Urteil
B 4 AS 44/14 R
BSG, Entscheidung vom
255mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Erkenntnisausfall des Grundsicherungsträgers bezüglich der angemessenen Referenzmiete kann auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich eines generellen Sicherheitszuschlags zurückgegriffen werden.
• Ein Vergleichsraum ist so zu bestimmen, dass er einen homogenen Wohn- und Lebensbereich abbildet; ist darin für mindestens eine einbezogene Gemeinde die Mietenstufe VI feststellbar, kann diese Mietenstufe für den gesamten Vergleichsraum maßgeblich sein.
• Ein Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten muss schlüssig sein und bestimmte Mindestanforderungen an Datenerhebung und -auswertung erfüllen; bei Datensätzen aus dem unteren Preissegment ist zur Vermeidung eines Zirkelschlusses der Spannenoberwert (oberer Wert der Preisspanne) zu beachten.
• Heizkosten sind gesondert zu prüfen; bei nicht aufgeschlüsselten Vorauszahlungen sind zunächst abstrakt angemessene Betriebskosten abzusetzen und der verbleibende Betrag mit den Grenzwerten bundesweiter oder kommunaler Heizspiegel abzugleichen.
• Übergangsweise können unangemessene Unterkunftskosten zu übernehmen sein, wenn eine Kostensenkung objektiv nicht möglich oder subjektiv unzumutbar ist, in der Regel höchstens für sechs Monate.
Entscheidungsgründe
Ermittlung angemessener Unterkunfts- und Heizkosten bei Erkenntnisausfall; Rückgriff auf §12 WoGG (Mietenstufe VI) • Bei Erkenntnisausfall des Grundsicherungsträgers bezüglich der angemessenen Referenzmiete kann auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich eines generellen Sicherheitszuschlags zurückgegriffen werden. • Ein Vergleichsraum ist so zu bestimmen, dass er einen homogenen Wohn- und Lebensbereich abbildet; ist darin für mindestens eine einbezogene Gemeinde die Mietenstufe VI feststellbar, kann diese Mietenstufe für den gesamten Vergleichsraum maßgeblich sein. • Ein Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten muss schlüssig sein und bestimmte Mindestanforderungen an Datenerhebung und -auswertung erfüllen; bei Datensätzen aus dem unteren Preissegment ist zur Vermeidung eines Zirkelschlusses der Spannenoberwert (oberer Wert der Preisspanne) zu beachten. • Heizkosten sind gesondert zu prüfen; bei nicht aufgeschlüsselten Vorauszahlungen sind zunächst abstrakt angemessene Betriebskosten abzusetzen und der verbleibende Betrag mit den Grenzwerten bundesweiter oder kommunaler Heizspiegel abzugleichen. • Übergangsweise können unangemessene Unterkunftskosten zu übernehmen sein, wenn eine Kostensenkung objektiv nicht möglich oder subjektiv unzumutbar ist, in der Regel höchstens für sechs Monate. Die Kläger, eine Bedarfsgemeinschaft bestehend aus Ehefrau (1978), ihrem nicht leistungsberechtigten Ehemann und zwei Kindern (2007 und 07/2009), zogen Mitte 2009 in eine vier Zimmer-Wohnung (85,75 qm) mit monatlicher Miete von 910 Euro (davon 210 Euro pauschal Betrieb/Heizung). Der Träger lehnte eine Zusicherung zum Umzug ab und setzte für die Bedarfsgemeinschaft angemessene Unterkunfts- und Heizkosten niedriger an. Die Kläger begehrten höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 15.4.–30.9.2009. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht bestätigte und ging von einem Erkenntnisausfall bei der Bestimmung der Referenzmiete aus, setzte hilfsweise die Wohngeldtabelle zu § 12 WoGG mit 10 % Sicherheitszuschlag an und lehnte weitere Leistungserhöhungen ab. Die Kläger riefen daraufhin das Bundessozialgericht an, das das LSG-Urteil aufhob und zur erneuten Verhandlung zurückwies. • Revision ist begründet; abschließende Entscheidung über Höhe weiterer KdU und Heizkosten nicht möglich, deshalb Zurückverweisung an das LSG (§ 170 Abs.2 S.2 SGG). • Erkenntnisausfall des Grundsicherungsträgers rechtfertigt Rückgriff auf § 12 WoGG zzgl. Sicherheitszuschlag; aufgrund der regionalen Verhältnisse im Vergleichsraum "Umland F." ist Mietenstufe VI heranzuziehen, nicht die für den gesamten Landkreis geltende Mietenstufe III. • Das Konzept des Beklagten zur Ermittlung angemessener Bruttokaltmieten war nicht schlüssig: Datengrundlage beschränkte sich überwiegend auf Bestandsmieten von Leistungsempfängern und Wohngeldbeziehern, es fehlte an einheitlichem Mietbegriff, Repräsentativität, Validität und an nachvollziehbaren Auswertungsregeln. Bei Datensätzen aus dem unteren Preissegment ist zur Vermeidung eines Zirkelschlusses der Spannenoberwert zu berücksichtigen. • Bei Erkenntnisausfall sind die Tabellenwerte des § 12 WoGG als Angemessenheitsobergrenze heranzuziehen und ergänzend ein pauschaler Sicherheitszuschlag von 10 % möglich; für den hier relevanten Drei-Personen-Haushalt ergibt sich so eine Bruttokaltmiete von 653,40 Euro (594 Euro zzgl. 10 %). • Die Angemessenheit der Heizkosten ist gesondert zu prüfen: bei nicht aufgeschlüsselten Vorauszahlungen sind zunächst die abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten von den Vorauszahlungen abzusetzen; der verbleibende Heizkostenanteil ist an Grenzwerten bundesweiter oder kommunaler Heizspiegel zu messen. • Das LSG muss ferner feststellen, ob Stellplatzkosten (20 Euro) als mitangemessene Kosten zu gelten haben und ob eine vorübergehende Übernahme unangemessener Kosten wegen objektiver Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit einer Kostensenkung gerechtfertigt ist (regelmäßig bis zu sechs Monate). • Mangels abschließender Feststellungen zu Heizkosten, Betriebskosten, Stellplatz und Zumutbarkeitsfragen konnte der Senat die Sache nicht endgültig entscheiden und verwies deshalb zur ergänzenden Ermittlung an das LSG zurück. Die Revision der Kläger war begründet; das Bundessozialgericht hob das Urteil des LSG auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Begründet wurde dies mit einem festgestellten Erkenntnisausfall des Trägers bei der Bestimmung der angemessenen Referenzmiete und Mängeln im Ermittlungskonzept (unzureichende Datengrundlage, fehlender einheitlicher Mietbegriff, unzureichende Auswertungsmethodik). Wegen der regionalen Besonderheiten ist bei einem Rückgriff auf § 12 WoGG die Mietenstufe VI für den Vergleichsraum zu berücksichtigen; die Tabellenwerte sind mit einem pauschalen Sicherheitszuschlag von 10 % zu verbinden. Das LSG hat nunmehr ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, insbesondere zur konkreten Höhe der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten, zur Bestimmung des verbleibenden Heizkostenanteils anhand relevanter Heizspiegel, zur Frage der Übernahme von Stellplatzkosten sowie zur Prüfung, ob eine temporäre Übernahme unangemessener Kosten wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Kostensenkung geboten ist. Aufgrund dieser zusätzlichen Feststellungen wird das LSG abschließend über den Anspruch der Kläger für den Zeitraum 15.4.–30.9.2009 entscheiden; die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist ebenfalls dem LSG vorbehalten.