeutschen Verbraucherindex ab (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 [20 f.], Juris). Hat ein Grundsicherungsträger jedoch - wie hier - selbst ein konkretes Fortschreibungskonzept entwickelt, ist dieses im Rahmen der Methodenfreiheit gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Das Abstellen auf die Entwicklung der Wohnungsmieten und Wohnungsnebenkosten im Land Sachsen-Anhalt bewegt sich im Rahmen dieser Methodenfreiheit. Damit war das Ziel verbunden, die Entwicklungen des Wohnungsmarkts im Landkreis möglichst realitätsnah zu erfassen. Genau dies kann bei einem Rückgriff auf den bundesdeutschen Verbraucherpreisindex weniger verlässlich sichergestellt werden. Der Vergleich der Indexentwicklung von Dezember 2011 (Stichtag der ersten Datenerhebung für den Bericht 2012) bis August 2014 (Ablauf der Zwei-Jahresfrist nach Inkrafttreten der ersten Richtlinie) von der Methodenfreiheit im Rahmen des schlüssigen Konzepts gedeckt. Es war nicht etwa zwingend notwendig, die Indexierung an der Zwei-Jahresfrist für die Laufzeit der Richtlinie (1. August 2012 bis 31. Juli 2014) auszurichten. Stehen mehrere Schätzgrundlagen zur Auswahl, darf sich der Grundsicherungsträger auf die Daten stützen, die ihm am besten geeignet erscheinen. Der Stichtag Dezember 2011 spiegelt die zu diesem Zeitpunkt vorgefundenen Mietpreise im Landkreis besser als die - nur über eine weitere Indexierung ermittelbaren - Werte am 1. August 2012 wieder (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2021 - L 5 AS 391/19 ZVW -, Rn. 99 - 102, juris). (4) aa. Der Umfang der erhobenen Daten war ausreichend repräsentativ (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2021 - L 5 AS 391/19 ZVW -, Rn. 76 - 77, juris). Eine Datenerhebung ist repräsentativ, wenn aus einer Stichprobe auf die Gesamtheit geschlossen werden kann (vgl. Wübbenhorst in: Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort "Repräsentativität", https://t1p.de/4gbv). Für ein schlüssiges Konzept hat dies zur Folge, dass die einbezogenen Daten - wie bei einem qualifizierten Mietspiegel - ein getreues Abbild des Wohnungsmarktes im Vergleichsraum liefern müssen (vgl. S. 23 der Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln des BSSR, 3. Aufl. 2020, https://t1p.de/t6fj,; dazu BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R -, BSGE 104, 192-199, Rn. 24). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Es ist nachvollziehbar, dass der Umfang der Daten im Konzept der Beklagten ein solches getreues Abbild des Wohnungsmarktes in den drei Vergleichsräumen liefern können. Im Rahmen der Neuauswertung der 2012 erhobenen Daten standen im Landkreis Harz 7.062 tabellenrelevante Mieten zur Verfügung. Auf den Vergleichsraum Wernigerode entfielen dabei 2.437 relevante Mietwerte, was einem Anteil am relevanten Mietbestand von ca. 10% entspricht (Korrekturbericht 2020, S. 13 Tab. 5). Es wäre im Übrigen nicht erforderlich gewesen, mindestens 10% des Gesamtdatenbestands des in Betracht zu ziehenden Wohnungsmarkts zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, Juris). Für die Auswertung der Bestandsmieten sind die Mietdaten auf die Nettokaltmiete pro Quadratmeter umgerechnet und den vier Vergleichsraum-Tabellenrastern mit 5 Wohnungsgrößen zugeordnet worden. Diese Vorgehensweise ist methodisch nicht zu beanstanden. Insgesamt sind für jedes Tabellenfeld der relevanten Wohnungsgrößen im Vergleichsraum Wernigerode mindestens 175 Mietwerte erhoben worden (Korrekturbericht 2020, S. 13 Tab. 5). Auf die Größenklasse für einen