OffeneUrteileSuche
Urteil

B 4 AS 22/13 R

BSG, Entscheidung vom

114mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein pauschaler Antrag auf Überprüfung "sämtlicher" Bescheide ist für die Auslösung der Prüfpflicht nach § 44 SGB X nicht ausreichend; der Antrag muss objektiv konkretisierbar sein. • Der Umfang des Prüfauftrags richtet sich nach dem konkreten Antrag: Verwaltung kann bei fehlender Konkretisierung und fehlenden Anhaltspunkten die inhaltliche Prüfung ablehnen. • Eine Nachbesserung oder Konkretisierung des Überprüfungsantrags erst im Klageverfahren ersetzt nicht die erforderliche Mitwirkung des Leistungsberechtigten vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens. • Die Besonderheiten des SGB II (häufige Neubescheide, Lebenssachverhaltsänderungen) rechtfertigen keine abweichenden Voraussetzungen für die Einleitung der Prüfung nach § 44 SGB X.
Entscheidungsgründe
Keine inhaltliche Pflicht zur Prüfung pauschaler Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X • Ein pauschaler Antrag auf Überprüfung "sämtlicher" Bescheide ist für die Auslösung der Prüfpflicht nach § 44 SGB X nicht ausreichend; der Antrag muss objektiv konkretisierbar sein. • Der Umfang des Prüfauftrags richtet sich nach dem konkreten Antrag: Verwaltung kann bei fehlender Konkretisierung und fehlenden Anhaltspunkten die inhaltliche Prüfung ablehnen. • Eine Nachbesserung oder Konkretisierung des Überprüfungsantrags erst im Klageverfahren ersetzt nicht die erforderliche Mitwirkung des Leistungsberechtigten vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens. • Die Besonderheiten des SGB II (häufige Neubescheide, Lebenssachverhaltsänderungen) rechtfertigen keine abweichenden Voraussetzungen für die Einleitung der Prüfung nach § 44 SGB X. Der Kläger bezog seit Januar 2005 Leistungen nach SGB II. Er beantragte im Juli 2010 die Überprüfung "sämtlicher" bestandskräftiger Bescheide seit dem 1.1.2006 auf ihre Rechtmäßigkeit. Das Jobcenter forderte ihn zur Konkretisierung bis 15.8.2010 auf; daraufhin erfolgte keine hinreichende Konkretisierung, woraufhin der Beklagte mit Bescheid vom 16.8.2010 die Prüfung ablehnte. Der Kläger rügte in der Klage Fehler bei der Berechnung der Unterkunfts- und Heizkosten sowie einzelne Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen und begehrte die Rücknahme mehrerer Bewilligungsbescheide und Zahlung höherer Leistungen. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen seine Klage ab bzw. zurück; das LSG betonte, ein Anspruch auf umfassende, schrankenlose Überprüfung mehrjähriger Verwaltungshandlungen bestehe nicht. Der Kläger stellte mit der Revision die Verletzung der Prüfpflicht nach § 44 SGB X in das Recht. • Zulässigkeit: Die Revision war zulässig, in der Sache unbegründet. • Antragsumfang und Prüfpflicht (§ 44 SGB X): § 44 SGB X löst zwar eine Prüfpflicht der Verwaltung aus; der Antrag bestimmt aber zugleich den Umfang dieser Prüfung. Aus dem Antrag muss sich objektiv erschließen, welche konkreten Bescheide oder welche konkreten Rechts- oder Sachfragen geprüft werden sollen. • Erforderliche Konkretisierung: Ein Überprüfungsantrag muss einzelfallbezogen und konkretisierbar sein; die Verwaltung kann den Leistungsberechtigten zur Konkretisierung auffordern. Fehlt diese Konkretisierung und können aus den vorhandenen Angaben keine bestimmbaren Prüfgegenstände ermittelt werden, ist die Verwaltung berechtigt, die inhaltliche Prüfung abzulehnen. • Kein Ausweichen auf Klageverfahren: Eine erst im Klageverfahren vorgenommene Konkretisierung bzw. Nachbesserung ersetzt nicht die Mitwirkungspflicht vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens; maßgeblich sind die Angaben bis zur letzten Verwaltungsentscheidung zu diesem Überprüfungsantrag. • Sinn und Zweck: § 44 SGB X soll einen konkreten Konflikt zwischen Bindungswirkung und materieller Gerechtigkeit lösen; hierfür muss der Verwaltung der konkrete Konflikt bekannt und bestimmbar sein, sonst wäre eine ungerichtete Durchforstung der Akten nicht zumutbar. • SGB II-spezifisches Vorgehen: Die Häufigkeit von Änderungen im SGB II rechtfertigt keine Abweichung von den allgemeinen Anforderungen an die Konkretisierung des Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; das Landessozialgerichtsurteil blieb damit bestehen. Die Entscheidung bestätigt, dass ein pauschaler Antrag auf Überprüfung sämtlicher Bescheide keine inhaltliche Prüfpflicht der Verwaltung nach § 44 SGB X auslöst, wenn der Antrag nicht objektiv konkretisierbar ist und bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens keine Konkretisierung erfolgt. Der Kläger hatte trotz Aufforderung keine hinreichend bestimmbare Nennung der zu überprüfenden Bescheide geliefert; daher war das Jobcenter berechtigt, die Überprüfung abzulehnen. Folgen: Der Kläger erhält die begehrten Änderungen und Mehrleistungen nicht; Kosten des Revisionsverfahrens wurden wechselseitig nicht erstattet.