Urteil
S 25 AS 683/19
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2019:0919.S25AS683.19.00
6mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Er sichert seinen Lebensunterhalt seit mehreren Jahren – zum Teil aufstockend – durch Leistungen nach dem SGB II. Der 1957 geborene Kläger bewohnt zusammen mit seiner Partnerin eine 46,5 qm grosse 2- Zimmer-Wohnung in der F. Strasse 277 in L.. Für diese sind im Jahr 2019 eine Grundmiete iHv 216,- Euro und Nebenkosten iHv 115,- Euro zu zahlen. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über Strom (dezentrale Warmwassererzeugung). Die Beheizung der Wohnung erfolgt über einen Mix aus Strom und Gas. Angemietet hat der Kläger offenbar zusätzlich eine 60 qm grosse Unterkunft im Haus H. 66 in L., wobei nähere aktuelle Nachweise zu den diesbezüglichen Kosten und zur Art und Intensität der Nutzung der zweiten Unterkunft nicht bekannt sind. Im Weiterbewilligungsantrag vom 17.08.2018 betreffend die Zeit ab Oktober 2018 gab er Heizkosten iHv 200,- Euro und „weitere Wohnkosten“ ebenfalls iHv 200,- Euro an. Seine Partnerin erzielt Einkommen als Haushaltshilfe iHv 200,- Euro monatlich (brutto = netto). Mit (Änderungs-) Bescheid vom 24.11.2018 bewilligte der Beklagte vorläufig für die Monate Januar 2019 bis September 2019 Leistungen nach den SGB II iHv monatlich 1017,58 Euro (Anteil des Klägers: 508,79 Euro). Anerkannt wurde hierbei auf Bedarfsseite neben den Regelbedarfen ein Mehrbedarf für Warmwassererzeugung und Kosten für die Unterkunft iHv 316,- Euro, wobei der Beklagte hier noch ausgehend von der Mietbescheinigung vom 12.06.2017 Nebenkosten iHv lediglich 100,- ansetzte. Für die diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 26 der vorgelegten Verwaltungsakte (Ausdruck e-akte) Bezug genommen. Die Vorläufigkeit wurde mit dem noch nicht endgültig feststehenden anzurechnenden Einkommen begründet. Dem Bescheid vom 24.11.2018 widersprach der Kläger am 18.12.2018 unter Hinweis auf zu geringe Leistungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2019 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die am 15.02.2019 erhobene Klage des Klägers. Er führt aus, es gehe in seiner Klage nicht nur um das Jahr 2019, sondern um Leistungen ab Beginn des SGB II-Bezuges. Hierzu habe er alle Nachweise bereits in den vor dem LSG NRW vormals geführten Verfahren vorgelegt. Weitere Nachweise betr. Wohn-/ und Heizkosten betr. das Jahr 2019 könne er derzeit nicht vorlegen; dies sei erst ab 2020 möglich. Nach Mitwirkungsaufforderung des Beklagten vom 04.04.2019 hat der Kläger (teils geschwärzte) Kontoauszüge seines Kontos ab 01.11.2018 bis 01.04.2019 bei der Postbank und die Nebenkostenabrechnung betr. das Jahr 2017 seines Vermieters betr. die Wohnung F. Str. 277 vorgelegt (für die diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 48 ff. der vorliegenden Verwaltungsakte Bezug genommen). Hiernach haben sich die Nebenkostenvorauszahlungen ab Januar 2019 von 100,- Euro auf 115,- Euro erhöht und es ist eine Nachzahlung auf die Betriebskosten iHv 88,- Euro zu zahlen. Mit Änderungsbescheid vom 08.04.2019 hat der Beklagte - weiterhin vorläufig - betr. die Zeit ab Januar 2019 bis September 2019 höhere Leistungen zuerkannt, wobei die anerkannten laufenden Betriebskosten auf 115,- Euro erhöht und für April 2019 zusätzliche Betriebskosten iHv 263,06 Euro (Differenz aus den bislang übernommenen und den tatsächlich angefallenen Betriebskosten) anerkannt wurden. Nach Vorlage der Jahresabrechnungen der Rhein-Energie vom 10. und 16.04.2019 betr. die Versorgung der Wohnung F. Str. 