Ein-Personen-Haushalt entfallen 832 Datensätze (Korrekturbericht 2020, S. 13 Tab. 5). Aufgrund fehlender fundierter Einwendungen kann dahinstehen, ob die erhobenen Datensätze proportional von institutionellen Vermietern und sog. „Klein- oder Privatvermietern“ stammen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt Urt. v. 15.4.2021 - L 5 AS 391/19, BeckRS 2021, 10197 beck-online). Es ist nicht allgemeinkundig, dass die Vermietereigenschaft ein relevanter mietpreisbestimmender Faktor wäre. Der Gesetzgeber hat für die Erstellung eines Mietspiegels in § 558 BGB abschließend die mietpreisrelevanten Wohnmerkmale bestimmt: Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einer Wohnung (vgl. (LSG Sachsen-Anhalt Urt. v. 15.4.2021 - L 5 AS 391/19, BeckRS 2021, 10197 Rn. 70, 71, beck-online). Auch in den „Hinweisen zur Erstellung von Mietspiegeln“ des BBSR (Stand 2002, S. 16, 40 f.) ist ausdrücklich angeführt, dass eine Datenbeschaffung durch Rückgriff auf die am Ort vertretenen Wohnungsunternehmen möglich ist, aber verknüpft werden kann mit Erhebungen über von kleineren Anbietern gehaltenen Beständen. Den Hinweisen lässt sich nicht entnehmen, dass eine proportionale Berücksichtigung von Daten institutioneller und Kleinvermieter erforderlich ist (vgl. LSG Sachsen-Anhalt Urt. v. 15.4.2021 - L 5 AS 391/19, BeckRS 2021, 10197 Rn. 70, 71, beck-online). bb. Die Datenerhebung weist zudem die erforderliche Validität aus. Mit dem Fachbegriff der "Validität" wird beschrieben, inwieweit durch eine Messmethode tatsächlich die Umstände gemessen werden, die gemessen werden sollen. Das Konzept soll die aktuellen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt im Vergleichsraum messen und für die Angemessenheitswerte auswerten (vgl. SG Magdeburg, Urteil vom 05. Januar 2021 - S 32 AS 3077/16 -, Rn. 102 - 103, juris). Die von der A&K GmbH dem Korrekturbericht 2020 zugrunde gelegten Daten stimmen mit dem Ziel, einen realitätsgerechten Mietwohnungsmarkt zu ermitteln, überein. Es wurden Mieten für unzumutbare sog. Substandardwohnungen sowie nicht relevante Mieten, die mit persönlichen Beziehungen oder mit weiteren Leistungen gekoppelt sind, bei der Mietwerterhebung nicht berücksichtigt. Überdies wurde auf - sowohl von Groß- als auch von Kleinvermietern - bereits vermietete als auch auf tatsächlich auf dem Markt angebotene Wohnungen und erst innerhalb der letzten neun Monate und damit auf eine der Aktualität entsprechende Datenbasis abgestellt. Auch wurden die gewonnenen Daten mit Blick auf eine unterschiedliche Bewohneranzahl in Wohnungsgrößen (im Bericht teilweise als Haushaltsgrößen bezeichnet) in Anlehnung an die Grenzen des sozialen Wohnungsbaus untergliedert. Schließlich wurden die auf einheitlicher Datenbasis gewonnenen Mietdaten jeweils einer sog. Extremwertkappung unterzogen. So blieben die Mietwerte bei den Bestands- und Angebotsmieten unberücksichtigt, die sich - am unteren sowie am oberen Rand - deutlich von anderen Werten unterscheiden und deshalb nachvollziehbar ungeeignet für das Ziel der Ermittlung eines realitätsgerechten Mietwohnungsmarktes sind (vgl. SG Magdeburg, Urteil vom 09. April 2021 - S 27 AS 2762/13 -, Rn. 77, juris). (5) Bei der Datenauswertung hat die A&K GmbH anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2021 - L 5 AS 391/19 ZVW -, Rn. 81 ff., juris). Ausgangspunkt der von der A&K GmbH gewählten Methode ist die Ermittlung der Nachfrage nach den für Leistungsberechtigte in Betracht kommenden Mietwohnraum einfachen Standards bezogen auf die jeweilige