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Gerichtsbescheid

S 25 AS 3991/18

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2019:0222.S25AS3991.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) hier in der Zeit von Juli bis September 2018. Der 1957 geborene Kläger bewohnt zusammen mit seiner Partnerin eine 46,5 qm grosse 2- Zimmer-Wohnung in der X.-straße 166 in T.. Für diese sind eine Grundmiete iHv 216,- Euro und Nebenkosten iHv 100,- Euro zu zahlen (Mietbescheinigung vom 12.06.2017). Angemietet hat der Kläger zu 1) offenbar zusätzlich eine 60 qm grosse Unterkunft im Haus C.-straße 66 in T., wobei nähere aktuelle Nachweise zu den diesbezüglichen Kosten und zur Art und Intensität der Nutzung der zweiten Unterkunft nicht bekannt sind. Im Weiterbewilligungsantrag vom 01.03.2018 betreffend die Zeit ab April 2018 gab er eigenes Einkommen iHv 100,- Euro (Aushilfstätigkeit bei der Firma Wurstteufel) und Einkommen seiner Partnerin iHv 200,- Euro an. Betreffend die Unterkunftskosten erklärte er, Kosten der Unterkunft seien iHv 216,- Euro zu zahlen zuzüglich Nebenkosten iHv 100,- Euro, zuzüglich Heizkosten iHv 200,- Euro und zuzüglich sonstigen Wohnkosten iHv weiteren 200,- Euro. Mit Bescheid vom 14.03.2018 (Widerspruchsbescheid vom 24.04.2018) bewilligte der Beklagte vorläufig mit Verweis auf die endgültig noch nicht geklärte Einkommenssituation für die Monate April bis September 2018 Leistungen iHv insgesamt 905,20 Euro monatlich (Anteil des Klägers: 452,60 Euro) unter Berücksichtigung von Erwerbseinkommen des Klägers iHv brutto 220,- Euro. Mit Änderungsbescheid vom 30.05.2018 bewilligte der Beklage weiterhin vorläufig Leistungen für die Monate Juli bis September 2018, wobei das berücksichtigte Erwerbseinkommen des Klägers nunmehr nur noch iHv 99,- Euro brutto (Anrechnungsbetrag 0,- Euro) zugrunde gelegt wurde. In Höhe von 99,- Euro erzielte der Kläger auch tatsächlich Einkommen in den Monaten Juli bis September 2018. Zuerkannt wurden im Änderungsbescheid vom 30.05.2018 Leistungen insgesamt iHv 1001,20 Euro (Anteil Kläger: 500,60 Euro). Dem widersprach der Kläger am 02.07.2018 ohne nähere Begründung. Mit einem als Änderungsbescheid bezeichneten Bescheid vom 27.07.2018 bewilligte der Beklagte für September 2018 weiterhin vorläufig Leistungen unverändert iHv 1001,20 Euro. Auch diesem Bescheid widersprach der Kläger; der Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2018 als unbegründet zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2018 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 30.05.2018 als unbegründet zurück. Der Bescheid vom 30.05.2018 sei rechtmäßig und ein Anspruch auf höhere Leistungen nicht gegeben. Auf Seiten des Klägers werde bereits kein anzurechnendes Einkommen mehr bedarfsmindernd angerechnet. Hiergegen richtet sich die am 24.09.2018 erhobene Klage des Klägers, die er nicht näher begründet hat. Mit Bescheid vom 22.01.2019 hat der Beklagte die Leistungen für die Zeit April bis September 2018 endgültig und in Höhe von 1001,20 Euro festgesetzt. Der Beklagte hat entgegnet, ein höherer Anspruch ergebe sich nicht. Wie bereits in den Verfahren vor dem LSG NRW (L 19 AS 698/16 und L 19 AS 697/16) festgestellt, bestehe ein Anspruch auf eine Zweitwohnung und damit weiterer Kosten für die Unterkunft nicht. Soweit Heizkosten nicht in den bereits anerkannten Nebenkosten enthalten seien, sei eine Übernahme nur möglich wenn der Kläger aktuelle Nachweise zu Grund und Höhe dieser Kosten vorlege, was er aber nicht getan habe. Dies sei ihm in zahlreichen gerichtlichen Verfahren bereits erläutert worden. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30.05.2018, geändert durch Bescheid vom 27.07.2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22.08.2018, ersetzt durch Bescheid vom 22.01.2019 zu verpflichten, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat die Beteiligten am 07.11.2018 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den Inhalt der Gerichtsakten zu den in der Kammer noch anhängigen Gerichtsverfahren S 25 AS 3907/15 und S 25 AS 83/17 und dem Inhalt der Gerichtsakte im Verfahren S 25 AS 2516/14; L 19 AS 698/16 nebst jeweils beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen . Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht bestehen. Nach verständiger Auslegung des Begehrens des Klägers (§ 123 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) begehrte dieser zunächst – obgleich er einen formellen Antrag nicht gestellt hat – unter Anfechtung des Bescheides vom 30.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2018 höhere Leistungen nach dem SGB II, was eine - zulässige - Klage auf Leistungen betreffend die Monate Juli bis September 2018 beschränkt. Lediglich vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass damit auch der Änderungsbescheid vom 27.07.2018 nach § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, weshalb der Widerspruchsbescheid vom 22.08.2018 letztlich entbehrlich war. Die angefochtenen Bescheide haben sich sämtlich durch den Bescheid vom 22.01.2019, der die Leistungen endgültig festsetzt, erledigt. Der Bescheid vom 22.01.2019 ist betreffend die Zeit Juli bis September 2018 nach § 96 SGG als ersetzender Bescheid zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden. Die so verstandene Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) statthaft, auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der Kläger zu 1) hat keinen Anspruch auf weitergehende als die bereits bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Insbesondere besteht kein Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Betreffend die Kosten für die Unterkunft X.-straße 166 übernimmt der Beklagte bereits die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft sowie den nach § 21 Abs. 7 SGB II bestehenden Anspruch auf Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung. Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung auf Grundlage von § 22 SGB II resultieren nicht aufgrund der vom Kläger möglicherweise weiterhin angemieteten weiteren Räume (C.-straße. 66 in T.); insoweit hält die Kammer an ihren Ausführungen im Urteil vom 22.02.2016 im Verfahren S 25 AS 2516/14 fest und verweist auf die dortigen Urteilsgründe. Anspruch auf höhere Leistungen besteht auch nicht wegen eines offenbar vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf (weitere) Heizkosten. Nachweise zu möglichen Heizkosten hat der Kläger auch im hiesigen Verfahren nicht vorgelegt. Aus den der Verwaltungsakte ersichtlichen – überwiegend geschwärzten – Kontoauszügen des Jahres 2018 sind zwar Zahlungen über 25,- Euro an den Energieversorger B. ersichtlich. Dass es hierbei um Zahlungen für Heizenergie (und nicht Haushaltsstrom) handelt, ist aber mangels näherer Nachweise nicht festzustellen. Nachweise für die vom Kläger geltend gemachten Heizkosten i.H.v 200,- Euro monatlich – die überdies in dieser Höhe als unangemessen anzusehen wären – liegen nicht vor. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht die Kammer ab, da sie den Gründen des Bescheides vom 22.01.2019 und dem diesbezüglichen Berechnungsbogen, der Teil des Bescheides ist, folgt (§ 136 Abs. 3 SGG). Weitere Anspruchsgrundlagen, aufgrund derer der Beklagte zur Gewährung höherer Leistungen zu verpflichten wäre, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.