Urteil
S 25 AS 83/17
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2019:0919.S25AS83.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Kläger begehren höhere Leistungen nah dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter anderem für die Zeit Mai 2011 bis März 2012, wobei in erster Linie die anzuerkennenden Wohn-/Heizkosten streitig sind. Die Kläger sichern ihren Lebensunterhalt seit mehreren Jahren – zum Teil aufstockend – durch Leistungen nach dem SGB II. Der 1957 geborene Kläger bewohnt zusammen mit seiner Partnerin eine 46,5 qm große 2-Zimmer-Wohnung in der F. Strasse 277 in L.. Die Warmwassererzeugung erfolgt dezentral über Strom. Die Beheizung der Wohnung wird mit einem Mix aus Gas und Strom erreicht. Für die Wohnung waren in der Zeit Mai 2011 bis März 2012 eine Grundmiete iHv 216,- Euro und Nebenkostenvorauszahlungen iHv 55,- Euro monatlich zu zahlen (Mietbescheinigung vom 25.04.2013). Ausweislich der Abrechnung der Rheinenergie vom 20.04.2011 waren in der Zeit von Mai bis März 2012 Abschläge für Erdgas iHv 16,- Euro monatlich zu zahlen und zusätzlich im Monat Mai 2011 eine Nachforderung resultierend aus der Jahresabrechnung iHv 35,19 Euro (zusammen im Mai 2011 daher 51,19 Euro für Gas). Angemietet hat der Kläger zu 1) offenbar zusätzlich eine ca 60 qm grosse Unterkunft im Haus H. 66 in L., wobei nähere Nachweise zu den in den Jahren 2011 und 2012 diesbezüglichen Kosten und zur Art und Intensität der Nutzung der zweiten Unterkunft nicht bekannt sind. Hinsichtlich der Frage, ob die Kosten für eine zweite Unterkunft im Jahr 2013 auf Bedarfsseite zu berücksichtigen sind, führte der Kläger bereits (erfolglos) ein Klageverfahren; insoweit wird auf das Urteil des LSG im Berufungsverfahren L 19 AS 697/16 vom 01.02.2017 Bezug genommen Einkommen erzielten die Kläger in den Monaten Mai 2011 bis Januar 2012 nicht (eine zuvor ausgeübte Erwerbstätigkeit des Klägers endete im März 2011 (befristeter Arbeitsvertrag). Aufgrund neuen Arbeitsvertrages vom 14.01.2012 erzielte der Kläger zu 1) im Februar 2012 Erwerbseinkommen iHv 294,96 Euro (brutto = netto) und im März 2012 iHv 455,21 Euro (brutto = netto). Die ursprünglichen Bewilligungsbescheide vom 08.04.2011 und 18.08.2011 waren bereits Gegenstand von Klage- und Berufungsverfahren (die diesbezüglichen Akten L 2 AS 1662/13 und L 2 AS 1660/13 wurden beigezogen). Nach Abschluss der Berufungsverfahren erließ der Beklagte zwei Änderungsbescheide vom 16.03.2019 betreffend die Regelungszeiträume Mai 2011 bis September 2011 und Oktober 2011 bis März 2012. Er erkannt hierbei nunmehr einen Mehrbedarf für Warmwasser für die Kläger an, ferner Heizkosten im Mai 2011 iHv 51,19 Euro und in den Folgemonaten iHv 16,- Euro. Er bewilligte den Klägern für Mai 2011 Leistungen iHv 993,27 Euro, für die Monate Juni bis Dezember 2011 Leistungen iHv jeweils 958,08 Euro, für Januar 2012 iHv 976,08 Euro, für Februar 2012 iHv 820,11 Euro und für März 2012 iHv 691,91 Euro. Für die diesbezüglichen Berechnungsgrundlagen wird auf die Bescheide nebst Berechnungsbogen (Bl. 7 ff.- und 13 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Den Änderungsbescheiden widersprach der Kläger am 21.03.2019. Die Bescheide seien rechtswidrig und die zuerkannten Leistungen nicht ausreichend. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2016 wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Soweit die Kläger höhere Heizkosten begehrten, seine die diesbezüglich tatsächlich anfallenden weiteren Kosten nachzuweisen, was nicht geschehen sei. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 20.09.2016 erhobenen Klage. Die Bescheide des Beklagten seien fehlerhaft und nicht nachvollziehbar. Auf den Akteneinsichtsantrag der Kläger hat die Kammer den Klägern (mehrfach) mitgeteilt, dass diese zu den Bürozeiten nach Eingang der Akte des Beklagten genommen werden kann. Akteneinsicht wurde gleichwohl nicht genommen. Die Kläger haben weiter vorgetragen, es gehe mit der Klage nicht nur um den Zeitraum von Mai 2011 bis März 2012, sondern auch um die Zeiträume seit Beginn des SGB II-Bezuges. Nachweise betreffend die Wohn- und Heizkosten habe er, der Kläger zu 1), an das LSG NRW übersandt – diese seien aber an ihn mit Schreiben vom 24.04.2017 (im Verfahren L 19 AS 698/16; die Akten wurden beigezogen) zurückgeschickt worden. Er rege an, dass die Kammer diese Unterlagen durcharbeite. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger zu 1) in vormals geführten Gerichtsverfahren erklärt hatte, er vertrete die Klägerin zu 2) nicht mehr bzw. diese solle nicht mehr als Klägerin geführt werden (u.a. im Verfahren S 25 AS 3906/15) hat die Kammer den Kläger mit Verfügung vom 16.01.2018 und Frist bis zum 05.02.2018 aufgefordert, eine Vollmacht vorzulegen. Dem ist der Kläger zu 1) nicht nachgekommen. Nach Hinweis der Kammer an den Beklagten, dass eine Rechtsgrundlage für den im Änderungsbescheid vom 16.03.2016 vorgenommenen Wegfall des vormals mit Bescheid vom 08.04.2011 bis August 2011 zuerkannten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld I (§ 24 SGB II a.F.) nicht zu erkennen ist, hat der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 11.04.2019 nunmehr Leistungen für Mai bis August 2011 unter Beibehaltung dieses Zuschlages bewilligt (Anspruch der Kläger für Mai 2011 iHv 1079,27 Euro, für Juni bis Juli 2011 iHv 1044,08 Euro und für August 2011 iHv 989,61 Euro). Für die Berechnungsgrundlagen wird auf Bl. 56 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Ladung zum Verhandlungstermin am 19.09.2019 hat die Kammer Frist nach § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) bis zum 19.08.2019 zur Vorlage von Nachweisen betr. die im Zeitraum Mai 2011 bis März 2012 angefallenen Heizkosten. Eine Reaktion hierauf erfolgt bis zum Firstablauf (und danach) nicht. Einen ausdrücklichen Antrag hat der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung am 19.09.2019 nicht gestellt. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung der Änderungsbescheide vom 16.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2016 zu verurteilen, für die Zeit Mai 2011 bis März 2012 und auch für die Zeit ab Beginn des Leistungsbezuges nach dem SGB II höhere Leistungen zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten und den der beigezogenen Gerichtakten nebst Verwaltungsakten zu den Verfahren S 25 AS 4332/17, S 25 AS 683/19, L 2 AS 1660/13, L 2 AS 1662/13, L 19 AS 697/16 und L 19 AS 698/16 Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung der Kammer. Entscheidungsgründe Die Klage ist unzulässig, soweit sie im Namen der Klägerin zu 2) erhoben wird. Der Kläger hat auf die Aufforderung der Kammer, eine entsprechende Vollmacht vorzulegen (§ 73 Abs. 6 SGG), nicht reagiert. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 22.02.2016 und die des Senatsurteiles vom 06.04.2017 im Verfahren L 19 AS 698/16 Bezug genommen. Soweit der Kläger zu 1) zudem höhere Leistungen nach dem SGB II auch für Zeiträume vor Mai 2011 und beginnend ab Leistungsbezug nach dem SGB II begehrt ist die Klage unzulässig und bleibt deshalb ohne Erfolg. Eine derartige (isolierte) Leistungsklage i.S.v. 54 Abs. 5 SGG ist nicht statthaft. Denn eine solche ist (nur) dann statthaft, wenn ein Rechtsanspruch auf eine Leistung geltend gemacht wird, die ihrerseits der Regelung durch einen Verwaltungsakt nicht zugänglich ist (vgl. allg. zur echten Leistungsklage: Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl., § 54, Rn. 41f.). Dies ist für die vom Kläger begehrten (höheren) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht der Fall. Dass der Kläger mit seiner Klage betreffend die Zeiträume vor Mai 2011 sich neben seinem (reinen) Leistungsbegehren mit der hiesigen Klage auch gegen (ältere) Bescheide des Beklagten wenden will ist nicht zu erkennen. Ausweislich seiner insoweit unmissverständlichen Klageschrift wendet er sich (lediglich) gegen den Widerspruchsbescheid vom 19.08.2016, der wiederum den Leistungszeitraum Mai 2011 bis März 2012 zum Regelungsgegenstand hat. Eine fristgerecht erhobene Klage gegen Bescheide betreffend andere oder ältere Bewilligungsbescheide ist nicht festzustellen. Die Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers gerichtet gegen die Bescheide vom 16.