Haushaltsgröße, um sachangemessen neben der bereits erhobenen Angebotsseite (Daten zu Bestands-, Neuvertrags- und Angebotsmieten) auch die Nachfrageseite in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen einbeziehen und dadurch analysieren zu können, wie viele Wohnungen für die Versorgung tatsächlich benötigt werden. Um den maßgeblichen Mietwohnungsmarkt versorgungsgerecht abzuleiten, definiert die A&K GmbH zunächst die Anzahl der Haushalte konkurrierender Nachfragegruppen nach preisgünstigem Wohnraum. Differenziert nach der Anzahl von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft wird auf Grundlage zuverlässiger Datenquellen geprüft, wie hoch der Anteil der Wohnungen sein muss, um eine ausreichende Versorgung der Nachfragehaushalte im unteren Marktsegment sicherzustellen. Nach den Darlegungen im (Korrektur-)Bericht wurde der jeweilige Anteil nachvollziehbar ermittelt, indem die Summe der Nachfrager im regionalen unteren Marktsegment (Empfänger nach dem SGB II, dem WoGG, dem SGB XII und sonstige Nachfragegruppen) ins Verhältnis zur jeweiligen Gesamtanzahl der Haushalte im Landkreis Harz gesetzt wurde (vgl. Korrekturbericht 2020 Anlage 1). Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen den dabei gewählten methodischen Ansatz, die Gesamtanzahl der Haushalte, und damit bestehend sowohl aus von Eigentümern bewohnten als auch zu Wohnzwecken vermieteten Haushalten, und nicht ausschließlich die Zahl der Mieterhaushalte in diese Berechnung einzubeziehen. Abhängig von den standortbedingten Besonderheiten mag die Gefahr bestehen, dass dieser Ansatz aufgrund des Wohneigentums zu Verzerrungen des Verhältnisses Nachfrage- und Angebotsseite in Regionen führen kann, in denen eine hohe Eigentumsquote vorliegt, die Eigentümerhaushalte aber eher dem gehobenen Segment zuzuordnen sind. Gerade in strukturschwachen ländlichen Kreisen gibt es allerdings zahlreiche Wohnungseigentümer mit Bezug von Grundsicherungsleistungen (vgl. SG Magdeburg, Urteil vom 09. April 2021 - S 27 AS 2762/13 -, Rn. 78 - 79, juris). Bei dem Landkreis Harz handelt es sich um einen strukturschwachen Flächenlandkreis in diesem Sinne. Er weist zwar eine hohe Quote von Haushalten mit von Eigentümern bewohnten Wohnungen auf (https://ergebnisse.zensus2011.de), weist aber lediglich Verdichtungsansätze auf und ist überwiegend von schrumpfendem Entwicklungstyp (https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/raumbeobachtung/downloads/downloadsReferenz2.html; vgl. insoweit Seite 74 ff zu der insoweit vergleichbaren Fallstudienkommune L im Forschungsbericht des BMAS; vgl. SG Magdeburg, Urteil vom 09. April 2021 - S 27 AS 2762/13 -, Rn. 78 - 79, juris). Die so errechneten prozentualen Anteile der Nachfragegruppen im unteren Marktsegment überträgt die A&K GmbH sodann auf die angebotsseitige Zielgröße, indem sie in mehreren, für die Kammer aufgrund der Darlegungen und Begründungen im Korrekturbericht schlüssig nachvollziehbaren Schritten diese Anteile jeweils so anpasst, dass den Verhältnissen am lokalen Markt entsprechend geeignete Werte für das - nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts maßgebliche - aus Wohnfläche und Mieten zu bildende Produkt (sog. Produkttheorie) festgelegt werden können (vgl. insoweit Seite 45 der Arbeitshilfe des BMAS), zu denen auch ausreichend Wohnraum vorhanden ist. Um das errechnete Nachfragevolumen mit dem zur Verfügung stehenden Wohnungsangebot vergleichen zu können, wird in einem ersten Schritt aus den erhobenen Bestandsmieten - differenziert nach