277 mit Strom und Erdgas (vgl. zu den diesbezüglichen Einzelheiten Bl. 13 ff. Gerichtsakte) hat der Beklagte mit weiteren vorläufigen Änderungsbescheiden vom 15.05.2019 für den Monat Mai 2019 einen Bedarf der Bedarfsgemeinschaft für Heizung iHv insgesamt 264,42 Euro als Heizkosten (Jahresabrechnung) anerkannt und zudem laufend ab Mai 2019 Heizkosten iHv 43,54 Euro anerkannt. Vom laufend zu zahlenden Abschlag an den Versorger hat der Beklagte hierbei den Mehrbedarf für Warmwasser und den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Haushaltsenergie abgezogen. Für die diesbezüglichen Berechnungsgrundlagen wird auf Bl. 27 f. der Gerichtsakte Bezug genommen. Nach Vorlage einer Rechnung über 20,96 Euro betr. den Kauf einer Propangsflasche im Januar 2019 hat der Beklagte zudem mit weiterem Änderungsbescheid vom 17.05.2019 für Januar 2019 einen Bedarf der Bedarfsgemeinschaft für Heizung iHv 20,96 Euro anerkannt. Auf die Anfrage der Kammer, ob sich das Verfahren angesichts der Änderungsbescheide erledigt hat, hat sich der Kläger nicht weiter erklärt. Mit der Ladung zum Verhandlungstermin am 19.09.2019 hat die Kammer dem Kläger nach § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) Frist gesetzt bis zum 19.08.2019 betreffend das Vorbringen weiterer Tatsachen und Vorlage diesbezüglicher Belege. Weiterer Vortrag des Klägers erfolgte nicht. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 24.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2019, geändert durch Änderungsbescheide vom 08.04.2019, 15.05.2019 und 17.05.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, höhere Leistungen nach dem SGB II ab Beginn des Leistungsbezuges zu gewähren. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten und den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten zu den Verfahren S 25 AS 83/17, S 25 AS 4332/17, L 2 AS 1660/13, L 2 AS 1662/13, L 19 AS 697/16 und L 19 AS 698/16 nebst Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung der Kammer. Entscheidungsgründe: Nach verständiger Auslegung des Begehrens des Klägers (§ 123 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) wendet sich dieser zulässigerweise zum einen gegen den Bescheid vom 24.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2019, geändert durch Änderungsbescheide vom 08.04.2019, 15.05.2019 und 17.05.2019, was er statthafterweise im Wege einer Anfechtungs- und Leistungsklage gerichtet auf Gewährung höherer (vorläufiger) Leistungen für den Zeitraum von Januar 2019 bis September 2019 verfolgen kann. Soweit der Kläger im laufenden Klageverfahren höhere Leistungen nach dem SGB II auch für Zeiträume vor Januar 2019 und beginnend ab Leistungsbezug nach dem SGB II begehrt ist die Klage unzulässig und bleibt deshalb ohne Erfolg. Eine derartige (isolierte) Leistungsklage i.S.v. 54 Abs. 5 SGG ist nicht statthaft. Denn eine solche ist (nur) dann statthaft, wenn ein Rechtsanspruch auf eine Leistung geltend gemacht wird, die ihrerseits der Regelung durch einen Verwaltungsakt nicht zugänglich ist (vgl. allg. zur echten Leistungsklage: Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl., § 54, Rn. 41f.). Dies ist für die vom Kläger begehrten (höheren) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht der Fall. Dass sich der Kläger mit seiner Klage betreffend die Zeiträume vor Januar 2019 neben seinem (reinen) Leistungsbegehren mit der hiesigen Klage auch gegen (ältere) Bescheide des Beklagten wenden will ist nicht zu erkennen. Ausweislich seiner insoweit unmissverständlichen Klageschrift wendet er sich (lediglich) gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.01.2019, der wiederum lediglich den Widerspruch gegen den (Änderungs-)Bescheid vom 24.11.2018 zum Regelungsgegenstand hat. Lediglich vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass frühere Leistungszeiträume im Übrigen Gegenstand zahlreicher anderer Klageverfahren sind bzw. waren. Die Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers betreffen die Zeit ab Januar 2019 bleibt ohne Erfolg, da sie unbegründet ist. Der Kläger hat für die Monate Januar 2019 bis September 2019 keinen Anspruch auf höhere (vorläufige) Leistungen als vom Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden und - zuletzt - mit Änderungsbescheid vom 17.05.2019 bereits zuerkannt. Der Kläger ist leistungsberechtigt nach dem SGB II, da er i.S.v. § 7 SGB II erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Über einzusetzendes Vermögen verfügt er nicht. Zu Recht hat der Beklagte auf Bedarfsseite beim Kläger einen Regelbedarf iHv 382,- Euro (Partnerregelsatz, § 20 Abs. 4 SGB II) zugrunde gelegt, da der Kläger in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Partnerin - die ihrerseits nicht Klägerin ist - lebt. Ferner wurde zu Recht ein Mehrbedarf für Warmwasseraufbereitung (§ 21 Abs. 7 SGB II) anerkannt iHv 8,79 Euro pro Person. Anzuerkennen ist auf Bedarfsseite für beide Bewohner der Wohnung zusammen an Kosten für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 SGB II) laufend monatlich ein Betrag iHv 216,- Euro für die Grundmiete und Nebenkosten iHv 115,- Euro. Dahinstehen kann, ob der Beklagte zu Recht den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft im Monat April 2019 angesichts der im April vorgelegten Nebenkostenabrechnung des Vermieters vom 02.11.2018 (mit Fälligkeit einer Nachzahlung im November 2018) um einen weiteren Betrag iHv 263,06 Euro erhöht hat (anerkannte Nebenkosten im April 2019 daher insgesamt 378,06 Euro). Denn es handelt sich hierbei lediglich um eine den Kläger begünstigende Regelung; eine Beschwer des Klägers ist insoweit nicht festzustellen. Hinsichtlich der Heizkosten ist auf Bedarfsseite für die Bedarfsgemeinschaft und den Monat Januar 2019 - allenfalls - der Betrag von 20,96 Euro (Propangasflasche) anzuerkennen. Dass diese Kosten tatsächlich dem Bedarf für die Beheizung der Wohnung in der F. Straße zuzuordnen sind, lässt die Kammer angesichts der Anerkennung durch den Beklagten im Bescheid vom 17.05.2019 und der daher fehlenden Beschwer des Klägers dahingestellt. Weitergehende Heizkosten sind lediglich in dem vom Beklagten im Änderungsbescheid vom 15.05.2019 anerkannten Umfang betreffend die Zeit ab Mai 2019 anzuerkennen. Die ab Mai 2019 nachgewiesenen Kosten für Strom und Erdgas (Abrechnungen der Rhein-Energie vom 10.04.2019 und 16.04.2019) rechtfertigen lediglich die Anerkennung eines Bedarfes für Heizkosten der Bedarfsgemeinschaft iHv 43,54 Euro. Von den insgesamt zu zahlenden Abschlägen (Strom 84,- Euro und Gas 28,- Euro, zusammen 112,- Euro) sind die in der Regelleistung enthaltenen Anteile für Haushaltsenergie und die Bedarfe für Warmwasseraufbereitung abzuziehen, da es ansonsten zu einer doppelten Berücksichtigung dieser Kosten kommt (vgl. zum Abzug der Kochenergie bei den Heizkosten: BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R, juris Rn. 35 und zum Abzug des Warmwassermehrbedarfes: BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R). Für die diesbezüglichen Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 2 des Änderungsbescheides vom 15.05.2019 Bezug genommen, denen sich die Kammer anschließt und insoweit nach § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht. Anzuerkennen waren im über die laufenden Abschlagszahlungen hinaus zudem Heizkosten resultierend aus den vorgenannten Jahresabrechnungen des Energieversorgers mit Fälligkeit im Mai 2019. Ob insoweit lediglich ein Bedarf iHv 145,41 für beide Bedarfsgemeinschaftsmitglieder anzuerkennen war (Summe der Nachzahlungsforderungen) oder stattdessen auf die – höheren Gesamtkosten – abzustellen war, bedarf keiner Klärung, da der Beklagte im Bescheid vom 15.05.2019 auf die Gesamtkosten im Abrechnungszeitraum abgestellt hat und damit die für den Kläger günstigere Betrachtungsweise gewählt und einen Bedarf iHv 264,42 Euro im Monat Mai 2019 als weiteren Bedarf für Heizkosten anerkannt hat (Heizkosten der Bedarfsgemeinschaft im Mai insgesamt daher 307,96 Euro). Für den dabei vom Beklagten zu Recht in Ansatz gebrachten Abzug für Haushaltsenergie und Warmwassermehrbedarf gilt das vorstehende. Einen weitergehenden Bedarf für Heizkosten hat der Kläger nicht nachgewiesen. Für die Monate Januar bis April 2019 liegen keine weitergehenden Nachweise dazu vor, die näheres zu Grund und Höhe von laufenden oder eimaligen Zahlungen an Energieversorger oder Anschaffungen für Heizmaterial erkennen lassen. Soweit der Kläger in früheren Verwaltungs-/ oder Gerichtsverfahren Kostenbelege beigebracht hat, betreffen diese jedenfalls nicht den hier zulässigerweise allein streitgegenständlichen Zeitraum. Zwar ergeben sich aus den vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen betreffen die Zeit ab Januar 2019 Hinweise dafür, dass möglicherweise monatlich (weitere) 13,- Euro für einen Gasversorgungsvertrag gezahlt werden. Es ist für die Kammer aber nicht feststellbar, das diese Kosten im Zusammenhang mit der Beheizung der Wohnung F. Strasse 277 anfallen. Einen dies belegenden Abschlagsplan hat der Kläger nicht vorgelegt. Die den Heizkosten zuzuordnenden Kosten aus den Jahresabrechnungen vom 10.04.2019 und 16.04.2019 jedenfalls hat der Beklagte (vollumfänglich) anerkannt. Weitergehende Kosten der Unterkunft sind auf Bedarfsseite nicht anzuerkennen. Insbesondere nicht anzuerkennen sind die vom Kläger geltend gemachten „sonstigen Wohnkosten“, die sich möglicherweise auf die vom ihm seit langem angemietete weitere Wohnung beziehen. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 22.02.2016 im Verfahren S 25 AS 2516/14 und diejenigen des LSG NRW im diesbezüglichen Berufungsverfahren im Urteil vom 06.04.2017 (L 19 AS 698/16) Bezug genommen, denen sich die Kammer anschließt. Den monatlichen Bedarfen steht auf Einkommensseite lediglich das - vorläufig - anzusetzende Einkommen der Partnerin des Klägers über 200,- Euro entgegen, welches der Beklage nach Abzug der Absetzbeträge (§ 11 b SGB II) zu Recht iHv 80,-Euro bedarfsmindernd - also beim Kläger iHv 40,- Euro - in Ansatz gebracht hat. Weitergehende Absetzungsmöglichkeiten sind nicht erkennbar und können vom Kläger gegebenenfalls im Rahmen eines Begehrens gerichtet auf endgültige Festsetzung der Leistungen geltend gemacht werden. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht die Kammer ab, da sie den Gründen des Bescheides vom 24.11.2018, der des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2019 und den Berechnungen in den nachgehenden Änderungsbescheiden vom 08.04.2019, 15.05.2019 und 17.05.2019 - jeweils nebst Berechnungsbögen - folgt (§ 136 Abs. 3 SGG). Weitere Anspruchsgrundlagen, aufgrund derer der Beklagte zur Gewährung höherer vorläufiger Leistungen zu verpflichten wäre, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.