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2016, geändert durch Bescheid vom 11.04.2019 (der nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist) ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat für die durch diese Bescheide geregelten Monate Mai 2011 bis März 2012 keinen Anspruch auf höhere Leistungen als vom Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden bereits zuerkannt. Der Kläger ist leistungsberechtigt nach dem SGB II, da er i.S.v. § 7 SGB II erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Über einzusetzendes Vermögen verfügt er nicht. Zu Recht hat der Beklagte auf Bedarfsseite beim Kläger einen im Jahr 2011 anzusetzenden Regelbedarf iHv 328,- Euro und im Jahr 2012 einen Regelbedarf iHv 337,- Euro (Partnerregelsatz, § 20 Abs. 4 SGB II) zugrunde gelegt, da der Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Partnerin lebt. Ferner wurde zu Recht ein Mehrbedarf für Warmwasseraufbereitung (§ 21 Abs. 7 SGB II) anerkannt. Anzuerkennen ist auf Bedarfsseite für beide Bewohner der Wohnung zusammen an Kosten für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 SGB II) laufend monatlich ein Betrag iHv 216,- Euro für die Grundmiete und Nebenkosten iHv 55,- Euro. Weitergehende Kosten der Unterkunft sind auf Bedarfsseite nicht anzuerkennen. Insbesondere nicht anzuerkennen sind Aufwendungen für eine weitere Wohnung des Klägers. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 22.02.2016 im Verfahren S 25 AS 2516/14 und diejenigen des LSG NRW im diesbezüglichen Berufungsverfahren im Urteil vom 06.04.2017 (L 19 AS 698/16) Bezug genommen, denen sich die Kammer anschließt. Ein Bedarf an Heizkosten ist im Zeitraum Mai 2011 bis März 2013 lediglich im bereits vom Beklagten anerkannten Maß (laufend 16,- Euro pro Monat, Anteil des Klägers 8,- Euro) festzustellen. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung kaum denkbar ist, dass in einer von zwei Personen bewohnten Wohnung derartig geringe Heizkosten anfallen. Dies genügt jedoch nicht, um einen weitergehenden Bedarf im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB II festzustellen. Hierzu bedarf es der Vorlage von geeigneten Nachweisen zu den anfallenden Kosten sowohl hinsichtlich der Höhe als auch zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Der Kläger hat betreffend den hier zulässigerweise streitigen Zeitraum aussagekräftige Nachweise bis zum Ablauf der nach § 106a SGG gesetzten Frist (und auch danach) nicht vorgelegt. Welche Unterlagen ihm vom LSG zurückgesandt wurden, kann die Kammer naturgemäß nicht feststellen. Überdies sind die Angaben des Klägers zu den anfallenden Heizkosten jedenfalls widersprüchlich. Während er im Weiterbewilligungsantrag vom 23.05.2009 die Heizkosten noch mit 50,- Euro monatlich beziffert hat, hat er später im Schreiben vom 26.04.2011 Heizkosten iHv 100,- Euro behauptet und unweit später im Schreiben vom 05.12.2011 Heizkosten von (sogar) 200,- Euro monatlich geltend gemacht. Aus den von ihm vorgelegten Kontoauszügen lassen sich hinreichende Rückschlüsse über anzuerkennende weitere Heizkosten ebenfalls nicht ablesen. Die am 21.03.2011 vorgelegten Kontoauszüge sind überwiegend (bis auf Gehaltseingänge) geschwärzt, eine am 07.04.2010 vorgelegte Verbrauchsabrechnung des Anbieters U. lässt nicht ansatzweise erkennen, was Gegenstand des Liefervertrages ist und welche Wohnung versorgt wurde. Anzuerkennen sind daher lediglich die in der Abrechnung der Rheinenergie vom 20.04.2011 ausgewiesenen Abschläge und Nachzahlungen. Seinen Gesamtbedarf kann der Kläger teilweise durch eigenes (in den Monaten Februar und März 2012) und anzurechnendes Einkommen i.S.v. § 11 SGB II decken und ist insoweit nicht hilfebedürftig. Für die Höhe des angerechneten Einkommens und die hierbei anzusetzenden Freibeträge nach § 11b SGB II wird auf die zutreffenden Berechnungen im Bescheid vom 16.03.2016 (Leistungszeitraum Oktober 2011 bis März 2012) Bezug genommen, denen sich die Kammer anschließt und insoweit nach § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht. Weitere Anspruchsgrundlagen, aufgrund derer der Beklagte zur Gewährung höherer Leistungen zu verpflichten wäre, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.