Wohnungs-/Haushaltsgrößen - als vorläufiges Ergebnis jeweils die Grenze bei dem Mietwert bestimmt, unterhalb dessen der prozentuale Anteil des Wohnungsbestandes liegt, der dem ermittelten prozentualen Anteil der Nachfragehaushalte entspricht. Stellvertretend für das erforderliche Marktvolumen werden dabei aus diesen Anteilen der Verteilung der Bestandsmieten die vorläufigen Perzentilgrenzen, also jeweils derjenige Prozentrang definiert, der sich am Umfang dessen orientiert, was als theoretische Untergrenze bezüglich der Versorgung von Bedarfsgemeinschaften mit Wohnraum angesehen werden kann. Aus diesen vorläufigen Perzentilgrenzen lassen sich die endgültigen Mietwertgrenzen jedoch noch nicht ableiten. Da für das relevante Wohnungsangebot Mietpreise sowohl aus den Bestands- als auch aus den Angebots- und Neuvertragsmieten bestimmt werden können, werden nachvollziehbar diese nunmehr zueinander in Beziehung gesetzt. Die A&K GmbH überprüft insoweit die aus dem Datensatz der Bestandsmieten festgestellten nur vorläufigen Mietwertgrenzen durch Einbeziehung der erhobenen Werte der Angebots- und Neuvertragsmieten, um durch eine methodische Anpassung eine ausreichende Versorgung sicherzustellen. Sie ermittelt dabei im Wege eines iterativen Verfahrens die endgültigen Perzentilgrenzen, also jeweils den unteren Prozentrang der Bestandsmieten, aus dem im Ergebnis die endgültige Mietwertgrenze in der jeweiligen Haushalts-/Wohnungsgröße abgeleitet wird. Ein iteratives Verfahren ist eine in der Mathematik und Statistik anerkannte Methode, mit der Näherungswerte so lange sukzessiv angewandt werden, bis eine Gleichung gelöst ist. Anders gewendet ist es ein schrittweises Verfahren zur Annäherung an die Lösung einer Gleichung, bei dem man mit Hilfe einer ersten Näherungslösung Ergebnisse erzielt, die bei weiteren Lösungsschritten in ihrer Genauigkeit verbessert werden (http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/iteration/iteration.htm). In diesem Sinne werden die vorläufigen Perzentile der Bestandsmieten in einem zweiten Schritt - wieder differenziert nach Haushalts-/Wohnungsgrößen - in Beziehung zunächst zu den Angebotsmieten gesetzt, um zu ermitteln, wie hoch der Anteil der Wohnungen aus dem Datensatz der Angebotsmieten ist, die zu den vorläufigen Mietwerten anmietbar, also auch tatsächlich verfügbar sind. Sind die Anteile der erfassten Wohnungsangebote, die zu den auf Basis der Bestandsmieten abgeleiteten Perzentilen in dem jeweiligen Wohnungsmarkt verfügbar sind, in den wesentlichen Haushalts/Wohnungsgrößen zu hoch oder zu niedrig, werden solange erhöhte oder reduzierte Perzentile iterativ, also zwecks Annäherung schrittweise wiederholend geprüft, bis die Angebotsanteile als ausreichend unter den aktuellen Marktbedingungen bewertet werden können. Mithilfe dieses Prozesses analysiert die A&K GmbH in nachvollziehbarer Weise den Anteil der tatsächlich für die Nachfrager verfügbaren Wohnungen auf dem relevanten Mietmarkt, kann Ungleichverteilungen zwischen Haushalts-/Wohnungsgrößen ausgleichen und Besonderheiten der Anbieterstruktur oder Aspekte der sozialen Segregation berücksichtigen. Dem Ansatz der A&K GmbH folgend werden zur Abbildung der realen Wohnungsmarktsituation in einem nächsten Schritt die Perzentile mit selbigem Verfahren in Beziehung zu den Neuvertragsmieten gesetzt. In einem letzten Schritt wendet die A&K GmbH die hiernach gewonnenen endgültigen Perzentile - wieder differenziert nach Haushalts-/Wohnungsgrößen - auf die Werte der Bestandsmieten an, um so die jeweiligen Angemessenheitswerte in der endgültigen Fassung - nach dem Vorstehenden hinreichend dargelegt und begründet - schlussfolgern zu können. Dies zugrunde gelegt gelangt die A&K GmbH durch diesen, auch in der Arbeitshilfe des BMAS veröffentlichten, auf statistisch-mathematischen Grundsätzen fußenden und mittels Erläuterungen, Tabellen und Histogrammen im (Korrektur-)Bericht 2020 veranschaulichten Prozess plausibel zur Einschätzung endgültiger Perzentilgrenzen, die einem angemessenen Verhältnis von Nachfrage- und Angebotsseite entsprechen und deshalb einen realitätsgerechten und damit geeigneten Grenzwert für die Angemessenheitswerte des § 22 SGB II darzustellen vermögen. Die so gewonnenen Ergebnisse der Beklagten als maßgeblicher Prüfungsansatz des erkennenden Gerichts gewährleisten nachvollziehbar, dass dem Zweck der Leistungsgewährung entsprechend dem Hilfebedürftigen im konkreten Umfeld bezahlbarer und dem ihm zustehenden Standard entsprechender Wohnraum finanziert wird (vgl. zu dieser Voraussetzung BSG vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 50/09 R, Rn. 24, juris). Danach stand der ermittelten Perzentilgrenze von 40% des Vergleichsraumes Wernigerode für einen Ein-Personen-Haushalt (Korrekturbericht 2020 S. 15 Tabelle 8) ein ausreichendes Angebot bei den Angebotsmieten (35%) gegenüber (Korrekturbericht 2020 S. 18 Tabelle 13). Im Vergleich mit den Neuvertragsmieten ergibt sich sogar ein deutlich höheres Angebot von 54% an zur Verfügung stehendem Wohnraum (Korrekturbericht 2020 S. 18 Tabelle 14). Das sich so ergebende 40%-Perzentil für einen Ein-Personen-Haushalte im Vergleichsraum Wernigerode genügt den Anforderungen des Bundessozialgerichts, das niedrigere Werte genügen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R [37] Juris: unter 20% bei einem SGB-II-Leistungsempfängeranteil an allen Haushalten; vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2021 - L 5 AS 391/19 ZVW -, Rn. 89, juris). (6) Für eine Gefahr einer sozialen Segregation innerhalb des Vergleichsraumes Wernigerode gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2021 - L 5 AS 391/19 ZVW -, Rn. 90, juris). (7) Der Kammer ist es anhand des nachgebesserten Konzepts möglich gewesen, die Überlegungen von der Datenerhebung bis hin zum Ergebnis eines angemessenen Mietpreises nachzuvollziehen. (8) Das Konzept der Beklagten zur Ermittlung von KdU-Richtwerten im Landkreis Harz 2012 sowie deren Fortschreibung 2014 ist daher als schlüssig anzusehen. c. Zur Ermittlung der maßgeblichen Bruttokaltmiete hat die A&K GmbH zutreffend auch die abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten in ihre Ermittlungen einbezogen. Den Wert abstrakt angemessener kalter Betriebskosten je Quadratmeter schlussfolgert die A&K GmbH differenziert nach Haushalts-/Wohnungsgröße nachvollziehbar aus dem Mittelwert aller Betriebskostenwerte im jeweiligen Vergleichsraum (zur Heranziehung von Durchschnittswerten m.w.N. BSG vom 22. August 2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 27, juris). 3. Die Beklagte übernimmt die tatsächlich anfallenden Heizkosten in Höhe von monatlich 40,00 € gemäß § 22 Abs. 1 SGB II. 4. Ein Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II war nicht erforderlich, weil die Beklagte schon vor dem Umzug auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hingewiesen hat. Eine Unklarheit über die angemessenen Aufwendungen konnte nicht entstehen (vgl. auch BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R -, BSGE 105, 188-194, Rn. 15 ff.; SG Magdeburg, Urteil vom 22. Februar 2021 - S 32 AS 381/19 WA -, Rn. 133, juris). 5. Die Kosten der Unterkunft des Klägers waren daher nur in der angemessenen Höhe gemäß § 22 Abs. 1 SGB II durch die Beklagte zu übernehmen. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Klage des Klägers ist erfolglos geblieben. 7. Die aufgrund des Werts des Beschwerdegegenstands gesetzlich ausgeschlossene Berufung (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG) war nicht zuzulassen. Die Frage der Bestimmung der Vergleichsräume und der Anforderungen an ein schlüssiges Konzept sind obergerichtlich geklärt. Es handelt sich um tatrichterliche Beweiswürdigungen für allgemeine Prüfungsmaßstäbe (BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R [20], Juris; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2021 - L 5 AS 391/19 ZVW -, Rn. 112 - 113, juris). Der Kläger begehrt für den Zeitraum 01. Februar bis 31. März 2015 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form weiterer Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Der 1954 geborene Kläger bezog vom der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) und bewohnte alleine eine 60 qm große Wohnung in Wernigerode. Mietvertraglich vereinbart waren eine monatliche Grundmiete i. H. v. 247,60 € sowie monatliche Vorauszahlungen für Betriebskosten i. H. v. 35,00 € sowie monatliche Heizkosten in Höhe von 59,00 € (Bl. 65 d. Verwaltungsakte der Beklagten). Der Beklagte bewilligte zuletzt mit Änderungsbescheid vom 06.11.2014 dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum 01. Januar 2015 bis 31. März 2015 in Höhe von monatlich 688,60 €, wobei die tatsächlichen KdU in Höhe von 247,60 € Grundmiete, 35,00 € Betriebskosten sowie Heizkosten in Höhe von 59,00 € übernommen worden (Bl. 51 ff. d. Verwaltungsakte der Beklagten). Die Beklagte hatte ein monatliches Einkommen des Klägers in Höhe von 165,00 € aus nicht selbständiger Tätigkeit berücksichtigt. Zum 01. Januar 2015 schloss der Kläger einen Arbeitsvertrag für kurzfristige und geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung in der Gleitzone ab (Bl. 80 d. Verwaltungsakte der Beklagten). Vereinbart war eine monatliche Arbeitszeit von 33 Stunden bei einem Stundenlohn von 8,50 € (Bl. 80 d. Verwaltungsakte der Beklagten). Der Kläger hatte im Januar 2015 ein Nettoeinkommen in Höhe von 255,00 € aus nicht selbstständiger Arbeit welches im Februar 2015 an ihn ausgezahlt wurde (Bl. 81 d. Verwaltungsakte der Beklagten). Angaben bezüglich des Einkommens im Februar 2015 durch den Kläger erfolgten nicht. Mit Antrag vom 13.01.2015 begehrte der Kläger von der Beklagten die Erteilung der Zusicherung zu dem vom Kläger geplanten Umzug innerhalb von Wernigerode (Bl. 65 d. Verwaltungsakte der Beklagten), aufgrund der Eigenbedarfskündigung der bisher von dem Kläger bewohnten Wohnung (Bl. 71 d. Verwaltungsakte der Beklagten). Der Kläger reichte mit Antragstellung drei Mietangebote für Wohnungen in Wernigerode, Friedrichstr., Nicolaiplatz, eine unbekannte Adresse, ein (Bl. 67 ff. d. Verwaltungsakte der Beklagten). Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29.01.2015 die Zusicherung zum Umzug für die zwei konkret benannten Mietangebote ab. Die Kosten der benannten Wohnungen in der Friedrichstr. und Nicolaiplatz seien nach der Richtlinie der Beklagten unangemessen. Der Kläger zog am 01.02.2015 in die neue 29,86 qm große Obergeschosswohnung in der N Straße, Wernigerode um. Für diese Wohnung fielen 249,00 € an Kaltmiete, 35,00 € an Betriebskosten, 35,00 € an Miete für einen Garagenstellplatz sowie 40,00 € an Heizkosten an (Bl. 77 ff. d. Verwaltungsakte der Beklagten). Wegen des Inhalts des Mietvertrages wird auf den vorgelegten Mietvertrag Bezug genommen (Bl. 77 d. Verwaltungsakte der Beklagten). Dies teilte der Kläger der Beklagten am 10.02.2015 mit. Daraufhin hob die Beklagte mit Aufhebungs- und Änderungsbescheid vom 12.02.2015 die Leistungsbewilligung für Februar und März 2012 teilweise auf und bewilligte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 604,50 € für den Monat Februar 2015 und in Höhe von 584,10 € für den Monat März, wobei die Beklagte die Kosten der Grundmiete und Betriebskosten in Höhe von 289,50 € anerkannte und die darüberhinausgehenden 29,50 € aufgrund Unangemessenheit nicht berücksichtigte. Aufgrund des Umzuges des Klägers seien die Mietkosten nur in Höhe der angemessenen Kosten zu übernehmen. Die Bruttomietkosten seien unangemessen. Die Heizkosten seien angemessen. Im Februar 2015 wurde ein Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 255,00 € berücksichtig und in Höhe von 124,00 € als bereinigtes Einkommen berücksichtig. Für den Monat März 2015 wurde aufgrund fehlender konkreter Angaben ein Einkommen in Höhe von 280,50 € berücksichtigt und in Höhe von 144,40 € als bereinigtes Einkommen angerechnet (Bl. 10 ff. d. A.). Der Kläger legte mit anwaltlichen Schreiben vom 02. März 2015 Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Änderungsbescheid vom 12. Februar 2015 ein. Der Der Bescheid sei rechtswidrig, da die Unterkunftskosten nicht nachvollziehbar seien. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheiden vom 18.09.2015 als unbegründet zurück. Ihre Richtlinie beruhe auf dem im Juli 2012 erstellten Konzept mit fünf „Wohnungsmarkttypen“, welches entsprechend des Unterindizes des Verbraucherpreisindexes des Landes Sachsen-Anhalt 2014 fortgeschrieben worden sei. Angemessen sei eine monatliche Bruttokaltmiete i. H. v. 289,50 €. Mit Klage, eingegangen bei Gericht am 18.10.2015 verfolgt der Kläger sein Begehr weiter. Die Richtlinie der Beklagten beruhe nicht auf einem schlüssigen Konzept. Es seien daher die Kosten der Unterkunft nach der Wohngeldtabelle zu bestimmen. Die Beklagte hat die Nachbesserungen ihrer Richtlinien von 2012 bis 2018 vorgelegt. Dabei hat sie den „Korrekturbericht zur Mietwerterhebung zur Ermittlung von KdU-Richtwerten im Landkreis Harz 2012 sowie deren Fortschreibung 2014“ von Februar 2020 zur Gerichtsakte gereicht. Der Kläger beantragt (ausgelegt auf sein tatsächliches Begehr), den Aufhebungs- und Änderungsbescheid der Beklagten vom 12.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für Februar und März 2015 ein höheres Arbeitslosengeld II von weiteren monatlichen 29,50 € zu zahlen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Landkreis sei nunmehr in drei Vergleichsräume, Wernigerode, Quedlinburg und Halberstadt aufgeteilt worden. Diese entsprächen den Mittelbereichen der Landesplanung und erfüllten die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an einen Vergleichsraum. Die Wohnung des Klägers sei dem Vergleichsraum Wernigerode zuzuordnen. Somit betrüge die angemessene monatliche Bruttokaltmiete nunmehr für Februar und März 2015 jeweils 280,00 €. Die bewilligten Leistungen seien daher im streitigen Zeitraum monatlich überzahlt. Ein weitergehender Anspruch bestehe daher nicht. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Die Gerichtsakte S 7 AS 8/18 des Sozialgerichts Magdeburgs und die Verwaltungsakte der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2021 Bezug genommen.